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Geschäftsordnung für das Präsidium der
Union Evangelischer Kirchen in der EKD
(GeschO.Pr)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 20081#

Vom 3. Dezember 2008

(ABl. EKD 2009 S. 54)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr)
7. Dezember 2017
Vorspruch
geändert
§ 1 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 2 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 2 Abs. 3 Sätze 1-3
geändert
§ 3 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 4 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
§ 5 Abs. 1 Sätze 1-2
geändert
§ 6
neu gefasst
§ 7 Sätze 1-2
geändert
2
Änderung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
2. Juli 2020
§ 1 Abs. 3
eingefügt
3
Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnungen der UEK.
25. März 2021
§ 1 Abs. 3 Satz 4
eingefügt
4
Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
23. März 2023
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
§ 4a
eingefügt
§ 5 Abs. 3
angefügt
§ 6 Satz Satz 4
angefügt
§ 8 Satz 1
neu gefasst
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD gibt sich gemäß Art. 9 Abs. 5 GO.UEK2# folgende Geschäftsordnung3#:
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§ 14#

( 1 ) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege abstimmen lassen; widerspricht mindestens ein Mitglied der Beschlussfassung, so bleibt die Erledigung der nächsten Sitzung vorbehalten.
( 2 ) Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben und auch nicht auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden, so kann sie die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall auch die oder der stellvertretende Vorsitzende treffen. Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD herbeizuführen. Solche Entscheidungen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. In dieser Sitzung werden die Entscheidungen vom Präsidium bestätigt, abgeändert oder aufgehoben.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand entscheiden, dass eine Sitzung des Präsidiums in anderer Art als durch Zusammentreten durchgeführt wird. In solchen Fällen ist zu Beginn der Sitzung die Identität der zur Teilnahme Berechtigten in geeigneter Weise zu überprüfen und von ihnen die Wahrung der Verschwiegenheit zuzusichern. Die Beteiligung an einer solchen Sitzung steht einer Anwesenheit im Sinne der Grundordnung5# und der Geschäftsordnung der UEK6# und dieser Geschäftsordnung gleich. § 4 Sätze 3 und 47# sowie § 6 Absatz 1 Satz 48# der Geschäftsordnung für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD gelten entsprechend.9#
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§ 210#

( 1 ) Die Sitzungen des Präsidiums finden mindestens zweimal jährlich statt. Eine Sitzung findet im Zusammenhang mit der Tagung der Synode der EKD am jeweiligen Tagungsort, die übrigen in der Regel am Sitz des Kirchenamtes der EKD statt.
( 2 ) Auf Verlangen von mindestens sechs Mitgliedern oder der Kirchenleitung einer Mitgliedskirche muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
( 3 ) Zu den Sitzungen lädt das Kirchenamt der EKD unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung ein. Die Vorlagen des Kirchenamtes der EKD sollen bestimmte Anträge und ihre Begründungen enthalten und so rechtzeitig versandt werden, dass sie möglichst nicht später als eine Woche vor der Sitzung, in der sie verhandelt werden sollen, bei den Mitgliedern eingehen. Umfangreichere Vorlagen, insbesondere Entwürfe für Kirchengesetze, gesetzesvertretende Verordnungen und Rechtsverordnungen soll das Kirchenamt der EKD den Mitgliedern möglichst zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie verhandelt werden sollen, übersenden.
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§ 311#

( 1 ) Die Sitzungen werden mit einer Andacht eröffnet und mit Gebet und Segen geschlossen.
( 2 ) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der oder die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit (Art. 9 Abs. 5 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 GO.UEK12#) fest. Danach wird die endgültige Tagesordnung beschlossen.
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§ 413#

( 1 ) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung haben alle Anwesenden Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die gefassten Beschlüsse, sofern sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden.
( 2 ) Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.
( 3 ) Die dem Amtsbereich der UEK im Kirchenamt der EKD besonders zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht das Präsidium aus besonderen Gründen im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Die oder der Vorsitzende kann, wenn das Präsidium nicht widerspricht, sachverständige Personen und Gäste zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einladen und ihnen Gelegenheit geben, das Wort zu ergreifen.
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§ 4a14#

( 1 ) Für die Wahlen in den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Präsidiums vorgeschlagen werden. Wer zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen ist, hat sich dem Präsidium vorzustellen. Ist eine Vorgeschlagene oder ein Vorgeschlagener nicht anwesend, wird die Vorstellung von einem Mitglied des Präsidiums vorgenommen. Das Präsidium kann im Einzelfall auf eine Vorstellung verzichten.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird durch Stimmzettel vorgenommen. Die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann in einem gemeinsamen Wahlgang vorgenommen werden. Die oder der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
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§ 515#

( 1 ) Über die Sitzungen ist vom Kirchenamt der EKD eine Niederschrift anzufertigen, die den allgemeinen Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist außer von der Schriftführerin oder dem Schriftführer auch von der Leiterin oder dem Leiter des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD und von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
( 2 ) Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Präsidiums so bald wie möglich zuzusenden. Sie ist zu genehmigen. Abschriften erhalten auch die Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen.
( 3 ) Über eine gesetzliche Regelung, die durch das Präsidium aufgrund des § 3 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD16# erlassen worden ist, werden die Mitglieder der Vollkonferenz der UEK unverzüglich informiert.
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§ 617#

Das Kirchenamt der EKD hat das Präsidium und, wenn das Präsidium nicht versammelt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über außergewöhnliche Vorgänge, die die Union betreffen, zu unterrichten. Die oder der Vorsitzende kann vom Kirchenamt der EKD Berichte anfordern und jederzeit in die Aktenvorgänge der Union Einsicht nehmen. Die Mitglieder des Präsidiums sollen das Präsidium über die für die Arbeit des Präsidiums bedeutsamen Angelegenheiten auf dem Laufenden halten, die ihnen in ihrem eigenen Wirkungsbereich bekannt werden. Der Vorstand hat gegenüber dem Präsidium eine regelmäßige Berichtspflicht.
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§ 718#

Das Kirchenamt der EKD hat die Entscheidung des Präsidiums in Angelegenheiten herbeizuführen, die die Vollkonferenz oder das Verhältnis der Mitgliedskirchen zur Union oder untereinander oder das Verhältnis der Kirche zu Staat und Gesellschaft angehen, sofern sie über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. Hierzu gehören insbesondere außer den in Art. 3 Abs. 1 GO.UEK19# aufgeführten Angelegenheiten
  1. Lehre und Bekenntnis,
  2. Verhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland und anderen Kirchen,
  3. Haushalts-, Umlage- und Kassenwesen der Union.
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§ 820#

Der der Vollkonferenz oder der Versammlung während der Tagung der EKD-Synode (§ 5 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD21#) vom Präsidium vorzulegende Bericht über bedeutsame kirchliche Ereignisse und über seine Tätigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet. Das Präsidium erhält rechtzeitig vorher Gelegenheit, sich zum Inhalt des Berichts zu äußern.
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§ 9

( 1 ) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann sich das Präsidium der von der Vollkonferenz gebildeten Ausschüsse bedienen, erforderlichenfalls auch eigene Arbeitsgruppen bilden.
( 2 ) Das Präsidium beruft einen Finanzbeirat. Die oder der Vorsitzende des Finanzbeirates nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
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§ 10

Diese Geschäftsordnung tritt am 18. Oktober 2003 in Kraft.22#

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1 ↑ Die Neubekanntmachung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) (ABl. EKD 2009 S. 54) berücksichtigt:
1. die Geschäftsordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD 2004 S. 356),
2. die 1. Änderung der Geschäftsordnung vom 3. Dezember 2008 (ABl. EKD 2009 S. 54).
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2 ↑ Nr. 150.
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3 ↑ Vorspruch geändert durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017.
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4 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 geändert durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017; § 1 Abs. 3 eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 2. Juli 2020; § 1 Abs. 3 Satz 4 eingefügt durch Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnungen der UEK vom 25. März 2021.
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5 ↑ Nr. 100.
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6 ↑ Nr. 120.
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7 ↑ Nr. 120.
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8 ↑ Nr. 120.
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9 ↑ Das Präsidium trifft gemäß § 4 Satz 4 der Geschäftsordnung für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.UEK) für den Fall der Durchführung der Vollkonferenz durch gleichzeitige Bild- und Tonübertragung die in Anlage 1 – nicht abgedruckt – aufgeführten Verfahrensregelungen und legt sie der Vollkonferenz zur Bestätigung vor (siehe ABl. EKD 2021 S. 132).
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10 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Sätze 1-3 geändert durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017; § 2 Abs. 1 neu gefasst durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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11 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017.
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12 ↑ Nr. 150.
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13 ↑ § 4 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017.
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14 ↑ § 4a eingefügt durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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15 ↑ § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 geändert durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017; § 5 Abs. 3 angefügt durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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16 ↑ Nr. 153.
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17 ↑ § 6 neu gefasst durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017; § 6 Satz 4 angefügt durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
#
18 ↑ § 7 Sätze 1 und 2 geändert durch Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.Pr) vom 7. Dezember 2017.
#
19 ↑ Nr. 150.
#
20 ↑ § 8 Satz 1 neu gefasst durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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21 ↑ Nr. 153.
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22 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.