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Kirchengesetz
über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern
und anderen kirchlichen Mitarbeitern
bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan
(Abgeordnetengesetz – AbgG)

Vom 2. April 1984

(ABl. EKD 1984 S. 251; KABl. 1985 S. 2)
geändert durch Kirchengesetze vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 S. 373; KABl. 1992 S. 268), vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 487; KABl. 1996 S. 287), und vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 416; KABl. 1998 S. 255)

mit den Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Abgeordnetengesetz (Nr. 796), geändert durch Artikel 16 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2).
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz betrifft die Wahl eines Mitarbeiters in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag oder das gesetzgebende Organ eines Landes.
( 2 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, wer
  1. als Pfarrer im Sinne des Pfarrdienstgesetzes1# in ein Pfarrdienstverhältnis oder in ein Probedienstverhältnis berufen oder als Vikar in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist,
  2. im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union in ein Dienstverhältnis als Prediger berufen oder als Anwärter des Predigeramtes zum Probedienst zugelassen worden ist,
  3. im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes2# zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten ernannt worden ist (Kirchenbeamter) oder
  4. im Dienst der Evangelischen Kirche der Union, einer ihrer Gliedkirchen oder einer Körperschaft innerhalb der Evangelischen Kirche der Union oder ihrer Gliedkirchen aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt ist.
( 3 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes ist auch, wer ordiniert ist und, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, innerhalb der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen am Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung teilhat.
1.
§ 1 des westfälischen Ausführungsgesetzes:
(zu § 1 des Abgeordnetengesetzes)
(weggefallen)
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§ 2

Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber um ein Mandat zustimmen, so hat er dies unverzüglich der nach § 6 zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.
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§ 3

( 1 ) Ist ein Mitarbeiter zur Wahl gestellt, so darf er innerhalb der letzten zwei Monate vor Ablauf des Wahltages das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nicht ausüben.
( 2 ) Ein ordinierter Mitarbeiter, der in einem Dienstverhältnis zur Kirche steht, ist für diese Zeit zu beurlauben. Einem nichtordinierten Mitarbeiter, der in einem Dienstverhältnis zur Kirche steht, ist während dieser Zeit auf Antrag Urlaub zu gewähren.
( 3 ) Für die Dauer der Beurlaubung ruht der Anspruch auf Besoldung oder Anwärterbezügen, Wartegeld, Vergütung oder Lohn; einem ordinierten Mitarbeiter kann aus besonderen Gründen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wartegeldes gewährt werden.
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§ 4

( 1 ) Ein Mitarbeiter, der zur Wahl gestellt war, hat die nach § 6 zuständige Stelle unverzüglich schriftlich zu unterrichten, ob er gewählt ist und die Wahl annimmt.
( 2 ) Ein Pfarrer, ein Prediger oder ein Anwärter des Predigeramtes wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung wirksam wird, unter Verlust der Dienstbezüge freigestellt, sofern er sich nicht im Wartestand oder im Ruhestand befindet. Für die Dauer der Wahrnehmung des Mandats ruht ein Anspruch auf Wartegeld.
( 3 ) Ein Vikar, ein Kirchenbeamter oder ein Mitarbeiter, der aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt ist, ist von dem Zeitpunkt an, in dem die Annahmeerklärung wirksam wird, beurlaubt. Für die Dauer der Wahrnehmung des Mandats ruht der Anspruch auf Besoldung oder Anwärterbezügen, Vergütung oder Lohn.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass anstelle der Regelung des Absatzes 3 auf Antrag die Arbeitszeit eines nichtordinierten Mitarbeiters bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden kann, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
( 5 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, wenn die dem Mandatsträger zustehenden Bezüge hinter den Bezügen aus dem kirchlichen Dienstverhältnis zurückbleiben.
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§ 5

Nach der Wahl darf ein Mitarbeiter bis zum Ende des Mandats das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nur mit Zustimmung des zuständigen Leitungsorgans ausüben. Bei einem Dienst in einer Kirchengemeinde ist ferner das Einvernehmen mit dem zuständigen Superintendenten herbeizuführen.
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§ 6

( 1 ) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 und § 4 Abs. 1 ist für die Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenkanzlei.
( 2 ) Für die Mitarbeiter der Gliedkirchen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen ist zuständige Stelle die jeweilige Anstellungskörperschaft, für alle übrigen Mitarbeiter sowie für Pfarrer in privatrechtlichen Dienstverhältnissen das Konsistorium (Landeskirchenamt). Sofern das Konsistorium (Landeskirchenamt) nicht selbst Empfänger der Mitteilung ist, hat ihm die Anstellungskörperschaft eine Abschrift der Mitteilung zuzuleiten.
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§ 7

( 1 ) Tritt ein Pfarrer oder ein Prediger nach Beendigung des Mandats nach § 82 des Pfarrdienstgesetzes3# in den Wartestand, so erhält er Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit ihm nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
( 2 ) Wegen der Rechtsstellung der übrigen Mitarbeiter nach der Beendigung des Mandats erlassen die Gliedkirchen die erforderlichen Bestimmungen.
2.
§ 2 des westfälischen Ausführungsgesetzes:
(zu § 7 des Abgeordnetengesetzes)
Der Mitarbeiter hat die Beendigung des Mandats unverzüglich der nach § 6 des Abgeordnetengesetzes zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.
3.
§ 3 des westfälischen Ausführungsgesetzes:
(zu § 7 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes)
Die Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes4# besteht nicht, wenn der Pfarrer dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden angehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft im gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.
4.
§ 4 des westfälischen Ausführungsgesetzes:
(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Nach der Beendigung des Mandats tritt ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der nicht zugleich in eine neue Stelle berufen wird, in den Wartestand. Er erhält Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit ihm nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß §§ 50 Abs. 1 und 51 des Kirchenbeamtengesetzes5# besteht nicht, wenn der Beamte dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden angehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft im gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.
5.
§ 5 des westfälischen Ausführungsgesetzes:
(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)
Nach der Beendigung des Mandats bleibt ein Vikar, ein Kirchenbeamter auf Probe oder auf Widerruf oder ein privatrechtlich angestellter Mitarbeiter, dem nicht sogleich ein neuer Dienst übertragen wird, beurlaubt. Es finden für die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter die für die Beamten, für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter die für die Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Für die Zeit vor Dienstbeginn erhält der Mitarbeiter jedoch Dienst- oder Anwärterbezüge, Vergütung oder Lohn nur, soweit nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
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§ 8

( 1 ) Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen die Gliedkirchen für ihren Bereich6#, für die im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union stehenden Mitarbeiter der Rat.
( 2 ) In Ergänzungsbestimmungen soll insbesondere näher bestimmt werden, welche Rechte und Pflichten des Mitarbeiters während einer Freistellung, eines Wartestandes oder einer Beurlaubung ruhen.
( 3 ) In Ergänzungsbestimmungen kann bestimmt werden, dass ein Mitarbeiter in einem gliedkirchlich besonders geregelten Dienst unabhängig von der Art seines Dienstverhältnisses einem anderen in § 1 aufgeführten Mitarbeiter ganz oder teilweise gleichgestellt wird.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass Bestimmungen dieses Kirchengesetzes auch für die Wahl eines Mitarbeiters in ein kommunales Vertretungsorgan gelten sollen.
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§ 9

Dieses Gesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1984 in Kraft. Es wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben7#.

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1 ↑ Nr. 500.
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2 ↑ Nr. 560.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500).
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500). Die Bestimmung findet sich jetzt im § 85 PfDG.EKD.
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5 ↑ Nr. 560.
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6 ↑ Siehe Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz (Nr. 796).
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7 ↑ Nach der Bekanntmachung des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 4. Dezember 1984 (ABl. EKD 1985 S. 42) ist das Abgeordnetengesetz für die Evangelische Kirche von Westfalen mit Wirkung vom 1. März 1985 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getreten.