.Ordnung für die Zwischenprüfung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Ordnung für die Zwischenprüfung
im Studiengang Evangelische Theologie
– Pfarramtsstudiengang – (ZPO EvTh)1#
Vom 12. Februar 1997
(KABl. 1997 S. 29)
Gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz2# der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November 1983 (KABl. S. 215) hat die Kirchenleitung folgende Ordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
###§ 1
Ziel der Zwischenprüfung
1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. In der Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel des Grundstudiums erreicht worden ist. 2Insbesondere sollen Kenntnisse über die inhaltlichen Grundlagen der Evangelischen Theologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben worden sein, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
#§ 2
Prüfungsausschuss
(
1
)
1Für die Organisation der Zwischenprüfung und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss. 2Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, ist der Prüfungsausschuss für alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Zwischenprüfung entstehenden Aufgaben zuständig.
(
2
)
1Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. 2Vier Mitglieder werden vom Fakultätsrat aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden gewählt. 3Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. 4Außerdem gehört dem Prüfungsausschuss ein von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Dauer von zwei Jahren benanntes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes an.
(
3
)
1Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. 2Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. 3Wiederwahl ist zulässig.
(
4
)
Der Prüfungsausschuss hat darauf hinzuwirken, dass das Lehrangebot, das zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 nötig ist, ausgewiesen wird.
(
5
)
1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. 2Er kann Teile seiner Aufgaben auf von den Prüfungsfächern zu benennende Prüfungsverantwortliche übertragen. 3Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. 4Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklungen der Prüfungen und der Studienzeiten zu berichten. 5Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. 6Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat.
(
6
)
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden kein Stimmrecht.
(
7
)
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. 2Die Zahl der Zuhörenden einschließlich der Studierenden nach § 11 Abs. 4 darf die Zahl der Prüfenden und des Prüflings nicht übersteigen.
(
8
)
1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die stellvertretenden Mitglieder, die Prüfenden sowie die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 3
Prüfende, Beisitzende
(
1
)
1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden sowie die Beisitzenden. 2Der Prüfungsausschuss kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. 3Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur eine Professorin oder ein Professor oder eine Person aus dem prüfungsberechtigten Personenkreis gemäß § 92 Abs. 1 UG bestellt werden, die oder der in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige und selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. 4Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf bestellt werden, wer die Erste Theologische Prüfung oder eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und einer evangelischen Kirche angehört.
(
2
)
Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, bekannt gegeben werden.
#§ 4
Fächer der Prüfung
(
1
)
Die Zwischenprüfung besteht aus Fachprüfungen, in denen Prüfungsleistungen in jeweils einem Fach nachgewiesen werden müssen.
(
2
)
1Prüfungsfächer sind:
- Altes Testament
- Neues Testament
- Kirchen- und Dogmengeschichte
- Systematische Theologie.
2Das Prüfungsfach Systematische Theologie kann nach Wahl des Prüflings durch das Fach Praktische Theologie ersetzt werden.
(
3
)
Ein exegetisches Fach kann nach Wahl des Prüflings durch ein weiteres Fach ersetzt werden, das an der Theologischen Fakultät vertreten ist.
(
4
)
Philosophie kann zusätzliches Prüfungsfach nach Absatz 2 sein, wenn die Prüfungsordnung der zuständigen Landeskirche dies bestimmt.
(
5
)
Bibelkunde kann zusätzliches Prüfungsfach nach Absatz 2 sein, wenn die Prüfungsordnung der zuständigen Landeskirche dies bestimmt.
#§ 5
Prüfungsfristen
(
1
)
Die Zwischenprüfung soll im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt werden oder in der diesem vorausgehenden vorlesungsfreien Zeit.
(
2
)
Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(
3
)
1Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn der Meldetermin zur Teilnahme an der Prüfung am Anfang des sechsten Fachsemesters versäumt wird. 2Für jede nachzulernende Sprache kann die Zwischenprüfung um ein Semester hinausgeschoben werden. 3Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(
4
)
1Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung am Beginn eines Semesters hat die Meldung bis zum Ende des vorausgegangenen Semesters zu erfolgen. 2Der Termin der Zwischenprüfung am Beginn eines Semesters sowie der Meldetermin zu ihr am Ende des vorausgegangenen Semesters sind am Anfang dieses Semesters bekannt zu geben, spätestens acht Wochen vor dem Meldetermin.
#II. Verfahren
###§ 6
Zulassung
(
1
)
Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
- seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat,
- eine Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium besucht hat,
- an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters teilgenommen hat,
- die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebraicum, Graecum, Latinum),
- Vorlesungen besucht hat, die zum Erwerb von Überblickswissen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie führen,
- eine einführende Lehrveranstaltung im Fach Praktische Theologie besucht hat,
- 1je ein Proseminar in den Fächern
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte und
- Systematische Theologie oder Praktische Theologie
besucht hat und drei mindestens ausreichend benotete Proseminarscheine auf Grund einer Seminararbeit erworben hat. 2Zwei Scheine müssen in den beiden exegetischen Disziplinen erworben werden, ein Schein muss auf einer Proseminararbeit beruhen, die innerhalb einer Frist von bis zu sechs Wochen geschrieben wurde. 3Sofern sich der Prüfling zur Anfertigung einer Klausur nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 entscheidet, reduziert sich die Zahl der Arbeiten auf 2. - die Bibelkundeprüfung (Biblicum) abgelegt hat, wenn sie nicht Teil der Zwischenprüfung ist oder die jeweilige landeskirchliche Prüfungsordnung vorschreibt, dass sie Prüfungsfach in der Ersten Theologischen Prüfung ist,
- das Philosophicum abgelegt hat, wenn es nicht Teil der Zwischenprüfung ist oder die jeweilige landeskirchliche Prüfungsordnung vorschreibt, dass es Prüfungsfach in der Ersten Theologischen Prüfung ist,
- ein von der für den Prüfling zuständigen kirchlichen Behörde anerkanntes Praktikum abgeleistet hat, falls die landeskirchliche Prüfungsordnung das vorschreibt.
(
2
)
Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen3#. Dem Antrag sind beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Zwis chenprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem nach Maßgabe des Landesrechtes verwandten Studiengang bzw. die entsprechende kirchliche Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, bzw. ob sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
- eine Erklärung darüber, in welchen Fächern die Klausuren geschrieben werden sollen,
- eine Erklärung darüber, in welchem Fach die prüfungsmäßig geschriebene Proseminararbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 angefertigt wurde,
- eine Erklärung darüber, auf welche Lehrveranstaltungen die zwei mündlichen Prüfungen nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 bezogen sein sollen und wer dafür als Prüferin oder Prüfer gewählt wird,
- gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Bibelkundeprüfung (Biblicum) Bestandteil der mündlichen Prüfung sein soll,
- gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob das Philosophicum Bestandteil der mündlichen Prüfung sein soll,
- gegebenenfalls der Nachweis über ein von der für den Prüfling zuständigen kirchlichen Behörde anerkanntes Praktikum.
- eine Erklärung nach § 11 Abs. 4 (Zulassung von Zuhörenden).
(
3
)
Ist es dem Prüfling nicht möglich, nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(
4
)
Der Prüfling soll mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Fakultät eingeschrieben gewesen sein, an der er die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt.
#§ 7
Zulassungsverfahren
(
1
)
1Das Gesuch auf Zulassung ist an den Prüfungsausschuss zu richten. 2Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(
2
)
1Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
- die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 6 Abs. 3 vorliegt oder
- der Prüfling die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Magisterprüfung oder Fakultätsexamen bzw. Diplom an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder das Erste Kirchliche Theologische Examen endgültig nicht bestanden hat oder
- der Prüfling sich im Studiengang Evangelische Theologie in einem entsprechenden anderen Prüfungsverfahren befindet.
2Im Übrigen darf die Zulassung nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 2) verloren hat.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende teilt dem Prüfling drei Wochen nach Eingang des Zulassungsantrages die Zulassung zur Zwischenprüfung mit.
#§ 8
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(
1
)
Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des HRG werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(
2
)
Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrecht verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit der Prüfungsausschuss Gleichwertigkeit festgestellt hat.
(
3
)
Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des HRG erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
(
4
)
1Einzelne Fachprüfungen, die der Prüfling an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des HRG im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramtsstudiengang) oder verwandten Studiengängen erbracht hat, können angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Gleichwertige Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des HRG erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden. 3Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss
#§ 9
Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung
(
1
)
Die Zwischenprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
(
2
)
1Sie umfasst die Prüfungsleistungen in den in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Fächern, sowie ggf. auch, in den Fächern Bibelkunde und Philosophie (Absätze 4 und 5). 2In jedem Fach wird eine Prüfungsleistung erbracht. 3Gegenstand der Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7 und 8.
(
3
)
Die in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis als prüfungsrelevant auszuweisen.
(
4
)
Die Zwischenprüfung soll mit allen ihren Teilen innerhalb eines Semesters abgeschlossen sein.
(
5
)
Die Prüfungsleistungen sind:
- eine Klausur,
- eine weitere Klausur in einem anderen Fach, sofern nicht die dritte Proseminararbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 geschrieben worden ist,
- zwei mündliche Prüfungen, die in den Fächern abgelegt werden müssen, in denen keine schriftlichen Leistungen erbracht worden sind. Diese Prüfungen werden in der Regel im Anschluss an eine Lehrveranstaltung durchgeführt.
- gegebenenfalls die mündliche Bibelkundeprüfung nach § 4 Abs. 5,
- gegebenenfalls die mündliche Prüfung im Fach Philosophie nach § 4 Abs. 4.
(
6
)
1Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
#§ 10
Klausurarbeiten
(
1
)
In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem erkennen und methodisch begründete Wege zu einer Lösung finden kann.
(
2
)
Dem Prüfling werden mindestens zwei Themen zur Auswahl gegeben.
(
3
)
1Für die Anfertigung einer Klausurarbeit unter Aufsicht stehen in der Regel drei Zeitstunden zur Verfügung. 2Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
(
4
)
1Für die Klausur sind die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen. 2Über Art und Umfang der Hilfsmittel entscheidet der Prüfungsausschuss.
(
5
)
1Die Klausurarbeit wird unter Aufsicht gefertigt. 2Die oder der Aufsichtführende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
#§ 11
Mündliche Prüfungen
(
1
)
1In den mündlichen Einzelprüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über Grundlagenwissen verfügt.
(
2
)
Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils 20 Minuten.
(
3
)
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der oder dem Prüfenden und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen ist.
(
4
)
1Studierende, die sich zum folgenden Prüfungstermin der Zwischenprüfung unterziehen wollen, können auf schriftlichen Antrag als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen werden, wenn der Prüfling mit dem Antrag auf Zulassung schriftlich ihr bzw. sein Einverständnis erklärt hat. 2Die Einverständniserklärung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgezogen werden. 3Die Zahl der Zuhörenden einschließlich der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 5 darf die der an der Prüfung beteiligten Personen nicht übersteigen. 4Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse.
#§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Zwischenprüfung
(
1
)
1Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden selbstständig und soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen bewertet. 2Bewerten sie nach Beratung eine Klausur unterschiedlich, so wird eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer hinzugezogen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. 3Nach Vorlage der dritten Bewertung wird die Note von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der drei vorliegenden Bewertungen endgültig festgestellt.
(
2
)
Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgelegt.
(
3
)
1Die Note wird durch die Prüferin oder den Prüfer festgesetzt. 2Vor der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung ist die Beisitzerin oder der Beisitzer zu hören.
(
4
)
1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehrgut | = | eine hervorragende Leistung; |
2 = gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 = befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 = ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 = nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(
5
)
Die oder der Vorsitzende stellt fest, dass die Zwischenprüfung bestanden ist, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mit mindestens “ausreichend” (4,0) bewertet worden sind.
(
6
)
1Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. 2Zur Feststellung der Gesamtnote werden alle Prüfungen einfach gezählt. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = ausreichend. |
(
7
)
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
#§ 13
Beratungsgespräch
1Die Zwischenprüfung schließt mit einem Beratungsgespräch ab. 2Gegenstand ist der bisherige Studienverlauf und die weitere Studiengestaltung sowie das angestrebte Studien- und Berufsziel. 3In dem Zusammenhang wird das Prüfungsergebnis bekannt gegeben.
#§ 14
Wiederholung der Zwischenprüfung
(
1
)
1Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, müssen im nächsten Semester wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. 3Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. 4Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(
2
)
1Wenn eine zum zweiten Mal wiederholte Prüfung in einem Prüfungsfach ohne Erfolg abgelegt wird, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. 2In diesem Fall wird der Prüfling zum weiteren Studium der Theologie (Pfarramtsstudiengang) nicht mehr zugelassen.
(
3
)
Für die Wiederholung der Zwischenprüfung insgesamt gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
(
1
)
1Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(
2
)
1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von dem Prüfungsausschuss benannten
Ärztin oder Arztes verlangt werden. 3Werden die Gründe von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(
3
)
1Versucht der Prüfling, das Ergebnis von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 2Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Teilprüfung stört, kann von der oder dem jeweils Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(
4
)
1Der Prüfling kann innerhalb von vierzehn Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
#III. Schlussbestimmungen
###§ 16
Einsicht in die Prüfungsakten
(
1
)
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(
2
)
1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses beim Dekan oder bei der Dekanin zu stellen. 2Der Dekan oder die Dekanin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
#§ 17
Zeugnis
(
1
)
1Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, d. h. möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(
2
)
Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird dem Prüfling hierüber vom Prüfungsausschuss ein schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung wiederholt werden können.
(
3
)
Der Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(
4
)
1Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. 2Sie muss erkennen lassen, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
#§ 18
Aberkennung der Zwischenprüfung
1Die Zwischenprüfung kann durch den Prüfungsausschuss aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung irrtümlich als gegeben angenommen worden sind. 2Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen. 3§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
#§ 19
Übergangsbestimmungen
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 1997/98 mit dem Studium der Evangelischen Theologie beginnen.
#§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.
#
1 ↑ Auf der Grundlage der vom Rat der EKD am 8./9. Dezember 1995 als Richtlinie nach Artikel 9 Buchstabe a verabschiedeten Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang “Evangelische Theologie” hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 12. Februar 1997 nachstehende Musterordnung für die Einführung der Zwischenprüfung an den Evangelisch-Theologischen Fakultäten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und an der Kirchlichen Hochschule Bethel beschlossen.
1 ↑ Auf der Grundlage der vom Rat der EKD am 8./9. Dezember 1995 als Richtlinie nach Artikel 9 Buchstabe a verabschiedeten Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang “Evangelische Theologie” hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 12. Februar 1997 nachstehende Musterordnung für die Einführung der Zwischenprüfung an den Evangelisch-Theologischen Fakultäten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und an der Kirchlichen Hochschule Bethel beschlossen.