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Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 17. Mai 2024
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 15. Mai 2024 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 36Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF

Vom 15. Mai 2024

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 24. April 2024, wird wie folgt geändert:
  1. Nach dem Inhaltsverzeichnis werden unter der Überschrift „Anlagen zum BAT-KF“ zu Anlage 8 die Wörter „Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „Entgeltgruppenplan für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit“ ersetzt.
  2. § 10 BAT-KF wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8)“ durch die Wörter „Entgeltgruppenplanes für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8)“ ersetzt.
  3. § 12 BAT-KF wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8)“ durch die Wörter „Entgeltgruppenplan für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8)“ ersetzt.
  4. § 13 BAT-KF wird wie folgt geändert:
    Die Wörter „Teil C. Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) fallen“ werden durch die Wörter „Teil C. Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit) fallen“ ersetzt.
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§ 2
Änderung der Anlage 8 zum BAT-KF

Anlage 8 zum BAT-KF wird wie folgt gefasst:
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„Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen,
pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Anlage 8 zum BAT-KF

Gliederung
Vorbemerkungen
Berufsgruppen
  1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
  2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
  3. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
Vorbemerkungen
  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
Berufsgruppen
1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen1
Vorbemerkung:
Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eingruppige Einrichtungen. Soweit dies durch Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird, ist eine ständige Vertreterin der Leiterin zu bestellen.
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten2, 3
SE 4
3.
Fachkräfte4, 8
SE 8a
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten4, 5, 8
SE 8b
5.
Leiterinnen von Kindertagesstätten6, 7, 8
SE 9
6.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen8, 9
SE 9
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen6, 7, 8, 9
SE 13
8.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen8, 9
SE 13
9.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen6, 7, 8, 9
SE 15
10.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen8, 9
SE 15
11.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen6, 7, 8, 9
SE 16
12.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen8, 9
SE 16
13.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen6, 7, 8, 9
SE 17
14.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen8, 9
SE 17
15.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen6, 7, 8, 9
SE 18
16.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 18
Anmerkungen
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.
2
Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch diejenigen, die entsprechende Tätigkeiten wahrnehmen und die auf Grund von landesrechtlichen Regelungen für solche einsetzbar sind.
3
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung. Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind,
  2. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4
Im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte diejenigen Mitarbeiterinnen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulässig als solche einsetzbar sind (z. B.: Erzieherinnen, Heilpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen).
5
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8a,
  3. Tätigkeiten einer Facherzieherin mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  4. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  5. Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind,
  6. Tätigkeiten als Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben,
  7. Tätigkeiten als Fachkraft in der Einzelintegration. Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
6
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
7
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro.
8
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
9
Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Betreuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:
Gruppenzahl
Personalgrundausstattung (Personalsockel) laut Betriebserlaubnis
zwei Gruppen
mindestens 3,5 Vollzeitäquivalente
drei Gruppen
mindestens 6 Vollzeitäquivalente
vier oder fünf Gruppen
mindestens 9,5 Vollzeitäquivalente
sechs oder sieben Gruppen
mindestens 15 Vollzeitäquivalente
mindestens acht Gruppen
mindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
Protokollnotiz zu Anmerkung 9
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 9 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.
2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
SE 2
2.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben2
SE 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten2, 3
SE 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit4, 5
SE 8a
5.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten4, 5, 6
SE 8b
6.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8b4, 5
SE 9
7.
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
SE 11
Anmerkungen
1
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit als Leiterinnen von Einrichtungen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Berufsgruppe 1 eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Die Eingruppierung in die Fallgruppe erfolgt auch, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird und eine auf die Tätigkeit bezogene Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden erfolgreich absolviert wurde.
3
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
a)
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
b)
Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
c)
Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung
und jeweils entsprechender Tätigkeit,
d)
sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
5
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
6
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  2. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  3. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8a.
3. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit in der Schulsozialarbeit
SE 12
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§ 3
Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen, die am 31. Juli 2024 in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der BAT-KF Anwendung findet und das nach dem 1. August 2024 fortbesteht. Ausgenommen sind diejenigen Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. Juli 2024 gültiges Tabellenentgelt höher ist als das Tabellenentgelt bei fiktiver Eingruppierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung. Sie verbleiben in der bis 31. Juli 2024 geltenden Entgeltgruppe.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für ein eventuell zustehendes Entgelt aus einer individuellen Endstufe.
( 3 ) Mitarbeiterinnen deren bis zum 31. Juli 2024 gültige Entgeltgruppe gleich, niedriger oder einem anderen Entgeltgruppenplan zugehörig ist, sind ab 1. August 2024 gemäß § 10 BAT-KF in eine Entgeltgruppe eingruppiert.
( 4 ) Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. Juli 2024 gültige Entgeltgruppe niedriger ist als die Entgeltgruppe nach dieser Arbeitsrechtsregelung, werden gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF höhergruppiert. Mitarbeiterinnen, deren Entgeltgruppe und Stufe gleich bleiben, behalten diese unter Beibehaltung der Stufenlaufzeit. Für Umgruppierung findet § 14 Absatz 5 BAT-KF Anwendung.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dortmund, 15. Mai 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 37Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Verband
der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm

Vom 22. Mai 2024

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Der Verbandsvorstand des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 111 S. 311) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.“
  2. In § 4 Absatz 2 wird nach Buchstabe h der folgende Buchstabe i eingefügt:
    „i)
    Beratung seiner Ausschüsse sowie Entgegennahme ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte und deren Weiterleitung an die Kreissynoden.“
  3. Nach § 5 wird der folgende § 6 eingefügt:
    㤠6
    Ausschüsse
    (1) Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. Er kann dabei auch Mitglieder berufen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums eines Verbandsmitgliedes sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
    (2) Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. Hauptamtlich im Verband tätige Mitarbeitende sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
    (3) Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
    (4) Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse mit drei bis sechs Mitgliedern bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der Amtszeit der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b berufenen Mitglieder.
    Der Verbandsvorstand bildet den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit folgenden Aufgaben:
    (aktuell wird kein Fachausschuss gebildet)
    (5) Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden durch eine Geschäftsordnung für jeden Ausschuss geregelt, die jeweils vom Verbandsvorstand zu beschließen ist und dem in der Kirche geltenden Recht oder dieser Satzung nicht widersprechen darf.
    (6) Die Ausschüsse tagen mindestens zwei Mal jährlich. Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
    (7) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.“
  4. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 7 bis 11.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2024 in Kraft.
Witten, 22. Mai 2024
Verband der Evangelischen Kirchenkreise Hagen,
Hattingen-Witten und Schwelm
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Holtz
Behrens
Stoltenberg
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm vom 22. Mai 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 6. Juni 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8350

Nr. 38Anlagen zu § 1
der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein

Vom 13. Mai 2024

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Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein hat auf Grund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Medebach aus dem Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Winterberg aus dem Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein zur Evangelischen Friedenskirchengemeinde Hochsauerland (KABl. 2023 I Nr. 82 S. 195) sowie der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buschhütten, der Evangelischen Kirchengemeinde Ferndorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Kreuztal und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Krombach zur Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg (KABl. 2023 I Nr. 92 S. 219) gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein vom 23. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 117 S. 318) durch Beschluss vom 13. Mai 2024 die Angehörigkeit der folgenden Kirchengemeinden zum Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein und ihre Zugehörigkeit zu den jeweiligen Solidarräumen zum 1. Januar 2024 festgestellt.
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„Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein sind die folgenden Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Arfeld,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Bad Berleburg,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Bad Laasphe,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Banfetal,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Birkelbach,
  6. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach,
  7. Evangelische Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe
  8. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit,
  9. Evangelische Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal,
  10. Evangelische Kirchengemeinde Erndtebrück,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Feudingen,
  12. Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg,
  13. Evangelische Kirchengemeinde Girkhausen,
  14. Evangelische Kirchengemeinde Gleidorf,
  15. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach,
  16. Evangelische Friedenskirchengemeinde Hochsauerland,
  17. Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn,
  18. Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg,
  19. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Müsen,
  21. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf,
  23. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach,
  24. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau,
  25. Evangelische Kirchengemeinde Olpe,
  26. Evangelische Kirchengemeinde Raumland,
  27. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen-Wilnsdorf,
  28. Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen,
  29. Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen,
  30. Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen,
  31. Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach,
  32. Evangelische Kirchengemeinde Weidenau,
  33. Evangelische Kirchengemeinde Wingeshausen.“
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„Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Solidarräume“)

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein sind den folgenden neun Solidarräumen zugeordnet:
Solidarraum 1
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen-Wilnsdorf
Solidarraum 2
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen
  • Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf
Solidarraum 3
  • Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen
Solidarraum 4
  • Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn
  • Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen
  • Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen
Solidarraum 5
  • Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau
  • Evangelische Kirchengemeinde Olpe
  • Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach
Solidarraum 6
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld
  • Evangelische Kirchengemeinde Weidenau
Solidarraum 7
  • Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach
  • Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg
  • Evangelische Kirchengemeinde Müsen
Solidarraum 8
  • Evangelische Kirchengemeinde Bad Laasphe
  • Evangelische Kirchengemeinde Banfetal
  • Evangelische Kirchengemeinde Birkelbach
  • Evangelische Kirchengemeinde Erndtebrück
  • Evangelische Kirchengemeinde Feudingen
Solidarraum 9
  • Evangelische Kirchengemeinde Arfeld
  • Evangelische Kirchengemeinde Bad Berleburg
  • Evangelische Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe
  • Evangelische Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal
  • Evangelische Kirchengemeinde Girkhausen
  • Evangelische Kirchengemeinde Gleidorf
  • Evangelische Friedenskirchengemeinde Hochsauerland
  • Evangelische Kirchengemeinde Raumland
  • Evangelische Kirchengemeinde Wingeshausen“
Die Richtigkeit der Liste „Kirchengemeinden“ und der Liste „Solidarräume“ des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein wird bestätigt.
Bielefeld, 23. Mai 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-5600

Nr. 39Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 25. April 2024

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Das Presbyterium der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 23. Juni 2008 (KABl. 2009 S. 29) wird wie folgt geändert:
  1. Im Titel wird die Abkürzung „Ev.“ durch das Wort „Evangelische“ ersetzt.
  2. Der Einleitungstext wird wie folgt geändert:
    1. Die Abkürzung „Ev.“ wird durch das Wort „Evangelische“ ersetzt.
    2. Die Wörter „Artikel 73, 74 und 77 der“ werden gestrichen.
  3. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Das Presbyterium überträgt jeweils einem seiner gewählten Mitglieder das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Bau und Liegenschaftsangelegenheiten sowie einem zweiten gewählten Mitglied das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzangelegenheiten. Für beide Ämter werden ständige Stellvertretungen bestellt.“
  4. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Gemeindebezirke und“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
      „(2) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
      1. Kirchen- und Gemeindemusik,
      2. Diakonie,
      3. Tageseinrichtungen für Kinder,
      4. Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.“
    4. Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
    5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
      aa)
      Die Wörter „weitere“ und „nach Artikel 73 der Kirchenordnung“ werden gestrichen.
      bb)
      Nach dem Wort „bilden“ werden die Wörter „oder Arbeitsgruppen einsetzen“ eingefügt.
  5. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 4 und 5“ durch die Wörter „gemeindlichen Gremien und Beauftragten“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Buchstabe c Satz 2 wird gestrichen.
      bb)
      In Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
      cc)
      Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e bis g angefügt:
      „e)
      die Entscheidungen für das Presbyterium in allen Angelegenheiten der Bauplanung, Vermietung, Verpachtung, Vergabe von Erbbaurechten oder sonstigen Grundstücksangelegenheiten sowie Stellungnahmen des Presbyteriums zu Anhörungen in öffentlich-rechtlichen Planungsverfahren vorzubereiten;
      f)
      die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde zu überwachen;
      g)
      die Durchführung von Baumaßnahmen zu planen und zu überwachen.“
    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe c werden nach dem Wort „Kirchmeister“ die Wörter „und deren Stellvertretungen“ eingefügt.
      bb)
      In Buchstabe e werden die Wörter „und dem GA mindestens ein Mitglied des Presbyteriums aus jedem Gemeindebezirk angehört“ gestrichen.
  6. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe c wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
      bb)
      Buchstabe d wird gestrichen.
    2. In Absatz 5 werden die Wörter „und eine angemessene Berücksichtigung der Gemeindebezirke anzustreben“ gestrichen.
    3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden aus der Mitte der jeweiligen Ausschussmitglieder gewählt.“
    4. Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.
    5. In Absatz 9 werden die Wörter „vier Mal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
  7. § 5 wird aufgehoben.
  8. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
    Das Wort „Kirchenmusik“ wird jeweils durch die Wörter „Kirchen- und Gemeindemusik“ ersetzt.
  9. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
    㤠6
    Fachausschuss für Diakonie
    Der Fachausschuss nimmt neben den unter § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. die konzeptionelle Entwicklung, Planung und Begleitung von diakonischen Aktivitäten in der Gemeinde;
    2. die Kommunikation mit anderen diakonischen, caritativen und sozialen Trägern;
    3. die Begleitung der Beschäftigten (insbesondere der Gemeindeschwester), der Gruppen und Projekte im Bereich der Diakonie.“
  10. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
    In Absatz 2 werden die Wörter „der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „dem Referat Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund“ ersetzt.
  11. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:
    1. Im Titel werden die Wörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ angefügt.
    2. In Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
    3. Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e angefügt:
      „e) die Begleitung der Beschäftigten des Fachbereiches, der Ehrenamtlichen, der Gruppen und Projekte im Bereich Kinder, Jugend und junge Erwachsene. Die Fachaufsicht über die Beschäftigten liegt bei der oder dem mit diesbezüglicher Arbeit betrauten Pfarrerin oder Pfarrer.“
  12. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
  13. Der bisherige § 12 wird § 9 und wie folgt gefasst:
    㤠9
    Beratende Ausschüsse für die Arbeit an den Gemeindestandorten
    (1) Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit und um die Beteiligung der Gemeindeglieder am Gemeindeleben zu fördern für jeden Gemeindestandort einen beratenden Ausschuss berufen. Die Berufung der Ausschüsse erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Kirchenwahl.
    (2) Die Ausschüsse sollen bei der Planung und Koordination der Gemeindearbeit an den Gemeindestandorten und bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen mitwirken. Hierzu gehören:
    1. die Beratung von standortbezogenen Einzelfragen der Gemeindearbeit,
    2. die Planung und Durchführung der auf den jeweiligen Standort bezogenen Gemeindearbeit,
    3. die Vorbereitung der Entscheidung über die Vermietung von Räumen oder Gegenständen für Einzelveranstaltungen in Kirchen und Gemeindehäusern,
    4. die Überwachung des Bauzustandes und Feststellung des Unterhaltungsbedarfes der Gebäude und Außenanlagen am jeweiligen Standort.
    (3) Weitere Aufgaben können durch Presbyteriumsbeschluss übertragen werden.
    (4) Den Ausschüssen sollen Mitarbeitende der Standorte angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gemeindekreisen der Standorte mitarbeiten. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
    (5) Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Sie haben mindestens drei Zusammenkünfte im Jahr. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt. Das Presbyterium informiert die Ausschüsse über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit an einem Standort oder in der Kirchengemeinde Auswirkung haben.
    (6) Die Protokolle der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.“
  14. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:
    㤠10
    Arbeitsgruppen und Beauftragungen
    Das Presbyterium kann zur Planung, Vorbereitung, Durchführung und Begleitung einzelner Maßnahmen und Projekte Arbeitsgruppen einsetzen und Beauftragungen aussprechen. Das gilt insbesondere für:
    1. die Vorbereitung von Personalstellenbesetzungen inklusive Ausschreibung, Bewerbungssichtungen und Bewerbungsgesprächen. Die Arbeitsgruppe oder die Beauftragten legen dem Presbyterium einen Verfahrensbericht vor und unterbreiten diesbezügliche Vorschläge;
    2. die Vorbereitung und Begleitung von Baumaßnahmen, Liegenschaftsveränderungen gemäß den Beschlüssen des Presbyteriums und den Vorgaben des GA;
    3. die Vorbereitung, Planung und Durchführung größerer Gemeindeveranstaltungen (z. B. Gemeindefest), spezieller Veranstaltungsformate und Ähnlichem.
  15. Der bisherige § 13 wird § 11 und wie folgt geändert:
    Nach dem Wort „Ausschüsse“ werden jeweils ein Komma und die Wörter „Arbeitsgruppen und Beauftragten“ eingefügt.
  16. Nach § 11 wird der folgende § 12 eingefügt:
    㤠12
    Schutzkonzept zur Prävention von sexualisierter Gewalt
    In allen Handlungsfeldern findet das Schutzkonzept der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund zur Prävention von sexualisierter Gewalt Anwendung.“
  17. Der bisherige § 14 wird § 13.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2024 in Kraft.
Dortmund, 25. April 2024
Evangelische Christus-Kirchengemeinde Dortmund
Das Presbyterium
(L. S.)
Nieper
Rose
Dirr
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Dortmund vom 25. April 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 18. Juni 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-2506

Urkunden

Nr. 40Anschluss der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kleinenbremen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln
an den Verband der Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Minden

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Nach Anhörung der Presbyterien der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kleinenbremen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln, der Verbandsvertretung des Verbandes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden und des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Minden hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund von § 5 Absatz 2 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kleinenbremen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln werden an den Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden (KABl. 2022 I Nr. 51 S. 129, Nr. 53 S. 136) angeschlossen.
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§ 2

Die Urkunde tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Bielefeld, 4. Juni 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.11-4200
Die Erweiterung des Verbandes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Minden wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 13. Juni 2024 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 41Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum-Südwest,
Evangelischer Kirchenkreis Bochum

Landeskirchenamt
Bielefeld, 10. Juni 2024
Az.: 010.12-2333
Die Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Südwest, Evangelischer Kirchenkreis Bochum, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde Bochum-Südwest angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Dahlhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Eppendorf-Goldhamme und der Evangelischen Kirchengemeinde Weitmar sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
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