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Richtlinien
über die Mitwirkung nicht ordinierter Gemeindeglieder
an der Austeilung des Heiligen Abendmahls

Vom 14. Mai 1975

(KABl. 1975 S. 73)

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Die Verwaltung des Sakraments des Heiligen Abendmahls ist insbesondere in Artikel 171 der Kirchenordnung1# bestimmt. Bei der Austeilung des Heiligen Abendmahls können nicht ordinierte Gemeindeglieder unter Beachtung der folgenden Richtlinien mitwirken:
  1. Die Mitwirkung nicht ordinierter Gemeindeglieder an der Austeilung des Heiligen Abendmahls ist ein geistlicher Dienst. Er kann im Allgemeinen nur Gemeindegliedern übertragen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 36 Abs. 1 der Kirchenordnung2# für die Übertragung des Presbyteramtes erfüllen.
  2. Die Berufung zu regelmäßiger Mitwirkung bei der Austeilung des Heiligen Abendmahls erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch den Kreissynodalvorstand.
  3. Die Beauftragung zu regelmäßiger Mitwirkung hat zur Voraussetzung, dass die Gemeindeglieder eine hinreichende Zurüstung erfahren haben. Erforderlichenfalls veranstaltet das Landeskirchenamt entsprechende Rüstzeiten.
  4. Die Beauftragung zu regelmäßiger Mitwirkung soll der Gemeinde im Gottesdienst unter Fürbitte bekannt gegeben werden. Die Beauftragung kann auf Antrag des Kreissynodalvorstandes durch das Landeskirchenamt widerrufen werden.
  5. Bei der Mitwirkung an der Austeilung des Heiligen Abendmahls sollten nicht ordinierte Gemeindeglieder auch andere geeignete Stücke des Gottesdienstes (z. B. Schriftlesung und Abkündigungen) übernehmen. Ein Talar wird von ihnen nicht getragen.
  6. Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien über die Mitwirkung nicht Ordinierter an der Austeilung des Heiligen Abendmahls vom 24. Juni 1963.

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1 ↑ Jetzt Artikel 176 Kirchenordnung (Nr. 1).
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2 ↑ Nr. 1