.Ordnung der Zwischenkirchlichen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ordnung der Zwischenkirchlichen
Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)
der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR),
der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW)
und der Lippischen Landeskirche (LLK)
Vom 24. Mai 2007
#Präambel
In der gemeinsamen Überzeugung, dass durch Kooperation und Delegation von Aufgaben die bildungspolitischen, schulpädagogischen, religionspädagogischen und weitgehend auch die gemeindepädagogischen Aufgaben auf der Ebene der Landeskirchen für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen koordiniert und für die evangelischen Kirchen entsprechend nach innen und außen wirksam umgesetzt werden können, beschließen die Kirchenleitungen die Einrichtung der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz und geben ihr folgende Ordnung:
####§ 1
Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)
(
1
)
Die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz wird gebildet aus
- den Dezernentinnen und Dezernenten der Abteilung Erziehung und Bildung im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland,
- den Dezernentinnen und Dezernenten der Dezernatsgruppe Erziehung und Bildung im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- der Dezernentin oder dem Dezernenten für Erziehung und Bildung und der Referentin oder dem Referenten „Kirche und Schule“ der Lippischen Landeskirche,
- der Leitung des Gemeinsamen Schulwerks (fakultativ).
(
2
)
Das Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (Evangelisches Büro) gehört der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz mit beratender Stimme an.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz hat die Aufgabe, in allen bildungspolitisch, schulpädagogisch, religionspädagogisch und gemeindepädagogisch für die Landeskirchen in NRW relevanten Fragen, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten aller Landeskirchen erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen,
- den fachlichen Austausch und die Abstimmung unter den Landeskirchenämtern sicher zu stellen,
- die Kirchenleitungen zu beraten,
- eng mit dem Evangelischen Büro zusammenzuarbeiten,
- im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen Entscheidungen zu treffen und nach außen zu vertreten.
(
2
)
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Erarbeitung von gleichlautenden Vorlagen für Grundsatzentscheidungen der Landeskirchen betreffend die Fachgebiete:
- Schulen in kirchlicher Trägerschaft,
- Schule und Jugendhilfe im Land Nordrhein-Westfalen,
- außerschulische Bildungsarbeit,
- evangelischer Religionsunterricht,
- die Erarbeitung und Herausgabe von Arbeitshilfen,
- die Koordinierung der Kooperation der religionspädagogischen Institute (PI Villigst/PTI Bad Godesberg),
- die Koordinierung in Fragen der Erwachsenen- und Familienbildung in den Landeskirchen.
(
3
)
1 Zu den Aufgaben gehört ferner in enger Abstimmung mit dem Evangelischen Büro die Wahrnehmung gemeinsamer kirchlicher Interessen gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einschließlich der Erarbeitung von Stellungnahmen in Anhörungsverfahren und gegenüber den Bezirksregierungen, den Parteien und Verbänden in bildungs- und schulpolitischen, sowie in pädagogischen und religionspädagogischen Fragestellungen. 2 Die Vertretung der gemeinsamen kirchlichen Interessen gegenüber dem Land erfolgt dabei grundsätzlich durch das Evangelische Büro.
(
4
)
Der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz werden folgende Entscheidungen übertragen:
#- die Genehmigung von Richtlinien und Lehrplänen für den evangelischen Religionsunterricht,
- die Genehmigung von Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht,
- die Genehmigung von Ausbildungs- und Studienordnungen im Rahmen der Lehramtsausbildung im Fach Evangelische Religionslehre.
§ 3
Kompetenzbereiche
(
1
)
Um eine verantwortlich gestaltete Kommunikation mit dem Evangelischen Büro und unter den Fachdezernaten bzw. den Fachabteilungen der Landeskirchen zu ermöglichen, dabei Klarheit in der Verantwortung und Beschleunigung in den Abstimmungen zu gewährleisten, werden in der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz die folgenden Kompetenzbereiche gebildet:
- Grundschule/Förderschulen,
- Hauptschule/Realschule/Gesamtschule,
- Gymnasium/Gymnasiale Oberstufe,
- Berufskolleg,
- Bildungs- und Schulpolitik,
- Gemeindepädagogik/außerschulische Bildungsarbeit,
- Kirchliche Schulen,
- Rechtsfragen.
(
2
)
1 Die Kompetenzbereiche werden jeweils durch landeskirchliche Dezernentinnen und Dezernenten oder Referentinnen und Referenten wahrgenommen. 2 Sie sind in ihrem Bereich verantwortlich für die inner- und zwischen-kirchlichen Abstimmungsprozesse. 3 Sie sind ebenfalls verantwortlich für die Weitergabe von Positionen und Stellungnahmen, die über das Evangelische Büro weitergeleitet werden müssen.
(
3
)
Sie sind die fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Evangelischen Büros.
(
4
)
Soweit Aufgaben oder Fachgebiete zu behandeln sind, die über die genannten Kompetenzbereiche hinausgehen, ist die Abstimmung mit nicht in der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz vertretenen Dezernaten oder Referaten einzelner Landeskirchen sicherzustellen.
#§ 4
Vorstand
(
1
)
1 Die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz hat einen Vorstand, der gebildet wird aus der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Alle Landeskirchen müssen im Vorstand vertreten sein.
(
2
)
Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeskirche aus der Mitte der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz berufen.
(
3
)
Der Vorsitz wechselt jährlich unter den beteiligten Landeskirchen.
(
4
)
In eilbedürftigen Fällen, wie z. B. bei Stellungnahmen, die aus Termingründen keinen Aufschub dulden, entscheidet die oder der Vorsitzende nach Rücksprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 5
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
(
1
)
Zu den Aufgaben der oder des Vorsitzenden gehören:
- Einberufung, Festsetzung der Tagesordnung und Leitung der Konferenz,
- Sicherstellung der Ausführung von Konferenzbeschlüssen,
- in Abstimmung mit dem Evangelischen Büro die Aufnahme politischer Kontakte insbesondere zu Parteien, Lehrer- und Elternverbänden,
- Einladung von Gästen in die Konferenz.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende gibt den Kirchenleitungen jährlich einen Bericht über die behandelten Fragestellungen, Beschlussfassungen und die Genehmigungsverfahren gemäß § 2 Absatz 4 dieser Ordnung.
#§ 6
Sitzungen
(
1
)
1 Die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz tagt in der Regel monatlich, mindestens jedoch sechs Mal im Laufe eines Kalenderjahres. 2 Die Teilnahme gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen der Mitglieder.
(
2
)
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(
3
)
1 Über die Sitzungen der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz wird Protokoll geführt. 2 Das Protokoll enthält Ergebnisse und Beschlüsse der Konferenz.
(
4
)
Die Protokollführung erfolgt durch das Evangelische Büro.
(
5
)
Das genehmigte Protokoll wird den Landeskirchenämtern zur Kenntnis gegeben.
#§ 7
Abstimmungen und Stimmrecht
(
1
)
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
(
2
)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(
3
)
1 Gegen Beschlüsse der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz, kann das Landeskirchenamt oder die Kirchenleitung einer der beteiligten Landeskirchen ein Veto einlegen. 2 In diesem Fall ist über diesen Gegenstand in der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz eine erneute Beratung und Abstimmung durchzuführen. 3 Solange eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, dürfen diese Beschlüsse in Angelegenheiten, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten der beteiligten Landeskirchen erfordern, nicht umgesetzt werden.
#§ 8
Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Büro
(
1
)
1 Die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz arbeitet eng mit dem Evangelischen Büro zusammen. 2 Das Evangelische Büro informiert und berät die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz in allen wichtigen bildungs- und schulpolitischen Fragen sowie über Fragen der Jugendhilfe. 3 Es vermittelt politische Gespräche und übermittelt die landeskirchlichen Voten und Stellungnahmen in die Politik und an die zuständigen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(
2
)
In Abstimmung mit der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz führt das Evangelische Büro
#- Gespräche mit den Ministerien bzw. den Abgeordneten,
- bereitet Gespräche mit politisch Verantwortlichen, insbesondere Parteien, Lehrer- und Elternverbänden sowie den Bezirksregierungen vor,
- bereitet Stellungnahmen und Beschlüsse der Konferenz vor und leitet sie weiter.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.