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Ordnung der Zwischenkirchlichen
Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)
der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR),
der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW)
und der Lippischen Landeskirche (LLK)

Vom 6. November 2025

(KABl. 2025 I Nr. 88 S. 214)

Auf Grund von Artikel 156 Absatz 31# in Verbindung mit Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Regelung der Kinder- und Jugendvertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 73 S. 130), hat die Kirchenleitung die nachstehende Verordnung beschlossen:
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Präambel

In der gemeinsamen Überzeugung, dass durch Kooperation und Delegation von Aufgaben die bildungspolitischen, schulpädagogischen, religionspädagogischen und weitgehend auch die gemeindepädagogischen Aufgaben auf der Ebene der Landeskirchen für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen koordiniert und für die evangelischen Kirchen entsprechend nach innen und außen wirksam umgesetzt werden können, arbeiten die Landeskirchen in der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI) nach folgender Verordnung zusammen.
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§ 1
Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)

( 1 ) Die Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI) wird gebildet aus mindestens je einer für das Handlungsfeld Bildung zuständigen Person aus jeder Landeskirche. Die Landeskirchen können weitere Personen entsenden.
( 2 ) Das Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (Evangelisches Büro), in Vertretung die Bildungsreferentin oder der Bildungsreferent, gehört der ZWIKI mit beratender Stimme an.
( 3 ) Die ZWIKI kann Gäste zu den Sitzungen hinzuziehen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die ZWIKI hat die Aufgabe, in allen bildungspolitisch, schulpädagogisch, religionspädagogisch und gemeindepädagogisch für die Landeskirchen in NRW relevanten Fragen, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten aller Landeskirchen erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen,
  • den fachlichen Austausch und die Abstimmung unter den Landeskirchenämtern sicherzustellen,
  • die Kirchenleitungen zu beraten,
  • eng mit dem Evangelischen Büro zusammenzuarbeiten,
  • im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen Entscheidungen zu treffen und nach außen zu vertreten.
( 2 ) Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Erarbeitung von gleichlautenden Vorlagen für Grundsatzentscheidungen der Landeskirchen betreffend die Fachgebiete:
  • Schulen in kirchlicher Trägerschaft,
  • Schule und Jugendhilfe im Land Nordrhein-Westfalen,
  • außerschulische Bildungsarbeit,
  • evangelischer Religionsunterricht,
  • religiöse Bildung und Schulleben,
  • Lehrkräftebildung,
  • die Erarbeitung und Herausgabe von Arbeitshilfen,
  • die Abstimmung zur Verordnung zur Regelung der Vokation der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  • die Koordinierung der Kooperation der religionspädagogischen Institute (PI der Evangelischen Kirche von Westfalen/PTI der Evangelischen Kirche im Rheinland),
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben und Veranstaltungen, deren Finanzierung nach einem in den Landeskirchen verabredeten Schlüssel erfolgt.
( 3 ) Zu den Aufgaben gehört ferner in enger Abstimmung mit dem Evangelischen Büro die Wahrnehmung gemeinsamer kirchlicher Interessen gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einschließlich der Erarbeitung von Stellungnahmen in Anhörungsverfahren und gegenüber den Parteien und Verbänden in bildungs- und schulpolitischen sowie in pädagogischen und religionspädagogischen Fragestellungen. Die Vertretung der gemeinsamen kirchlichen Interessen gegenüber dem Land erfolgt dabei grundsätzlich durch das Evangelische Büro.
( 4 ) Der ZWIKI werden folgende Entscheidungen übertragen:
  • die Genehmigung von Richtlinien und Lehrplänen für den evangelischen Religionsunterricht,
  • die Genehmigung von Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Gemeinsamen Lehrbücherausschusses.
( 5 ) Der ZWIKI können mit Zustimmung der Landeskirchen weitere Entscheidungskompetenzen übertragen werden.
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§ 3
Kompetenzbereiche

( 1 ) Um eine verantwortlich gestaltete Kommunikation mit dem Evangelischen Büro und unter den Fachdezernaten bzw. den Fachabteilungen der Landeskirchen zu ermöglichen, dabei Klarheit in der Verantwortung und Beschleunigung in den Abstimmungen zu gewährleisten, werden in der ZWIKI Kompetenzbereiche gebildet, die in einer Kompetenzübersicht beim Evangelischen Büro hinterlegt werden. Die Kompetenzübersicht soll spätestens alle zwei Jahre durch die ZWIKI aktualisiert werden.
( 2 ) Die Kompetenzbereiche werden durch von der jeweiligen Landeskirche benannte Personen der ZWIKI wahrgenommen. Die Personen sind in ihrem Bereich verantwortlich für die inner- und zwischenkirchlichen Abstimmungsprozesse. Sie sind ebenfalls verantwortlich für die Vorbereitung von Positionen und Stellungnahmen, die zur Endredaktion an das Evangelische Büro weitergeleitet werden müssen.
( 3 ) Sie sind die fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Evangelischen Büros.
( 4 ) Soweit Aufgaben oder Fachgebiete zu behandeln sind, die über die genannten Kompetenzbereiche hinausgehen, ist die Abstimmung mit nicht in der ZWIKI vertretenen Verantwortlichen einzelner Landeskirchen sicherzustellen.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Die ZWIKI hat einen Vorstand, der aus drei Personen, einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden, besteht. Alle Landeskirchen müssen im Vorstand vertreten sein.
( 2 ) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Vertretung der ZWIKI beim jährlichen Gespräch mit der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des Ministeriums für Schule und Bildung,
  • Entscheidung für die ZWIKI in eilbedürftigen Angelegenheiten,
  • Festlegung der Themen für die Sitzung der ZWIKI.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeskirche durch die ZWIKI berufen.
( 4 ) Der Vorsitz wechselt jährlich unter den beteiligten Landeskirchen nach einem festgelegten Turnus. Die ZWIKI ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
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§ 5
Aufgaben der oder des Vorsitzenden

Zu den Aufgaben der oder des Vorsitzenden gehören:
  • Einberufung, Festsetzung der Tagesordnung und Leitung der Konferenz,
  • Sicherstellung der Ausführung von Konferenzbeschlüssen,
  • Einladung von Gästen in die Konferenz.
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§ 6
Sitzungen

( 1 ) Die ZWIKI tagt regelmäßig, in der Regel vier Mal im Laufe eines Kalenderjahres. Die Teilnahme gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen der von den Landeskirchen entsandten Personen.
( 2 ) Sie ist beschlussfähig, wenn von jeder Landeskirche mindestens eine entsandte Person anwesend ist.
( 3 ) Über die Sitzungen der ZWIKI wird Protokoll geführt. Das Protokoll enthält Ergebnisse und Beschlüsse der Konferenz.
( 4 ) Die Protokollführung erfolgt durch das Evangelische Büro. Bei Klausurtagungen erstellen die Mitglieder für ihre Themen das entsprechende Protokoll und leiten es dem Evangelischen Büro zu.
( 5 ) Das genehmigte Protokoll wird vom Evangelischen Büro den Landeskirchen zur Kenntnis gegeben.
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§ 7
Abstimmungen und Stimmrecht

( 1 ) Bei Abstimmungen hat jede Landeskirche eine Stimme.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 3 ) Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich zu beanstanden, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall ist über diesen Gegenstand in der ZWIKI eine erneute Beratung und Abstimmung durchzuführen.
( 4 ) Gegen Beschlüsse der ZWIKI kann jede der beteiligten Landeskirchen binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme ein Veto einlegen. In diesem Fall ist über diesen Gegenstand in der ZWIKI eine erneute Beratung und Abstimmung durchzuführen. Solange eine gegenseitige Verständigung nicht herbeigeführt werden kann, dürfen diese Beschlüsse in Angelegenheiten, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten der beteiligten Landeskirchen erfordern, nicht umgesetzt werden.
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§ 8
Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Büro

Die Geschäftsführung der ZWIKI liegt beim Evangelischen Büro und findet in enger Abstimmung mit dem Vorstand statt. Die ZWIKI arbeitet eng mit dem Evangelischen Büro zusammen. Das Evangelische Büro informiert und berät die ZWIKI in allen wichtigen bildungs- und schulpolitischen Fragen sowie über Fragen der Jugendhilfe. Das Evangelische Büro hält den Kontakt zum Katholischen Büro NRW. Es führt und vermittelt politische Gespräche und übermittelt die landeskirchlichen Voten und Stellungnahmen in die Politik und an die zuständigen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 9
Inkrafttreten3#

Diese Ordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 24. Mai 2007 (KABl. 2007 S. 161, S. 215) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 28. November 2025.