.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge
Vom 8. November 2023
(KABl. 2024 I Nr. 18 S. 31)
Präambel
Im Vertrauen auf Gottes Wort und seine Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde. 2 Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3 Zu den Sitzungen des Presbyteriums können Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. 4 Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
(
3
)
Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften aus seiner Mitte.
(
4
)
Das Presbyterium entscheidet über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in andere Gremien.
(
5
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse. 2 Es kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
(
2
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3 Sofern nichts anderes geregelt ist, bestimmt das Presbyterium über Vorsitz und Stellvertretung. 4 Zu den Sitzungen der Ausschüsse können Gäste eingeladen werden. 5 Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
(
3
)
Das Presbyterium strukturiert und koordiniert die Ausschussarbeit.
(
4
)
1 Die Ausschüsse tagen wenigstens zweimal jährlich. 2 Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden einberufen und geleitet. 3 Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sind, zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
1 Den Ausschüssen können eigene Budgets zugewiesen werden, über welche sie in eigener Finanz- und Haushaltsverantwortung verfügen können. 2 Die Höhe der Budgets wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses durch das Presbyterium festgelegt. 3 Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Ausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr. 4 Bei drohender Überschreitung einzelner Kostenstellen kann der geschäftsführende Ausschuss einen Ausgabenstopp verfügen und das Presbyterium um Entscheidung ersuchen.
(
6
)
1 Das Presbyterium kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern. 2 Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
(
7
)
Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(
2
)
1 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften,
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
2 Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(
3
)
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören.
(
4
)
1 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2 Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums. 3 Sollte die Vertretung ebenfalls verhindert sein, führt eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister nach entsprechender Verständigung unter den anwesenden Ausschussmitgliedern den Vorsitz.
(
5
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Regelungen, wenn dieses nicht tagt.
(
6
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. 2 Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse. 3 Er erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen, wenn ihm diese nicht von den weiteren Ausschüssen vorgelegt werden.
(
7
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung des Haushaltsentwurfes einschließlich der Stellenübersicht,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten,
- Prüfung der eingehenden Einnahmen,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Durchführung erforderlicher Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Auftragsvergaben nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten.
§ 4
Fachausschüsse
(
1
)
Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
- Friedhofswesen,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Die Fachausschüsse bestehen aus fünf bis höchstens elf Mitgliedern.
#§ 5
Fachausschuss für Friedhofswesen
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen zu Friedhofsangelegenheiten,
- Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe,
- Durchführung der Friedhofsbegehungen.
§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- Unterstützung und Koordination der Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
- Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Verantwortung für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
- Vorbereitung der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit,
- Kommunikation von Informationen über die konkrete Arbeit nach außen,
- Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde, insbesondere im Bereich des Gemeindebriefs, der Pressearbeit, des Internetauftritts und des Auftritts in sozialen Medien,
- Kontaktpflege zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und seine Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses ist.
(
3
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Presbyterium.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.3#