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Kirchengesetz
über die Einführung der
Änderungen des II. Teils1# der Agende
der Evangelischen Kirche der Union
in der Evangelischen Kirche von Westfalen2#

Vom 20. Oktober 1972

(KABl. 1972 S. 235)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die gemäß dem Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Reg. Bereich West – vom 7. Mai 1972 (ABl. EKD S. 351) und der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 5. September 1972 beschlossenen Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil3# werden in der Evangelischen Kirche von Westfalen eingeführt.
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§ 2

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft4#.
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Beschluss
der Synode der Evangelischen Kirche der Union (Regionalbereich West)
zu den von der Arnoldshainer Konferenz
vorgelegten Gottesdienstordnungen für die Ordination und Einführung
Vom 7. Mai 1972
(ABl. EKD 1972 S. 351)

  1. Die Synode der Evangelischen Kirche der Union nimmt die von der Arnoldshainer Konferenz vorgelegten „Gottesdienstordnungen für die Ordination und Einführung“ dankbar entgegen. Sie bejaht das in ihnen zum Ausdruck kommende theologische Verständnis der Verhältnisse von Gemeinde, Amt und Ordination.
  2. Bei der „Vorstellung“ in den Formularen A (Seite 3) und B (Seite 9) beschließt die Synode folgenden Wortlaut für ihre Gliedkirchen:
    Bei vorausgehender schriftlicher Verpflichtung:
    Bei Verpflichtung im Ordinationsgottesdienst:
    Er hat sich auf die in unserer Kirche (in dieser Gemeinde) geltenden
    Er ist bereit, sich dabei auf die in unserer Kirche (in dieser Gemeinde)
    Bekenntnisgrundlagen verpflichtet, geltenden Bekenntnisgrundlagen zu nämlich …
    verpflichten, nämlich …
    das Evangelium zu verkündigen, wie es grundlegend bezeugt, ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, ausgelegt in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
    sowie
    in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und dem Kleinen Katechismus Martin Luthers
    oder
    in der reformierten Bekenntnisschrift unserer Kirche: dem Heidelberger Katechismus
    oder
    in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
    und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen5#.
    1. Die Synode nimmt die von der ARNOLDSHAINER KONFERENZ vorgelegten Gottesdienstordnungen
      für die Ordination,
      für die Einführung eines Ordinierten,
      für die Einführung in die erste Pfarrstelle, verbunden mit der Ordination, mit Wirkung für ihren Bereich an.
    2. Die Synode bittet den Rat, die „Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band“, dementsprechend zu ändern und die Neufassung der betreffenden Abschnitte gemäß Artikel 15 Abs. 3 OEKU6# in Kraft zu setzen.
  3. Die Synode bittet die ARNOLDSHAINER KONFERENZ, die Formulare an alle Gliedkirchen der EKD weiterzuleiten und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass diese Formulare von allen Gliedkirchen übernommen werden.
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Verordnung
zur Änderung der Agende
der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil
Vom 5. September 1972

Aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union7# in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April / 8. Mai 1972 wird in Ausführung des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Regionalbereich West vom 7. Mai 1972 mit Wirkung für den Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West Folgendes bestimmt:
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§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Regionalbereich West am 7. Mai 1972 für ihren Bereich angenommenen und gemäß Ziffer 2 des Synodalbeschlusses ergänzten Gottesdienstordnungen
Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung,
Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung verbunden mit Einführung in die erste Pfarrstelle,
Einführung in eine Pfarrstelle,
treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen
die Ordination zum Predigtamt,
wenn ein Einzelner ordiniert wird,
wenn mehrere ordiniert werden,
wenn mit der Ordination die Einführung in ein Pfarramt oder Pastorinnenamt verbunden ist,
Einführung eines Pfarrers,
Einführung einer zum Predigtamt berufenen Frau (Pastorin),
der durch die Verordnung vom 4. September 19638# (ABl. EKD 1963 S. 611) eingeführten „Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil“.
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§ 2

Bei der Ordination einer Pastorin und mehrerer Pastoren oder Pastorinnen sowie bei der Einführung einer Pastorin in eine Pfarrstelle finden die gemäß § 1 in Kraft gesetzten Gottesdienstordnungen entsprechende Anwendung.
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§ 3

Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Gottesdienstordnungen gemäß § 1 dieser Verordnung.
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§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.

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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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2 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Es handelt sich um Erstes KG-Änderungsgesetz.
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3 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
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4 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 29. November 1972 verkündet.
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5 ↑ Nr. 2
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7 ↑ Jetzt Grundordnung der UEK (Nr. 150)
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8 ↑ Nr. 203