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Ordnung
für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers

Vom 20./21. Mai 1964

(KABl. 1964 S. 54)

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 20./21. Mai 1964 nachstehende Ordnung für das Amt des Synodal-Jugendpfarrers genehmigt.
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I.

  1. Das Amt des Synodal-Jugendpfarrers dient der kirchlichen Arbeit unter der Jugend eines Kirchenkreises.
  2. Für jeden Kirchenkreis wird ein Synodal-Jugendpfarrer berufen. In größeren Kirchenkreisen können mehrere Jugendpfarrer berufen werden.
  3. Der Synodal-Jugendpfarrer wird von der Kreissynode nach Anhörung der Landes-Jugendkammer und des Synodal-Jugendausschusses berufen. In der Ausübung seines Dienstes ist er dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
  4. Der Synodal-Jugendpfarrer wird in der Regel im Nebenamt berufen. In besonders begründeten Fällen ist eine Berufung im Hauptamt möglich.
  5. Der Kirchenkreis trägt die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Kosten und stellt die Mittel im Rahmen seines Haushaltsplanes unter einem besonderen Titel zur Verfügung.
  6. Der Synodal-Jugendpfarrer erhält durch den zuständigen Superintendenten, möglichst unter Mitwirkung des Landesjugendpfarrers, seinen Auftrag in einem Jugendgottesdienst.
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II.

  1. Der Synodal-Jugendpfarrer fördert durch Besuch, Anregung und Beratung die Arbeit unter der Jugend in den Gemeinden und im Kirchenkreis, die Jugendgruppen und ihre Leistungen und Mitarbeiter sowie die Sozialarbeit, die Arbeit an den Schulen und unter den Eltern. Er sorgt für die Gründung von Jugendkreisen in solchen Gemeinden, in denen keine geordnete Jugendarbeit besteht. Für seinen Dienst können ihm hauptamtliche Mitarbeiter zur Seite gestellt werden.
  2. Der Synodal-Jugendpfarrer berät die Kreissynode und die Gemeinden in allen Fragen Evangelischer Jugendarbeit. Er soll zu allen entsprechenden Verhandlungen und Beschlüssen gehört werden. Er steht auch den Jugendwerken zur Verfügung.
  3. Der Synodal-Jugendpfarrer hilft durch seinen Dienst, dass die Jugendarbeit im Kirchenkreis in der rechten Ausrichtung auf Wort und Sakrament geschieht.
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III.

  1. Der Synodal-Jugendpfarrer soll die Kreissynode bei der Bildung eines Synodal-Jugendausschusses, in dem auch die Jugendwerke vertreten sind, beraten und dessen Arbeit fördern.
  2. Es ist die Aufgabe des Synodal-Jugendpfarrers, in Zusammenarbeit mit dem Synodal-Jugendausschuss und den Jugendwerken dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeit in den Gruppen und Kreisen der Evangelischen Jugend in dem Bewusstsein der Einheit Evangelischer Jugend geschieht.
  3. Der Synodal-Jugendpfarrer vertritt die Evangelische Jugendarbeit nach außen in Verbindung mit dem Synodal-Jugendausschuss. Er kann diese Aufgabe in Übereinstimmung mit dem Synodal-Jugendausschuss in einzelnen Fällen auf Mitarbeiter übertragen. Die Vertretung der Evangelischen Jugend in den Jugendringen und Jugendwohlfahrtsausschüssen geschieht gemäß den örtlichen Gegebenheiten. Der Synodal-Jugendpfarrer sollte einer der kirchlichen Vertreter im Jugendwohlfahrtsausschuss sein.
  4. Der Synodal-Jugendpfarrer steht in ständiger Verbindung mit der Jugendkammer und ist für seinen Dienst an deren Richtlinien gebunden. Er nimmt an den Synodal-Jugendpfarrer-Konferenzen teil.
  5. Der Synodal-Jugendpfarrer hält Fühlung mit den in seinem Bereich bestehenden freikirchlichen Jugendkreisen. Mit Zustimmung des Synodal-Jugendausschusses kann er ihre Vertreter in Arbeitskreise aufnehmen und mit ihrem Einverständnis die Vertretung der freikirchlichen Jugendkreise nach außen mit übernehmen.
  6. Der Synodal-Jugendpfarrer hält Fühlung mit allen anderen Jugendverbänden im Kirchenkreis.
  7. Dem Synodal-Jugendpfarrer sollen je nach Notwendigkeit Hilfen zur Durchführung seines Auftrages gegeben werden (Büromittel, Arbeitshilfen, Schreibhilfe, Motorisierung u. a.).
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IV.

Die in der vorstehenden Ordnung enthaltenen Richtlinien unter 11, 1-3 und 111, 1-6 sind vom Kreissynodalvorstand in die Dienstanweisung des Synodal-Jugendpfarrers aufzunehmen.