.Kirchengesetz über die Verteilung
Kirchengesetz über die Verteilung
der Stimmen in der Kirchenkonferenz
Vom 10. Januar 1949
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in Ausführung des Artikels 28 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung2# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#Einziger Paragraf
(
1
)
In der Kirchenkonferenz haben Gliedkirchen mit mehr als zwei Millionen Kirchenmitgliedern zwei Stimmen, die anderen Gliedkirchen eine Stimme.
(
2
)
Hat eine Gliedkirche zwei Stimmen, so kann das von der Kirchenleitung der Gliedkirche entsandte Mitglied (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung3#) das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(
3
)
In den Fällen desArt. 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie des Art. 26 a Abs. 3 und 5 der Grundordnung4# hat jede Gliedkirche nur eine Stimme.