.Verordnung über die Fürsorgeleistungen
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 3 a9#
§ 410#
§ 5
§ 612#
§ 715#
§ 816#
§ 917#
§ 1018#
§ 1120#
§ 1222#
§ 1323#
§ 1425#
§ 1526#
#§ 1728#
§ 1829#
§ 1930#
§ 20
§ 21
§ 2331#
§ 24
§ 2532#
§ 2633#
§ 27
§ 2834#
§ 28a35#
§ 2936#
§ 3038#
§ 3139#
§ 3240#
§ 33
§ 3441#
§ 35
§ 3642#
§ 37
§ 38
§ 3943#
§ 4044#
§ 4145#
§ 4246#
§ 4347#
§ 45
§ 4649#
Verordnung über die Fürsorgeleistungen
der Evangelischen Kirche
in Deutschland für entsandte und beauftragte Personen
im ökumenischen Auslandsdienst
– Entsendungsbeihilfeverordnung – (EntsendbeihV)1#
Vom 8. Oktober 1999
(ABl. EKD 1999 S. 449)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstellen KABl. u. a. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung | 19.04.2002 | § 42 Abs. 6 | eingefügt | |
§ 43 S. 1 | geändert | ||||
§ 44 Abs. 2 S. 1, 2 | geändert | ||||
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung | 28. 03.2003 | § 7 Abs. 1 S. 2 | neu gefasst | |
§ 10 Abs. 1 S. 1 | geändert | ||||
§ 10 Abs. 1 S. 2-6 | angefügt | ||||
§ 10 Abs. 2 S. 1 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 1-4 | geändert | ||||
§ 15 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 16 Abs. 5 S. 3 | angefügt | ||||
§ 18 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 18 Abs. 1 S. 3 | angefügt | ||||
§ 18 Abs. 3 S. 1, | eingefügt | ||||
S. 1 wird S. 2 | geändert | ||||
§ 18 Abs. 4 S. 2 | geändert | ||||
§ 18 Abs. 5 S. 3 | geändert | ||||
§ 18 Abs. 7 S. 2 | geändert | ||||
§ 23 S. 3 | neu gefasst | ||||
§ 28 Abs. 4 | geändert | ||||
§ 36 | geändert | ||||
§ 39 S. 3 | gestrichen | ||||
§ 40 Abs. 4 S. 2 | gestrichen | ||||
§ 44 Abs. 2 S. 1 | geändert | ||||
§ 46 Abs. 3 | gestrichen | ||||
3 | Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung | 26.03.2004 | § 8 Abs. 1 | geändert | |
4 | Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung | 20. Mai 2006 | Kurzbezeichnung | geändert | |
Überschrift | geändert | ||||
§ 3a | eingefügt | ||||
§ 13 Abs. 2 S. 2 – 3 | angefügt | ||||
§ 14 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
§ 14 Abs. 5 | neu gefasst | ||||
§ 16 Abs. 5 S. 2 | neu gefasst | ||||
§ 18 Abs. 1 – 3 | neu gefasst | ||||
§ 18 Abs. 7 | neu gefasst | ||||
§ 40 Abs. 4 S. 2 | eingefügt | ||||
§ 40 Abs. 5 | neu gefasst | ||||
5 | Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 30. März 2007 | § 6 Abs. 1 | geändert | |
§ 12 | neu gefasst | ||||
§ 14 | geändert | ||||
§ 16 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 16 Abs. 5 S. 3 | angefügt | ||||
§ 18 Abs. 1 S. 4 | angefügt | ||||
§ 18 Abs. 1 S. 4 – 5 | neu nummeriert | ||||
§ 25 Abs. 3 | angefügt | ||||
6 | Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 29. Februar 2008 | § 4 Abs. 2 | geändert | |
§ 7 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 2 S. 2 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 3 S. 1 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 4 S. 1 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 4 S. 2 | eingefügt | ||||
§ 14 Abs. 4 S. 2-6 | neu nummeriert | ||||
§ 19 Überschrift | geändert | ||||
§ 19 Abs. 1 S. 1 | geändert | ||||
§ 19 Abs. 3 | geändert | ||||
7 | Siebte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 5. Dezember 2008 | § 28 a | eingefügt | |
8 | Achte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 5. Juni 2009 | § 7 Abs. 1 Satz 2 | Fußnote gestrichen | |
§ 7 Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 2 Unterabs. | angefügt | ||||
§ 8 Abs. 1 | geändert | ||||
9 | Neunte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 5. Dezember 2009 | § 6 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 | geändert | |
§ 7 Abs. 1 S. 3-5 | gestrichen | ||||
§ 7 Abs. 2 S. 1 | geändert | ||||
§ 16 Abs. 5 S. 2 | geändert | ||||
10 | Zehnte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 27. Mai 2011 | § 7 Abs. 2 S. 1 | neu gefasst | |
§ 7 Abs. 2 S. 2 | eingefügt | ||||
§ 7 Abs. 2 S. 2 - 3 | neu nummeriert | ||||
§ 9 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 9 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
11 | Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 28. Juni 2014 | § 4 Abs. 2 | geändert | |
§ 8 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
§ 9 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 9 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 11 Abs. 2 S. 2 | geändert | ||||
§ 11 Abs. 3 | angefügt | ||||
§ 12 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 14 Abs.2 S.1 - 2 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 2 Satz 3 | neu gefasst | ||||
§ 14 Abs. 2 S. 4 | angefügt | ||||
§ 14 Abs. 3 S. 1 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 4 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 5 S. 2 - 3 | geändert | ||||
§ 16 | gestrichen | ||||
§ 17 | neu gefasst | ||||
§ 18 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 18 Abs. 4 S. 2 | geändert | ||||
§ 18 Abs. 5 S. 2 - 3 | neu gefasst | ||||
§ 18 Abs. 7 S. 2 | geändert | ||||
§ 22 | gestrichen | ||||
§ 25 Abs. 2 | gestrichen | ||||
§ 25 Abs. 3 | neu nummeriert | ||||
§ 26 | geändert | ||||
§ 26 Abs. 2 | angefügt | ||||
§ 28 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 29 | geändert | ||||
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 | geändert | ||||
§ 30 Abs. 3 | angefügt | ||||
§ 31 Nr. 5 | geändert | ||||
§ 32 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 34 Überschrift | geändert | ||||
§ 40 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 40 Abs. 3 S. 2 | geändert | ||||
§ 40 Abs. 4 | geändert | ||||
§ 41 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 41 Abs. 2 | gestrichen | ||||
§ 43 | neu gefasst | ||||
§ 44 | gestrichen | ||||
12 | Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 12. November 2014 | § 7 Abs. 2 Satz 4 | gestrichen | |
13 | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung | 21. Mai 2016 | § 9 Abs. 1 | geändert | |
14 | Beschluss zum Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen | 13. November 2019 | § 19 Abs. 1 Satz 3 | angefügt |
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund der §§ 11 und 20 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525)2# folgende Rechtsverordnung erlassen und geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002 (ABl. EKD 2002 S. 105).
1. Teil: Geltungsbereich
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Rechtsverhältnisse für die in §§ 7 Abs. 1, 19 und 20 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene6# genannten Personen (Entsandte, Beauftragte, Vikare und Vikarinnen).
#2. Teil: Entsendungsverhältnisse
#1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über Entsendungsverhältnisse
##§ 2
Anstellungsträger
Anstellungsträger der Entsandten können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die ökumenische Partner der Evangelischen Kirche in Deutschland nach § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene7# sind.
#§ 3
Anstellungsvereinbarung zwischen Anstellungsträgern und Entsandten
1 Das Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene8# wird seitens der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt, wenn zwischen Anstellungsträger und der zu entsendenden Person eine Anstellungsvereinbarung getroffen wird. 2 Diese soll vorsehen, dass diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. 3 Weiter soll sie Regelungen enthalten insbesondere über
#- Beginn und Ende der Entsendungszeit
- Vorbereitungszeit nach Beginn der Freistellung
- Aufgabenbereich und Umfang der Anstellung bei eingeschränktem Dienstumfang
- Leistungen des Anstellungsträgers zur Sicherung des Lebensbedarfs, insbesondere die Höhe der Unterhaltsleistung
- Erstattung von Aufwendungen
- Anschaffung, Ausstattung und Benutzung von Kraftfahrzeugen
- Gewährung von Freizeit, Urlaub und Fortbildung
- Mitteilungspflichten der entsandten Person bei Abwesenheit vom Dienstort und Erkrankung sowie bei der Änderung des Personenstandes
- Krankenversicherung
- Wohnung
- Erstattung notwendiger, dienstlich veranlagter Reisekosten
- Dienstaufsicht
- Erteilung von Religionsunterricht
- Nebentätigkeiten
- Haftung bei Personen- und Sachschäden.
§ 3 a9#
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Entsendungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Fälligkeit von der entsandten Person schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht nachstehend eine kürzere Frist besitmmt ist.
#2. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Entsendungsverhältnis
##§ 410#
Vorbereitung auf die Entsendungszeit
(
1
)
1 Wer ins Ausland entsandt wird, ist verpflichtet, auf Veranlassung der Evangelischen Kirche in Deutschland an Vorbereitungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Diese umfassen:
- einen Kurs zur Einführung in die besonderen Bedingungen der Auslandstätigkeit, Informationen über die ökumenische Zielsetzung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur persönlichen Vorbereitung der zu entsendenden Person und ihrer mitreisenden Angehörigen auf die Ausreise;
- einen notwendigen Sprachkurs für die zu entsendende Person und deren Ehepartner oder -partnerin; die Sprachausbildung der Kinder fördert die Evangelische Kirche in Deutschland nur, soweit dieses für die Einschulung am ausländischen Dienstort erforderlich ist;
- landeskundliche Veranstaltungen, soweit diese von der Evangelischen Kirche in Deutschland empfohlen werden.
(
2
)
1 Die notwendigen Kosten für die An- und Abreise sowie für Unterkunft – und bei Gemeinschaftseinrichtungen auch die Vollverpflegung – trägt die Evangelische Kirche in Deutschland. 2 Wird keine Gemeinschaftsverpflegung gewährt, wird ein Zuschuss zu den Verpflegungskosten für die am Unterricht Teilnehmenden in Höhe von 55 v. H. des jeweils geltenden vollen Tagegeldes nach der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Regelung für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis gezahlt. 3 Bei diesem Satz entfallen 20 v. H. auf das Frühstück und je 40 v. H. auf eine Hauptmahlzeit. 4 Für die Dauer eines Sprachkurses im Auslandnach dem Beginn der Entsendungszeit hat dieentsandte Person einen Anspruch auf Entgelt nach Maßgabe von § 6 (Besoldung oder Unterhaltsleistung) gegenüber dem Anstellungsträger. 5 Die EKD kann dem Anstellungsträger auf Antrag das auf die Zeit des Sprachkurses im Ausland entfallende Entgelt erstatten.
(
3
)
Bei Nichtantreten der Ausreise aus überwiegend persönlichen Gründen kann die Evangelische Kirche in Deutschland die Rückerstattung der angefallenen Kosten für die Vorbereitung verlangen.
#§ 5
Erstattung der Dienstbezüge
Wird eine zu entsendende Person zur Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung von einem anderen Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt, beurlaubt oder abgeordnet, erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland die entstandenen Dienstbezüge auf Antrag, wenn der betreffende Zeitraum mindestens einen Monat umfasst und noch kein Entsendungsverhältnis nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene11# begründet ist.
#§ 612#
Besoldung und Unterhaltsleistung (Entgelt)
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene13#, wenn der Anstellungsträger der zu entsendenden Person während der Entsendungszeit einen Anspruch gewährt auf
- Besoldung in Höhe des Betrages, der sich nach § 7 Abs. 1 in entsprechender Anwendung der für Amtskräfte der Evangelischen Kirche geltenden Bestimmungen ergibt oder
- Unterhaltsleistung nach den bei dem jeweiligen Anstellungsträger geltenden Bestimmungen.
2 Ob eine Unterhaltsleistung und in welcher Höhe sie gewährt wird, ist mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vor der Entsendung zu vereinbaren. 3 Sie ist in der Anstellungsvereinbarung schriftlich festzuhalten.
(
2
)
Zusätzlich zur Unterhaltsleistung des Anstellungsträgers nach Absatz 1 Nr. 2 kann die Evangelische Kirche in Deutschland eine Unterhaltszulage gemäß § 7 Abs. 2 gewähren.
(
3
)
Während der Vorbereitungszeit nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in der Ökumene14# hat die zu entsendende Person einen Anspruch auf eine der zukünftigen Leistungen nach Absatz 1, den die Evangelische Kirche in Deutschland an Stelle des Anstellungsträgers gewährt.
#§ 715#
Höhe der Besoldung und der Unterhaltszulage
(
1
)
1 Die Besoldung hat dem für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltenden Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13, ihnen gewährten Einmalzahlungen zuzüglich der kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlags zu entsprechen. 2 Hat die entsandte Person in ihrer bisherigen Verwendung ein Grundgehalt aus einer höheren Besoldungsgruppe als A 13 oder einer dieser entsprechenden Besoldungsgruppe bezogen, so tritt in Satz 1 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 an die Stelle des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.
(
2
)
1 Die Unterhaltszulage wird abhängig von der Höhe der Unterhaltsleistung des jeweiligen Anstellungsträgers gestaffelt wie folgt gewährt:
Höhe der Unterhaltsleistung des Anstellungsträgers | Höhe der Unterhaltszulage |
weniger als 20 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 | 40 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 |
zwischen 20 und 30 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 | 35 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 |
mehr als 30 bis 40 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 | 30 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 |
mehr als 40 bis 50 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 | 25 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 |
mehr als 50 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 | 20 vom Hundert vom Grundgehalt A13, Stufe 5 |
2 Die Unterhaltszulage erhöht sich um einen Anteil von 50 vom Hundert des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 oder 2 Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für die kindergeldberechtigenden Kinder.
3 Übersteigt die Summe aus Unterhaltsleistung und Unterhaltszulage den Betrag, der der entsandten Person als Besoldung zustehen würde, so ist die Unterhaltszulage um den überschießenden Betrag zu kürzen.
#§ 816#
Kaufkraftbeihilfe
(
1
)
Hat die deutsche Währung am Dienstsitz der entsandten Person eine geringere Kaufkraft als in Deutschland, so gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland Entsandten, die eine Besoldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 beziehen, eine Kaufkraftbeihilfe auf der Grundlage dieser Bezüge, jedoch bei Gewährung einer Dienstwohnung unter Anrechnung eines Betrages nach § 10 Abs. 1 Satz 2.
(
2
)
Die Kaufkraftbeihilfe entspricht dem jeweils geltenden Vom-Hundert-Satz des vom zuständigen Bundesminister für das fremde Währungsgebiet festgesetzten Kaufkraftausgleichs.
(
3
)
1 Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres setzt die Evangelische Kirche in Deutschland die Höhe der Kaufkraftbeihilfe fest. 2 Jeweils zur Quartalsmitte werden Abschläge gezahlt.
(
4
)
Nach Beendigung der Entsendungszeit eintretende nachträgliche Änderungen des vom Hundertsatzes des vom zuständigen Bundesminister für das fremde Währungsgebiet festgesetzten Kaufkraftausgleichs werden bei der Festsetzung von Nachzahlungs- oder Rückforderungsansprüchen berücksichtigt.
#§ 917#
Steuerbeihilfe
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland gewährt entsandten Personen auf Antrag eine Steuerbeihilfe, wenn die am ausländischen Dienstsitz zu entrichtenden Steuern einschließlich Kirchenbeiträge mindestens 15 v. H. über den Lohn- und Kirchensteuerbeträgen zuzüglich dem Solidaritätszuschlag liegen, die in der Bundesrepublik Deutschland bei Anwendung der jeweils geltenden Monats- bzw. Jahreslohnsteuertabelle zu entrichten wären.
(
2
)
1 Die Höhe der Steuerbeihilfe wird grundsätzlich auf der Grundlage des monatlichen Entgeltes (§ 6) sowie zu berücksichtigender Kinderfreibeträge ermittelt. 2 Ergibt sich aus dem ausländischen Steuerbescheid ein steuerpflichtiges Einkommen, das das Entgelt nach § 6 übersteigt, so ist das im Steuerbescheid zur Versteuerung ausgewiesene Einkommen für die Ermittlung von Steuern in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde zu legen.
(
3
)
Der Antrag auf Steuerbeihilfe muss innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des im Ausland erstellten Steuerbescheides bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingehen.
#§ 1018#
Dienstwohnung
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt in der Regel ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene19# nur dann, wenn Entsandten vom jeweiligen Anstellungsträger eine Dienstwohnung zugewiesen wird. 2 Für die Gewährung der Dienstwohnung wird ein Betrag in Höhe von 15 vom Hundert des Betrages, der sich aus dem Grundgehalt ohne Berücksichtigung des Familienzuschlages ergibt, angerechnet. 3 Bei einer Einschränkung des Dienstauftrages wird dieser Betrag auf der Grundlage des verringerten Grundgehaltes berechnet. 4 Eine Verringerung des Betrages aus sonstigen Gründen ist nicht zulässig. 5 Wird eine Dienstwohnung gewährt und hat auch der Ehepartner einen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung aus einem Entsendungsverhältnis, wird beiden Ehepartnern nur eine gemeinsame Dienstwohnung gewährt. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(
2
)
1 Entsandte sollen in der Anstellungsvereinbarung verpflichtet werden, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen (Dienstwohnungspflicht). 2 Davon können in Fällen besonderen kirchlichen Interesses Ausnahmen durch den Anstellungsträger im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zugelassen werden.
#§ 1120#
Erholungsurlaub
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt in der Regel ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene21# nur dann, wenn der Anstellungsträger der entsandten Person einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Weiterzahlung der Bezüge gewährt.
(
2
)
1 Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den bei dem Anstellungsträger geltenden Regelungen. 2 Hat der Anstellungsträger keine Regelung getroffen, beträgt die Dauer des Erholungsurlaubs für Entsandte, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten, 42 Kalendertage.
(
3
)
Für Entsandte, die am 31. Dezember 2013 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 45 Kalendertagen hatten, bleibt die Dauer des Urlaubs unverändert.
#§ 1222#
Elternzeit
1 Wäre bei Aufenthalt in Deutschland ein Anspruch nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) gegeben, soll im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger für die Dauer eines halben Jahres nach der Geburt des Kindes durch die entsandte Person dessen Betreuung sichergestellt werden, indem eine dienstliche Entlastung eingeräumt wird. 2 Weitergehendes Recht des Tätigkeitsstaates bleibt unberührt.
#§ 1323#
Umzugskosten
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet Entsandten bei der Entsendung ins Ausland die mit dem Umzug verbundenen Kosten für den mitreisenden Ehepartner oder die mitreisende Ehepartnerin und die mitreisenden, zum Zeitpunkt der Ausreise kindergeldberechtigenden Kinder.
(
2
)
1 Die mit der Rückkehr nach ordnungsgemäßer Beendigung der Entsendungszeit mit dem Umzug verbundenen Kosten erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde. 2 Die Erstattung erfolgt nur, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Entsendungsverhältnisses erfolgt. 3 Erfolgt der Umzug nicht nach Deutschland, werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einem Umzug vom bisherigen Dienstort im Ausland nach Hannover entstanden wären.
(
3
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland erklärt in der Regel ihr Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene24# nur dann, wenn der Anstellungsträger in der Anstellungsvereinbarung mit der entsandten Person vereinbart, dass er
#- die mit der Rückkehr verbundenen Umzugskosten in voller Höhe trägt, wenn er die vorzeitige Beendigung der Entsendungszeit zu vertreten hat,
- die Rückkehrkosten anteilig erstattet, wenn die Entsendungszeit aus Gründen, die die entsandte Person zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Der Anteil bestimmt sich im Verhältnis der bei dem Anstellungsträger verbrachten Entsendungszeit zu der in der Anstellungsvereinbarung vorgesehenen Entsendungszeit. Den verbleibenden Anteil trägt die entsandte Person selbst.
§ 1425#
Höhe der zu erstattenden Umzugskosten
(
1
)
Für die Personenbeförderung werden folgende Kosten erstattet:
- bei Bahnreisen bis zur Höhe der zweiten Bahnklasse;
- bei Flugreisen bis zur Höhe der günstigsten Flugklasse;
- bei Benutzung von Fähren in angemessener Höhe;
- bei genehmigter Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges Kilometergeld nach den für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Regelungen;
- angemessene und nachgewiesene Zu- und Abgangskosten; an Stelle der Einzelabrechnung kann vor dem Antritt der Reise eine angemessene Pauschale festgesetzt werden;
- Versicherungskosten für mitgeführtes Reisegepäck bis zu folgenden Versicherungswerten:a)Entsandte ohne Familie2.000 Eurob)Entsandte mit Familie4.500 Euro
(
2
)
1 Bei einer Entsendung mit Möbeltransport werden die notwendigen Kosten für den Transport des Umzugsgutes vom bisherigen Wohnort zum ausländischen Dienstsitz erstattet. 2 Das Umzugsgut darf folgende Höchstmaße nicht überschreiten für:
Landweg | Seeweg | |
1. Entsandte ohne Familie | 9,00 Möbelwagenmeter | 30 cbm (20 Fuß-Container), |
2. Entsandte mit Familie | ||
a) Entsandte | 9,00 Möbelwagenmeter | 30 cbm (20 Fuß-Container) |
b) Ehegatte zusätzl. | 3,00 Möbelwagenmeter | 15 cbm |
c) je Kind zusätzli. | 1,50 Möbelwagenmeter | 5 cbm |
begrenzt auf max. | 15,00 Möbelwagenmeter | max. 60 cbm (im 40 Fuß-Container) |
3 Die Evangelische Kirche in Deutschland trägt die Kosten der Transportversicherung unter Einbeziehung der Spediteurshaftung bis zu einem Versicherungswert von höchstens 100.000 Euro für Familien, für Entsandte, die ohne Familie ausreisen, trägt sie die Kosten bis zu einem Versicherungswert von höchstens 50.000 Euro.
4 An die Stelle der Kostenerstattung nach Satz 1 kann in begründeten Fällen die Zahlung eines Pauschalbetrages treten, dessen Höhe das Kirchenamt der EKD im Einzelfall festsetzt.
(
3
)
1 Bei einer Entsendung ohne Möbeltransport werden die Kosten des Transports und der Versicherung von Umzugsgut, begrenzt nach Gewicht – bei Luftfracht – und Umfang – bei Land- und Seetransport –, erstattet für:
Umfang | maximaler Versicherungswert | |
1. Entsandte ohne Familie | 800 kg/8 cbm | 20.000 Euro |
2. Entsandte mit Familie | ||
a) Entsandte | 800 kg/8 cbm | 20.000 Euro |
b) Ehegatte zusätzl. | 300 kg/3 cbm | 10.000 Euro |
c) je Kind zusätzl. | 200 kg/2 cbm | 0 Euro |
begrenzt auf max. | 1.500 kg/16 cbm | 30.000 Euro |
2 Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet nur die Kosten der günstigeren Beförderungsart.
(
4
)
1 Bei einer Entsendung ohne Möbeltransport trägt die Evangelische Kirche in Deutschland die Kosten der Lagerung von Möbeln in Deutschland in Höhe des kostengünstigsten Angebotes bis höchstens 233,00 Euro monatlich. 2 Notwendige Transportkosten bei Ausreise und Rückkehr werden bis zur Höhe von je 1.500,00 Euro erstattet. 3 Die Lagerung setzt stets einen entgeltlichen Verwahrvertrag zwischen der entsandten Person und dem Einlagernden voraus. 4 Das Unterstellen der Möbel in Privaträumen ist hiervon nicht umfasst. 5 Bei der Ermittlung des Versicherungswertes orientiert sich die Evangelische Kirche in Deutschland in der Regel an der privaten Hausratsversicherungssumme der entsandten Person. 6 Werden die Möbel nicht in gewerblichen Räumen untergestellt und somit nicht zu Wohnzwecken genutzt, wird auf Antrag eine monatliche Pauschale von 75,00 Euro gewährt. 7 Die Pauschale erhöht sich nicht, weil die Möbel bei verschiedenen Privatpersonen untergestellt sind. 8 Für den Transport privat gelagerter Möbel zur Lagerstätte werden Kosten bis zur Höhe von 350 Euro erstattet; entsprechendes gilt auch bei der Rückkehr aus dem Auslandsdienst. 9 Mit der Zahlung einer Pauschale für die private Unterstellung sind weitergehende Ansprüche an die Evangelische Kirche in Deutschland abgegolten.
(
5
)
1 Die zu entsendende Person holt vor Vergabe des Auftrags zur Beförderung oder zur Lagerung des Mobiliars mindestens drei Angebote von geeigneten Speditionsfirmen ein. 2 Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Transportauslagen und Lagerungskosten ist die schriftliche oder elektronische Zusage der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3 Sie erklärt, welches Kostenangebot Grundlage für die Erstattung der Transportauslagen oder Lagerung für das Umzugsgut ist.
#§ 1526#
Sonstige Ausreisekosten
(
1
)
Die unvermeidbaren Kosten für
- amtlich vorgeschriebene oder empfohlene Schutzimpfungen,
- Kosten auf Grund der Einreise- und Ausreisebestimmungen des Landes, in das die Entsendung erfolgt, einschließlich notwendiger Reisekosten werden auf Nachweis von der Evangelischen Kirche in Deutschland erstattet.
(
2
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland gewährt anlässlich einer Entsendung als allgemeine Pauschalabgeltung für alle sonstigen mit dem Umzug verbundenen notwendigen Auslagen für:
Europa | Übersee | |
1. Entsandte | 400 Euro | 800 Euro |
2. Ehegatte oder Ehegattin | 250 Euro | 500 Euro |
3. jedes mitausreisende Kind | 100 Euro | 200 Euro |
§ 1627#
gestrichen
#§ 1728#
Beihilfe zur Ermöglichung von Reisen nach Deutschland
(
1
)
1 Entsandte, die zwei Jahre nach ihrer Ausreise keine Dienstreise nach Deutschland auf Veranlassung der EKD angetreten haben und innerhalb der folgenden acht Monate eine solche voraussichtlich nicht antreten werden, erhalten auf Antrag eine einmalige Beihilfe in Höhe des Betrages, der sich für ihr Gastland aus der Spalte „Heimaturlaub“ der Tabelle „Flugpauschalen für Aus- und Rückreise, Heimaturlaub, Kinder- und Elternreise“ des Bundesverwaltungsamtes in der jeweils geltenden Fassung ergibt. 2 Voraussetzung für die Gewährung der einmaligen Beihilfe ist der Nachweis der tatsächlichen Reisedurchführung der entsandten Person. 3 Der Beihilfeanspruch ist nicht auf Familienangehörige übertragbar.
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland gewährt Entsandten laufend Beihilfeanteile während der Entsendungszeit zur Ermöglichung von Reisen nach Deutschland für ihre mit ausgereiste Ehegattin oder ihren mit ausgereisten Ehegatten sowie für die mit ausgereisten kindergeldberechtigenden Kinder. 2 Die Höhe des Beihilfeanteils beträgt monatlich 1/36 des Betrages, der sich für das betreffende Gastland aus der Anzahl der Familienangehörigen der entsandten Person multipliziert mit dem Betrag der Spalte „Heimaturlaub“ der Tabelle „Flugpauschalen für Aus- und Rückreise, Heimaturlaub, Kinder- und Elternreise“ des Bundesverwaltungsamtes in der jeweils geltenden Fassung ergibt. 3 Die Beihilfeanteile werden von der EKD monatlich auf ein inländisches Konto der entsandten Person gezahlt.
#§ 1829#
Schul- und Kinderreisebeihilfen
(
1
)
1 Besuchen mitgereiste kindergeldberechtigende Kinder der Entsandten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eine pädagogische Einrichtung, gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag eine Betreuungs-Beihilfe. 2 Die Betreuungs-Beihilfe umfasst 90 vom Hundert
- der von der Einrichtung erhobenen Kosten, höchstens jedoch bis zu der Höhe, die für die pädagogische Betreuung der betreffenden Altersgruppe von einer deutschen Schule des Landes, in dem sich der Dienstort befindet, erhoben wird und
- der Kosten für die nachgewiesenen täglichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und pädagogischer Einrichtung für das Kind oder die Kinder, ohne beaufsichtigende Begleitpersonen
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland gewährt auf Antrag für die mitgereisten kindergeldberechtigten Kinder der Entsandten ab dem auf die Vollendung des 5. Lebensjahres folgenden Monat anteilig eine Schulbeihilfe zu den Aufwendungen
- des Besuchs einer pädagogischen Einrichtung,
- des Besuchs allgemeinbildender Schulen bis zum Abitur oder einem entsprechenden Abschluss oder
- des Besuchs berufsbildender Schulen, wenn sicher gestellt ist, dass es sich um einen der allgemeinen Schulbildung gleichgestellten Abschluss handelt,
- in begründeten Einzelfällen für Fernunterricht durch in Deutschland anerkannte staatliche Institute.
2 Findet sich in erreichbarer Nähe vom Dienstort der entsandten Person eine landesübliche anerkannte öffentliche Schuleinrichtung, kann die Evangelische Kirche in Deutschland die Schulbeihilfe auf die für den Besuch dieser Schule entstehende Kosten begrenzen. 3 Die Schulbeihilfe wird höchstens bis zu der Höhe der Kosten gewährt, die von einer Deutschen Schule des Landes, in dem sich der Dienstort befindet, erhoben werden.
(
3
)
1 Die Schulbeihilfe umfasst einmalig die Anschaffungskosten für vorgeschriebene einheitliche Schulkleidung. 2 Entstehen Aufwendungen für den Schulbesuch ohne Unterkunft und Verpflegung, werden im Rahmen der Schulbeihilfe anteilig 90 v.H.
des Schulgeldes oder
dem Schulgeld gleichzustellende Gebühren,
sonstige Gebühren,
die täglichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Schule,
in nachgewiesener, notwendiger und angemessener Höhe erstattet, sofern die Aufwendungen bei einer vergleichbaren öffentlichen Schule in Niedersachsen nicht entstehen. 3 Sind Schulbücher auf Kosten der entsandten Person anzuschaffen oder auszuleihen, gewährt die EKD hierfür eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro pro Kind und Schuljahr. 4 Sonstige Kosten für Lernmittel werden nicht erstattet. 5 Leistungen der Anstellungsträger werden angerechnet.
(
4
)
1 Ist am Dienstort der entsandten Person oder in erreichbarer Nähe keine für eine Reintegration in Deutschland geeignete Schule vorhanden, wird eine Schulbeihilfe für Unterkunft und Verpflegung außerhalb des Dienstortes im In- und Ausland gewährt. 2 Für Entsandte, die eine Besoldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhalten, umfasst die Schulbeihilfe 50 v. H. der Kosten, höchstens aber 150 Euro monatlich, wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung monatlich 250 Euro überschreiten. 3 Für Entsandte, die eine Unterhaltsleistung nach § 6 Abs. 2 beziehen, umfasst die Schulbeihilfe 90 vom Hundert der Kosten der Unterbringung und Verpflegung, wenn die Evangelische Kirche in Deutschland die Höhe der Kosten für angemessen erachtet.
(
5
)
1 Bei Unterbringung eines Kindes außerhalb des Dienstortes nach Abs. 4 gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland eine Reisebeihilfe für jährlich zwei Reisen zwischen dem Aufenthaltsort des Kindes und dem Dienstort oder, falls er näher liegt, dem Urlaubsort der entsandten Person. 2 Eine Beihilfe für eine jährliche Reise eines Kindes, das sich in einer Berufsausbildung außerhalb des Landes befindet, in dem die entsandte Person ihren Dienstort hat, wird gewährt, wenn die entsandte Person für das Kind kindergeldberechtigt ist. 3 Es werden die Fahrtkosten unter Berücksichtigung eines Eigenanteils für den kürzesten Weg in der günstigsten Beförderungsart und -klasse erstattet. 4 Besoldungsempfänger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 tragen einen Eigenanteil von 500 Euro je Kind und Reise, Empfänger von Unterhaltsleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 tragen einen Eigenanteil von 100 Euro je Kind und Reise.
(
6
)
Soweit eine Kostenerstattung durch Dritte nicht in Betracht kommt, kann die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag zusätzliche Beihilfen gewähren, wenn mit dem Vorschul- bzw. Kindergarten- oder Schulbesuch weitere unabweisbare Aufwendungen verbunden sind, die trotz der nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten Leistungen zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
(
7
)
1 Auf Antrag können nach der Ausreise und der Heimkehr die Kosten für zusätzlichen Unterricht der mitgereisten Kinder innerhalb der ersten zwölf Monate von der Evangelischen Kirche in Deutschland erstattet werden, wenn der Unterricht durch einen Schulwechsel bedingt ist und dies durch die Schule bescheinigt wird. 2 Die Kostenerstattung ist auf einen einmaligen Höchstbetrag bis zu 500,00 Euro je Kind beschränkt.
#§ 1930#
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(
1
)
1 Entsandte erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen von der Evangelischen Kirche in Deutschland in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, die jeweils für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten, jedoch nur dann, wenn nicht der Anstellungsträger entsprechende Leistungen gewährt. 2 Statt der Gewährung der Beihilfen kann die Evangelische Kirche in Deutschland in Ausnahmefällen die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung für den betreffenden Zeitraum übernehmen. 3 § 7 Absatz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD findet Anwendung.
(
2
)
Für außerhalb Deutschlands entstandene beihilfefähige Aufwendungen besteht ein Anspruch gegen die Evangelische Kirche in Deutschland nach Maßgabe der für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Beihilfevorschriften – Ausland – in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
Übersteigen die tatsächlichen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen den vom Anstellungsträger gewährten Betrag, kann die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag den Unterschiedsbetrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ausgleichen.
(
4
)
Bestehen Ansprüche der Entsandten auf Leistungen staatlicher Krankenversicherungssysteme, sind Aufwendungen nur erstattungsfähig, soweit sie von dem staatlichen Versicherungssystem nicht anerkannt worden sind, aber nach den für die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig wären.
(
5
)
1 Werden Ehepartner beide in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstumfang verwendet, so sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 die Bemessungssätze zu Grunde zu legen, die maßgebend wären, wenn nur ein Ehepartner beihilfeberechtigt wäre. 2 Die Ehepartner bestimmen, wer von ihnen anspruchsberechtigt sein soll.
#§ 20
Reisebeihilfen aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann auf begründeten Antrag bei Tod oder einer lebensgefährlichen Erkrankung von Ehegatten oder -gattinnen, Kindern, Eltern, Großeltern oder Geschwistern des Entsandten, des Ehegatten oder der Ehegattin eine Beihilfe zu einem Besuch eines der Ehegatten in Deutschland gewähren. 2 Die Beihilfe umfasst die unvermeidbaren Kosten der Personenbeförderung. 3 An die Stelle der Mutter oder des Vaters kann eine andere Person treten, die die elterliche Sorge wahrgenommen und maßgeblichen Einfluss auf die Erziehung der entsandten Person gehabt hat.
#§ 21
Vorstellungsreise
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Entsandten und, wenn sie verheiratet sind, auch den Ehefrauen bzw. Ehemännern auf Antrag anlässlich der Beendigung der Entsendungszeit im Benehmen mit der freistellenden Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Fahrtkosten der Hin- und Rückreise für eine einmalige Vorstellungsreise nach Deutschland erstatten.
(
2
)
Mit der Vorstellungsreise muss das Ziel verbunden sein, den Entsandten unmittelbar nach Beendigung der Entsendungszeit einen Dienst in Deutschland zu ermöglichen.
(
3
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland übernimmt die Kosten unter Zugrundelegung des kürzesten Reiseweges und der billigsten zumutbaren Beförderungsart. 2 Kostenermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen.
(
4
)
Die Absätze 1 bis 3 finden sinngemäß auch auf Entsandte Anwendung, die nicht von einer Gliedkirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland freigestellt worden sind.
#§ 22
gestrichen
#§ 2331#
Leistungen bei eingeschränktem Dienstumfang
1 Eine entsandte Person, deren Dienstumfang eingeschränkt worden ist, erhält im gleichen Verhältnis ein verringertes Entgelt und eine entsprechend verringerte Unterhaltszulage nach dieser Verordnung. 2 Für die Zeit einer gemeinsamen Wahrnehmung einer Stelle mit einem Stellenpartner verringern sich Entgelt und Unterhaltszulage sowie die jährliche Sonderzuwendung, sofern diese gewährt wird, um 50 v. H. 3 Im übrigen gilt § 10 Abs. 1. 4 Der Anspruch auf Auslagenersatz, Beihilfen und die bei einem Dienstunfall zustehenden Leistungen besteht ohne Kürzungen.
#§ 24
Auswertungsgespräche und Rückkehrkurs
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann die Kosten erstatten, die durch die Teilnahme der Entsandten und ihrer mitgereisten Ehepartner oder -partnerinnen nach Ablauf der Entsendungszeit an Auswertungsgesprächen oder Rückkehrerkursen entstehen.
#§ 2532#
Medizinische Vorsorge
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Maßnahmen der medizinischen Vorsorge nach erfolgter Wahl durch den Anstellungsträger, der Rückkehr oder, falls erforderlich, während der Entsendungszeit der entsandten Person und der mitreisenden Angehörigen anordnen. 2 Die Kosten der Maßnahmen medizinischer Vorsorge einschließlich anfallender notwendiger Reisekosten sowie der ungedeckten Kosten für ärztliche Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit trägt die Evangelische Kirche in Deutschland, wenn sie die Maßnahmen angeordnet hat.
(
2
)
Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 beauftragt sind.
#§ 2633#
Krisenmaßnahmen
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet die entstandenen notwendigen Kosten für Reisen, die der entsandten Person oder ihren mitgereisten Angehörigen in Krisenfällen bei der vorzeitigen Ausreise aus dem Land des Dienstortes entstanden sind, wenn sie zuvor einem entsprechenden Antrag der entsandten Person oder des Anstellungsträgers zugestimmt hat oder die Ausreise nach Fühlungnahme mit der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung oder mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland selbst empfohlen hat.
(
2
)
Näheres regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.
#3. Abschnitt: Dienstliche Veranstaltungen
##§ 27
Fortbildung
1 Auf Veranlassung der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Entsandte unter Fortzahlung der Bezüge vom Anstellungsträger für Fortbildungsmaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten abzuordnen oder vom Dienst zu befreien, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstellen. 2 Die Dauer der Dienstbefreiung beträgt jährlich höchstens zwei Wochen.
#§ 2834#
Fortbildungskonferenzen
(
1
)
1 Entsandte sind zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen verpflichtet, soweit der Anstellungsträger Dienstbefreiung gewährt oder die entsandte Person abordnet. 2 Dienstliche Veranstaltungen dienen der gegenseitigen Seelsorge, der Fortbildung, der Kommunikation, der Erledigung gemeinsamer Dienstgeschäfte und der Verabredung gemeinsamer Arbeitsvorhaben. 3 Die Abwesenheitszeit vom Dienstort wird auf den jährlichen Fortbildungsanspruch angerechnet.
(
2
)
Zu dienstlichen Veranstaltungen kann die Evangelische Kirche in Deutschland auch die Ehepartner oder -partnerinnen der Entsandten, die zu einem Dienst im Ausland Beauftragten und deren Ehepartner oder -partnerinnen, auf Antrag in begründeten Fällen die kindergeldberechtigenden Kinder der Entsandten oder Beauftragten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Auslandsvikarinnen und -vikare einladen.
(
3
)
In begründeten Fällen kann die Evangelische Kirche in Deutschland auf Antrag weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst die Teilnahme an einer Fortbildungskonferenz genehmigen.
(
4
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland erstattet den Entsandten und den nach Absatz 2 Teilnehmenden die mit der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen nachgewiesenen notwendigen Kosten der Personenbeförderung in Anwendung des § 14 Abs. 1. 2 Werden haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende nach Absatz 3 eingeladen, so ist die Übernahme der damit verbundenen Kosten vorher im Einzelfall von der Evangelischen Kirche in Deutschland zu regeln.
(
5
)
1 Die Kosten für die dienstlichen Veranstaltungen trägt die Evangelische Kirche in Deutschland. 2 Es kann ein Tagungsbeitrag zulasten der Teilnehmenden erhoben werden.
#§ 28a35#
Begleitung und Beratung durch Besuch
Entsandte sind berechtigt und verpflichtet, Begleitung und Beratung durch Besuch nach den Bestimmungen des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland in Anspruch zu nehmen und daran mitzuwirken.
#4. Abschnitt: Kirchenbeamtenverhältnisse auf Zeit
##§ 2936#
Entsandte im Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Zeit
Für Entsandte, die nach § 17 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene37# in ein Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnis auf Zeit bei der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen worden sind, tritt an die Stelle des Anstellungsträgers die Evangelische Kirche in Deutschland.
#3. Teil: Beauftragungen
#1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen für die Beauftragung
##§ 3038#
Arten der Beauftragung
(
1
)
Mit der Wahrnehmung eines besonderen kirchlichen Dienstes im Ausland kann beauftragt werden, wer diesen kirchlichen Dienst an einem Einsatzort in der Regel für die Dauer
- von 28 Kalendertagen im Rahmen seiner dienstfreien Zeit (kurzfristige Beauftragung),
- bis zu zehn Monaten (mittelfristige Beauftragung) oder
- ein bis drei Jahre (längerfristige Beauftragung)
versehen soll.
(
2
)
1 Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beauftragt ist, steht in der Regel zur Evangelischen Kirche in Deutschland in einem entgeltlichen Auftragsverhältnis. 2 Wer nach Absatz 1 Nr. 3 beauftragt ist, steht in der Regel in einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
Alle Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
#§ 3139#
Persönliche Voraussetzungen für die Beauftragung
Beauftragt werden kann nur, wer
#- die Rechte aus der Ordination nach den Vorschriften einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland innehat oder
- nach gliedkirchlichem Recht die Befähigung zum Verkündigungsdienst zuerkannt erhalten hat oder
- Pfarrerin oder Pfarrer einer anderen – auch ausländischen – evangelischen Kirche ist, deren Bekenntnisgrundlagen nicht im Widerspruch zur Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen und
- die erforderliche Eignung für die jeweilige Beauftragung hat und
- zu Beginn des Beauftragungszeitraumes in der Regel nicht älter als 75 Jahre alt ist.
§ 3240#
Sachliche Voraussetzungen für die Beauftragung
(
1
)
1 Die Beauftragung einer Person kann nur erfolgen, wenn die Zustimmung
- der für die zu beauftragenden Person zuständigen Kirche und die Zusage der Unfallfürsorge sowie
- des ökumenischen Partners, in dessen Bereich der kirchliche Dienst erbracht werden soll
vorliegt. 2 Eine Zustimmung des ökumenischen Partners ist für die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 beauftragten Personen nicht erforderlich. 3 Die Zustimmung des ökumenischen Partners ist weiter nicht erforderlich, wenn die Evangelische Kirche in Deutschland feststellt, dass ein ökumenischer Partner am Einsatzort nicht vorhanden ist.
(
2
)
Einer Beauftragung muss die schriftliche Bewerbung der betreffenden Person gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland vorangegangen sein.
#§ 33
Vorbereitung
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland trägt die Kosten, die durch die Teilnahme an einer Vorbereitungstagung entstehen, sofern die zuständige Kirche Dienstbefreiung erteilt. 2 Die Teilnahme ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung einer Beauftragung. 3 Die Tagung dient
#- dem Kennenlernen der Situation am Einsatzort,
- dem Austausch von Erfahrungen und der Abstimmung über die Themen und Inhalte der Arbeit sowie
- der Fortbildung über auslandsbezogene Formen und Arbeitsweisen in Verkündigung und Seelsorge.
2. Abschnitt: Urlauberseelsorge
##§ 3441#
Aufgaben der Urlaubsseelsorge
(
1
)
Wer einen Dienst nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 versieht, hat insbesondere die Aufgabe,
- mindestens einen Gottesdienst an jedem Sonn- und kirchlichen Feiertag zu halten,
- mindestens eine öffentliche Veranstaltung pro Woche anzubieten,
- zu Seelsorgegesprächen auf Anfrage zur Verfügung zu stehen,
- sich an der Bekanntmachung und Organisation der Aktivitäten vor Ort zu beteiligen,
- der Nachbereitung.
(
2
)
Die Nachbereitung erfolgt in der Regel durch das Einreichen eines schriftlichen Berichts beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Durchführung des Einsatzes.
#§ 35
Leistungen
(
1
)
1 Die mit einem Dienst nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Beauftragten erhalten ein steuerpflichtiges pauschales Entgelt, dessen Höhe von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgesetzt und mit den jährlichen Ausschreibungen bekannt gemacht wird. 2 Ist der Einsatzzeitraum länger oder kürzer als 28 Kalendertage, erhöht bzw. vermindert sich die Pauschale anteilig.
(
2
)
1 Die Hälfte der am Einsatzort verbrachten Kalendertage gilt als Erholungsurlaub. 2 An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
#§ 3642#
Ausschluss bestimmter Verpflichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Evangelische Kirche in Deutschland übernimmt gegenüber den nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Beauftragten keine Verpflichtungen
#- zur Beschaffung einer Unterkunft und Übernahme von deren Kosten,
- für die Übernahme der Kosten der An- und Abreise und
- zur Gewährung eines Versicherungsschutzes.
3. Abschnitt: Bordseelsorge
##§ 37
Bordseelsorge
1 Eine Beauftragung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 kann auch zur Begleitung deutschsprachiger Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen erfolgen. 2 Die Abschnitte 1 und 2 gelten mit Ausnahme des § 35 Abs. 1.
#§ 38
Aufgaben der Bordseelsorge
Zu den Aufgaben der Beauftragten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 zur Begleitung deutschsprachiger Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen gehören insbesondere
#- die Durchführung von Gottesdiensten an jedem Sonn- und kirchlichen Feiertag;
- die Gestaltung von Andachten und Feiern, gegebenenfalls auch Kasualien;
- die seelsorgerliche Begleitung.
§ 3943#
Leistungen im Rahmen der Bordseelsorge
1 Den Beauftragten wird von der jeweiligen Reederei für die Passage freie Unterkunft und Verpflegung an Bord gewährt. 2 § 35 Abs. 2 und § 36 finden Anwendung.
#4. Abschnitt: Mittelfristige Beauftragung
##§ 4044#
Leistungen und Unterkunft
(
1
)
Die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten erhalten monatlich ein pauschales steuerpflichtiges Entgelt.
(
2
)
Urlaubsgeld und Sonderzahlung werden nicht gezahlt.
(
3
)
1 Die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten haben Anspruch auf eine mietfreie Unterbringung am Einsatzort. 2 Privat verursachte verbrauchsabhängige Wohnnebenkosten werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht übernommen.
(
4
)
1 Die anlässlich der Hin- und Rückreise zum Einsatzort entstehenden Fahrtkosten für Beauftragte und, wenn ein kirchliches Interesse besteht, auch für den Ehepartner oder die Ehepartnerin werden in dem sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden Umfang erstattet. 2 Weiter werden die Kosten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erstattet. 3 Bei Flugreisen übernimmt die Evangelische Kirche in Deutschland die Kosten für zusätzliches Gepäck, höchstens bis zu 300 Euro pro Person.
#5. Abschnitt: Kirchlicher Dienst in Auslandsgemeinden oder ökumenischen Zusammenschlüssen
##§ 4145#
Auftrag
Wer einen kirchlichen Dienst nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 versieht, verpflichtet sich, den übertragenen Auftrag für die Evangelische Kirche in Deutschland zu besorgen.
#4. Teil: Vikarinnen und Vikare
###§ 4246#
Vermittlung von Vikarinnen und Vikaren
(
1
)
Theologinnen und Theologen aus Gliedkirchen der EKD, die mindestens ein Jahr in der zweiten Ausbildungsphase absolviert haben, werden von der EKD zu einem Auslandsvikariat bei einem ökumenischen Partner vermittelt, sofern sich deren Gliedkirche zur Weiterzahlung der Bezüge und Beihilfen für die Dauer der Auslandszeit verpflichtet hat.
(
2
)
1 Die Dauer des Auslandsvikariats beträgt mindestens 1 Jahr. 2 Es soll in Ergänzung der praktischen Ausbildungsphase in der eigenen Gliedkirche dazu dienen, auf einem Praxisfeld im Ausland ökumenische Erfahrungen zu machen.
(
3
)
Die Einweisung in ein Auslandsvikariat kann nur erfolgen, wenn die Zustimmung des ökumenischen Partners sowie die Begleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor im Ausland gewährleistet ist.
(
4
)
Nach Beendigung des Auslandsvikariats wird der Evangelischen Kirche in Deutschland ein schriftlicher Erfahrungsbericht eingereicht.
(
5
)
Für die mit der Hin- und Rückreise zum Dienstort im Ausland verbundenen Fahrtkosten gilt § 40 Abs. 4 entsprechend.
(
6
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann auf Antrag Kaufkraftbeihilfe in entsprechender Anwendung des § 8 auf der Grundlage des Anwärtergrundbetrages der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz 1 gewähren. 2 Der Antrag ist zu begründen.
#5. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 4347#
Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
Näheres über Fürsorgeleistungen, die in besonderen Fällen erforderlich sind, regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.
#§ 4448#
gestrichen
#§ 45
Übergangsbestimmung
Soweit in Kirchenverträgen, sonstigen Rechtsbeziehungen und Vorschriften auf nach dieser Verordnung aufgehobene Bestimmungen verwiesen wird, treten die Vorschriften dieser Verordnung an ihre Stelle.
#§ 4649#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands vom 18. März 1954 und die diese ergänzenden Bestimmungen, die Übergangsregelung für den Kirchlichen Dienst an Urlaubsorten im Ausland und auf Schiffen vom 14. Januar 1997, die Leitlinien über die Fortbildung für Auslandspfarrer vom 22. November 1983 in der Fassung vom 10. März 1986 und die Richtlinien über Mitarbeiterkonferenzen im Ausland vom 17. April 1984 in der Fassung vom 15. Februar 1994.
#
1 ↑ Kurzbezeichnung und Überschrift geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
1 ↑ Kurzbezeichnung und Überschrift geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
#
3 ↑ § 3 a in das Inhaltsverzeichnis eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
3 ↑ § 3 a in das Inhaltsverzeichnis eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
#
4 ↑ § 19 Überschrift geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008
4 ↑ § 19 Überschrift geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008
#
5 ↑ § 28a in das Inhaltsverzeichnis eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2008.
5 ↑ § 28a in das Inhaltsverzeichnis eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2008.
#
9 ↑ § 3 a eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverodnung vom 20. Mai 2006.
9 ↑ § 3 a eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverodnung vom 20. Mai 2006.
#
10 ↑ § 4 Abs. 2 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 4 Abs. 2 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
10 ↑ § 4 Abs. 2 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 4 Abs. 2 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
#
12 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 6 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2009.
12 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 6 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2009.
#
15 ↑ § 7 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 7 Abs. 1 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 7 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst, § 7 Abs. 2 Unterabs. angefügt durch Achte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Juni 2009; § 7 Abs. S. 3-5 gestrichen; Abs. 2 S. 1 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2009; § 7 Abs. 2 S. 1 neu gefasst, S. 2 eingefügt, S. 2-3 neu nummeriert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. April 2011; § 7 Abs. 2 Satz 4 gestrichen durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014.
15 ↑ § 7 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 7 Abs. 1 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 7 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst, § 7 Abs. 2 Unterabs. angefügt durch Achte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Juni 2009; § 7 Abs. S. 3-5 gestrichen; Abs. 2 S. 1 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2009; § 7 Abs. 2 S. 1 neu gefasst, S. 2 eingefügt, S. 2-3 neu nummeriert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. April 2011; § 7 Abs. 2 Satz 4 gestrichen durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014.
#
16 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung; § 8 Abs. 1 geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Juni 2009; § 8 Abs. 4 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
16 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung; § 8 Abs. 1 geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Juni 2009; § 8 Abs. 4 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
#
17 ↑ § 9 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. April 2011; § 9 Abs. 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014; § 9 Abs. 1 geändert durch Zwölfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 21. Mai 2016.
17 ↑ § 9 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. April 2011; § 9 Abs. 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014; § 9 Abs. 1 geändert durch Zwölfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 21. Mai 2016.
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18 ↑ § 10 Abs. 1 Satz 1 geändert, nach Satz 1 werden die Sätze 2-6 angefügt, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
18 ↑ § 10 Abs. 1 Satz 1 geändert, nach Satz 1 werden die Sätze 2-6 angefügt, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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20 ↑ § 11 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst, Abs. 3 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
20 ↑ § 11 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst, Abs. 3 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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22 ↑ § 12 neu gefasst durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 12 Satz 2 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
22 ↑ § 12 neu gefasst durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 12 Satz 2 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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23 ↑ § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
23 ↑ § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006.
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25 ↑ § 14 Abs. 1 Nr. 6.a, 6. b, Abs. 2 Nr. 3. und 4. Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28.März 2003; § 14 Abs. 4 und 5 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 14 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, geändert Abs. 4 Satz 2-6 neu nummeriert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 3 berichtigt, Abs. 2 Satz 4 angefügt, Abs. 3 Satz 1 geändert, Abs. 4 Satz 8 eingefügt, Satz 9 neu gefasst, Abs. 5 Satz 2 und 3 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014
25 ↑ § 14 Abs. 1 Nr. 6.a, 6. b, Abs. 2 Nr. 3. und 4. Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28.März 2003; § 14 Abs. 4 und 5 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 14 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, geändert Abs. 4 Satz 2-6 neu nummeriert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 3 berichtigt, Abs. 2 Satz 4 angefügt, Abs. 3 Satz 1 geändert, Abs. 4 Satz 8 eingefügt, Satz 9 neu gefasst, Abs. 5 Satz 2 und 3 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014
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26 ↑ § 15 Abs. 2 nr. 1 bis 3. geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
26 ↑ § 15 Abs. 2 nr. 1 bis 3. geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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27 ↑ § 16 Abs. 5 Satz 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 16 Abs. 5 Satz 2 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 16 Abs. 1 neu gefasst, § 16 Abs. 5 Satz 3 angefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 16 Abs. 5 Satz 2 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2009; § 16 gestrichen durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
27 ↑ § 16 Abs. 5 Satz 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 16 Abs. 5 Satz 2 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 16 Abs. 1 neu gefasst, § 16 Abs. 5 Satz 3 angefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 16 Abs. 5 Satz 2 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2009; § 16 gestrichen durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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28 ↑ § 17 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
28 ↑ § 17 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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29 ↑ § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 geändert, Satz 3 angefügt, Abs. 3 Satz 1 eingefügt, der bisherige Satz 1 wird 2 usw. und geändert, Abs. 4 Satz 2 , Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 18 Abs. 1 –3 und 7 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 18 Abs. 1 Satz 4 eingefügt, Satz 4-5 neu nummeriert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 18 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 4 Satz 2 geändert, Abs. 5 Satz 2 - 3 neu gefasst, Abs. 7 Satz 2 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
29 ↑ § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 geändert, Satz 3 angefügt, Abs. 3 Satz 1 eingefügt, der bisherige Satz 1 wird 2 usw. und geändert, Abs. 4 Satz 2 , Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 18 Abs. 1 –3 und 7 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 18 Abs. 1 Satz 4 eingefügt, Satz 4-5 neu nummeriert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 18 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 4 Satz 2 geändert, Abs. 5 Satz 2 - 3 neu gefasst, Abs. 7 Satz 2 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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30 ↑ § 19 Überschrift geändert, Abs. 3 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 19 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019.
30 ↑ § 19 Überschrift geändert, Abs. 3 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 29. Februar 2008; § 19 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019.
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31 ↑ § 23 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
31 ↑ § 23 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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32 ↑ § 25 Abs. 3 angefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 25 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 neu nummeriert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
32 ↑ § 25 Abs. 3 angefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 30. März 2007; § 25 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 neu nummeriert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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33 ↑ § 26 Abs. 2 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
33 ↑ § 26 Abs. 2 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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34 ↑ § 28 Abs. 4 Satz 1, 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 28 Abs. 3 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
34 ↑ § 28 Abs. 4 Satz 1, 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 28 Abs. 3 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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35 ↑ § 28a eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2008.
35 ↑ § 28a eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 5. Dezember 2008.
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36 ↑ § 29 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
36 ↑ § 29 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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38 ↑ § 30 Abs. 1 Nr. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
38 ↑ § 30 Abs. 1 Nr. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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39 ↑ § 31 Nr. 5 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
39 ↑ § 31 Nr. 5 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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40 ↑ § 32 Abs. 1 Satz 2 - 3 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
40 ↑ § 32 Abs. 1 Satz 2 - 3 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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41 ↑ § 34 Überschrift geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
41 ↑ § 34 Überschrift geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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42 ↑ § 36 Nr. 2. geändert, Nr. 3 gestrichen und die bisherige Nr. 4. wird Nr. 3 durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
42 ↑ § 36 Nr. 2. geändert, Nr. 3 gestrichen und die bisherige Nr. 4. wird Nr. 3 durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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43 ↑ § 39 Satz 3 gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
43 ↑ § 39 Satz 3 gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003.
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44 ↑ § 40 Abs. 4 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 40 Abs. 4 Satz 2 eingefügt und neu nummeriert Abs. 5 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 40 Abs. 2 geändert, Abs. 3 Satz 2 geändert, Abs. 4 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
44 ↑ § 40 Abs. 4 Satz 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 40 Abs. 4 Satz 2 eingefügt und neu nummeriert Abs. 5 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 20. Mai 2006; § 40 Abs. 2 geändert, Abs. 3 Satz 2 geändert, Abs. 4 geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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45 ↑ § 41 Abs. 2 gestrichen durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
45 ↑ § 41 Abs. 2 gestrichen durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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46 ↑ § 42 Abs. 6 neu eingefügt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002. Stand am 1.1.02: 977,06 Euro
46 ↑ § 42 Abs. 6 neu eingefügt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002. Stand am 1.1.02: 977,06 Euro
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47 ↑ § 43 Satz 1 geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002; § 43 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
47 ↑ § 43 Satz 1 geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002; § 43 neu gefasst durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
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48 ↑ § 44 geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002. § 44 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 44 gestrichen durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.
48 ↑ § 44 geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 19. April 2002. § 44 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsfürsorgeverordnung vom 28. März 2003; § 44 gestrichen durch Elfte Verordnung zur Änderung der Entsendungsbeihilfeverordnung vom 28. Juni 2014.