.Satzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 122#
Satzung
„Evangelischer Fachverband Familienbildung
Rheinland-Westfalen-Lippe“
Vom 19. Februar 2024
(KABl. 2024 I Nr. 69 S. 122)
####§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
(
2
)
Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein.
(
3
)
Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
(
4
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
(
1
)
1 Der Evangelische Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind. 2 Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL. 3 Hinsichtlich der fachlichen und fachpolitischen Interessenwahrnehmung seiner Mitglieder arbeitet der Fachverband gemeinsam und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
(
2
)
1 Zweck des Fachverbandes ist die Weiterentwicklung der Familienbildung. 2 Der Fachverband dient der wechselseitigen Beratung, Förderung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. 3 Kernaufgaben des Fachverbandes sind die Erarbeitung von fachpolitischen Positionen und die fachliche Weiterentwicklung, Beratung und Förderung seiner Mitglieder.
4 Dies geschieht insbesondere durch:
- Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
- Entwicklung, Erarbeitung und in Abstimmung mit der Diakonie RWL Veröffentlichung von fachlichen und fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen,
- Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Kontaktpflege und Informationsaustausch mit familien- und bildungspolitischen Institutionen in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder,
- Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Unterstützung bei der Organisation und Koordination von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Fachverbandes sind alle Träger, die Einrichtungen der Familienbildung unterhalten.
(
2
)
Die Mitgliedschaft erlischt
- mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
- wenn keine Einrichtungen der Familienbildung gemäß Absatz 1 von dem Träger mehr unterhalten werden.
§ 5
Organe
Organe des Fachverbandes sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 In der Mitgliederversammlung lässt sich jedes Mitglied (gemäß § 4 Absatz 1) durch eine entsandte, natürliche Person (entsandte Person) vertreten. 2 Jedes Mitglied des Fachverbandes hat eine Stimme, die von der entsandten Person wahrgenommen wird. 3 Mitglieder können als entsandte Personen nur Mitarbeitende oder Organmitglieder des Mitgliedes bestimmen.
(
2
)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
(
3
)
1 Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 2 Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitz oder der Stellvertretung geleitet.
(
5
)
Sachkundige Personen mit beratender Stimme können von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Mitgliederversammlung geladen werden.
(
6
)
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(
7
)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt.
(
8
)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(
9
)
1 Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Mitglieder gewährleistet ist. 2 Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen evangelischer Familienbildungsarbeit und Familienpolitik,
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
§ 8
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu zehn Personen. 2 Vier Personen werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Entsandten gewählt. 3 Davon sollen zwei Mitglieder Personen sein, die Einrichtungen der Familienbildung aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten, und zwei Mitglieder Personen sein, die Einrichtungen der Familienbildung aus den Gebieten der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vertreten. 4 Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche können gemeinsam bis zu drei Personen in den Vorstand entsenden. 5 Die Diakonie RWL entsendet eine Person in den Vorstand. 6 Zusätzlich kann der Vorstand weitere zwei Mitglieder im Laufe einer Wahlperiode (Absatz 2) kooptieren. 7 Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung wählt die vier von ihr zu bestimmenden Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren. 2 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. 3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren. 4 Scheidet ein von den Landeskirchen oder der Diakonie RWL entsandtes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so entsendet die jeweilige Institution eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
(
4
)
1 Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. 2 Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
(
5
)
1 Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr. 2 Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
(
6
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(
7
)
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(
8
)
Die Regelungen gemäß § 6 Absatz 9 finden entsprechende Anwendung.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand wirkt auf die Erfüllung der Aufgaben des Fachverbandes (§ 2) hin.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung des Fachverbandes,
- Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstattung eines jährlichen Berichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
- Berufung von Ausschüssen und sachverständigen Personen.
§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung wird von der/dem zuständigen Mitarbeitenden der Diakonie RWL ausgeübt.
(
2
)
Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
(
3
)
Die Geschäftsführung stellt die notwendige Kommunikation und Koordination zwischen der Diakonie RWL und dem Fachverband sicher.
#§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte.
(
2
)
Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse.
#§ 122#
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 in Düsseldorf beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 30. Juni 2011.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Landeskirchenamt der EKvW hat am 28. Oktober 2024 das Einvernehmen mit der Satzung zur Änderung der Satzung „Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“ vom 19. Februar 2024 hergestellt und die Satzung des Fachverbandes als Neubekanntmachung am 29. November 2024 im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW veröffentlicht. Die bisherige Satzung galt vorher ausschließlich für die Evangelische Kirche im Rheinland. Mit Beschlussfassung vom 19. Februar 2024 fand die in der Satzung beschriebene Erweiterung statt.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Landeskirchenamt der EKvW hat am 28. Oktober 2024 das Einvernehmen mit der Satzung zur Änderung der Satzung „Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“ vom 19. Februar 2024 hergestellt und die Satzung des Fachverbandes als Neubekanntmachung am 29. November 2024 im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW veröffentlicht. Die bisherige Satzung galt vorher ausschließlich für die Evangelische Kirche im Rheinland. Mit Beschlussfassung vom 19. Februar 2024 fand die in der Satzung beschriebene Erweiterung statt.