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Gesetzesvertretende Verordnung
über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in
die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen in der
Evangelischen Kirche von Westfalen
(AWWVO)

Vom 17. Juli 2003

(KABl. 2003 S. 218, 2004 S. 131, 2005 S. 247, 2008 S. 286, 2009 S. 255, 2012 S. 130)

Auf Grund der Artikel 13 und 144 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:
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§ 1
Wiedereintrittsstellen

Die Kirchenleitung kann von den Kirchenkreisen errichtete zentrale Stellen zur Aufnahme und Wiederaufnahme in die evangelische Kirche als Wiedereintrittsstellen anerkennen.
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§ 2
Wirkungen

( 1 ) Die Aufnahme oder Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in einer Wiedereintrittsstelle erfolgt in der Regel für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Soll die Gemeindegliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als die des Wohnsitzes erworben werden, findet das Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen2# mit Ausnahme des § 5 Anwendung.
( 2 ) Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland3# bleiben unberührt.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Für die Aufnahme und Wiederaufnahme in einer Wiedereintrittsstelle gelten die Artikel 14 bis 16 der Kirchenordnung4#. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme oder Wiederaufnahme trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für die Wiedereintrittsstelle zuständig ist. Vor der Entscheidung kann eine Stellungnahme der Kirchengemeinde des Wohnsitzes eingeholt werden; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist das Presbyterium der anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes zu hören. Ein Rechtsbehelf findet nicht statt. Bei Ablehnung des Antrags auf Aufnahme oder Wiederaufnahme in einer Wiedereintrittsstelle bleibt das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren gemäß Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Kirchenordnung5# unberührt.
( 2 ) Die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist nach der Kirchenbuchordnung6#7# in das Aufnahmebuch der aufnehmenden Kirchengemeinde einzutragen; sie gilt als in dem Zuständigkeitsbereich dieser Kirchengemeinde vollzogen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt zusätzlich die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in das Aufnahmebuch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ohne Nummer.
( 3 ) Die Wiedereintrittsstelle meldet über ihren Kirchenkreis die Aufnahme oder Wiederaufnahme an die aufnehmende Kirchengemeinde über deren Kirchenkreis. Die Regelungen über das Meldewesen finden Anwendung.
( 4 ) Erfolgt die Aufnahme oder Wiederaufnahme gemäß § 2 Abs. 2 für die Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die Wiedereintrittsstelle über ihren Kirchenkreis die Aufnahme oder Wiederaufnahme an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an die andere Gliedkirche.
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§ 4
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 104
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3 ↑ Nr. 101
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 870
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6 ↑ Nr. 870.
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7 ↑ Nr. 870