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Kirchengesetz zur Vereinbarung
über die Kirchenmitgliedschaft
in besonderen Fällen zwischen den Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 17. November 2006

(KABl. 2006 S. 269)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
15. September 2022
§ 3 Abs. 3 Satz 2
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Der von der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland am 7. Dezember 2005 bestätigten Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird zugestimmt.
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Artikel 2

( 1 ) Zuständige Stelle für die Entscheidung über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 3 Satz 1 der Vereinbarung ist das Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll.
( 2 ) Zuständiges Organ der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, das vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Vereinbarung zu hören ist, ist das Presbyterium der Kirchengemeinde.
( 3 ) Zuständige kirchliche Stelle für Einsprüche gegen die Entscheidung über den Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 4 der Vereinbarung ist der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu dem die Kirchengemeinde gehört, die über den Antrag auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft entschieden hat.
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft
in besonderen Fällen
Vom 7. Dezember 2005

Die Ev. Landeskirche Anhalts, Ev. Landeskirche in Baden, Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, Bremische Evangelische Kirche, Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck, Lippische Landeskirche, Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs, Nordelbische Ev.-Luth. Kirche, Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, Ev. Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Pommersche Ev. Kirche, Ev.-reformierte Kirche, Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe, Ev.-Luth. Kirche in Thüringen, Ev. Kirche von Westfalen, Ev. Landeskirche in Württemberg1# schließen auf Grund von § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder2# (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389), geändert durch Gesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486) die folgende Vereinbarung:
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Inhaltsverzeichnis:

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§ 1
Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen

Kirchenmitglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg auch die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen). Wohnsitz ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.
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§ 2
Voraussetzung

Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
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§ 33#
Verfahren

( 1 ) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Kirchenmitgliedes. Familienangehörige können sich dem Antrag anschließen.
( 2 ) Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist binnen zwei Monaten nach Eintritt der Veränderung zu stellen. Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Kirchenmitgliedschaft.
( 3 ) Über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft entscheiden die nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stellen der Gliedkirche, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll. Die Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird über den Antragseingang unverzüglich informiert. Mit der Entscheidung ist bei Kirchengemeinden mit mehr als einem Pfarrbezirk auch die Zuordnung zu einem Pfarrbezirk zu treffen; dem Wunsch des Kirchenmitgliedes ist insoweit zu entsprechen. Das antragstellende Kirchenmitglied und die Kirchengemeinde des Wohnsitzes sind schriftlich zu informieren. Kommunale Änderungsdaten sind von der Kirchengemeinde des Wohnsitzes an die aufnehmende Kirchengemeinde weiterzuleiten.
( 4 ) Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei den dafür nach gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchlichen Stellen Einspruch einlegen. Die Entscheidung ist endgültig.
( 5 ) Der Erwerb und die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der aufnehmenden Kirchengemeinde wird mit der dem Antrag stattgebenden Entscheidung wirksam.
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§ 4
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit der Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde erwirbt das Kirchenmitglied auch zugleich die Kirchenmitgliedschaft in der zuständigen Gliedkirche der EKD.
( 2 ) Das Kirchenmitglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Kirchenmitgliedes; dies gilt nicht für die Pflicht zur Entrichtung der Kirchensteuer. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber den Körperschaften, die im Bereich der Kirchengemeinde des Wohnsitzes jeweils Kirchensteuergläubigerin sind, bleibt unberührt.
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§ 5
Wegfall und Verzicht

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der bisherigen Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird stattgegeben.
( 2 ) Auf die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen kann ein Kirchenmitglied verzichten mit der Folge, dass es Kirchenmitglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Kirchengemeinde zu erklären, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht.
( 3 ) Die Erklärung nach Absatz 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem diese zugegangen ist. Die Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht, unterrichtet schriftlich die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über die bei ihr eingegangene Verzichtserklärung des Kirchenmitgliedes.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt für die vertragschließenden Gliedkirchen nach der gemäß ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Zustimmung in Kraft. Für Gliedkirchen, die zu einem späteren Zeitpunkt der Vereinbarung zustimmen, tritt die Vereinbarung mit der späteren Zustimmung in Kraft.
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§ 7
Übergangsregelung

( 1 ) Die bisher zwischen den Gliedkirchen der EKD bestehenden Vereinbarungen über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen treten außer Kraft, sobald diese Vereinbarung innerkirchlich in Kraft getreten ist.
( 2 ) Die nach den bisherigen Vereinbarungen begründeten Kirchenmitgliedschaften in besonderen Fällen bleiben bestehen.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis zum Stand der Umsetzung (siehe auch ABl. EKD 2009 S. 45): Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat am 19. November 2007 (ABl. S. A 230) mit Geltung vom 1. Januar 2008 und die Landessynode von Kurhessen-Waldeck hat am 27. November 2008 (KABl. S. 239) mit Geltung vom 20. Dezember 2008 das Kirchengesetz über die Zustimmung zu der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen beschlossen. Damit haben alle Gliedkirchen der EKD diese Vereinbarung in Kraft gesetzt.
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3 ↑ § 3 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 15. September 2022.