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Verordnung
über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der
Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern1#

Vom 16. Juni 1994

(KABl. 1994 S. 142)

Aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 der Kirchenordnung2# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Die Zugehörigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zur Evangelischen Kirche ist gemäß Artikel 8 der Kirchenordnung3# Voraussetzung für die Einstellung in den Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Verbandes oder der Landeskirche.
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§ 2

Von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche kann nicht abgesehen werden, wenn für den Tätigkeitsbereich die Kirchenzugehörigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bereits durch eine besondere Ordnung vorausgesetzt wird.
Im Übrigen kann ausnahmsweise von der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche abgesehen werden, wenn
  1. geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die der Evangelischen Kirche angehören, trotz angemessener Bemühungen nicht gefunden werden können;
  2. die Besetzung erforderlich ist, um den Dienst in angemessener Weise fortführen zu können;
  3. die vorgesehene Bewerberin oder der vorgesehene Bewerber auch die persönliche Eignung für den Dienst aufweist und
  4. die Bewerberin oder der Bewerber die Grundsätze für den Dienst, wie sie in der Ordnung der Kirche festgehalten sind, als für sich verbindlich anerkennt.
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§ 3

Beabsichtigt ein Anstellungsträger, eine der Evangelischen Kirche nicht angehörende Bewerberin oder einen der der Evangelischen Kirche nicht angehörenden Bewerber einzustellen, ist im Einstellungsgespräch besonders auf die in § 2 Nr. 4 genannten Voraussetzungen einzugehen und der besondere Charakter des kirchlichen Dienstes, wie er sich aus der Präambel zum Mitarbeitervertretungsgesetz4# und aus § 1 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes5# ergibt, unter Hinweis auf die darauf folgenden besonderen Pflichten der Bewerberin oder dem Bewerber deutlich zu machen.
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§ 4

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§ 5

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.7#

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4 ↑ Nr. 780.
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5 ↑ Nr. 785
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6 ↑ Nr. 788
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7 ↑ Die Veröffentlichung erfolgte am 31.08.1994.