.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
#
§ 1
#§ 2
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#
§ 1
#§ 2
#
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
§ 1
#§ 2
Ausgabe 8Bielefeld, 29. August 2025
Satzungen / Verträge
Nr. 67Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung)
des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung)
Vom 24. Mai 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises wird auf der Grundlage von § 6 FAG geregelt.
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises in der Kostenstelle Finanzausgleich zusammengefasst und gesondert ausgewiesen. Die Erträge und Aufwendungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. Über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen entscheidet die Kreissynode auf Empfehlung des Finanzausschusses. Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(
2
)
Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
#§ 2
Gemeinschaftsaufgaben
Für von der Kreissynode festgestellte Gemeinschaftsaufgaben erfolgt eine Bedarfsfinanzierung aus der Finanzausgleichskasse.
#§ 3
Pfarrbesoldung und Verkündigung
Der Bedarf der Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG und der Stellen in einem Interprofessionellen Pastoralteam (IPT) wird wie folgt gedeckt:
- die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen zu 75 Prozent an die Kostenstelle Finanzausgleich ab,
- die Refinanzierung Dritter für diese Stellen wird in der Kostenstelle Finanzausgleich vereinnahmt.
Die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG und die Kosten der Stellen in einem Interprofessionellen Pastoralteam (IPT) werden in der Kostenstelle Finanzausgleich als Aufwand dargestellt.
#§ 4
Kirchenkreis
Der Kirchenkreis erhält eine Finanzzuweisung in Höhe der Kosten der durch die Kreissynode übertragenen Aufgaben. Die Feststellung erfolgt mit der Beschlussfassung über den Haushalt.
#§ 5
Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Für die Mitfinanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder (Einrichtungen) erfolgt ein Vorwegabzug aus den Kirchensteuern gemäß § 1 Satz 1 in Höhe von bis zu 30 Prozent des gesetzlichen Trägeranteils. Die Zuweisung für die jeweilige Einrichtung darf unter Berücksichtigung der Zuschüsse von Dritten den gesetzlichen Trägeranteil nicht übersteigen.
(
2
)
Die Finanzierung des verbleibenden Trägeranteils ist von der jeweiligen Kirchengemeinde aufzubringen, die die Trägerschaft an den Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises übertragen hat oder die selbstständig die Trägerschaft für Einrichtungen innehat.
#§ 6
Jugendarbeit
(
1
)
Für die Mitfinanzierung von Personalstellen in der Jugendarbeit erhalten die Kirchengemeinden auf Grundlage der von der Kreissynode beschlossenen Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit eine von der Kreissynode festzulegende prozentuale pauschale Zuweisung pro Personalstelle. Die Zuweisung für die jeweilige Personalstelle darf unter Berücksichtigung der Zuschüsse von Dritten die tatsächlichen Personalkosten nicht übersteigen.
(
2
)
Absatz 1 kann durch Beschluss der Kreissynode auch entsprechend auf die Christlichen Jugendverbände im Kirchenkreis angewendet werden.
#§ 7
Kreiskirchenamt
Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg erhält für die Aufgaben des Kreiskirchenamtes Sauerland-Hellweg eine Zuweisung in Höhe des auf den Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg entfallenden anteiligen Bedarfes. Der Bedarf wird gemäß § 7 der Verbandssatzung ermittelt.
#§ 8
Verteilsumme
Die Verteilsumme ergibt sich aus der Kirchensteuerzuweisung nach § 1 Satz 1 abzüglich der Aufwendungen für die in den §§ 2 bis 7 genannten Arbeitsbereiche und wird nach den nachfolgenden Bestimmungen aufgeteilt.
#§ 9
Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten von der Verteilsumme gemäß § 8 insgesamt eine Zuweisung in Höhe von 90 Prozent.
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung an die einzelnen Kirchengemeinden nach Absatz 1 erfolgt durch Beschluss der Kreissynode auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 31. Dezember des jeweiligen Vorvorjahres, festgestellt anhand des Gemeindegliederverzeichnisses.
#§ 10
Diakonisches Werk
Das Diakonische Werk erhält für die Wahrnehmung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis von der Verteilsumme gemäß § 8 eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent. Die Kosten der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes sind als Kosten des Kirchenkreises gemäß § 4 zu finanzieren.
#§ 11
Rücklagen und Sonderposten
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis mit allen seinen Einrichtungen wird bei der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ein Sonderposten Baufonds eingerichtet. Aus dem Sonderposten Baufonds können Darlehen für Substanzerhaltungsmaßnahmen gewährt werden, in Ausnahmefällen auch ein Zuschuss. Über die Anträge entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Empfehlung des Finanzausschusses.
(
2
)
Für den Haushalt der Finanzausgleichskasse wird ein Sonderposten für den Finanzausgleich geführt.
#§ 12
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand im Auftrag der Kreissynode
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen, einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für Errichtung und Abbau sowie Bewertung von Personalstellen geben,
- ergänzende Regelungen zur Durchführung der Finanzverteilung erlassen,
- Vorgaben für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen, machen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellen- und IPT-Stellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zur geplanten Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie pfarramtlicher Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 13
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises und ggf. von Kirchenkreisverbänden in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten.
(
3
)
Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
4
)
In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein.
(
5
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. Die oder der Vorsitzende ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
(
6
)
Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand oder die Kreissynode beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
#§ 14
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden und Verbände
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffenen Kirchengemeinden und Verbände zu hören.
(
2
)
Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 15
Informationspflicht
Die Kirchengemeinden und die Verbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Anforderung die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 16
Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch die zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) wahrgenommen.
#§ 17
Übergangsregelung
Zur Erleichterung der Umstellung der Finanzierung der Kosten der Pfarrbesoldung müssen die Kirchengemeinden, die bei den besetzten Pfarrstellen oberhalb der jeweils gültigen Planzahl für gemeindliche Pfarrstellen der Landeskirche liegen, diesen Stellenüberhang in Höhe der für das jeweilige Haushaltsjahr landeskirchlich geltenden Pfarrbesoldungspauschale an die Finanzausgleichskasse erstatten. Diese Übergangsregelung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2028.
#§ 18
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung) vom 10. August 2007 (KABl. 2007 S. 288), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung) vom 7. November 2018 (KABl. 2018 S. 269), außer Kraft.
Meinerzhagen, 24. Mai 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Dr. Grote | Pogorzelski |
Genehmigung
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg
nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung)
vom 24. Mai 2025 wird
nach dem Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichssatzung)
vom 24. Mai 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 5. Juni 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-4100 |
Nr. 68Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
Vom 14. Juni 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 66 S. 164) wird wie folgt geändert:
- Die Präambel wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:„Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises wird auf der Grundlage von § 6 FAG wie folgt geregelt:“
- In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden im Kirchenkreis in einem Sonderposten „Finanzausgleich“ zusammengefasst. Die Einzahlungen und Auszahlungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. Sie werden aus Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. Kirchengemeinden und Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft. Die Kreissynode beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes und des Finanzausschusses.(2) Die Kreissynode kann aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen zur Sicherstellung des Finanzausgleichs beschließen.“
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „in Höhe von 10 Prozent“ gestrichen.
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Der Anteil des Kirchenkreises an der Bemessungsgrundlage beträgt:
- für das Haushaltsjahr 2026: 12 Prozent,
- für das Haushaltsjahr 2027: 13 Prozent,
- für das Haushaltsjahr 2028 und die nachfolgenden Haushaltsjahre: 14 Prozent.“
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:„§ 4
Diakoniezuweisung(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung tätigen Träger diakonischer Arbeit für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen und dessen Evangelische Kirchengemeinden erhalten eine Zuweisung auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5.(2) Der Anteil des Kirchenkreises an der Bemessungsgrundlage beträgt:- für das Haushaltsjahr 2026: 5 Prozent,
- für das Haushaltsjahr 2027: 4 Prozent,
- für das Haushaltsjahr 2028 und die nachfolgenden Haushaltsjahre: 3 Prozent.“
- In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „84“ durch die Angabe „83“ ersetzt.
- § 6 wird gestrichen.
- Die §§ 7 bis 11 werden zu den §§ 6 bis 10.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Marl, 14. Juni 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Recklinghausen | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Karpenstein | Wiedtemann |
Genehmigung
Die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
vom 14. Juni 2025 wird
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
vom 14. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. August 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-4600 |
Nr. 69Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 14. Juni 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind nach § 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises in einer Kostenstelle „Finanzausgleich“ zusammengefasst. Diese muss in Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichen sein. Der Kreissynodalvorstand beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Finanzausschusses. Hierbei ist die Bildung von Sonderposten in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(
2
)
Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen als Vorwegabzug geleistet:
- Zuweisung für Leitungsaufgaben des Kirchenkreises (Superintendentur, Stabsstelle Öffentlichkeitsreferat, Gebäude) in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird,
- Finanzierung des pastoralen Dienstes,
- Zuweisung für Verwaltungsaufgaben an den Kirchenkreis in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird bzw. nach der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg an diesen für das gemeinsame Kreiskirchenamt zu zahlen ist,
- 4,9 Prozent zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder,
- Klimapauschale,
- Versicherungsprämien für Gebäude-, Inventar-, Glasbruch-, Rechtsschutz-, Elektronik- und Dienstreisekaskoversicherung der Kirchengemeinden nach dem Bedarf,
- Sachkosten (Fahrtkosten, gegebenenfalls Dienstaufwandsentschädigungen) der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer für die Erteilung von Religionsunterricht nach dem Bedarf.
(
3
)
Nach Abzug der in Absatz 2 genannten Mittel von der Kirchensteuerzuweisung entsteht die Verteilsumme; diese wird nach den folgenden Maßgaben verteilt.
#§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschalen
(
1
)
Der Finanzierungsbedarf für die Pfarrbesoldungspauschalen nach dem FAG wird wie folgt gedeckt:
- die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ in Höhe von 75 Prozent ab,
- die Evangelische Kirchengemeinde Burgsteinfurt führt ihr Pfarrvermögen als geistliches Rentamt/Pfarrvermögen „Typ 2“ und kann sämtliche Erträge hieraus entsprechend dem Stifterwillen behalten.
(
2
)
Der Kirchenkreis zahlt aus dem Abrechnungsobjekt „Finanzausgleich“ die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 9 FAG an die Landeskirche.
#§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis
Der Kirchenkreis erhält aus der Verteilsumme 19 Prozent für die synodalen Dienste des Kirchenkreises (insbesondere Jugendarbeit und Kirchenmusik).
#§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten aus der Verteilsumme 81 Prozent. Die Verteilung an die Kirchengemeinden erfolgt auf Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
(
2
)
Der nach Absatz 1 errechnete Betrag je Gemeindeglied kann aufgeteilt werden:
- auf einen Sockelbetrag und
- auf einen Aufstockungsbetrag.
Der Sockelbetrag dient zur Finanzierung der Grundausstattung der Kirchengemeinden. Der Finanzausschuss kann Empfehlungen zur Verwendung des Aufstockungsbetrages geben.
#§ 5
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Finanzausschuss Richtlinien erlassen für:
- die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises mit Pauschalvorgaben,
- einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben,
- Errichtung, Bewertung und Abbau von Personalstellen,
- über- oder außerplanmäßige Verpflichtungen sowie auch für die Aufnahme von Darlehen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
#§ 6
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten.
(
3
)
Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
4
)
In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein.
(
5
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. Die oder der Vorsitzende ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
(
6
)
Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
#§ 7
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 8
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 10. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 124), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 21. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 19 S. 44), außer Kraft.
Dülmen, 14. Juni 2025 | ||||
Evangelischer Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken | ||||
Der Kreissynodalvorstand | ||||
(L. S.) | Falcke | Gehrmann | Kucharz |
Genehmigung
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
vom 14. Juni 2025 wird
vom 14. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. August 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-5000 |
Nr. 70Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
der „Stiftung Kirchenmusik“
der „Stiftung Kirchenmusik“
Vom 28. Juni 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung der „Stiftung Kirchenmusik“ vom 2. Juli 2005 (KABl. 2006 S. 7), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der „Stiftung Kirchenmusik“, kirchliche Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg vom 8. Juli 2017 (KABl. 2017 S. 175), wird wie folgt geändert:
- Die Bezeichnung wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt:„Satzung der Stiftung Kirchenmusik im Sauerland, kirchliche Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg“
- Die Präambel wird wie folgt geändert:
- Vor dem Wort „Kirchenkreis“ wird jeweils das Wort „Evangelischen“ eingefügt.
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 eingefügt:„Der Evangelische Kirchenkreis Arnsberg ist zum 1. Januar 2019 mit dem Evangelischen Kirchenkreis Soest zum Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg vereinigt worden.“
- In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Meschede“ durch das Wort „Soest“ ersetzt.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In der Paragrafenüberschrift wird das Schlüsselwort „Zwecke“ durch das Schlüsselwort „Zweck“ ersetzt.
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:„Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Kirchenmusik im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg innerhalb der zuletzt bestehenden Grenzen des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg sowie die Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Aufgaben.“
- In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Arnsberg“ durch die Wörter „Soest-Arnsberg“ ersetzt.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:„Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor, die oder der für den Bereich des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg zuständig ist, gehört dem Stiftungsvorstand als geborenes Mitglied an.“
- In Satz 3 werden die Wörter „Kirchenkreises Arnsberg“ durch die Wörter „Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg“ ersetzt.
- In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kirchenkreis Arnsberg zugute kommen“ durch die Wörter „Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg innerhalb der zuletzt bestehenden Grenzen des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg zugutekommen“ ersetzt.
- In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „Kirchenkreis Arnsberg“ durch die Wörter „Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Meschede, 28. Juni 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Dr. Schilling | Dodt |
Genehmigung
Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der „Stiftung Kirchenmusik“
vom 28. Juni 2025 wird
vom 28. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 23. Juli 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Krause | ||
Az.: 930.29-5500/01 |
Nr. 71Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.
Landeskirchenamt | Bielefeld, 30. Juli 2025 |
Az.: 240.4-2100 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 5. Dezember 2024 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.
Vom 5. Dezember 2024
####Die Mitgliederversammlung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. vom 22. November 2018 (KABl. 2018 S. 285), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. vom 1. Dezember 2021 (KABl. 2022 I Nr. 12 S. 50), wird wie folgt geändert:
- In § 2 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:„7. Die Gesellschaft verwirklicht die in § 2 Nummer 1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, Dienstleistungen aller Art sowie durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen und Leistungen oder durch die Erbringung von Personaldienstleistungen. Die planmäßige Zusammenarbeit erfolgt mit den zur Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. gehörenden Tochtergesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Darüber hinaus wird kooperiert mit:
- Selbsthilfe e. V.,
- Evangelischer Versorgungshausverein für Westfalen e. V.,
- Diakonie Ruhr-Hellweg Stiftung,
- Diakonie Gütersloh e. V.,
- Diakonie Paderborn-Höxter e. V.,
- Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg.
- § 6 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- Satz 3 wird gestrichen.
- Satz 4 wird zu Satz 3 und die Wörter „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeitenden der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie)“ werden durch die Wörter „Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtline)“ersetzt.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „elf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Ferner gehören dem Verwaltungsrat eine Diakoniebeauftragte oder ein Diakoniebeauftragter aus einem der drei Mitgliedskirchenkreise an.“ - Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Ferner“ wird durch das Wort „Außerdem“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „eine Diakoniebeauftragte oder ein Diakoniebeauftragter aus einem der Mitgliedskirchenkreise sowie“ werden gestrichen.
- cc)
- Das Wort „fünf“ wird durch das Wort „vier“ ersetzt.
- Nummer 3 wird gestrichen.
- Die Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 3 bis 8.
- Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „gehört“ wird durch das Wort „nehmen“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „dem Verwaltungsrat an“ werden durch die Wörter „an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil“ ersetzt.
- In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „sowie von Männern und Frauen“ gestrichen.
- In der neuen Nummer 5 wird der folgende Satz 6 eingefügt:„Die Verwaltungsratsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung Nachfolgerinnen und Nachfolger gewählt oder wiedergewählt worden sind.“
- Die neue Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „Der“ wird das Wort „neugewählte“ eingefügt.
- bbb)
- Die Wörter „für die Dauer von vier Jahren“ werden durch die Wörter „für die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder“ ersetzt.
- bb)
- Der folgende Satz 2 wird eingefügt:„Vorsitzende oder Vorsitzender soll eine oder einer der dem Verwaltungsrat angehörenden Superintendentinnen oder Superintendenten sein.“
- cc)
- Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
- dd)
- Der folgende Satz 4 wird eingefügt:„Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber bleibt nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt worden ist.“
- In § 13 Nummer 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:„Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt oder wiedergewählt worden ist.“
- In § 14 Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter „einschließlich des Lageberichts“ gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchen von Westfalen in Verbindung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
Mit der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. vom 5. Dezember 2024 wird
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. vom 5. Dezember 2024 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 30. Juli 2025. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
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