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Geltungszeitraum von: 31.12.1998

Geltungszeitraum bis: 31.03.2024

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen1#

Vom 16. Dezember 1998

(KABl. 1999 S. 54)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
1. Dezember 2008
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
2
Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
3. Juni 2013
§ 12
neu gefasst
Die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 und 79 der Kirchenordnung3# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium ist das Leitungsorgan der Kirchengemeinde. Ihm obliegen alle Leitungsaufgaben. Das Presbyterium trägt im Rahmen der Kirchenordnung die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Das Presbyterium beschließt die Haushaltspläne einschließlich des Stellenplanes und gegebenenfalls Kostendeckungspläne für besondere Vorhaben. Das Presbyterium kann im Einzelfall die Entscheidung eines Fachausschusses an sich ziehen, den Beschluss eines Fachausschusses aufheben oder ändern.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde sowie die Inhaberinnen, Inhaber, Verwalterinnen und Verwalter einer Pfarrstelle.
( 3 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Pfarrstellenverwalterin, ein Pfarrstellenverwalter, eine Presbyterin oder ein Presbyter. Wählt das Presbyterium nicht eine Presbyterin zur Vorsitzenden oder einen Presbyter zum Vorsitzenden, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen, Inhabern, Verwalterinnen und Verwaltern einer Pfarrstelle in einem zweijährigen Turnus nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Personal, Finanzen und Vermögen,
  • Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
  • Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
  • Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder,
  • Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit und Kooperation mit dem Kirchlichen Unterricht.
( 3 ) Das Presbyterium kann weitere Fachausschüsse bilden.
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§ 34#
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach dem Abschluss einer Presbyterwahl gewählt.
( 2 ) In die Fachausschüsse sollen Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Die Fachausschüsse haben bis zu neun Mitglieder.
( 3 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Presbyterium berufen.
( 4 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglied der Fachausschüsse sind –, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
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§ 4
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen vom Presbyterium übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:
  • die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen,
  • grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit zu formulieren, sie im Presbyterium einzubringen und für ihre Umsetzung im jeweiligen Arbeitsbereich zu sorgen,
  • über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
  • Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich zu erarbeiten,
  • Gespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern um freie Stellen innerhalb des Stellenplanes, Gespräche mit den im Fachbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu führen und entsprechende Dienstanweisungen vorzubereiten,
  • Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen.
( 3 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen.
( 4 ) Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder als Gäste hinzuziehen.
( 5 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. Sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Fachausschüsse die Bestimmungen der Kirchenordnung5# über die Geschäftsführung des Presbyteriums entsprechend.
( 8 ) Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist die Mitarbeitervertretung in den Fachausschüssen zu beteiligen.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und die Pfarrerinnen und Pfarrer treffen sich regelmäßig zum Informationsaustausch.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Fachausschuss für Personal, Finanzen und Vermögen

Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  • Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  • Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  • Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  • Überprüfung von Versicherungen betreffend der Gebäude und Liegenschaften,
  • Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  • Führung der notwendigen Personalgespräche und Vorbereitung der Dienstanweisungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, soweit sie nicht in den Tageseinrichtungen für Kinder- und Jugendarbeit tätig sind; Vorbereitung aller Personalentscheidungen und Entscheidung über alle Einstellungen im Rahmen des Stellenplanes,
  • Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel für alle Arbeitsbereiche, die keinem Fachausschuss zugewiesen sind und Erarbeitung von Vorschlägen für diese Bereiche für den Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres,
  • Pflege der Kontakte zu den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Arbeitsbereiche.
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§ 7
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Ausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über - die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  • die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  • die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über:
  • die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
  • die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 8
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für:
  • die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofsordnungen,
  • die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, bei Gebäuden im Einvernehmen mit dem Fachausschuss für Bauwesen.
( 2 ) Der Ausschuss berät über:
  • die Friedhofsordnung und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen,
  • Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für die Friedhöfe,
  • die Haushaltsplanung für das Friedhofswesen.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über:
  • die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Satzung und Ordnung für das Friedhofswesen,
  • die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Satzung und Ordnung für das Friedhofswesen,
  • die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Ausgaben für besondere Maßnahmen,
  • die Annahme von Legaten,
  • Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben.
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§ 9
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit und Kooperation mit dem Kirchlichen Unterricht

( 1 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Förderung und Koordination der Arbeit der Kirchengemeinde in den Fachbereichen Kinder- und Jugendarbeit und Kirchlicher Unterricht,
  • Formulierung grundsätzlicher Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit, Einbringung ins Presbyterium und Umsetzung der getroffenen Entscheidungen,
  • Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  • Erarbeitung der Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich,
  • Führung der für den Fachbereich erforderlichen Personalgespräche, Vorbereitung von Dienstanweisungen und allen Personalentscheidungen, Entscheidung über alle Einstellungen im Rahmen des Stellenplanes,
  • Erstellung von Vorschlägen für Baumaßnahmen innerhalb des Fachbereiches,
  • Kontaktpflege zum Kreisjugendpfarrer und zu den Gremien und Institutionen auf kirchlicher, kommunaler und politischer Ebene, die sich mit Fragen seines Fachbereiches befassen, sowie zu den ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in seinem Fachbereich.
( 2 ) Er hat im besonderen die Aufgabe der Koordination und Vernetzung aller kirchlichen Aktivitäten, die Kinder und/oder Jugendliche als Zielgruppe haben. Bei der Vernetzung der einzelnen Angebote soll die Eigenständigkeit der jeweiligen Arbeitsbereiche berücksichtigt werden.
( 3 ) Stellvertretend für das Presbyterium nimmt der Fachausschuss die Mitverantwortung für den Kirchlichen Unterricht wahr. Er begleitet und unterstützt die Unterrichtenden bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Konfirmandenunterricht.
( 4 ) Der Fachausschuss kann für die einzelnen Arbeitsbereiche seines Fachgebietes besondere Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann der Fachausschuss einzelne Aufgaben übertragen. Entscheidungskompetenzen können nur mit Zustimmung des Presbyteriums delegiert werden.
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§ 10
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Formulierung grundsätzlicher Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder, Einbringung ins Presbyterium und Umsetzung der getroffenen Entscheidungen,
  • Beschlußfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  • Erarbeitung der Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich,
  • Erstellung von Vorschlägen für Baumaßnahmen innerhalb des Fachbereichs,
  • Führung der für den Fachbereich erforderlichen Personalgespräche, Vorbereitung von Dienstanweisungen und allen Personalentscheidungen, Entscheidung über alle Einstellungen im Rahmen des Stellenplanes.
( 2 ) Das Presbyterium bildet für jede Tageseinrichtung einen Unterausschuss. In diese Ausschüsse werden berufen:
  • die Bezirkspfarrerin oder der Bezirkspfarrer,
  • zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  • die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung,
  • die Mitarbeitervertretung,
  • eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter mit beratender Stimme.
( 3 ) Der Fachausschuss kann diesen Unterausschüssen einzelne Aufgaben übertragen. Entscheidungskompetenzen können nur mit Zustimmung des Presbyteriums delegiert werden. Die Unterausschüsse sind an die Weisungen des Fachausschusses gebunden.
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§ 11
Beratende Ausschüsse

( 1 ) Neben den Fachausschüssen werden vom Presbyterium für besondere Aufgaben gemäß Artikel 76 der Kirchenordnung6# für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit beratende Ausschüsse eingesetzt.
( 2 ) Für Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der beratenden Ausschüsse gelten die Regelungen für die Fachausschüsse entsprechend.
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§ 127#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Satzung tritt mit Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft8#. Die Satzung vom 1. August 1994 tritt damit außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund der Neufassung der Gemeindesatzung (KABl. 2024 I Nr. 19 S. 34) ist diese Fassung mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ § 3 Abs. 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung vom 1. Dezember 2008.
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ § 12 neu gefasst durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Steinhagen vom 3. Juni 2013.
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8 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.