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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 73Kirchengesetz
zur Regelung der Kinder- und Jugendvertretungen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 27. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz
über die Bildung von Kinder- und Jugendvertretungen
(Kinder- und Jugendvertretungsgesetz – KJVG)

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Präambel

Die Arbeit mit jungen Menschen in der Evangelischen Kirche von Westfalen ist Teil ihres kirchlichen Auftrags. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die jungen Menschen in ihrer Beziehung zu Gott, zu ihren Mitmenschen und zu sich selbst. Die Arbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des lebensbejahenden Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung in Gottes Reich.
Dieses Kirchengesetz ermöglicht und fördert eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten für junge Menschen, um die Arbeit mit jungen Menschen in der Kirche zu stärken und die gemeinsame Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Miteinander der Generationen zu fördern.
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§ 1
Verantwortlichkeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche schaffen gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen unter 27 Jahren (junge Menschen) die Voraussetzungen, dass Arbeit mit jungen Menschen angemessen durchgeführt werden kann.
( 2 ) Junge Menschen können sich in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche zu kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen zusammenschließen, um ihre Anliegen und Interessen zu vertreten und kirchliche Arbeit mit jungen Menschen selbst zu organisieren, gemeinschaftlich zu gestalten und mitzuverantworten (Jugendverbandsarbeit). Diese Tätigkeit ist Teil des Wirkens der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche und findet in Zusammenarbeit mit diesen statt. Träger sind dabei die Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder die Landeskirche.
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§ 2
Kirchliche Kinder- und Jugendvertretungen

( 1 ) Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen der jeweiligen Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche. In einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung sind alle jungen Menschen organisiert, die Kirchenmitglieder sind oder, ohne Kirchenmitglieder zu sein, an den Angeboten teilnehmen oder daran mitwirken (Zugehörige).
( 2 ) Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen müssen eine Geschäftsordnung haben, mit der sie ihre Organe und Strukturen sowie deren Arbeitsweise selbst festlegen.
( 3 ) Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen handeln durch Organe. Diese können insbesondere eine Versammlung aller Mitglieder und ein geschäftsführendes Organ sein.
( 4 ) Menschen, die Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind, müssen in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens die einfache Mehrheit haben. Junge Menschen müssen zudem in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen haben.
( 5 ) In den kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind Kinder ab sechs Jahren stimmberechtigt. Wählbar sind junge Menschen ab 13 Jahren.
( 6 ) Wenn ein Mitglied eines Organes während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, behält es seine Position bis zum Ende der Amtszeit.
( 7 ) Die Geschäftsordnung kann eine Beteiligung rechtlich selbstständiger Jugendverbände vorsehen, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen.
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§ 3
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung in der Kirchengemeinde

( 1 ) Aufgabe der Kirchengemeinde ist es, eine bestehende kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
( 2 ) Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Kirchenmitglieder und Zugehörigen in der Kirchengemeinde eine kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. Die Kirchengemeinde fördert die Bildung einer kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem sie das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. Das Zusammentreten kann insbesondere erfolgen, indem
  1. alle jungen Menschen in der Kirchengemeinde zu einer Gründungsversammlung eingeladen werden oder
  2. alle Gruppen der Kirchengemeinde, in denen Angebote für junge Menschen gemacht werden, eingeladen werden, Vertretende in eine Gründungsversammlung zu wählen.
( 3 ) In der Gründungsversammlung sind alle Menschen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 im Alter von sechs bis 26 Jahren stimmberechtigt. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben junge Mitglieder der Kirchengemeinde anwesend sind.
( 4 ) Die Gründungsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung für die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung.
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§ 4
Anerkennung der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung

Das Presbyterium erkennt die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung als Einrichtung der Kirchengemeinde per Beschluss an, wenn diese unter Beachtung des Zwecks und der Regelungen dieses Gesetzes gebildet wurde und die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung und ihre Geschäftsordnung die Voraussetzungen von § 12 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen. Es zieht die Anerkennung zurück, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder das Wirken der Kinder- und Jugendvertretung nicht mit der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags in Einklang steht.
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§ 5
Aufgaben und Befugnisse der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Kirchengemeinde,
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der kirchlichen Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
  4. Entscheidung über die Verwendung von Mitteln, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Kirchengemeinde oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
  5. Vorschlagsrecht für junge Mitglieder des Presbyteriums nach dem kirchlichen Recht,
  6. Mitwirkung in Form des Benehmens bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen, soweit keine dringenden Gründe entgegenstehen,
  7. Mitwirkung in der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung im Kirchenkreis nach deren Geschäftsordnung,
  8. Entsendung von Vertretenden in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendring),
  9. Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen.
( 2 ) Das Presbyterium und die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. Das Presbyterium setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung. Es ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
( 3 ) Das Presbyterium kann der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. Entscheidungsbefugnisse werden durch Satzung übertragen.
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§ 6
Geschäftsführung

Die Kirchengemeinde handelt für die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendvertretung im Rechtsverkehr und sorgt für eine Erledigung der Geschäfte, wobei der Kinder- und Jugendvertretung ein Prüfrecht zusteht. Beschlüsse der Organe der Kinder- und Jugendvertretung sind durch sie umzusetzen, sofern sie nicht rechtswidrig sind oder der Kirchengemeinde durch die Umsetzung ein Schaden droht.
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§ 7
Schlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung und dem Presbyterium kann das kreiskirchliche Jugendreferat zur Verständigung angerufen werden. Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig. Er muss sich vorher mit der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen setzen und er kann die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch nehmen.
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§ 8
Gemeinsame Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Eine gemeinsame kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann für mehrere Kirchengemeinden gebildet werden. Dabei ist zu klären, welcher kirchlichen Körperschaft die Rolle der Trägerschaft zukommt. Die Vorschriften der §§ 3 bis 7 gelten entsprechend.
( 2 ) Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann auch in Zuordnung zu einem Verband nach dem Verbandsgesetz gebildet werden, zu dem sich Kirchengemeinden zusammengeschlossen haben. Die Vorschriften der §§ 3 bis 7 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Vorstand zuständig ist.
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§ 9
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises

( 1 ) Aufgabe des Kirchenkreises ist es, eine bestehende kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
( 2 ) Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Kirchenmitglieder und Zugehörigen im Kirchenkreis eine kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. Der Kirchenkreis fördert die Bildung einer kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem er das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. Die Bildung kann insbesondere erfolgen, indem der Kreissynodalvorstand
  1. alle jungen Menschen im Kirchenkreis zu einer Gründungsversammlung einlädt oder
  2. alle Kinder- und Jugendvertretungen im Kirchenkreis einlädt, Vertretende zu entsenden.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen im Kirchenkreis,
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  3. Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SBG VIII gewährt werden,
  4. Entscheidung über die Verwendung von Mitteln, die der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung vom Kirchenkreis oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
  5. Vorschlagsrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen des Kirchenkreises nach dem kirchlichen Recht,
  6. Mitwirkung in Form des Benehmens bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen, sofern keine dringenden Gründe entgegenstehen,
  7. Anhörung bei der Konzeption des Kirchenkreises für die Arbeit mit jungen Menschen,
  8. Mitwirkung in der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach deren Geschäftsordnung,
  9. Entsendung von Vertretenden in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendring),
  10. Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand und die kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. Der Kreissynodalvorstand setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der Kinder- und Jugendvertretung. Er ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. Entscheidungsbefugnisse werden durch Satzung übertragen.
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§ 11
Schlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und den Leitungsorganen des Kirchenkreises oder der Geschäftsführung kann das Amt für Jugendarbeit zur Verständigung angerufen werden. Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet die Kirchenleitung endgültig. Sie muss sich vorher mit der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen setzen.
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§ 12
Entsprechende Geltung

( 1 ) Im Übrigen gelten für den Kirchenkreis die Vorschriften von § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 und § 6 entsprechend, wobei für die Anerkennung der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung der Kreissynodalvorstand zuständig ist.
( 2 ) Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann auch in Zuordnung zu einem Verband nach dem Verbandsgesetz gebildet werden, zu dem sich Kirchenkreise zusammengeschlossen haben. Die Vorschriften von § 3 Absatz 3 und 4, § 4 und § 6 sowie der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Vorstand zuständig ist.
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§ 13
Bildung einer landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung

Aufgabe der Landeskirche ist es, eine bestehende landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen. Sofern eine solche nicht besteht, können die jungen Mitglieder und Zugehörigen in der Landeskirche eine solche bilden.
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§ 14
Aufgaben und Befugnisse der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Landeskirche,
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel, die der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
  4. Entscheidung über die Verwendung von Mitteln, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Landeskirche oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden, sowie Bewirtschaftung des kirchlichen Jugendplanes,
  5. Vorschlagsrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen der Landeskirche nach dem kirchlichen Recht,
  6. Mitwirkung in Form des Benehmens bei der Besetzung der Stellen der theologischen Leitung und der Geschäftsführung des Amtes für Jugendarbeit, soweit keine dringenden Gründe entgegenstehen,
  7. Entsendung von Vertretenden in weitere Gremien,
  8. Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen.
( 2 ) Die Landessynode oder die Kirchenleitung können der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Einverständnis weitere Aufgaben übertragen. Die Landessynode kann die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung als ständigen Ausschuss der Landessynode benennen.
( 3 ) Die Kirchenleitung pflegt den Kontakt zur landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und unterrichtet sie über Fragen mit Bedeutung für junge Menschen. Sie benennt dazu eine zuständige Person, die an den Sitzungen der Organe der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit zumindest beratender Stimme teilnehmen und dabei vertreten werden kann. Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung stellt der Kirchenleitung die Protokolle der Sitzungen ihrer Organe zur Verfügung.
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§ 15
Entsprechende Geltung

( 1 ) Für die Anerkennung der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung entsprechend § 4 ist die Kirchenleitung zuständig.
( 2 ) Das Amt für Jugendarbeit sorgt unter entsprechender Anwendung von § 6 für eine Erledigung der Geschäfte der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung.
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§ 16
Schutz vor sexualisierter Gewalt

Alle in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Tätigen unterliegen dem kirchlichen Recht zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung untersteht insofern der kirchlichen Aufsicht.
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§ 17
Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendverbänden

Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche können mit selbstständigen Jugendverbänden, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen, zusammenarbeiten oder bestimmte Aufgaben der Arbeit mit jungen Menschen durch sie durchführen lassen. Sie schließen dazu Vereinbarungen mit den selbstständigen Jugendverbänden. Die Geltung des kirchlichen Rechts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt oder eines entsprechenden Schutzstandards muss gewährleistet sein.
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§ 18
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Artikel 2
Änderung der Kirchenordnung

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Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2), wird wie folgt geändert:
Artikel 203 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
  2. Absatz 2 wird gestrichen.
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Artikel 3
Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode

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Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch die Neunte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 26 S. 76), wird wie folgt geändert:
Nach § 35 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 angefügt:
„(13) Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung ist ein ständiger Ausschuss der Landessynode. Sie hat den Auftrag, die Landessynode in Fragen mit Bedeutung für junge Menschen zu beraten. Ihre Bildung und Arbeitsweise richten sich nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendvertretungsgesetzes.“
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 27. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 270.01

Nr. 74Zehnte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 27. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt, die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Regelung der Kinder- und Jugendvertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 73 S. 130), wie folgt zu ändern:
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§ 1
Änderungen

  1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
    „§ 6a
    Vorbereitung von Beschlüssen
    (1) Beschlüsse der Landessynode sollen von den gemäß § 35 gebildeten ständigen Ausschüssen der Landessynode vor Beschlussfassung beraten werden. Die Entwürfe werden vom Landeskirchenamt vorbereitet und von der Kirchenleitung der Landessynode vorgelegt.
    (2) Beschlussentwürfe eines ständigen Ausschusses, die den Verantwortungsbereich eines anderen ständigen Ausschusses berühren, sollen diesem vor Beginn der Tagung der Landessynode zur Mitberatung zugeleitet werden.
    (3) Beschlussentwürfe müssen eine Angabe zu finanziellen Folgewirkungen enthalten.“
  2. In § 21 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen und der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
  3. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handheben, Aufstehen der Mitglieder der Landessynode oder in digitaler Form.“
  4. In § 30 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 angefügt:
    „Gesetzentwürfe werden regelmäßig vor ihrer Verabschiedung vom Landeskirchenamt vorbereitet, im Ständigen Kirchenordnungsausschuss beraten und von der Kirchenleitung der Landessynode vorgelegt.“
  5. In § 35 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4 angefügt:
    „Bei Mitgliedern des Ausschusses, deren Mitgliedschaft in ihrer beruflichen Tätigkeit begründet ist, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der beruflichen Tätigkeit.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Zehnte Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 27. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 061.11

Nr. 75Erprobungsgesetz für die Leitung von Kirchengemeinden
(Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz – KGLEG)

Vom 27. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz hat das Ziel, zeitlich befristet für Kirchengemeinden, die an der Erprobung teilnehmen, eine von den Regelungen der Kirchenordnung für Presbyterien abweichende Leitungsform zuzulassen und das Format dabei zum Lernen angesichts gegenwärtiger Herausforderungen zu nutzen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz ist anwendbar für einen begrenzten Kreis von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die freiwillig an der Erprobung des Leitungsformats Gemeindeleitung teilnehmen.
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§ 2
Anmeldung zur Erprobung

( 1 ) Die Anmeldung einer Kirchengemeinde zur Erprobung erfolgt beim Landeskirchenamt auf Grundlage eines Erprobungsbeschlusses. Vor dem Erprobungsbeschluss kann eine Gemeindeversammlung einberufen werden. Der Erprobungsbeschluss wird gefasst durch
  1. das Presbyterium mit Bestätigung des Kreissynodalvorstandes oder
  2. den Kreissynodalvorstand im Verfahren zur Einsetzung von Bevollmächtigten nach Artikel 81 und 82 Kirchenordnung, wodurch eine Gemeindeleitung anstelle von Bevollmächtigten eingesetzt wird.
In Fällen einer gemeinsamen Gemeindeleitung für mehrere Kirchengemeinden nach § 7 Absatz 2 wird der Erprobungsbeschluss durch die beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorstände gefasst.
( 2 ) Der Erprobungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst. Er enthält
  1. die Bereitschaft zur aktiven Erprobung nach diesem Kirchengesetz,
  2. den Zeitpunkt für den Erprobungsbeginn,
  3. die Anzahl der Mitglieder der Gemeindeleitung (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand),
  4. die Bestimmung zu reservierten Plätzen nach § 4 Absatz 2,
  5. die Bestimmung zum Besetzungsverfahren für reservierte Plätze nach § 5 Absatz 2,
  6. die beteiligten Kirchengemeinden, sofern eine gemeinsame Gemeindeleitung errichtet wird (§ 7 Absatz 2).
Der Erprobungsbeschluss kann weitere Festlegungen für die künftige Gemeindeleitung enthalten, insbesondere eine Geschäftsordnung. Der Erprobungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.
( 3 ) Das Landeskirchenamt bestätigt die Anmeldung zur Erprobung nach diesem Gesetz. Die Anmeldung kann bis zum Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens von dem Presbyterium zurückgenommen werden.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann feststellen, dass die Erprobungskapazitäten erschöpft sind und das Ende des Anmeldeverfahrens zur Erprobung beschließen. Bei veränderter Kapazitätslage kann sie das Verfahren wieder eröffnen.
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§ 3
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Gemeindeleitung

( 1 ) Wählbar als Mitglieder der Gemeindeleitung sind alle Mitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland, die bei der Amtseinführung mindestens 18 Jahre alt sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 2 ) Nicht wählbar sind Personen, für die bei Amtsübertragung ein Entlassungsgrund nach § 12 Absatz 2 Satz 1 vorläge. Personen, die aus einem kirchlichen Leitungsorgan entlassen wurden, sind wählbar, sofern der Grund für die Entlassung nicht fortwirkt und nicht zu erwarten ist, dass er erneut auftritt. In Streitfällen über die Wählbarkeit entscheidet der Kreissynodalvorstand abschließend.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in mehreren Gemeindeleitungen oder einem Presbyterium und Gemeindeleitungen ist möglich.
( 4 ) Abweichend von Artikel 39 Kirchenordnung können Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei einem Kirchenkreis oder kreiskirchlichen Verband stehen, Mitglieder der Gemeindeleitung in einer seiner Kirchengemeinden sein. Für beruflich Mitarbeitende der jeweiligen Kirchengemeinde gilt Artikel 39 Kirchenordnung.
( 5 ) Artikel 38 Kirchenordnung gilt für die Mitgliedschaft in der Gemeindeleitung entsprechend.
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§ 4
Zusammensetzung der Gemeindeleitung

( 1 ) Die Gemeindeleitung besteht aus mindestens drei und soll aus höchstens zehn Personen bestehen. Die konkrete Zahl wird im Erprobungsbeschluss festgelegt; Artikel 40 Absatz 3 Kirchenordnung gilt entsprechend. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Gemeindeleitung darf weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen.
( 2 ) Der Erprobungsbeschluss kann bestimmen, dass Plätze in der Gemeindeleitung für nach § 3 Absatz 1 wählbare Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams oder Pfarrpersonen vorgesehen werden. Für die folgende Amtsperiode kann die Gemeindeleitung bis zum Beginn des Wahlverfahrens mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes diese Bestimmung treffen.
( 3 ) Die Tätigkeit eines Mitglieds eines Interprofessionellen Pastoralteams oder einer Pfarrperson in der Gemeindeleitung erfolgt neben dem dienstlichen Auftrag unter Anrechnung der Arbeitszeit.
( 4 ) Das Jugendbeteiligungserprobungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
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§ 5
Besetzung der Gemeindeleitung

( 1 ) Die Gemeindeleitung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter entsprechender Anwendung der für das Presbyterium geltenden Vorschriften gewählt.
( 2 ) Sind nach § 4 Absatz 2 Plätze für Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams oder Pfarrpersonen vorgesehen, wird im Erprobungsbeschluss nach Anhörung dieser Personen der Besetzungsmodus festgelegt. Die Gemeindeleitung kann für eine folgende Amtsperiode einen abweichenden Besetzungsmodus festlegen. Eine Person kann nur mit ihrer Zustimmung Mitglied der Gemeindeleitung werden.
( 3 ) Sind keine Plätze nach § 4 Absatz 2 für die Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams oder Pfarrpersonen vorgesehen, können sich auch diese Personen zur Wahl stellen.
( 4 ) Soll die Gemeindeleitung außerhalb der turnusmäßigen Kirchenwahlen eingesetzt werden, regelt der Erprobungsbeschluss, ob eine gesonderte Wahl durchgeführt wird oder ein Berufungsverfahren greifen soll. Im Berufungsverfahren werden wählbare Personen durch das Presbyterium und den Kreissynodalvorstand einvernehmlich in die Gemeindeleitung berufen. Dazu können sie einen Besetzungsausschuss aus ihrer Mitte bilden. Das Presbyterium macht in ortsüblicher Weise eine Frist bekannt, in der Gemeindeglieder entsprechend § 14 Kirchenwahlgesetz Personen vorschlagen können. § 32 Absatz 3 Satz 2 Kirchenwahlgesetz gilt entsprechend.
( 5 ) Wahlvorschläge können zusätzlich zum Verfahren nach § 14 Kirchenwahlgesetz durch das Presbyterium oder die Gemeindeleitung beschlossen werden. Die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen ist Voraussetzung.
( 6 ) Im Fall von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wählt der Kreissynodalvorstand die Mitglieder der Gemeindeleitung aus.
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§ 6
Amtszeit und Amtseinführung

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Gemeindeleitung beträgt vier Jahre. Sie endet nach den nächsten turnusmäßigen Kirchenwahlen mit der Einführung der neu gewählten Mitglieder des Leitungsorganes.
( 2 ) Die Mitglieder der Gemeindeleitung werden entsprechend § 30 Kirchenwahlgesetz in ihr Amt eingeführt. Sie legen bei der Amtseinführung das Gelöbnis nach Artikel 36 Absatz 2 Kirchenordnung ab und erkennen die Theologische Erklärung von Barmen nach Artikel 36 Absatz 3 Kirchenordnung an.
( 3 ) Die Mitglieder des Presbyteriums oder die Bevollmächtigten scheiden mit Amtseinführung der ersten Gemeindeleitung aus dem Amt aus.
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§ 7
Kooperationsformen mehrerer Kirchengemeinden

( 1 ) Gemeindeleitungen können als Kooperationsformat in gemeinsamen Sitzungen mit anderen Gemeindeleitungen oder Presbyterien Beschlüsse fassen und bestimmte Aufgaben und Projekte arbeitsteilig organisieren und bearbeiten.
( 2 ) Mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes oder der Kreissynodalvorstände können mehrere Kirchengemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse eine gemeinsame Gemeindeleitung als ihr Leitungsorgan einsetzen. Bei einer kirchenkreisübergreifenden gemeinsamen Gemeindeleitung bedarf es bei Kreissynodalvorstandsentscheidungen nach diesem Kirchengesetz übereinstimmender Beschlüsse aller beteiligten Kreissynodalvorstände. Abweichend von § 8 Kirchenwahlgesetz bilden die beteiligten Kirchengemeinden einen gemeinsamen Wahlbezirk.
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§ 8
Leitungsaufgabe und Auftrag

( 1 ) Die Gemeindeleitung verantwortet die Leitung der Kirchengemeinde mit dem Auftrag der Gestaltung kirchlichen Lebens vor Ort. Dies umfasst die Bereiche Gemeindearbeit und Geschäftsführung der Körperschaft, die arbeitsteilig aufeinander zu beziehen sind. Ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende verantworten die ihnen übertragenen Arbeitsbereiche, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Gemeindeleitung.
( 2 ) Die Gemeindearbeit umfasst insbesondere die Themen:
  1. Verkündigung (Dienst an Wort und Sakrament), Bildung und Gemeindeleben,
  2. biografische Begleitung durch Amtshandlungen (Kasualien) und Seelsorge,
  3. Aktivitäten im Umfeld der Gemeinde und in der Gesellschaft, einschließlich diakonischer Arbeit.
( 3 ) Die Geschäftsführung der Körperschaft umfasst insbesondere die Bereiche:
  1. ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende,
  2. Finanzen,
  3. Immobilien,
  4. Organisation,
  5. Rechtsvertretung.
( 4 ) Im Übrigen gilt die Auftrags- und Aufgabenbezeichnung in Artikel 56 und 57 Kirchenordnung entsprechend.
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§ 9
Arbeitsweise

( 1 ) Die Gemeindeleitung wählt aus ihrer Mitte Vorsitz und Stellvertretung für eine festzulegende Amtszeit. Diese Amtszeiten enden mit der Einführung eines neuen Leitungsorganes, durch Beschluss der Gemeindeleitung, durch Amtsübernahme einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im jeweiligen Amt oder durch Amtsniederlegung. Im Falle einer Vakanz im Vorsitz und in seiner Stellvertretung führt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Vorsitz ohne Stimmrecht.
( 2 ) Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder voraus. Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
( 3 ) Pfarrpersonen in der Kirchengemeinde und die weiteren Personen nach Artikel 59 Kirchenordnung, die nicht selbst Mitglieder der Gemeindeleitung sind, können, soweit im Einzelfall nicht anders beschlossen, beratend an den Sitzungen der Gemeindeleitung teilnehmen. Auf Bitten der Gemeindeleitung nehmen sie teil.
( 4 ) Die Gemeindeleitung kann Personen aus ihrer Mitte mit den Aufgaben einer Kirchmeisterin oder eines Kirchmeisters (Artikel 61 Kirchenordnung) betrauen.
( 5 ) Eilentscheidungen werden entsprechend Artikel 71 Absatz 3 Kirchenordnung durch Vorsitz und möglichst im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied gefasst.
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§ 10
Ausschüsse, Arbeitsteilung

( 1 ) Die Gemeindeleitung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen und zur Erledigung von zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese können dauerhaft oder befristet, beschließend oder beratend wirken. Die Gemeindeleitung trägt unbeschadet der Aufträge der Ausschüsse die Verantwortung für eine gelingende Organisation und die Erledigung der Aufgaben. Die persönlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung in der Gemeindeleitung nach § 3 Absatz 1 finden keine Anwendung für die Mitwirkung in Ausschüssen. Aufgaben, Zusammensetzung, Mitgliedschaftsvoraussetzung, Arbeitsweise und Vorsitz können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die der Beratung durch den Kirchenkreis und Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 2 ) Die Gemeindeleitung kann aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Vorsitz und Geschäftsführung des Ausschusses werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Beratung und Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 3 ) Die Gemeindeleitung kann einen Gemeindebeirat berufen und zu Gemeindeversammlungen und Bezirksversammlungen einladen.
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§ 11
Rechtsvertretung

( 1 ) Die Gemeindeleitung vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch die für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Gemeindeleitung zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 12
Vorzeitiges Ende der Mitgliedschaft in der Gemeindeleitung, Mahnung und Verweis

( 1 ) Mitglieder der Gemeindeleitung können ihr Amt entsprechend Artikel 42 Absatz 2 Kirchenordnung niederlegen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entlässt ein Mitglied der Gemeindeleitung, wenn
  1. es seine Amtspflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat,
  2. es auf Dauer nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben,
  3. es sich durch Wort oder Tat in Widerspruch zu Auftrag und Werten der Kirche oder den Grundsätzen ihrer Ordnung begeben hat oder aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt, oder in sonstiger Weise ein Verhalten gezeigt hat, das einer weiteren Ausübung des Amtes entgegensteht,
  4. ein Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss nach § 5 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorliegt,
  5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der der weiteren Ausübung des Amtes entgegensteht.
In minder schweren Fällen spricht der Kreissynodalvorstand eine Mahnung aus. Vor jeder Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind das Mitglied sowie die Gemeindeleitung zu hören. Die Superintendentin oder der Superintendent holt die Beratung des Landeskirchenamtes ein, sobald eine Entlassung beabsichtigt ist; vor dem Ausspruch einer Mahnung soll die Beratung des Landeskirchenamtes eingeholt werden. Der Rechtsweg entsprechend Artikel 43 Absatz 2 Kirchenordnung ist eröffnet. Artikel 43 Absatz 3 Kirchenordnung gilt entsprechend.
( 3 ) Ein Mitglied der Gemeindeleitung kann vom Kreissynodalvorstand vorläufig entlassen (suspendiert) werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Entlassungsgrund nach Absatz 2 Satz 1 vorliegt. Bis zur Klärung ruht das Amt als Mitglied. Der Rechtsweg entsprechend Artikel 43 Absatz 2 Kirchenordnung ist eröffnet. In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Kreissynodalvorstandes nicht möglich ist, hat die oder der Vorsitzende (Superintendentin oder Superintendent), möglichst im Einvernehmen mit der Assessorin oder dem Assessor, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Kreissynodalvorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung wirksam.
( 4 ) Ein Mitglied der Gemeindeleitung scheidet mit dem Verlust der Kirchenmitgliedschaft aus der Gemeindeleitung aus.
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§ 13
Nachbesetzung

( 1 ) Scheiden Mitglieder der Gemeindeleitung vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, kann die Gemeindeleitung andere wählbare Personen für die Amtszeit der Ausgeschiedenen als Mitglied berufen. Die Berufung ist der Kirchengemeinde am folgenden Sonntagsgottesdienst durch Abkündigung bekannt zu geben. Für die Auswahl und Amtseinführung gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.
( 2 ) Anlässlich einer Nachbesetzung kann der Erprobungsbeschluss nach § 4 mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes geändert werden.
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§ 14
Aktive Erprobung

( 1 ) Die erprobende Kirchengemeinde reflektiert und sammelt für sich und gemeinsam mit dem Kirchenkreis und der Landeskirche bereits während der Erprobungsphase die in der Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse (aktive Erprobung). Dabei wird sie vom Kirchenkreis, der zuständigen kreiskirchlichen Verwaltung und der Landeskirche unterstützt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ruft die erprobenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise regelmäßig zum Erfahrungsaustausch zusammen. Es stellt zur strukturierten Bearbeitung Erprobungsfragen zur Verfügung.
( 3 ) Dieses Erprobungsgesetz und die Ergebnisse der aktiven Erprobung werden zum Ende der ersten Amtsperiode und zum Ende des Erprobungszeitraumes von der Kirchenleitung ausgewertet.
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§ 15
Ende der Erprobung

( 1 ) Die Erprobung endet mit der Amtseinführung des Leitungsorganes nach der Kirchenwahl 2032.
( 2 ) Die Gemeindeleitung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand das Ende der Erprobung beschließen. Sie bestimmt dabei auch, ob Wahlen zu einem Presbyterium alsbald oder erst im Zuge des nächsten turnusmäßigen Wahlverfahrens abgehalten werden. Die Gemeindeleitung bleibt bis zur Amtseinführung eines Presbyteriums im Amt.
( 3 ) Bei Auflösung der Gemeindeleitung werden in Anwendung von Artikel 80 bis 83 Kirchenordnung Bevollmächtigte eingesetzt. Die Bevollmächtigten entscheiden, ob die Erprobung nach dem Ende ihrer Amtszeit fortgesetzt wird, sofern nicht zuvor die Gemeindeleitung das Erprobungsende beschlossen hat.
( 4 ) Bei einer Gemeindeleitung, die nach § 7 Absatz 2 für mehrere Kirchengemeinden errichtet ist, kann über die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3 hinaus auch der jeweilige Kreissynodalvorstand das Erprobungsende oder das Herauslösen einer, mehrerer oder aller beteiligten Kirchengemeinden beschließen.
( 5 ) Das vorzeitige Ende der Erprobung wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und ist dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen.
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§ 16
Übergangsvorschriften

( 1 ) Regelungen in bestehenden Kirchengemeindesatzungen gelten fort, soweit sie nicht in Widerspruch zu diesem Erprobungsgesetz, dem Erprobungsbeschluss oder anderen Entscheidungen zur Erprobung stehen. Im Zweifel ist eine Klärung durch das Landeskirchenamt herbeizuführen.
( 2 ) Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, die nach § 6 Absatz 3 aus dem Amt der Presbyterin oder des Presbyters ausscheiden, verbleiben im Kreissynodalvorstand. Die Mitglieder der Gemeindeleitung können in die Kreissynode entsendet und in den Kreissynodalvorstand gewählt werden und scheiden nicht wegen des Endes der Erprobung aus. Wer als Abgeordnete oder Abgeordneter in die Kreissynode entsendet wurde, kann nicht durch eine weitere Kirchengemeinde entsendet werden.
( 3 ) In nicht geregelten Fällen kann der Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Landeskirchenamt nach eigenem Ermessen entscheiden.
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§ 17
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz weicht von Artikel 20 Absatz 2, 36 Absatz 1, 39, 40, 41 Absatz 1 Satz 2, 42 Absatz 1, 43, 55, 58, 61, 63 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5, 64, 66, 70 Absatz 2, 72 bis 75, 78 Absatz 2, 90 Absatz 1 Kirchenordnung ab. Sofern dieses Erprobungsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die an der Erprobung teilnehmenden Kirchengemeinden die kirchenrechtlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen für das Presbyterium entsprechend.
( 2 ) Für die teilnehmenden Kirchengemeinden werden Beginn und Ende der Amtszeit der Gemeindeleitung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
( 3 ) Dieses Erprobungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Es tritt am 30. April 2032 außer Kraft. Die Gemeindeleitungen bleiben bis zur Einführung eines neuen Leitungsorganes im Amt.
Bielefeld, 27. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 000.392

Nr. 76Erprobungsgesetz zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen (ErprG PfV)

Vom 27. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung (KO) vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Erprobungsgesetz beschlossen:
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Artikel 1
Teilnahme an der Erprobung

An der Erprobung zur Regelung pfarramtlicher Verbindungen nimmt die Landeskirche teil. Alle Kirchenkreise, die sich bei der Kirchenleitung zur Erprobung anmelden, nehmen mit ihren Kirchengemeinden und Verbänden an dieser Erprobung teil.
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Artikel 2
Erprobungsregelung

( 1 ) Über die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt die Kirchenleitung. Die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.
( 1a ) Über die Errichtung und Aufhebung von pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorstände. Die Kirchenleitung entscheidet auch über Format und Verteilung der Pfarrstellen der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden. Jede Kirchengemeinde muss mindestens eine Pfarrstelle haben; dabei genügt eine gemeinsame Pfarrstelle.
Innerhalb der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden können die Presbyterien die Pfarrversorgung (Dienstumfang und Aufgabeninhalt) nach Anhörung der Pfarrpersonen durch Aufträge ausgestalten. Pfarrpersonen, die einen eigenen Auftrag in einer pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinde ohne dortige Pfarrstelle haben, sind in dem jeweiligen Presbyterium von Amts wegen Mitglied stellvertretend für Pfarrstelleninhabende; sie können beratend teilnehmen und üben Stimmrecht nur im Vertretungsfall aus.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann nach Anhörung aller Beteiligten feststellen, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.
( 3 ) Auf Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises und der Landeskirche finden die Absätze 1, 1a und 2 entsprechende Anwendung.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Abweichung von der KO

( 1 ) Dieses Erprobungsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2032.
( 2 ) Dieses Erprobungsgesetz weicht von Artikel 12 KO ab.
Bielefeld, 27. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 000.392/01

Nr. 77Kirchengesetz zur Bereinigung historischer Rechtsvorschriften

Vom 27. November 2024

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Aufhebung des Kirchengesetzes betreffend die kirchliche Aufsicht
über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden

Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der älteren Provinzen Preußens betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden vom 18. Juli 1892 (KGVBl. 1893 S. 9) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Aufhebung des Kirchengesetzes
betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der älteren Provinzen Preußens betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 1895 (KGVBl. 1895 S. 53) wird aufgehoben.
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Artikel 3
Aufhebung der Verordnung des Evangelischen Landeskirchenausschusses
betreffend Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung

Die Verordnung des Evangelischen Landeskirchenausschusses der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union betreffend Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung vom 18. Dezember 1924 (KGVBl. 1925 S. 2) wird aufgehoben.
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Artikel 4
Aufhebung des Kirchengesetzes
betreffend Verpachtung von Grundbesitz der Kirchengemeinden

Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union betreffend Verpachtung von Grundbesitz der Kirchengemeinden vom 4. Mai 1927 (KGVBl. 1927 S. 239) wird aufgehoben.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 27. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 000.33

Nr. 78Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz
für das Steuerjahr 2025
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)

Vom 27. November 2024

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Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2025 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a KiStO in Höhe von 9 vom Hundert festgesetzt.
( 2 ) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
  1. Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz,
  2. Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
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§ 2

Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2025 das besondere Kirchgeld gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe
Bemessungsgrundlage:
zu versteuerndes Einkommen
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStO
Besonderes Kirchgeld
1
50.000
57.499 Euro
96 Euro
2
57.500
69.999 Euro
156 Euro
3
70.000
82.499 Euro
276 Euro
4
82.500
94.999 Euro
396 Euro
5
95.000
107.499 Euro
540 Euro
6
107.500
119.999 Euro
696 Euro
7
120.000
144.999 Euro
840 Euro
8
145.000
169.999 Euro
1.200 Euro
9
170.000
194.999 Euro
1.560 Euro
10
195.000
219.999 Euro
1.860 Euro
11
220.000
269.999 Euro
2.220 Euro
12
270.000
319.999 Euro
2.940 Euro
13
ab 320.000 Euro
3.600 Euro
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 27. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 951.013

Nr. 79Bewertung der Personalunterkünfte

Landeskirchenamt
Bielefeld, 25. November 2024
Az.: 350.58
Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2025
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeitende erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der auf Grund von § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Absatz 3 SvEV zum 1. Januar 2025 von bisher 278,00 Euro auf 282,00 Euro monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2025 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der o. a. Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2025 an in folgender Fassung anzuwenden:
( 1 ) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
Euro je m2
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
9,47
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
10,49
3
mit eigenem Bad oder eigener Dusche
12,00
4
mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche
13,35
5
mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche
14,22
An die Stelle des Betrags von „5,59 Euro“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der oben angegebenen Ordnung tritt der Betrag von „5,67 Euro“.

Satzungen / Verträge

Nr. 80Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Vom 21. November 2024

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Der Verbandsvorstand des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

„Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Verband fördert den Auftrag der evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Verband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 1
Name und Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“ und hat seinen Sitz in Gütersloh.
( 2 ) Der Verband ist Träger der gemeinsamen zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) und sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn, ihrer Kirchengemeinden und ihrer Verbände. Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des Verbandes mit Beizeichen.
( 4 ) Das Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Der Verband ist Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche, die ihm durch seine Mitglieder, deren Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. Zur Übernahme von Aufgaben und Arbeitsbereichen sind übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes erforderlich. Der Verbandsvorstand handelt im Auftrag der Leitungsorgane. Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben und den Kostenrahmen festzulegen. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche als Anlage zu dieser Satzung. Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 6 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrnehmen.
( 7 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes Aufgaben für rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtungen übernehmen.
( 8 ) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis entsendet seine Superintendentin oder seinen Superintendenten als geborenes Mitglied in den Verbandsvorstand. Sie oder er wird nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft zudem nach den Kirchenwahlen durch seinen Kreissynodalvorstand ein weiteres Vorstandsmitglied sowie ein stellvertretendes Vorstandsmitglied für die Dauer von vier Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden kann der jeweilige Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachbesetzung vornehmen. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neuen Mitglieder im Amt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere:
  1. Beschlussfassung über den Haushalt mit Stellenübersicht des Verbandes,
  2. Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes,
  3. Entgegennahme der Arbeitsberichte der von ihm eingerichteten Ausschüsse,
  4. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Verbandes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung oder die Leitung eines Arbeitsbereiches übertragen,
  5. Einrichtung und Organisation des Kreiskirchenamtes,
  6. Erlass einer Dienst- und Geschäftsordnung für das Kreiskirchenamt und weiterer Arbeitsbereiche,
  7. Berufung einer Verwaltungsleitung und ihrer Stellvertretung für das Kreiskirchenamt,
  8. Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die Verwaltungsleitung und ihrer Stellvertretung sowie die Leitungen von Arbeitsbereichen; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung und Leitungen von Arbeitsbereichen übertragen.
( 3 ) Den Kreissynoden der Mitglieder ist jährlich über die Arbeit des Verbandes zu berichten.
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§ 4
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Er ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 5 ) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Art der Zusammenkunft sowie formelle wie inhaltliche Punkte zu vermerken sind. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird den Vorstandsmitgliedern, deren Vertretungen sowie der Verwaltungsleitung zur Verfügung gestellt.
( 6 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 7 ) Der Verbandsvorstand kann für sich, für die von ihm eingerichteten Ausschüsse und Arbeitsbereiche sowie für das gemeinsame Kreiskirchenamt Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen.
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§ 5
Ausschüsse

( 1 ) Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. Er kann dabei auch Mitglieder berufen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsvorstandes, des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums eines Verbandsmitgliedes sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
( 2 ) Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern nicht der Verbandsvorstand dies selbst bestimmt. Hauptamtlich im Verband tätige Mitarbeitende sollen nicht den Vorsitz des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
( 3 ) Die Einberufung zu konstituierenden Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann für besondere Bereiche Fachausschüsse mit wenigstens fünf Mitgliedern bilden und ihnen dabei die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben wie folgt übertragen:
  1. Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung oder einer anderen Satzung des Verbandes übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung oder einer anderen Satzung des Verbandes einem Fachausschuss vorbehalten hat.
  2. Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der Amtszeit der nach § 2 Absatz 2 Satz 3 berufenen Mitglieder.
  3. Der Verbandsvorstand bildet den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit folgenden Aufgaben:
    (aktuell wird kein Fachausschuss gebildet)
( 5 ) Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden durch Geschäftsordnung geregelt, die jeweils vom Verbandsvorstand zu beschließen ist und dem in der Kirche geltenden Recht oder dieser Satzung nicht widersprechen darf.
( 6 ) Die Ausschüsse des Verbandes tagen mindestens zwei Mal jährlich. Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Ausschüsse können Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einladen.
( 7 ) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.
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§ 6
Verwaltungsleitung

( 1 ) Der Verwaltungsleitung obliegt die Leitung des Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Dienst- und Geschäftsordnung,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplanes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes auf der Grundlage von Rahmenbeschlüssen und Weisungen des Verbandsvorstandes sowie der Dienst- und Geschäftsordnung,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt im Einzelfall etwas anderes.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann als Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
( 2 ) Der Bedarf für das Kreiskirchenamt bemisst sich nach der erforderlichen Mindestpersonal- und Sachmittelausstattung zur Erfüllung der Pflichtaufgaben gemäß Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz.
( 3 ) Übernimmt der Verband weitere Aufgaben, sind diese im Rahmen des entstehenden Bedarfs zu finanzieren (Anerkennungsbedarf). Regelungen hierzu sind in den Beschlüssen zur Übernahme der Aufgaben zu treffen.
( 4 ) Die Schlüssel zur Bemessung von Grund- und Anerkennungsbedarf sind jährlich mit dem Haushalt festzustellen. Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Mitglieder sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe beteiligt werden.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 22. September 2022 (KABl. 2022 I Nr. 90 S. 247), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 30. August 2023 (KABl. 2023 I Nr. 65 S. 147), sowie die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn vom 22. September 2022 (KABl. 2022 I Nr. 91 S. 249) außer Kraft.
( 3 ) Die Amtszeiten der Mitglieder des Verbandsvorstandes bleiben hiervon unberührt.
( 4 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 5 ) Dem Verband können weitere Kirchenkreise gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen beitreten.
( 6 ) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband erfolgt nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen und wird mit Ablauf des Folgejahres nach entsprechender Beschlussfassung wirksam.
Gütersloh, 21. November 2024
Verband der Evangelischen Kirchenkreise
Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Bald
Dr. Heinrich
Schneider
Neuhoff
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Anlage
zur Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellt gemäß § 1 Absatz 5 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn Träger von Aufgaben und Arbeitsbereichen ist, die ihm nach übereinstimmenden Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen worden sind.
Folgende Aufgaben und Arbeitsbereiche sind dem Verband übertragen worden:
  1. Aufgabenbereich Prävention gegen sexualisierte Gewalt: Bereitstellung einer Präventionsfachkraft bzw. von Präventionsfachkräften sowie von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh und Halle; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) tragen die beteiligten Kirchenkreise.
  2. Aufgabenbereich Klimaschutz/Klimaschutzmanagement: Bereitstellung von Klimaschutzmanagerinnen oder Klimaschutzmanagern und ggf. weiteren Kräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) tragen die beteiligten Kirchenkreise.
  3. Aufgabenbereich Religionspädagogisches Zentrum Ostwestfalen: Bereitstellung von Personal inklusive Pfarrstelle, Räumen und Sachmitteln zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulpfarrstelle mit Mediothek im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) trägt der Evangelische Kirchenkreis Paderborn.
  4. Aufgabenbereich Fundraising: Bereitstellung von Personal, Räumen und Sachmitteln zur Wahrnehmung von Fundraising-Aufgaben in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn; die Finanzierung (Anerkennungsbedarf) tragen die beteiligten Kirchenkreise.
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Genehmigung

Die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 21. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 3. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8200

Nr. 81Erste Satzung zur Änderung der Satzung
für eine gemeinsame Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Bochum

Vom 28. November 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bochum hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für eine gemeinsame Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Bochum vom 9. Mai 2015 (KABl. 2015 S. 188) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt gefasst:
    „§ 5
    Beendigung der Trägerschaft
    (1) Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen.
    Der Leitungsausschuss und die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, sind dazu vorher zu hören.
    (2) Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss die Trägergemeinschaft einer oder mehrerer Tageseinrichtungen für Kinder auf andere Träger übertragen.
    Der Leitungsausschuss und die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, sind dazu vorher zu hören.
    (3) Die Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung der Kindergartengemeinschaft gemeinsam mit der Verwaltung des Kirchenkreises.“
  2. § 6 wird aufgehoben.
  3. § 15 wird wie folgt gefasst:
    „§ 15
    Finanzierung und Wirtschaftsjahr
    (1) Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Kindergartengemeinschaft setzt sich insbesondere zusammen aus:
    1. Zuschüssen des Landes,
    2. Zuschüssen der Kommunen,
    3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
    4. Zuweisungen im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
    5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
    (2) Die Kindergartengemeinschaft hat ein an das Kindergartenjahr angelehntes abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. August des Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres und ist in einem eigenen Buchungskreis zu führen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bochum, 28. November 2024
Evangelischer Kirchenkreis Bochum
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Hagmann
Menzel
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für eine gemeinsame Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Bochum vom 28. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 29. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-2300

Nr. 82Satzung für den Betrieb der offenen Ganztagsschulen
des Evangelischen Kirchenkreises Bochum –
Zweckbetriebe der kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 28. November 2024

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Präambel

Mit den unterschiedlichen Betreuungsangeboten leistet der Evangelische Kirchenkreis Bochum in Bochum und Herne einen Beitrag zu mehr Bildungsqualität und Chancengleichheit. Die evangelische Kirche engagiert sich für den qualitativen und quantitativen Ausbau der Ganztagsbetreuung für Schulkinder. Mit den Betreuungsangeboten unterstützt die evangelische Kirche in Bochum Familien in der Erziehung und erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Unsere Maßnahmen an den Bochumer Grundschulen verstehen wir als Einheit von Betreuung, Erziehung und Bildung.
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§ 1
Zweck

Der Zweckbetrieb verfolgt mit dem Betrieb der offenen Ganztagsschulen (OGS) und der pädagogischen Übermittagsbetreuung an weiterführenden Schulen (PÜM) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens (Betreuung der angemeldeten Kinder).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die mit Schulen in Bochum und Herne jeweiligen abgeschlossenen Verträge über die Betreuung und Verpflegung von Kindern.
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§ 2
Ausschluss eigenwirtschaftlicher Zwecke oder Begünstigungen

( 1 ) Die Einrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Organisation

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand obliegt der Leitung des Schulreferates die Führung der Geschäfte des Zweckbetriebes.
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§ 4
Aufgaben der Kreissynode

Die Kreissynode
  1. beschließt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss des Schulreferates,
  2. nimmt die geprüfte Jahresrechnung des Schulreferates entgegen,
  3. beschließt über die Änderung oder die Aufhebung dieser Satzung.
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§ 5
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere über:
  1. Einstellung oder Kündigung von Mitarbeitenden des Schulreferates,
  2. Dienstanweisung für die Geschäftsführung,
  3. Niederschlagung offener Forderungen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Angelegenheiten der Geschäftsführung vor Vollzug an sich ziehen.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Die Leitung des Schulreferates führt die Geschäfte der Einrichtungen der offenen Ganztagsschulen und der pädagogischen Übermittagsbetreuung an weiterführenden Schulen. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand vorbehalten sind.
( 2 ) Die Leitung des Schulreferates hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den Mitarbeitenden der offenen Ganztagsschulen und der pädagogischen Übermittagsbetreuung,
  2. Entscheidung über die Einstellung und die Kündigung der pädagogischen und weiteren Mitarbeitenden der Einrichtungen an den Schulen,
  3. Vornahme von arbeitsrechtlichen Maßnahmen für die Mitarbeitenden der Einrichtungen an den Schulen und diesbezügliche Informationsweitergabe an den Kreissynodalvorstand,
  4. Weiterleitung von Informationen an Einrichtungen, Verbände und andere Stellen,
  5. Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne von § 4 Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD),
  6. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes,
  7. Verantwortung der Personalbewirtschaftung der Einrichtungen in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  8. Erstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie Überwachung der Betriebskosten in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  9. Beantragung von Fördermitteln, Beihilfen und Zuschüssen in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  10. Verantwortung der Öffentlichkeitsarbeit des Schulreferates in enger Abstimmung mit dem Öffentlichkeitsreferat des Kirchenkreises,
  11. Verantwortung der Zusammenarbeit mit Ämtern und Organisationen und diesbezügliche Vertretung der jeweiligen Träger.
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäftes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
( 3 ) Die Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung.
( 4 ) Die Leitung des Schulreferates berichtet der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand über die laufende Arbeit.
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§ 7
Dienst- und Fachaufsicht

Dienst- und Fachaufsicht sind unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung wie folgt geregelt:
  1. die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung des Schulreferates liegt bei der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der Einrichtungen an den Schulen liegt bei der Leitung des Schulreferates,
  3. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Einrichtungen an den Schulen liegt bei der Leitung der jeweiligen Einrichtungen.
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§ 8
Finanzierung

Die Finanzierung des Zweckbetriebes setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
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§ 9
Wirtschaftsjahr

Das Schulreferat hat ein an das Schuljahr angelehntes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. August des Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres und ist in einem eigenen Buchungskreis zu führen.
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§ 10
Beendigung der Angebote der offenen Ganztagsschulen
und der pädagogischen Übermittagsbetreuung

Bei Auflösung oder Aufhebung von Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtungen dem Evangelischen Kirchenkreis Bochum zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, soweit nicht vorrangig Zuschüsse, Fördermittel oder Ähnliches an staatliche Stellen zu erstatten sind.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bochum, 28. November 2024
Evangelischer Kirchenkreis Bochum
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Dr. Hagmann
Menzel
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Genehmigung

Die Satzung für den Betrieb der offenen Ganztagsschulen des Evangelischen Kirchenkreises Bochum – Zweckbetriebe der kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 28. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 3. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.22-2300

Nr. 83Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten

Vom 29. November 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 18. Juni 2016 (KABl. 2016 S. 254), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 21. Mai 2022 (KABl. 2022 I Nr. 64 S. 162), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Als Vorwegabzug aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden die Pfarrbesoldungspauschalen für die Pfarrstellen der Kirchengemeinden und Personalkosten in Interprofessionellen Pastoralteams in Kirchengemeinden abzüglich Erstattungen finanziert. Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bottrop, 29. November 2024
Evangelischer Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Riesenberg
Dr. Hubbertz
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten vom 29. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 3. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3100

Nr. 84Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten

Vom 30. November 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten vom 30. Mai 2015 (KABl. 2015 S. 152), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 27. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 16 S. 39), wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 werden die Wörter „dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch die Wörter „der Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE)“ ersetzt.
  2. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird zum Wortlaut des § 14.
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
  3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
      „a)
      sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises im Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten, wobei für den Fall, dass eine Person aus der Geschäftsführung gleichzeitig Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kirchenkreises im Evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten ist, die Dienst- und Fachaufsicht in eigenen Angelegenheiten auf den Vorsitz des Leitungsausschusses übergeht,“
    2. In Buchstabe e werden die Wörter „Fachverband der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe (EVeKt)“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 27. August 2024 in Kraft.
Hattingen, 30. November 2024
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Holtz
Dr. Wendel
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kindergartenverbundes Hattingen-Witten vom 30. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-3600

Nr. 85Erste Satzung zur Änderung der Satzung
für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder
im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Vom 30. November 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen vom 29. Juni 2013 (KABl. 2013 S. 216) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen bietet an, evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises als besondere Einrichtung im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung den „Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen“ zu führen und unterstützt damit die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Der Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist über den Kirchenkreis Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kirchengemeinden“ die Wörter „und andere kirchlich-diakonische Träger“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Das Wort „Protokollauszug“ wird durch das Wort „Protokollbuchauszug“ ersetzt.
      bb)
      Das Wort „Presbyteriumsbeschlusses“ wird durch die Wörter „Beschlusses des Leitungsorganes“ ersetzt.
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die von den Kirchengemeinden und anderen kirchlich-diakonischen Trägern für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zu übertragen.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „in einem Nutzugsvertrag“ durch das Wort „vertraglich“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Der Vertrag“ ersetzt.
      cc)
      Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätte auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiZ mieten.“
  4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach den Wörtern „Auf Antrag einer Kirchengemeinde“ werden die Wörter „oder eines anderen kirchlich-diakonischen Trägers“ eingefügt.
    2. Nach den Wörtern „auf die Kirchengemeinde“ werden die Wörter „oder einen anderen kirchlich-diakonischen Träger“ eingefügt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „Leitungsausschuss“ durch das Wort „Kreissynodalvorstand“ ersetzt.
    2. In Satz 2 werden die Wörter „die eine solche Tageseinrichtung an den Verbund abgegeben hat“ durch die Wörter „auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt“ ersetzt.
  6. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „Haushaltsplan“ durch die Wörter „Haushalts- und Stellenplan“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  7. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „und Trägerschaftsabgabe“ die Wörter „sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder“ eingefügt.
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  8. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe a werden nach dem Wort „Kreissynodalvorstand“ die Wörter „aus seiner Mitte“ eingefügt.
      bb)
      Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b)
      jedes Presbyterium einer Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine Kindertageseinrichtung mit Trägerschaft beim Verbund liegt, entsendet je ein Presbyteriumsmitglied.“
      cc)
      Folgender Satz 2 wird eingefügt:
      „Für jedes so entsandte Mitglied ist jeweils eine Stellvertretung zu benennen.“
      dd)
      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Das Wort „nimmt“ wird durch die Wörter „nehmen die Geschäftsführung und“ ersetzt.
      bb)
      Nach den Wörtern „Stimme teil“ werden ein Komma und die Wörter „sofern der Leitungsausschuss nichts anderes beschließt“ eingefügt.
    3. Absatz 5 wird aufgehoben.
    4. Die Absätze 6 und 7 werden die Absätzen 5 und 6.
  9. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe b wird das Wort „Beschlussfassung“ durch die Wörter „Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Trägerschaftsaufnahme und -abgabe sowie“ ersetzt.
      bb)
      In Buchstabe e werden nach dem Wort „Kreissynode“ die Wörter „und den Kreissynodalvorstand“ eingefügt.
      cc)
      Buchstabe f wird aufgehoben.
      dd)
      Die Buchstaben g und h werden die Buchstaben f und g.
      ee)
      Der neue Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
      “f)
      Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplanes,“
      ff)
      Im neuen Buchstaben g wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Weiterleitung“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
    3. Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort „schriftlichen“ wird gestrichen.
  10. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Leitungsausschuss soll von der oder dem Vorsitzenden mindestens sechs Mal im Jahr in Textform einberufen werden.“
    2. In Absatz 2 wird das Wort „mindestens“ durch die Wörter „mehr als“ ersetzt.
    3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
    4. Absatz 5 wird Absatz 3.
    5. Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses“ gestrichen.
  11. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.“
  12. § 14 wird wie folgt gefasst:
    1. Absatz 1 wird aufgehoben.
    2. Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
    3. Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe b werden nach den Wörtern „unbefristeten Einstellung und Kündigung“ die Wörter „der leitenden Mitarbeitenden“ eingefügt.
      bb)
      Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
      „c)
      sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter,“
      cc)
      Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
      dd)
      Der neue Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
      „d)
      sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe (EVekt),“
    4. Der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 3.
  13. Folgender § 15 wird eingefügt:
    „§ 15
    Verwaltung
    Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben wird durch die Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) wahrgenommen.“
  14. Die §§ 15 bis 18 werden die §§ 16 bis 19.
  15. Der neue § 16 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Kirchengemeinden“ die Wörter „oder der anderen kirchlich-diakonischen Träger“ eingefügt.
    2. Aus Absatz 1 wird der Wortlaut des § 16.
    3. Absatz 2 wird aufgehoben.
  16. Der neue § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 17
      Fachkonferenz“
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Konferenz des Verbundes“ durch das Wort „Fachkonferenz“ ersetzt.
      bb)
      Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aaa)
      Nach den Wörtern „Kinder, die“ werden die Wörter „von den Gemeinden für die theologische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen benannten Pfarrerinnen und Pfarrer, die“ eingefügt.
      bbb)
      Die Wörter „im Verbund“ werden durch die Wörter „des Verbundes“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:
      „Sie kann dem Leitungsausschuss Empfehlungen zur Weiterarbeit geben.“
    4. Absatz 3 wird aufgehoben.
  17. Der neue § 18 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Kirchengemeinde steht“ durch die Wörter „Kirchengemeinden stehen“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
      cc)
      In Buchstabe a wird das Wort „die“ durch die Wörter „einen Vorschlag zur“ ersetzt.
      dd)
      In Buchstabe b werden die Wörter „oder anderen sachkundigen Gemeindegliedern mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „dem Verbund“ durch die Wörter „der Tageseinrichtung für Kinder, die auf ihrem Gebiet liegt,“ ersetzt.
      bb)
      In Buchstabe g wird das Wort „regelmäßigen“ durch das Wort „bedarfsorientierten“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
      1. bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
      2. bei Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert.“
    4. In Absatz 4 wird das Wort „Kindergartenleitung“ durch das Wort „Einrichtungsleitung“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Recklinghausen, 30. November 2024
Evangelischer Kirchenkreis Recklinghausen
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Karpenstein
Wiedtemann
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen vom 30. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-4600

Nr. 86Satzung
für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg
„Haus von der Becke“

Vom 2. Dezember 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg hat für die Arbeit der Evangelischen Jugendbildungsstätte in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg (Jugendbildungsstätte) ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg. In ihr wirken der Kirchenkreis, die Gemeinden und die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen.
( 2 ) Die Jugendbildungsstätte hat als Einrichtung des Kirchenkreises Tecklenburg die Aufgabe, Jugendhilfe und Jugendbildung in evangelischer Verantwortung zu ermöglichen, zu fördern und zu gestalten.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg und durch den Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“ als Bildungseinrichtung und Begegnungsstätte.
( 2 ) Die Jugendbildungsstätte hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Betrieb der Jugendbildungsstätte „Haus von der Becke“,
  2. Förderung und Fortbildung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  3. Anbieten außerschulischer Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
  4. Qualifizierung der beruflichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Vertretung der Jugend- und Bildungsarbeit gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Jugend- und Bildungsarbeit.
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§ 3
Aufgaben der Kreissynode

Die Kreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Stellenplan der Jugendbildungsstätte,
  2. Entgegennahme der turnusmäßig vorzulegenden Berichte der Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte (Geschäftsführung) und der Leitung der Jugendbildungsstätte (Leitung),
  3. Entgegennahme des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Kreissynodalvorstandes und der Geschäftsführung,
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Kreissynodalvorstandes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
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§ 4
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Berufung oder Abberufung der Geschäftsführung,
  2. Berufung oder Abberufung der Leitung,
  3. Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung und an die Leitung,
  4. Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung der Jugendbildungsstätte,
  5. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan,
  6. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung und der Leitung jährlich aufzustellenden und fortzuschreibenden Stellenplan,
  7. Begleitung der Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern,
  8. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Jugendbildungsstätte sofern sich dies nicht die Kreissynode vorbehalten hat,
  9. Entgegennahme des von der Geschäftsführung vorbereiteten und kommentierten Jahresabschlusses,
  10. Weiterleitung des Jahresabschlusses unter Ergänzung einer eigenen Stellungnahme zur Beschlussfassung durch die Kreissynode.
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§ 5
Geschäftsführung und Leitung

( 1 ) Die Geschäftsführung und die Leitung werden durch den Kreissynodalvorstand berufen. Der Kreissynodalvorstand kann im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Geschäftsführung der Jugendbildungsstätte auch durch Dritte durchführen lassen.
( 2 ) Der Geschäftsführung und der Leitung sind alle Aufgaben übertragen, die sich nicht die Kreissynode auf Grund dieser Satzung oder eines Beschlusses selbst vorbehalten oder auf den Kreissynodalvorstand übertragen hat.
( 3 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent. Im Falle einer Geschäftsbesorgung gilt die Regelung entsprechend.
( 4 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leitung ist die Superintendentin oder der Superintendent, die oder der diese Funktion auf die Geschäftsführung übertragen kann.
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§ 6
Hausvorstand

( 1 ) Dem Hausvorstand der Jugendbildungsstätte (Hausvorstand) gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. die Geschäftsführung,
  3. die Leitung,
  4. eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der pädagogischen Fachabteilungen der Jugendbildungsstätte,
  5. eine vom Kreissynodalvorstand gewählte Vertretung der Hauswirtschaft der Jugendbildungsstätte.
( 2 ) Der Hausvorstand begleitet und berät die Jugendbildungsstätte durch:
  1. Entgegennahme von Berichten zur Entwicklung der Belegungssituation und der einzelnen Fach- und Arbeitsbereiche der Jugendbildungsstätte,
  2. Vorschläge zur Planung und zur konzeptionellen Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der Jugendbildungsstätte,
  3. Überlegungen zur Positionierung und Ausrichtung der Jugendbildungsstätte auf dem Markt der Freizeit-, Tagungs- und Jugendbildungsstätten,
  4. Planungen zur bedarfsgerechten Pflege und Weiterentwicklung des Gebäudes, seiner Ausstattung und Außenanlagen.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“ vom 8. Juli 1986 außer Kraft.
Lengerich, 2. Dezember 2024
Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Ost
Zimmermann
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Genehmigung

Die Satzung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Tecklenburg „Haus von der Becke“ vom 2. Dezember 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 5. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 274.1-5100

Nr. 87Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid

Vom 4. Dezember 2024

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Der Verbandsvorstand des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 15. Oktober 2008 (KABl. 2008 S. 343) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Der Wortlaut wird § 2 Absatz 1.
    2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
      „(2) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr:
      1. finanzielle Unterstützung der Verbandsgemeinden bei ihrer gemeindlichen Arbeit,
      2. finanzielle Unterstützung der christlichen Jugendverbandsarbeit in Lüdenscheid.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „Kreuz-Kirchengemeinde Lüdenscheid“ durch die Wörter „Kirchengemeinde Lüdenscheid-Ost“ ersetzt.
    2. Absatz 7 erhält die folgende Fassung:
      „(7) Mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen teil:
      1. die Superintendentin oder der Superintendent,
      2. die Leitung der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder eine von ihr entsandte Mitarbeiterin oder ein von ihr entsandter Mitarbeiter.
      Sie sind berechtigt Anträge zu stellen.“
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Geschäftsführung des Ev. Kreiskirchenamts Iserlohn-Lüdenscheid“ durch die Wörter „die Leitung der gemeinsamen Verwaltungsstelle“ ersetzt.
    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Der folgende Satz 2 wird eingefügt:
      „Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.“
      bb)
      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
    3. In Absatz 5 wird der folgende Satz 3 angefügt:
      „Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
    4. In Absatz 7 werden die Wörter „dem Ev. Kreiskirchenamt Iserlohn-Lüdenscheid“ durch die Wörter „der Leitung der gemeinsamen Verwaltungsstelle“ ersetzt.
  4. In § 5 werden die Wörter „im Ev. Kreiskirchenamt Iserlohn-Lüdenscheid“ durch die Wörter „durch die gemeinsame Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg (Ev. Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg)“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Lüdenscheid, 4. Dezember 2024
Evangelischer Gemeindeverband Lüdenscheid
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Bappert
Thomas
Kellerbach
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Lüdenscheid vom 4. Dezember 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 020.21-4170

Nr. 88Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg

Vom 27. November 2024

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt bei dem Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO), andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen.
( 2 ) Das Presbyterium bildet zu seiner Unterstützung und Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse nach dieser Satzung. Deren Mitglieder werden jeweils nach turnusmäßigen Kirchenwahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums gewählt. Das Presbyterium beauftragt die Fachausschüsse, die in dieser Satzung genannten Aufgaben selbstständig wahrzunehmen. Das Presbyterium kann im Einzelfall Entscheidungen an sich ziehen und Beschlüsse aufheben oder ändern.
( 3 ) Darüber hinaus kann das Presbyterium zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beratende Ausschüsse bilden oder Arbeitsgruppen einsetzen.
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§ 2
Fachausschüsse

Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
  1. Finanzausschuss,
  2. Bauausschuss,
  3. Ausschuss für Jugend- und Familienarbeit,
  4. Ausschuss für Ökumene und Partnerschaftsarbeit,
  5. Personalausschuss,
  6. Ausschuss für Perspektive und Gemeindeentwicklung.
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§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse werden durch das Presbyterium besetzt. In diese sollen die in den Fachbereichen tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie gewählte Mitglieder des Presbyteriums berufen werden. Berufliche Mitarbeitende der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder können ebenfalls bestellt werden.
( 2 ) Folgende Personen sind geborene Mitglieder bestimmter Fachausschüsse:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister (Finanzausschuss),
  2. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister (Bauausschuss),
  3. die Jugendreferentin oder der Jugendreferent sowie die oder der Vorsitzende des örtlichen CVJM (Ausschuss für Jugend- und Familienarbeit).
( 3 ) Die Fachausschüsse wählen ihre jeweilige Vorsitzende oder ihren jeweiligen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie oder er muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 4 ) Jedes Presbyteriumsmitglied hat, sofern es nicht bereits Mitglied des jeweiligen Fachausschusses ist, das Recht, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 5 ) Es können Gäste zu einzelnen Sitzungen eingeladen werden, soweit dies zur Urteilsfindung erforderlich erscheint. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
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§ 4
Arbeitsweise der Fachausschüsse

( 1 ) Nach jeder Kirchenwahl und der damit verbundenen Neuwahl der Mitglieder der Fachausschüsse lädt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums zur jeweiligen konstituierenden Ausschusssitzung ein. Im Übrigen werden die Fachausschüsse von deren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Außerdem sollen die Fachausschüsse auf Beschluss des Presbyteriums einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
( 2 ) Die Einladungen zu einer Ausschusssitzung werden den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben.
( 3 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Sie führen – mit Ausnahme des Ausschusses für Perspektive und Gemeindeentwicklung – die ihnen obliegende Arbeit in eigener Verantwortung durch.
( 4 ) Die Ausschusssitzungen sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind den jeweiligen Ausschussmitgliedern zur Kenntnis zu geben, den Mitgliedern des Presbyteriums zur nächsten Presbyteriumssitzung.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse sofern nicht eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister zuständig ist.
( 6 ) Im Übrigen gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen für die Fachausschüsse entsprechend.
( 7 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Bedarf können sie gemeinsam tagen und beschließen. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse betreffen, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 5
Finanzausschuss

( 1 ) Der Fachausschuss bereitet den Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Bedarfsmeldungen anderer Ausschüsse vor.
( 2 ) Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten, unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und Personalstellen und unterbreitet dem Presbyterium Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
( 3 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister berichtet im Fachausschuss über die aktuelle Haushaltsentwicklung.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet bei außerplanmäßigem Bedarf über die Vergabe von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes. Bei Überschreitung einzelner Haushaltsstellen kann er eine Haushaltssperre oder einen Ausgabenstopp verfügen.
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§ 6
Bauausschuss

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Beratung des Presbyteriums in baulichen Fragen und in Liegenschaftsangelegenheiten. Er hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Er ist zuständig für die Erstellung von Neubauten und die Instandhaltung der Baulichkeiten und der Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die turnusmäßige Begehung der Gebäude und Grundstücke. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 3 ) Der Fachausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung und Verpachtung sowie Bestellung von Rechten an Grundstücken vor.
( 4 ) Er ist ermächtigt, über durchzuführende Arbeiten im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € je Maßnahme in eigener Verantwortung zu entscheiden.
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§ 7
Ausschuss für Jugend- und Familienarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die evangelische Jugendarbeit in der Gemeinde anzuregen, zu koordinieren, zu begleiten, gemeinsame Aktionen auszurichten und die Mitarbeitenden in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Fortbildung zu fördern. Dazu hält er Verbindung zu den bestehenden Gruppen und Kreisen, dem CVJM sowie dem Jugendreferat des Kirchenkreises.
( 2 ) Er begleitet die Arbeit der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten der Kirchengemeinde.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium in Fragen des kirchlichen Unterrichts.
( 4 ) Er verwaltet in eigener Verantwortung die Haushaltsmittel, die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
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§ 8
Ausschuss für Ökumene und Partnerschaftsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss widmet sich im besonderen Maße dem ökumenischen Miteinander in der Stadt und berät in diesen Fragen das Presbyterium.
( 2 ) Er bereitet gemeinsame Veranstaltungen und Gottesdienste vor.
( 3 ) Der Fachausschuss sucht und unterhält Kontakte zu anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften.
( 4 ) Er entwickelt und pflegt die Partnerschaften in der Kirchengemeinde.
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§ 9
Personalausschuss

( 1 ) Der Fachausschuss bereitet die vom Presbyterium zu beschließenden Einstellungen und Kündigungen von Mitarbeitenden vor.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.
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§ 10
Ausschuss für Perspektive und Gemeindeentwicklung

( 1 ) Der Fachausschuss befasst sich mit Fragen des Gemeindeaufbaus, der Gewinnung und Förderung von Mitarbeitenden sowie der Begleitung von Ehrenamtlichen.
( 2 ) Er entwickelt Ideen für besondere oder regelmäßige Aktionen, die den Gemeindeausbau fördern oder neue Zielgruppen in den Blick nehmen. Ideen und geplante Aktionen werden dem Presbyterium zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.
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§ 11
Diakonische Arbeit

Diakonische Arbeit wird geleistet in der Stiftung Diakoniestation Kreuztal. Durch die Entsendung von Presbyterinnen oder Presbytern sowie berufenen Gemeindemitgliedern in das Kuratorium oder den Vorstand wird der ständige Kontakt zu dieser Arbeit erhalten.
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§ 12
Verwaltung

( 1 ) Das Presbyterium und seine Ausschüsse bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kirchlichen Verwaltungsstellen (Gemeindebüro und Kreiskirchenamt).
( 2 ) Die Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen und organisatorisch notwendigen Verfahrensabläufe wird der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, der oder dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden oder der jeweiligen Kirchmeisterin oder dem jeweiligen Kirchmeister übertragen. Die Rechte der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums bleiben unberührt.
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§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kreuztal, 27. November 2024
Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg
Das Presbyterium
(L. S.)
Scheckel
Appenzeller
Becker
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg vom 27. November 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5637

Nr. 89Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt

Vom 30. Oktober 2024

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 10. Juli 2019 (KABl. 2019 S. 208) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. Unterstützung der Verwaltung bei der Erstellung des Haushaltsplanes,
    2. Kontrolle über die Einhaltung der Haushaltsansätze,
    3. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
    4. Entscheidung über Grundstücksangelegenheiten, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
    5. Entscheidung über Personalangelegenheiten im Rahmen des Haushaltsplanes, sofern sich nicht das Presbyterium die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten hat,
    6. Entscheidung über die Durchführung von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes nach Anhörung des Fachausschusses für Bauangelegenheiten und Umweltschutz,
    7. Koordination der Arbeit der Ausschüsse und anderer Gremien der Kirchengemeinde.“
  2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Bauangelegenheiten“ die Wörter „und Umweltschutz“ eingefügt.
  3. § 4 wird wie folgt gefasst:
    „§ 4
    Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Umweltschutz
    Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Umweltschutz hat folgende Aufgaben:
    1. Planung und Weiterentwicklung der Bauplanung der Kirchengemeinde,
    2. Planung und Durchführung der Grundstücks- und Gebäudebegehungen sowie Baubesichtigungen,
    3. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
    4. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
    5. Planung, Durchführung und Überwachung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Ausschuss,
    6. Planung, Durchführung und Überwachung von Baumaßnahmen nach Endscheidung des geschäftsführenden Ausschusses,
    7. Planung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zum Klimaschutz,
    8. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
    9. Anfertigung von Stellungnahmen in Planungsverfahren,
    10. Einbindung der Gebäudepaten.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Lippstadt, 30. Oktober 2024
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt
Das Presbyterium
(L. S.)
Althoff
Tschense
Gumlich
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 3. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5512

Nr. 90Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost

Vom 18. September 2024

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 17. Januar 2007 (KABl. 2007 S. 94), zuletzt geändert durch die Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 18. Oktober 2017 (KABl. 2017 S. 200), wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Recklinghausen, 18. September 2024
Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost
Das Presbyterium
(L. S.)
Siebold
Karla
Posur
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 18. September 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 5. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4623

Nr. 91Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm

Vom 24. September 2024

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Schwelm gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Schwelm wird vom Presbyterium in Verantwortung vor Gott und den Menschen geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung werden jährlich vom Presbyterium neu gewählt. Die Stellvertretung liegt vorzugsweise bei der Amtsvorgängerin oder bei dem Amtsvorgänger.
( 5 ) Das Presbyterium wählt eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister sowie eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister. Beide vertreten sich gegenseitig. Zusätzlich können weitere Kirchmeisterinnen und Kirchmeister gewählt werden.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanzangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium.
( 3 ) In dringenden Angelegenheiten kann der geschäftsführende Ausschuss anstelle des Presbyteriums entscheiden, wenn dieses nicht rechtzeitig einberufen werden kann.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfes, einschließlich des Stellenplanentwurfes,
  2. Beratung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums, ihrer oder seiner Stellvertretung, der Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  3. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  4. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  5. Vorbereitung und Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Gebäuden und Wohnräumen, Garagen, Stellplätzen und Grabeland,
  6. Entscheidung über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne, wobei dem Presbyterium die Entscheidung über Personalangelegenheiten von Mitgliedern des Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) sowie von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (Friedhofsverwalterin oder Friedhofsverwalter, Kantorin oder Kantor, Leiterin oder Leiter der Kindergärten, Leiterin oder Leiter des Gemeindebüros, Jugendmitarbeiterinnen oder Jugendmitarbeiter) vorbehalten bleibt; entsprechende Ausschüsse sowie die Mitarbeitervertretung sind zu beteiligen.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der Regel in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl für vier Jahre berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  4. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  5. mindestens zwei vom Presbyterium zu wählende Presbyterinnen oder Presbyter.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Werden weder der Vorsitz des Presbyteriums noch die Stellvertretung durch eine Pfarrstelleninhaberin oder einen Pfarrstelleninhaber wahrgenommen, ist vom Presbyterium ein Mitglied des IPT zu wählen, die oder der mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt.
( 7 ) Den Vorsitz führt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister. Die Vertretung liegt bei der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister. Vakanzen in einem Amt oder beiden Ämtern werden für den geschäftsführenden Ausschuss durch Nachbesetzung mit Presbyteriumsmitgliedern aufgelöst. Das Presbyterium entscheidet in derartigen Fällen über Vorsitz oder Stellvertretung im geschäftsführenden Ausschuss.
( 8 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
( 9 ) Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Genehmigung und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 10 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für folgende Themengebiete:
  1. Kinder, Jugend und Schule,
  2. Kirchenmusik,
  3. Kindertageseinrichtungen,
  4. Friedhof,
  5. Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  6. Diakonie,
  7. Gottesdienst und Gemeindeaufbau,
  8. Öffentlichkeitsarbeit,
  9. Fundraising,
  10. Struktur.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes, dieser Satzung und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Fachaufgaben ihres Themengebietes in der gesamten Kirchengemeinde zu fördern und zu koordinieren sowie Personalangelegenheiten zu beraten (z. B. Vorschläge zu Personaleinstellungen sowie Vorbereitung von Dienstanweisungen).
( 3 ) Das Presbyterium beruft in der Regel in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl die Mitglieder der Fachausschüsse. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Beide müssen dem Presbyterium angehören oder Mitglieder des IPT sein.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bis zu deren Wahl erfolgt dies durch ein vom Presbyterium aus seiner Mitte zu bestellendes Mitglied.
( 6 ) Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Sachkundige als Gäste einladen.
( 7 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses sowie der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 8 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Bau und Grundstücksangelegenheiten

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Bau- und Liegenschaftsfragen,
  2. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden,
  3. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  4. Weiterentwicklung der Bauplanung und des gemeindlichen Gebäudekonzepts,
  5. Erstellung sowie Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Gebäudesanierungsmaßnahmen.
Der Fachausschuss wird durch die Baukirchmeisterin oder den Baukirchmeister geleitet. Die Vertretung übt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister aus.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 6
Verwaltung

Das Gemeindebüro erledigt die in der Kirchengemeinde anfallenden Verwaltungsarbeiten, soweit nicht nach der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Schwelm in Verbindung mit der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm das Kreiskirchenamt zuständig ist. Die Aufsicht über das Gemeindebüro übt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums zusammen mit dem geschäftsführenden Ausschuss aus.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke (Regionen) und Fachbereiche vom 17. Dezember 2002 (KABl. 2003 S. 147) außer Kraft.
Schwelm, 24. September 2024
Evangelische Kirchengemeinde Schwelm
Das Presbyterium
(L. S.)
Bracklo
Simon
Bröking
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm vom 24. September 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 3. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4706

Nr. 92Gesellschaftsvertrag
der Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH

Landeskirchenamt
Bielefeld, 2. Dezember 2024
Az.: 240.5-2200
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit dem Gesellschaftsvertrag der Diakonie für Bielefeld gGmbH, der in der Sitzung der Gesellschafterversammlung am 28. Oktober 2024 beschlossen wurde, hergestellt, der hiermit bekannt gegeben wird:

Gesellschaftsvertrag
der Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH

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Präambel

( 1 ) Die Gesellschaft verpflichtet sich dem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus, die Liebe Gottes in Wort und Tat zu bezeugen. Sie versteht ihren Auftrag als Diakonie, die Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist. Sie nimmt sich besonders Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial belastenden Verhältnissen an. Der diakonische Dienst richtet sich an alle Menschen unabhängig vom Glauben und Bekenntnis, Herkunft, Alter, Geschlecht oder sexueller Identität.
( 2 ) In Wahrnehmung des kirchlich-diakonischen Auftrages erfüllt die Gesellschaft ebenso wie die Gründungsgesellschafter Aufgaben der Beratung, Betreuung, Begleitung, Pflege und weitere Hilfeleistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Familien sowie für alte und kranke Menschen.
( 3 ) Die Gesellschaft ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft

( 1 ) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft lautet: Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH.
( 2 ) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bielefeld.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
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§ 2
Gegenstand des Unternehmens

( 1 ) Zweck der Gesellschaft ist Förderung der Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, des Schutzes von Ehe und Familie, der Menschen mit Behinderung, der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie des Wohlfahrtswesens.
Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beratungs-, Betreuungs- und Pflegeangebote in diesen Handlungsfeldern sowie durch die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind; dazu zählen insbesondere Kinder, Jugendliche, Familien, Menschen im Alter, Menschen mit Behinderung, Menschen, die straffällig geworden sind, sowie deren Angehörige, Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen in Krisen, Armut, in besonderen Lebenslagen und weiteren sozialen Notlagen. Dazu kann die Gesellschaft beispielsweise ambulante Beratungsstellen und Pflegeeinrichtungen, Sozialstationen, betreute Wohnungen und ähnliche Einrichtungen errichten, verwalten, unterhalten und betreiben.
( 2 ) Der Gesellschaftszweck kann auch verwirklicht werden durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit der Stiftung Johannesstift sowie der Evangelisches Johanneswerk gGmbH und Gesellschaften, an denen die Stiftung Johannesstift oder die Evangelisches Johanneswerk gGmbH mittel- oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist (Verbundgesellschaften). Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen (dazu können gehören: Verwaltungs- und Serviceleistungen insbesondere im Finanz-, Rechnungs-, Personal- und Immobilienwesen, im Controlling sowie in der Leistungsabrechnung, Management- und Beschaffungsleistungen, Malerleistungen und weitere allgemeine Verwaltungsleistungen (unter anderem Parkraummanagement und Postverteilung), Bezug von Medien wie beispielsweise Strom und Erdgas, Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Bereichen der Energieversorgung, Bezug von IT-Produkten und Dienstleistungen (insbesondere IT-Betrieb, IT-Hardware, Rechenzentrumsleistungen, Softwareprodukte, Telefonie- und Datenleitungen und Telefonanlagen sowie Gebäudetechnik), Personaldienstleistungen, Personalvermittlung und Recruiting inkl. administrativer Serviceleistungen und Beschäftigung von überlassenem Personal, Leistungen der Gebäudereinigung und -technik und hauswirtschaftliche Dienste, Speisenversorgungsleistungen und die damit verbundenen Dienstleistungen) sowie die Anmietung von Immobilien und Mobilien inkl. deren Verwaltung zur Verwirklichung der in Nr. 1 genannten Zwecke.
( 3 ) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch die Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO.
( 4 ) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
( 5 ) Die Gesellschaft ist zugleich auch das regionale Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz – DiakonieG). Sie nimmt damit die regionalen verbandlichen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Wirkens der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. Dazu gehört insbesondere die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen, soweit dies nicht von den freien Trägern selbst wahrgenommen wird.
( 6 ) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern.
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§ 3
Stammkapital

( 1 ) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 Euro.
( 2 ) Von dem Stammkapital halten:
  1. Evangelisches Johanneswerk gGmbH, Bielefeld
    eine Stammeinlage in Höhe von 51.000 Euro
    (51 % = Mehrheitsgesellschafter) (nachfolgend Johanneswerk genannt),
  2. Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld
    eine Stammeinlage in Höhe von 49.000 Euro
    (49 % = Minderheitsgesellschafter) (nachfolgend Kirchenkreis genannt).
Die Stammeinlagen werden als Bareinlagen erbracht und sind in voller Höhe sofort fällig.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die gesellschaftsvertraglichen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, es sei denn, diese erfüllen im Übrigen selbst die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO oder sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und verwenden die Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken.
( 3 ) Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Stammeinlagen und/oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:
  1. die Gesellschafterversammlung,
  2. eine/ein oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer.
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§ 6
Bekenntniszugehörigkeit der Organmitglieder und Mitarbeitenden, Vertretung in der Gesellschafterversammlung

( 1 ) Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer müssen in der Regel Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet.
( 2 ) Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
Für die leitenden Angestellten und die weiteren Mitarbeitenden gilt die „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und ihrer Diakonie“ in der jeweils geltenden Fassung (Mitarbeitsrichtlinie).
( 3 ) Die Vertreterinnen/Vertreter in der Gesellschafterversammlung sollten bei ihrer Entsendung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Spätestens mit dem 75. Lebensjahr endet das Amt.
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§ 7
Gesellschafterversammlung

( 1 ) Beschlüsse der Gesellschafterinnen/Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einberufen.
( 2 ) Eine Gesellschafterversammlung hat mindestens dreimal jährlich stattzufinden. In jedem Halbjahr soll mindestens eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Darüber hinaus haben die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet sind, die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft liegt oder eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter die Einberufung verlangt. Kommen die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach, ist die betreffende Gesellschafterin/der betreffende Gesellschafter berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
( 3 ) Die Gesellschafterversammlung besteht aus sieben Vertreterinnen/Vertretern, von denen drei vom Johanneswerk und vier vom Kirchenkreis entsendet werden. Jede Gesellschafterin/Jeder Gesellschafter kann ihre/seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Als Gesellschaftervertreterinnen/Gesellschaftervertreter des Johanneswerkes werden mindestens zwei Mitglieder der Geschäftsführung benannt. Der Kirchenkreis benennt die Superintendentin/den Superintendenten, die Diakoniebeauftragte/den Diakoniebeauftragten sowie zwei weitere Vertreterinnen/Vertreter.
( 4 ) Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen, wobei die Mindestfrist eine Woche beträgt. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
( 5 ) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt eine Vertreterin/ein Vertreter des Johanneswerkes. Sie/Er ist vom Johanneswerk zu bestimmen.
Den stellvertretenden Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt eine Vertreterin/ein Vertreter des Kirchenkreises. Sie/Er ist vom Kirchenkreis zu bestimmen.
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung vertritt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit bzw. gegenüber den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern.
( 6 ) Sind sämtliche Gesellschafterinnen/Gesellschafter vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
( 7 ) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung von § 7 Absatz 4 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
( 8 ) Beschlüsse der Gesellschafterinnen/Gesellschafter werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreibt. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
( 9 ) Beschlüsse nach § 8 Absatz 2 Buchstaben a, b, c bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
( 10 ) Kommt ein Beschluss gemäß Absatz 9 mangels qualifizierter Mehrheit nicht zustande und hält das Johanneswerk im Interesse der Gesellschaft eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung entsprechend seiner Beschlussvorlage für erforderlich, so können das Johanneswerk oder der Kirchenkreis nach nochmaliger Verhandlung eine Schlichtungskommission berufen.
Die Schlichtungskommission besteht aus folgenden fünf Mitgliedern: einer/einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt, die/der weder bei der Gesellschaft noch bei den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern oder deren Aufsichtsorganen tätig ist; der juristischen Vizepräsidentin oder dem juristischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person; einem Mitglied des Vorstandes des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL oder einer von diesem bestimmten Person; einer vom Johanneswerk benannten Person als Beisitzerin/Beisitzer; einer vom Kirchenkreis benannten Person als Beisitzerin/Beisitzer. Die Schlichtungskommission spricht nach Verhandlung der streitigen Angelegenheit eine Beschlussempfehlung gegenüber der Gesellschafterversammlung aus.
Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
( 11 ) Soweit keine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung von der/dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterinnen/Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern zuzusenden. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung genehmigt.
( 12 ) Die Gesellschafterversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (d. h. mittels Video- oder Telefonkonferenz oder vergleichbarer Medien) erfolgen, wenn die Teilnahme sämtlichen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bzw. deren Vertreterinnen/Vertretern oder Bevollmächtigten in dieser Form möglich ist, die Bild- und/oder Tonübertragung während der gesamten Versammlung sichergestellt ist und sich die Mehrheit der vorhandenen Stimmen der Gesellschafterversammlung hiermit einverstanden erklärt hat. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sitzungen der anderen Organe der Gesellschaft.
( 13 ) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können außer in Gesellschafterversammlungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gemäß § 48 GmbH-Gesetz in Textform erfolgen, soweit dies nicht den geltenden Datenschutzbestimmungen widerspricht und sofern keine Gesellschaftervertreterin/kein Gesellschaftervertreter dem Umlaufverfahren widerspricht und sich alle daran beteiligen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist allen Vertreterinnen/Vertretern der Gesellschafterinnen/Gesellschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, spätestens auf der nächsten Gesellschafterversammlung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
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§ 8
Aufgaben der Gesellschafterversammlung

( 1 ) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
( 2 ) Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
  1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
  2. Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft,
  3. Angelegenheiten gemäß § 2 Absatz 5 dieses Gesellschaftsvertrages,
  4. Genehmigung des von den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern vor Beginn des Geschäftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Aktivitätenplanes,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung,
  6. Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
  7. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Verträge und Vereinbarungen,
  8. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
  9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
  10. Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
  11. Zustimmung gemäß § 11 Absatz 1 (Verfügung über Geschäftsanteile),
  12. Bestellung von Prokuristinnen/Prokuristen auf Vorschlag der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer.
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§ 9
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Die Gesellschaft hat eine/einen oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer.
( 2 ) Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind auf Vorschlag des Johanneswerkes zu bestellen. Über den Vorschlag ist das Benehmen mit dem Kirchenkreis herzustellen.
( 3 ) Die Berufung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern erfolgt nach § 6 Absatz 3 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (DiakonieG) in Verbindung mit § 10 Absatz 4 der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (SaDRWL) im Benehmen mit dem Diakonischen Werk und dem Landeskirchenamt.
( 4 ) Alle bestellten Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind stets alleinvertretungsbefugt. Sie können von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall durch Beschluss der Gesellschafterversammlung befreit werden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Unternehmen handelt.
( 5 ) Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind für die Führung des laufenden Geschäftsbetriebes der Gesellschaft verantwortlich. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bzw. einer ordentlichen Kauffrau nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages, des Anstellungsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer zu führen.
( 6 ) Maßnahmen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:
  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  2. Aufnahme und Kündigung von Darlehen für die Gesellschaft, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen; ausgenommen hiervon sind Darlehensverträge über Liquiditätsdarlehen, die mit der Mehrheitsgesellschafterin/dem Mehrheitsgesellschafter abgeschlossen werden. Es besteht eine Informationspflicht gegenüber der Minderheitsgesellschafterin/dem Minderheitsgesellschafter,
  3. Einstellung, Vergütung und Entlassung von Mitarbeitenden mit einer Vergütung von über 85.000 Euro brutto jährlich,
  4. Erwerb von Wirtschaftsgütern ab einem Betrag von 50.000 Euro und Erteilung von Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von 250.000 Euro, soweit sie nicht im jährlichen Wirtschaftsplan enthalten sind,
  5. Übernahme von Bürgschaften und Garantien ab 50.000 Euro,
  6. Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen,
  7. Erwerb, Errichtung und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
  8. Stilllegung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  9. Gründung und Verlegung von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
  10. Abschluss von sonstigen Verträgen, durch die der Gesellschaft Verpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr entstehen oder durch die sich die Gesellschaft verpflichtet, über die gesamte Vertragslaufzeit eine Vergütung von mehr als 250.000 Euro zu zahlen,
  11. Einleitung von Verfahren vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten mit einem Streitwert von mehr als 50.000 Euro, Abschluss von Vergleichen in solchen Verfahren.
Die angegebenen Wertgrenzen verstehen sich als Netto-Beträge.
( 7 ) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können weitere Maßnahmen und Handlungen der Zustimmungspflicht durch die Gesellschafterversammlung unterworfen werden.
( 8 ) Zustimmungsbedürftige Handlungen und Maßnahmen der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bedürfen keiner Einzelabstimmung durch die Gesellschafterversammlung, wenn sie in einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten Wirtschaftsplan, insbesondere in einem Investitions-, Finanz- und Erfolgsplan dem Grunde und der Höhe nach vorgesehen sind.
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§ 10
Wirtschaftsplan

Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer stellen so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan (Investitions-, Finanz- und Ergebnisplan) auf, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann.
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§ 11
Jahresabschluss

( 1 ) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und gegebenenfalls der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu prüfen.
( 2 ) Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers, spätestens mit der Ladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung, den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern vorzulegen.
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§ 12
Verfügung über Geschäftsanteile

( 1 ) Der Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils, die Verpfändung oder die Vornahme eines anderen dinglichen Rechtsgeschäftes (Verfügung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafterinnen/Gesellschafter.
( 2 ) Einer Zustimmung aller Gesellschafterinnen/Gesellschafter bedarf es nicht, wenn die Veräußerung/Abtretung an ein verbundenes Unternehmen der jeweiligen Gesellschafterin/des jeweiligen Gesellschafters erfolgt.
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§ 13
Kündigung

( 1 ) Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer, zu erklären.
( 2 ) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern fortgesetzt. Die kündigende Gesellschafterin/Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus.
( 3 ) Kündigt eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter ordentlich oder außerordentlich, so ist jede Mitgesellschafterin/jeder Mitgesellschafter befugt, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gegenüber der Gesellschaft zu erklären, dass sie/er ebenfalls zum gleichen Termin kündigt. Schließen sich sämtliche Mitgesellschafterinnen/Mitgesellschafter der Kündigung an, wird die Gesellschaft aufgelöst.
( 4 ) Die kündigende Gesellschafterin/der kündigende Gesellschafter ist verpflichtet, ihren/seinen Geschäftsanteil nach Beschlussfassung der Gesellschafterinnen/der Gesellschafter auf die Gesellschaft selbst oder eine sonstige natürliche oder juristische Person zu übertragen oder die Einziehung zu dulden. Die Gesellschafterinnen/der Gesellschafter können auch beschließen, dass die ausscheidende Gesellschafterin/der ausscheidende Gesellschafter ihren/seinen Geschäftsanteil auf die übrigen Gesellschafterinnen/Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung übertragen muss. Der kündigenden Gesellschafterin/dem kündigenden Gesellschafter steht bei einer entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht zu.
( 5 ) An die/den infolge einer Kündigung ausscheidende Gesellschafterin/ausscheidenden Gesellschafter ist eine Abfindung nach § 15 des Gesellschaftsvertrages zu zahlen.
( 6 ) Wurde der Geschäftsanteil der kündigenden Gesellschafterin/des kündigenden Gesellschafters innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Kündigung weder eingezogen noch haben die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bestimmt, auf wen der Anteil zu übertragen ist, so wird die Gesellschaft aufgelöst. Die/Der Kündigende nimmt an der Abwicklung teil.
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§ 14
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft nach GmbHG erfolgen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich im Bundesanzeiger.
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§ 15
Auflösung und Anfallberechtigung

( 1 ) Im Falle der Gesellschaftsauflösung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Gesellschaftsvermögen entsprechend dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafterinnen/Gesellschafter am Stammkapital an das Johanneswerk und den Kirchenkreis, die das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
( 2 ) Bei Auflösung der Gesellschaft ist Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie dem Vorstand des Diakonisches Werk-Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL gemäß § 11 Ziffer 1 Buchstabe c DiakonieG in Verbindung mit § 10 Absatz 3 SaDRWL herzustellen.
( 3 ) Der Beschluss über die künftige Verwendung des verbliebenen Gesellschaftsvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
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§ 16
Schriftform

Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
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§ 17
Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Gesellschafterinnen/Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Gesellschafterinnen/Gesellschafter diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
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§ 18
Änderung des Gesellschaftsvertrages

( 1 ) Zu dem Gesellschaftsvertrag sowie allen Änderungen ist vor der Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister das Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen e. V. – Diakonie RWL herzustellen.
( 2 ) Der Gesellschaftsvertrag wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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Einvernehmen

Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages
der Diakonie für Bielefeld gGmbH
vom 28. Oktober 2024 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 2. Dezember 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Urkunden

Nr. 93Eingliederung
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Soest
in die Evangelische St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest wird in die Evangelische St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest – beide Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg – eingegliedert. Der Name „Evangelische St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest“ wird fortgeführt.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest ist evangelisch-lutherisch (lutherischer Katechismus) und wird fortgeführt. Der Bekenntnisstand der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Soest ist das reformierte Bekenntnis (Heidelberger Katechismus). Die Evangelische St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest nimmt die Gemeindeglieder der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Soest auf und achtet das von ihnen künftig innerhalb der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest gelebte reformierte Bekenntnis.
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§ 3

Die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Soest und der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest wird die 1. Pfarrstelle der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest, die 2. Pfarrstelle der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest bleibt die 2. Pfarrstelle der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest, die 3. Pfarrstelle der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest bleibt die 3. Pfarrstelle der Evangelischen St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest.
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§ 4

Die Evangelische St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Soest.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 15. Oktober 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-5523

Nr. 94Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter Bonneberg,
der Evangelisch-Reformierten St.-Johannis-Kirchengemeinde Vlotho,
der Evangelisch-Lutherischen St.-Stephans-Kirchengemeinde Vlotho,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uffeln,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Valdorf
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wehrendorf

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter Bonneberg, die Evangelisch-Reformierte St.-Johannis-Kirchengemeinde Vlotho, die Evangelisch-Lutherische St.-Stephans-Kirchengemeinde Vlotho, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uffeln, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Valdorf und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wehrendorf – alle Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Vlotho“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Vlotho ist evangelisch-uniert (Lutherischer und Heidelberger Katechismus).
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§ 3

Die 1., 2. und 3. gemeinsame Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter Bonneberg, der Evangelisch-Reformierten St.-Johannis-Kirchengemeinde Vlotho, der Evangelisch-Lutherischen St.-Stephans-Kirchengemeinde Vlotho, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uffeln, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Valdorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wehrendorf werden die 1., 2. und 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Vlotho.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Vlotho ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter Bonneberg, der Evangelisch-Reformierten St.-Johannis-Kirchengemeinde Vlotho, der Evangelisch-Lutherischen St.-Stephans-Kirchengemeinde Vlotho, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uffeln, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Valdorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wehrendorf.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bielefeld, 15. Oktober 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-5320

Bekanntmachungen

Nr. 95Siegel
der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Hochsauerland,
Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein

Landeskirchenamt
Bielefeld, 28. November 2024
Az.: 010.12-5638
Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Hochsauerland, Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen  Friedenskirchengemeinde Hochsauerland angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Medebach und der Evangelischen Kirchengemeinde Winterberg sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 96Siegel
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lahde,
Evangelischer Kirchenkreis Minden

Landeskirchenamt
Bielefeld, 4. Dezember 2024
Az.: 010.12-4211
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lahde, Evangelischer Kirchenkreis Minden, führt nunmehr folgendes neues Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lahde angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lahde sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 97Aufhebung der Stiftung „Evangelische Stiftung Neubeckum“

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Genehmigung

Wir genehmigen gemäß § 43 Absatz 3 Wirtschaftsverordnung die Beschlüsse des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Neubeckum vom 14. Dezember 2023, TOP 4.1, 15. Februar 2024, TOP 4.5, sowie 22. August 2024, TOP 3.3, in Verbindung mit dem Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh vom 30. Oktober 2024, TOP 5.4, Beschluss Nr. 81/2024, wonach die unselbstständige Stiftung „Evangelische Stiftung Neubeckum“ aufgehoben wird.
Somit tritt die Satzung der Stiftung vom 13. Juni 2007 außer Kraft.
Bielefeld, 27. November 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.39/3208

Berichtigungen

Nr. 98Kirchengesetz
über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts
(Stiftungsgesetz EKvW – StiftG EKvW)

Das Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW – StiftG EKvW) vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 99 S. 227) wird wie folgt berichtigt:
In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „(EKD-Texte 133)“ durch die Angabe „(EKD-Texte 113)“ ersetzt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich