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Vereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und den evangelischen Kirchen
über das Studium der Anwärter und Aufstiegsbeamten
für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen
Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Vom 11. / 29. August 1980, 1. / 16. Oktober 1980

(KABl. 1983 S. 50)

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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
die Evangelische Kirche im Rheinland,
die Evangelische Kirche von Westfalen und
die Lippische Landeskirche
– im folgenden als Landeskirchen bezeichnet –,
vertreten durch ihre Kirchenleitungen,
haben in dem Bestreben, die Gleichartigkeit der Ausbildung ihres kirchlichen Verwaltungsdienstes mit derjenigen des staatlichen Verwaltungsdienstes weiterhin zu fördern, folgende
Vereinbarung
getroffen.
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§ 1

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen besteht Einvernehmen darüber, dass die Anwärter und die Aufstiegsbeamten für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes berechtigt sind, an der Fachhochschule für öffentliche Veraltung im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu studieren.
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§ 2

Die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach den kirchlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die in Anlehnung an die geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachbereich „Staatlicher Verwaltungsdienst“, erlassen werden1#. Soweit sich Abweichungen aus dem am kirchlichen Verwaltungsdienst orientierten Ausbildungsziel als notwendig erweisen (insbesondere im Verfassungs-, Dienst- und Steuerrecht der Landeskirchen), können sie zwischen den Landeskirchen und dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbart werden.
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§ 3

Die gesetzlichen Vorschriften über die Graduierung der Fachhochschulabsolventen gelten auch für die Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst2#.
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§ 4

( 1 ) Das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung lässt das Dienstverhältnis der Beamten des kirchlichen Verwaltungsdienstes zu ihren Dienstherrn unberührt. Die den Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst durch die Ausbildung entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Landes.
( 2 ) Das Land sieht von einer Geltendmachung anteiliger Studienkosten bezüglich der Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst ab. Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten werden die Kirchen ihre Studierenden den Studienorten (Abteilungen) zuweisen, an denen das Land über freie Lehrkapazitäten verfügt. Das Land wird bemüht sein, das Studium vorzugsweise in Düsseldorf und Bielefeld (Regelstudienorte) zu ermöglichen.
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§ 5

Über alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Fragen werden sich die Vertragsschließenden auf freundschaftliche Weise verständigen. Im Falle einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse werden sie über die Möglichkeit des Studiums der Beamten des kirchlichen Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung neu verhandeln.
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§ 6

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
( 2 ) Sie kann von beiden Vertragspartnern bis zum 1. November eines jeden Jahres (Beginn des Studienjahres) mit Wirkung für den 31. Oktober des übernächsten Jahres schriftlich gekündigt werden. Beamte aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ihr Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung begonnen haben, werden von einer Kündigung nicht berührt.

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2 ↑ Nach § 27 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1984 (GV. NW. S. 303) verleiht die Fachhochschule nach der Diplomierungssatzung (Nr. 685) einen Diplomgrad.