.Richtlinie
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
Richtlinie
für Tageseinrichtungen für Kinder
in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)
Vom 27. November 2008
(KABl. 2008 S. 336, KABl. 2017 S. 50)
Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 142 Absatz 1 Satz 2 KO1# folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1
Kirchlicher Auftrag
- 1 Der Auftrag der Kirche, Tageseinrichtungen für Kinder (TfK) zu betreiben, gründet sich auf die Praxis der Kindertaufe und den damit verbundenen Verkündigungsauftrag sowie den sozialdiakonischen Auftrag zur Erziehungsbegleitung. 2 Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Tageseinrichtungen.
- 1 Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit ihrer Umwelt. 2 Die Evangelischen Tageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen. 3 Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinden in evangelischer Ausrichtung i. S. d. Artikel 191Satz 5 KO2#.
§ 2
Organisationsformen
- 1 Kindertageseinrichtungen in kirchlich verfasster Trägerschaft werden entweder auf Gemeindeebene oder auf Kirchenkreisebene geführt. 2 Anders organisierte Träger bedürfen einer eigenständigen kirchlichen Zuordnung; im Regelfall ist diese durch die Mitgliedschaft im diakonischen Spitzenverband gegeben.
- 1 Die Arbeit geschieht nach fachlichen, pädagogischen und religionspädagogischen Konzeptionen und Qualitätsstandards. 2 Die Einrichtungen orientieren sich an den Rahmenkonzepten des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta). 3 Die Entwicklung der trägerspezifischen Konzeption geschieht in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeindekonzeptionen.
- 1 Die Kirchenkreise sorgen insbesondere durch Leitungs- und Trägerkonferenzen für Informationsvermittlung. 2 Die Teilnahme ist für die Mitglieder verbindlich.
- Die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder entsprechen unbeschadet des kirchlichen Auftrages dem staatlichen und kommunalen Recht für das Arbeitsfeld Tageseinrichtungen für Kinder.
- Den Mitarbeitenden soll in geeignetem Umfang die Möglichkeit zur Fortbildung gegeben werden.
§ 3
Aufgabenwahrnehmung
- Der Träger verantwortet die grundsätzliche Aufgabenwahrnehmung der Arbeit mit Kindern und Eltern.
- Die Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen arbeiten in je unterschiedlicher Aufgabenwahrnehmung in den ihnen obliegenden Arbeitsbereichen.
- Neben den in Ziffer 1 genannten Personen sind für das Arbeitsfeld evangelische Kindertageseinrichtungen sowohl kirchliche Leitungsorgane, insbesondere die Presbyterien, als auch der Fachverband evta zuständig.
§ 4
Kirchengemeinde
1 Die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder ist verankert in den Kirchengemeinden. 2 Dies wird insbesondere sichtbar durch das Vorbereiten und Feiern von Gottesdiensten, Festen, Kinderbibelwochen und religionspädagogischen Angeboten.
3 Die Kirchengemeinde soll ein Mitglied des Presbyteriums für das Arbeitsfeld Tageseinrichtung für Kinder beauftragen (Artikel 62 KO3#). 4 Die Mitarbeitenden der Tageseinrichtung für Kinder im Trägerverbund stehen in der Dienstgemeinschaft der ganzen Kirche und damit auch der Kirchengemeinde.
#§ 5
Mitarbeitende
- 1 Die Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung sind an den kirchlichen Auftrag gebunden. 2 Sie sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
- Die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
- 1 Eine Abweichung von Ziffer 2 setzt voraus, dass nachweislich trotz angemessener Bemühungen andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. 2 In diesem Fall können auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören sollen. 3 Bei der Einstellung solcher Mitarbeitenden muss der Einzelfall geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie der wahrzunehmenden Aufgaben der Mitarbeitenden und des jeweiligen Umfeldes.
- 1 Besondere Anforderungen an die Kirchenzugehörigkeit werden bei Mitarbeitenden gestellt, zu deren Aufgaben Leitung der Tageseinrichtung oder Gruppenleitung gehört. 2 Bei ihnen kann unbeschadet der Regelung in Ziffer 3 nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes von Ziffer 2 abgewichen werden.
- Das Landeskirchenamt kann eine Ausführungsbestimmung erlassen, wonach ein solcher Arbeitsvertrag einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt.
§ 6
Elternbeteiligung
1 Die Eltern sind durch die Arbeit in Elternversammlung, Elternbeirat und Rat der Tageseinrichtung an der Arbeit zu beteiligen. 2 Das Verfahren über die Zusammensetzung dieser Gremien und die Geschäftsordnung wird vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder in Absprache mit den Eltern festgelegt. 3 Träger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Eltern tragen in den Tageseinrichtungen für Kinder die Verantwortung für Kinder im Sinne einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft gemeinsam. 4 Grundlage dafür ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihnen.
#§ 7
Sonstiges
Die Landeskirche kann Musterdienstanweisungen und in Abstimmung mit dem Fachverband evta Ausführungsbestimmungen erlassen.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die TfK-RL vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1992 S. 261), geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 8. Dezember 1993 (KABl. 1994 S. 17) außer Kraft.