.Verordnung
Verordnung
über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der
Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern1#
Vom 16. Juni 1994
(KABl. 1994 S. 142)
Aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 der Kirchenordnung2# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Die Zugehörigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zur Evangelischen Kirche ist gemäß Artikel 8 der Kirchenordnung3# Voraussetzung für die Einstellung in den Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Verbandes oder der Landeskirche.
#§ 2
1 Von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche kann nicht abgesehen werden, wenn für den Tätigkeitsbereich die Kirchenzugehörigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bereits durch eine besondere Ordnung vorausgesetzt wird.
2 Im Übrigen kann ausnahmsweise von der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche abgesehen werden, wenn
#- geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die der Evangelischen Kirche angehören, trotz angemessener Bemühungen nicht gefunden werden können;
- die Besetzung erforderlich ist, um den Dienst in angemessener Weise fortführen zu können;
- die vorgesehene Bewerberin oder der vorgesehene Bewerber auch die persönliche Eignung für den Dienst aufweist und
- die Bewerberin oder der Bewerber die Grundsätze für den Dienst, wie sie in der Ordnung der Kirche festgehalten sind, als für sich verbindlich anerkennt.
§ 3
Beabsichtigt ein Anstellungsträger, eine der Evangelischen Kirche nicht angehörende Bewerberin oder einen der der Evangelischen Kirche nicht angehörenden Bewerber einzustellen, ist im Einstellungsgespräch besonders auf die in § 2 Nr. 4 genannten Voraussetzungen einzugehen und der besondere Charakter des kirchlichen Dienstes, wie er sich aus der Präambel zum Mitarbeitervertretungsgesetz4# und aus § 1 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes5# ergibt, unter Hinweis auf die darauf folgenden besonderen Pflichten der Bewerberin oder dem Bewerber deutlich zu machen.
#§ 4
Die Verordnung über das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften (Genehmigungsverordnung – GenVO)6# bleibt unberührt.
#§ 5
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1 ↑ Siehe auch sog. Mitarbeitsrichtlinie der EKD (Nr. 798.1)
1 ↑ Siehe auch sog. Mitarbeitsrichtlinie der EKD (Nr. 798.1)