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Kirchengesetz über die
Einführung der Trauagende
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Einführungsgesetz Trauagende – KGTrauAg)

Vom 17. November 2006

(KABl. 2006 S. 266)

Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 168 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland am 13. Mai 2006 beschlossene Trauagende wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

Die in der Trauagende enthaltene Ordnung für die Trauung wird gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Kirchenordnung2# für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
Die Ordnung für die Trauung tritt in der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Stelle der Ordnungen der Trauung für die Evangelischen Kirche von Westfalen der Agende (Band II) von 1963.
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§ 3

Die in der Trauagende enthaltenen Texte, Gebete, Lieder und weiteren liturgischen Formulare werden zum Gebrauch empfohlen.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 1