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Satzungen / Verträge

Nr. 53Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 24. Mai 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 195) wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
( 2 ) Der Nominierungsausschuss besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Es wird je ein Mitglied aus den folgenden Regionen oder Kirchengemeinden durch die jeweilige Regionalkonferenz oder das jeweilige Presbyterium benannt:
  1. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen,
  2. Region Bad Oeynhausen Nord,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld,
  4. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd,
  5. Region Vlotho.
Ein weiteres Mitglied wird aus den kreiskirchlichen Arbeitsfeldern oder Referaten durch den Nominierungsausschuss zu Wahl vorgeschlagen. Bis zu drei weitere Mitglieder werden nach Vorschlag durch den Nominierungsausschuss von der Kreissynode gewählt. Die Nominierungen sollen nach Diversitätsgesichtspunkten (Alter, Geschlecht, berufliche Erfahrung etc.) erfolgen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bad Oeynhausen, 24. Mai 2024
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Goudefroy
Edler
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Mai 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. September 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-5300

Nr. 54Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho

Vom 24. Mai 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 17./18. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 206) wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
  2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Diese werden vom Nominierungsausschuss vorgeschlagen und durch die Kreissynode für die Dauer einer Legislatur gewählt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bad Oeynhausen, 24. Mai 2024
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Goudefroy
Edler
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 24. Mai 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. September 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-5300

Nr. 55Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs
Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK)

Landeskirchenamt
Bielefeld, 11. September 2024
Az.: 500.226
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs
Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK)

Vom 19. März 2024

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Die Mitgliederversammlung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 20. Juni 2013 (KABl. EKvW 2013 S. 287) wird wie folgt geändert:
  1. Der Name des Fachverbandes wird wie folgt gefasst:
    „Evangelischer Fachverband für Berufskollegs Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK)“.
  2. § 1 wird wie folgt gefasst:
    㤠1
    Name und Sitz
    (1) Der Fachverband führt den Namen Evangelischer Fachverband für Berufskollegs Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK).
    (2) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Träger von als Ersatzschulen geführten Berufskollegs der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL). Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
    (3) Die Diakonie RWL hält eine Geschäftsstelle für den Fachverband an dessen Sitz in Düsseldorf vor.
    (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“
  3. § 2 wird wie folgt gefasst:
    㤠2
    Aufgaben und Zweck
    (1) Der Fachverband stellt ein Forum für die Berufskollegs in evangelischer Trägerschaft dar und dient der sozial- und schulpolitischen Kommunikation, der wechselseitigen Beratung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Der Fachverband nimmt Einfluss auf schulpolitische Entwicklungen.
    (2) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Weiterentwicklung und die Interessenbündelung des Berufskollegs und der Fachschulen in diakonischer Trägerschaft. Dies geschieht insbesondere durch:
    1. regelmäßigen Erfahrungsaustausch, Meinungsbildung und Koordinierung in Fragen der beruflichen Bildung und Qualifizierung sowie der pädagogischen Qualität an Berufskollegs und Fachschulen,
    2. Weiterentwicklung des evangelischen Profils der Berufskollegs und Fachschulen,
    3. Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder zu fachlichen Fragen, zum Schulrecht und zur Ersatzschulfinanzierung,
    4. Entwicklung und Erarbeitung von fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber übrigen Organisationen und Institutionen des Fachbereiches, insbesondere in der Region der Diakonie RWL sowie in der Öffentlichkeit in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
    5. Weiterentwicklung der Angebote beruflicher Bildung und Kooperationen mit Hochschulen,
    6. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder,
    7. Vernetzung und Kooperation in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
    8. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene der Diakonie RWL und in Abstimmung mit der Diakonie RWL auch des Bundes und des Landes.“
  4. § 3 wird wie folgt gefasst:
    㤠3
    Gemeinnützigkeit
    (1) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (2) Der Fachverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (3) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.“
  5. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „in der Diakonie RWL“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „in der Diakonie RWL“ ersetzt.
  6. § 6 wird wie folgt gefasst:
    㤠6
    Mitgliederversammlung
    (1) Der Vorsitz beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie muss darüber hinaus zusammengerufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung beantragt.
    (2) Jedes Mitglied hat für jedes von ihm vertretene Berufskolleg oder jede Fachschule eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Nur Mitarbeitende und Organmitglieder von Mitgliedern können das Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.
    (3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitz des Vorstandes; der Vorstand kann die Leitung einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
    (4) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Mitglieder gewährleistet ist.
    Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
    (5) Beschlüsse können auch im Weg eines Umlaufverfahrens gefasst werden. Abweichend von § 32 Absatz 3 BGB ist ein Beschluss im Umlaufverfahren wirksam, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der jeweils erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“
  7. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:
    㤠8
    Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
    (1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst; bei Wahlen können Entscheidungen mit der relativen Mehrheit gefasst werden. Abweichend bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
    (2) Satzungsänderungen, die den Zweck des Fachverbandes, die Zusammensetzung oder Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Fachverbandes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Diakonie RWL und des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
    (3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.“
  8. § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst:
    㤠9
    Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Drei der Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die drei gewählten Vorstandsmitglieder sollen die unterschiedlichen Ausbildungsgänge repräsentieren, damit der Vorstand fachlich die Aufgabenfelder umfassend abbildet. Eine Person wird vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL benannt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
    (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitz) und eine Stellvertretung.
    (3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
    (4) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.“
  9. § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:
    㤠10
    Aufgaben des Vorstandes
    (1) Der Vorstand leitet den Fachverband und ist für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
    (2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet ihre Beschlüsse vor und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Der Vorstand wird von der Geschäftsstelle unterstützt.
    (3) Zwischen den Mitgliederversammlungen berät und beschließt der Vorstand über die fachlichen und fachpolitischen Fragen, soweit nicht Grundsatzpositionen der Arbeit betroffen sind.“
  10. Nach § 10 wird der folgende § 11 eingefügt:
    㤠11
    Arbeitsweise des Vorstandes
    (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel mindestens dreimal jährlich zusammen.
    (2) Es wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
    (3) Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
    (4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sein müssen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
    (5) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.“
  11. Der bisherige § 10 wird § 12 und wie folgt gefasst:
    㤠12
    Geschäftsstelle
    Die Geschäftsstelle in der Diakonie RWL nimmt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes wahr.“
  12. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
  13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
    Die Wörter „und tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft“ werden gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Düsseldorf am 19. März 2024 beschlossen.
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Einvernehmen

Mit der Satzung zur Änderung der Satzung
„Evangelischer Fachverband für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK)“
vom 19. März 2024 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 19. September 2024.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Urkunden

Nr. 56Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Elverdissen,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Laar

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elverdissen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herringhausen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Laar – alle Evangelischer Kirchenkreis Herford – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land ist evangelisch-lutherisch (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 4. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land, die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land, die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land, die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Elverdissen wird die 4. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land und die 3. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte wird die 5. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land.
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§ 4

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte-Land ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Elverdissen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Laar.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 20. August 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3742
Die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Elverdissen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Laar – alle Evangelischer Kirchenkreis Herford – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 3. September 2024 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 57Siegel der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Oestrich-Dröschede,
Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn

Landeskirchenamt
Bielefeld, 21. August 2024
Az.: 010.12-3923
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Oestrich-Dröschede, Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Oestrich-Dröschede angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Oestrich sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich