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Kirchengesetz über die Verteilung
der Stimmen in der Kirchenkonferenz

Vom 10. Januar 1949

(ABI. EKD 1949 S. 5)1#

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in Ausführung des Artikels 28 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung2# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Einziger Paragraf

( 1 ) In der Kirchenkonferenz haben Gliedkirchen mit mehr als zwei Millionen Kirchenmitgliedern zwei Stimmen, die anderen Gliedkirchen eine Stimme.
( 2 ) Hat eine Gliedkirche zwei Stimmen, so kann das von der Kirchenleitung der Gliedkirche entsandte Mitglied (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung3#) das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
( 3 ) In den Fällen desArt. 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie des Art. 26 a Abs. 3 und 5 der Grundordnung4# hat jede Gliedkirche nur eine Stimme.

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1 ↑ In der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. November 1977 (ABI. EKD 1978 S. 1) und des Art. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 9. November 2000 (ABl. EKD 2000 S. 458, 459)
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2 ↑ Nr. 160.
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3 ↑ Nr. 160.
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4 ↑ Nr. 160.