.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Superintendentengesetz)
Vom 18. Oktober 1974
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | 19. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW | 15. November 1985 | § 3 Abs. 2 | neu gefasst | |
2 | Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Vikare und Kirchenbeamten | 9./30. Juni 1988 | § 4 Abs. 3 | geändert | |
3 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen | 20. Februar 2003 | § 4 Abs. 1 | geändert | |
4 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD | 5. April 2017 | § 2 | neu gefasst | |
5 | Kirchengesetz zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts | 20. November 2019 | § 1 Abs. 2 Satz 3 | neu gefasst |
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 11#
(
1
)
Der Superintendent nimmt sein Amt als Inhaber einer Gemeindepfarrstelle, einer Kreispfarrstelle oder der für den Superintendenten errichteten Pfarrstelle des Kirchenkreises wahr.
(
2
)
1 Auf Antrag der Kreissynode kann durch Beschluss der Kirchenleitung die für den Superintendenten bestimmte Pfarrstelle des Kirchenkreises errichtet werden. 2 In diesem Falle scheidet der Superintendent mit der Einführung in sein Amt aus seiner bisherigen Pfarrstelle aus. 3 Die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes2# finden keine Anwendung.
(
3
)
Auf Antrag der Kreissynode kann durch Beschluss der Kirchenleitung bestimmt werden, dass der Superintendent während seiner Amtszeit als Superintendent Inhaber einer Gemeindepfarrstelle oder einer Kreispfarrstelle bleibt.
#§ 23#
Für die dienstrechtlichen Verhältnisse der Superintendentinnen und Superintendenten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die dienstrechtlichen Bestimmungen, welche für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen gelten.
#§ 34#
(
1
)
1 Ist der Superintendent Inhaber der für den Superintendenten errichteten Pfarrstelle, so wird ihm ein Dienst an Wort und Sakrament im Kirchenkreis, in einer Kirchengemeinde oder in einem Verband von Kirchengemeinden des Kirchenkreises übertragen.
2 Das Nähere wird im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes geregelt. 3 Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
2
)
Wird dem Superintendenten gemäß Absatz 1 ein Dienst an Wort und Sakrament in einer Kirchengemeinde übertragen, so nimmt er an den Sitzungen des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde mit beratender Stimme teil.
#§ 45#
(
1
)
Legt ein Superintendent, der Inhaber der für den Superintendenten errichteten Pfarrstelle des Kirchenkreises ist, sein Amt vor Ablauf der Amtszeit nieder, lehnt er seine Wiederwahl ab oder wird er nicht wiedergewählt, so ist er in den Ruhestand zu versetzen, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Superintendentenamt dienstunfähig ist oder das 63. Lebensjahr vollendet hat und seine Versetzung in den Ruhestand beantragt.
(
2
)
1 Wird ein Superintendent bei seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht gemäß Absatz 1 in den Ruhestand versetzt, so findet für seine Berufung in eine andere Pfarrstelle das in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltende Pfarrstellenbesetzungsrecht Anwendung. 2 Dabei sind die Wünsche des ausscheidenden Superintendenten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 3 Erweist sich eine weitere Verwendung als nicht möglich, so ist er in den Wartestand zu versetzen.
(
3
)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 richten sich das Ruhegehalt und die Ruhegehaltsfähigkeit der Ephoralzulage nach den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung6#.
#§ 5
Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen7# zu diesem Gesetz erlassen.
#§ 6
(
2
)
1 Für den Superintendenten, dessen Amtszeit im Jahre 1980 endet, kann eine Pfarrstelle nach § 1 Abs. 2 nur mit seiner Zustimmung errichtet werden. 2 Sie ist mit dem amtierenden Superintendenten zu besetzen. 3 Die bis zum Jahr 1980 laufende Amtszeit des Superintendenten bleibt unberührt.
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1 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 20. November 2019.
1 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 20. November 2019.
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3 ↑ § 2 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
3 ↑ § 2 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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4 ↑ § 3 Abs. 2 geändert durch das 19. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW vom 15. November 1985.
4 ↑ § 3 Abs. 2 geändert durch das 19. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW vom 15. November 1985.
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5 ↑ § 4 Abs. 3 geändert durch Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Vikare und Kirchenbeamten vom 9./30. Juni 1988, § 4 Abs. 1 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 20. Februar 2003.
5 ↑ § 4 Abs. 3 geändert durch Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Vikare und Kirchenbeamten vom 9./30. Juni 1988, § 4 Abs. 1 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 20. Februar 2003.