.
Grafik

Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 58Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(AVO KGSsG)

Vom 19. September 2024

####
Auf Grund von § 11 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) beschließt die Kirchenleitung folgende Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt:
#

Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Die Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 18. März 2021 (KABl. 2021 I Nr. 20 S. 46), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 36 S. 102), wird wie folgt geändert:
  1. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 7
      Zuständige Stellen (zu § 7 KGSsG)“
    2. In Absatz 1 wird die Angabe „8 und“ durch die Angabe „7a bis“ ersetzt.
  2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
    „§ 7a
    Beauftragung „Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung“
    der Evangelischen Kirche von Westfalen (zu § 7 KGSsG)
    (1) Die Kirchenleitung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung im Rahmen eines Dienstauftrages oder eines Beschäftigungsverhältnisses berufen.
    (2) Im Rahmen dieser Beauftragung leitet sie oder er die Stabsstelle „Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung“ sowie die ihr zugeordnete Fachstelle „Prävention und Intervention“.“
  3. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landeskirche“ das Wort „hauptamtlich“ gestrichen und hinter dem Wort „Seelsorgegeheimnisgesetz“ die Wörter „im Rahmen eines Dienstauftrages oder eines Beschäftigungsverhältnisses“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Bielefeld, 19. September 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 261.3246/01

Nr. 59Ordnung zur Aufhebung der Ordnung
für den Kirchlichen Dienst in der Polizei

Vom 22. September 2022

####
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Ordnung beschlossen:
#

§ 1
Aufhebung der Ordnung

Die Ordnung für den Kirchlichen Dienst in der Polizei vom 15. Oktober 1993 (KABl. 1993 S. 260) wird aufgehoben.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Dezember 2022 in Kraft.
Bielefeld, 22. September 2022
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 461.00

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. September 2024
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 11. September 2024 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 60Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung
zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende
(Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)

Vom 11. September 2024

####

§ 1
Änderung der Beschäftigungssicherungsordnung

Die Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung – BSO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Innerhalb des Geltungszeitraumes abgeschlossene Dienstvereinbarungen können mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2028 gelten. Im Fall einer Personalkostenreduktion nach § 1 Absatz 3 ist diese bis zum 31. Dezember 2029 möglich.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 11. September 2024 in Kraft.
Dortmund, 11. September 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 61Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung
zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

Vom 11. September 2024

####

§ 1
Änderung der Altersteilzeitordnung

Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
#

§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 11. September 2024 in Kraft.
Dortmund, 11. September 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 62Anlage zu § 1 der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 22. Januar 2024

####
Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg hat auf Grund der Umbenennung der Evangelischen Kirchengemeinde Brügge zur Evangelischen Kirchengemeinde Brügge-Lösenbach (KABl. 2023 I Nr. 52 S. 134), der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rönsahl zur Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl (KABl. 2023 I Nr. 60 S. 142) sowie der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Brünninghausen und der Evangelischen Kreuz-Kirchengemeinde Lüdenscheid zur Evangelischen Kirchengemeinde Lüdenscheid-Ost (KABl. 2023 I Nr. 79 S. 192) gemäß § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 2010 (KABl. 2010 S. 138), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2021 I Nr. 17 S. 42), durch Beschluss vom 22. Januar 2024 die Angehörigkeit der folgenden Kirchengemeinden zum Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg zum 1. Januar 2024 festgestellt:
#
„Zum Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg sind die folgenden 21 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Brügge-Lösenbach,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Eiringhausen,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Halver,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Herscheid,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl,
  8. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  9. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  10. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Lüdenscheid-Ost,
  12. Evangelische Kirchengemeinde Meinerzhagen,
  13. Evangelische Kirchengemeinde Neuenrade,
  14. Evangelische Kirchengemeinde Oberbrügge,
  15. Evangelische Kirchengemeinde Oberrahmede,
  16. Evangelische Kirchengemeinde Ohle,
  17. Evangelische Kirchengemeinde Plettenberg,
  18. Evangelische Kirchengemeinde Rahmede,
  19. Evangelische Kirchengemeinde Schalksmühle-Dahlerbrück,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Valbert,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Werdohl.“
Die Liste der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg wird bestätigt.
Bielefeld, 1. Oktober 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-4100

Nr. 63Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wellinghofen

Vom 19. September 2024

####
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wellinghofen die folgende Satzung:
#

§ 1
Presbyterium, Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr und entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für folgende Aufgabenfelder:
  1. Bau- und Finanzangelegenheiten,
  2. Umwelt und Nachhaltigkeit,
  3. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  4. Kirchenmusik,
  5. Friedhofsangelegenheiten,
  6. Personalangelegenheiten.
( 3 ) Darüber hinaus kann das Presbyterium zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beratende Ausschüsse bilden oder Arbeitsgruppen einsetzen.
#

§ 2
Arbeitsweise der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen durch diese Satzung übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer diese Satzung näher ergänzenden Beschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der Vorsitz muss bei einem Mitglied des Presbyteriums liegen.
( 3 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern der betreffenden Fachausschüsse sowie der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben werden müssen. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
( 4 ) Das Presbyterium kann einem Fachausschuss Haushaltsmittel in einem vorher festgelegten Rahmen zur Verfügung stellen.
( 5 ) Das Presbyterium kann die Entscheidung in Angelegenheiten, die nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten sind, an sich ziehen und Beschlüsse von Fachausschüssen aufheben, um an deren Stelle zu entscheiden.
( 6 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Dieser Prozess wird vom Presbyterium gefördert und begleitet.
( 7 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#

§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium beruft die Mitglieder der Fachausschüsse jeweils nach den turnusmäßigen Kirchenwahlen in einer der ersten Sitzungen des neu gewählten Presbyteriums. Dabei berücksichtigt das Presbyterium auch personelle Vorschläge aus den jeweiligen Arbeitsbereichen.
( 2 ) Darüber hinaus kann das Presbyterium Mitglieder der Fachausschüsse jederzeit abberufen oder nachberufen.
( 3 ) Ein Fachausschuss darf nicht weniger als drei und soll nicht mehr als acht Mitglieder haben.
( 4 ) Die Mitgliedschaft von sachkundigen Gemeindegliedern sowie von Mitarbeitenden aus den jeweiligen Arbeitsbereichen in den Fachausschüssen ist erwünscht, jedoch muss mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder zugleich auch Mitglied im Presbyterium sein. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 5 ) Jedes Presbyteriumsmitglied hat, sofern es nicht bereits Mitglied des jeweiligen Fachausschusses ist, das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
#

§ 4
Fachausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss obliegen die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes sowie die Vorbereitung von Haushaltsplänen in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen des Presbyteriums und der einzelnen Fachausschüsse.
( 2 ) Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten und unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge.
( 3 ) Weiterhin obliegen dem Fachausschuss die Instandhaltung und Ausstattung von Gebäuden und Außenanlagen sowie die Planung von Neu- und Umbauarbeiten der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Das Presbyterium kann dem Fachausschuss die Ausführung bestimmter Projekte und Bauvorhaben übertragen.
( 4 ) Dem Fachausschuss obliegen die Erstellung und Fortschreibung einer Prioritätenliste für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen sowie der Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen. Des Weiteren berät er über die Ergebnisse von Begehungen der gemeindlichen Bau- und Liegenschaften sowie über Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung gemeindlichen Eigentums.
( 5 ) Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 6 ) Dem Ausschuss gehört die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bau- und Finanzangelegenheiten sowie die oder der für Bau- und Finanzangelegenheiten zuständige Mitarbeitende der Kirchengemeinde an.
#

§ 5
Fachausschuss für Umwelt und Nachhaltigkeit

Dem Fachausschuss obliegen die Erstellung und Verwirklichung ökologisch nachhaltiger Konzepte, die die Gedanken der Bewahrung der Schöpfung und der Verantwortung für die Umwelt fördern.
#

§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Dem Fachausschuss obliegen die Planung, Überwachung und Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Er berät über Fragen der Konzeption und Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, über mögliche Kooperationen mit anderen Fachbereichen in der eigenen Kirchengemeinde oder mit anderen Kirchengemeinden sowie über die Haushaltsplanung in diesem Fachbereich und die Anmeldung der erforderlichen Mittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 3 ) Innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums entscheidet er über die Verwendung der für die Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vorgesehenen Haushaltsmittel.
( 4 ) Dem Fachausschuss gehört die oder der beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an. Mit beratender Stimme nimmt eine beruflich Mitarbeitende oder ein beruflich Mitarbeitender der Jugendkontaktstelle des Kirchenkreises an den Ausschusssitzungen teil.
#

§ 7
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Dem Fachausschuss obliegt die Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde im Zusammenwirken mit allen beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden der Kirchenmusik. Er stimmt die langfristigen Planungen der kirchenmusikalischen Aktivitäten ab und legt sie dem Presbyterium zur Beratung und Beschlussfassung vor.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über die Haushaltsplanung der kirchenmusikalischen Arbeit und die Anmeldung der dafür erforderlichen Haushaltsmittel. Innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums entscheidet er über die Verwendung der für die Aufgaben der Kirchenmusik vorgesehenen Haushaltsmittel.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehört die oder der beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde für die Kirchenmusik an.
#

§ 8
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss obliegt die Führung des Friedhofs der Kirchengemeinde. Er überwacht die Einhaltung des festgestellten Haushaltsplanes für den Friedhof sowie die Vorbereitung von Haushaltsplänen in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt.
( 2 ) Der Fachausschuss achtet auf die Einhaltung der Friedhofssatzung und schlägt dem Presbyterium notwendige Änderungen derselben vor. Er erstellt in regelmäßigen Abständen eine Vorlage für die Friedhofsgebührensatzung, die vom Presbyterium zu beschließen ist.
( 3 ) Der Fachausschuss berät über Fragen der Gestaltung des Friedhofs und über den Friedhof betreffende Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen. Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 4 ) Dem Fachausschuss gehört die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Friedhofsangelegenheiten sowie die oder der berufliche Mitarbeitende für das Friedhofswesen der Kirchengemeinde an.
#

§ 9
Fachausschuss für Personalangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss obliegt die Vorbereitung von Entscheidungen in Personalfragen.
( 2 ) Er berät in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde sowie über deren jeweilige Dienstanweisung.
#

§ 10
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Dem Fachausschuss obliegen die Planung und Gestaltung der Innen- und Außendarstellung der Kirchengemeinde, insbesondere durch eigene Publikationen der Kirchengemeinde (Gemeindebrief), durch die Homepage oder andere soziale Medien (Facebook, Instagram), durch die Tagespresse oder durch Aushänge.
#

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. November 2024 in Kraft.
Dortmund, 19. September 2024
Evangelische Kirchengemeinde Wellinghofen
Das Presbyterium
(L. S.)
Back
Mund
Steinkamp
#

Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wellinghofen vom 19. September 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. Oktober 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-2528

Bekanntmachungen

Nr. 64Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg,
Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein

Landeskirchenamt
Bielefeld, 24. September 2024
Az.: 010.12-5637
Die Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg, Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Buschhütten, der Evangelischen Kirchengemeinde Ferndorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Kreuztal und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Krombach sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich