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Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)

Vom 16. November 2007

(KABl. 2007 S. 420)

mit den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung eines Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verordnung Rechnungsprüfungsgesetz – VORPG) vom 13. Dezember 2007 (KABl. 2007 S. 422), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung eines Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. September 2020 (KABl. 2020 I Nr. 101 S. 249)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes
18. November 2020
§ 2 Abs. 4 Satz 3
geändert
§ 2 Abs. 5
eingefügt
§ 2 Abs. 5
neu nummeriert
§ 2 Abs. 6 Satz 1
geändert
§ 7 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 10 Satz 2
neu gefasst

Inhaltsübersicht1#

Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 159 Absatz 3 Kirchenordnung2# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle

( 1 ) Für die Rechnungsprüfung der kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen wird eine gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle errichtet. Sie führt die Bezeichnung Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle.
( 2 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle ist nur an Recht und Gesetz gebunden. Ihr dürfen keine Weisungen erteilt werden, welche die Art und Weise, das Ergebnis oder den Umfang der Prüfung betreffen. Sie ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in ihrer Tätigkeit der Landessynode und der Kirchenleitung unmittelbar unterstellt und verantwortlich.
( 3 ) Anstellungsträgerin der Beschäftigten der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle ist die Evangelische Kirche von Westfalen.
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§ 23#
Zuständigkeiten und Aufgaben

( 1 ) Das Prüfungsgebiet der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle umfasst den gesamten Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen; es gliedert sich in Prüfungsregionen.
( 2 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle prüft die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirchlichen Verbände und die Landeskirche sowie ihre rechtlich unselbstständigen Einrichtungen. Sie prüft deren gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögens- und Finanzverwaltung.
( 3 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle berät und gibt Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie zur Organisation.
( 4 ) Der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle können von der Kirchenleitung weitere Prüfungsaufgaben übertragen werden. Einzelne Prüfungsaufträge können vom Landeskirchenamt erteilt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses ist durch die Leitung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle davon zu unterrichten.
( 5 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle prüft zusätzlich die gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Für diese Tätigkeit kann sie Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben.
( 6 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle kann, wenn ein besonderes kirchliches Interesse besteht, in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen vorhandener Kapazitäten weitere Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten annehmen. Für diese Tätigkeit kann sie Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben.
§ 1
(Zu § 2 Absatz 1 RPG)
(1) Das Prüfungsgebiet der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle umfasst die Landeskirche und die folgenden Prüfungsregionen:
Prüfungsregion Ost
Gestaltungsraum VIII (Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho) und
Gestaltungsraum VII (Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn).
Prüfungsregion West
Gestaltungsraum I (Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg) und
Gestaltungsraum V (Hamm und Unna).
Prüfungsregion Ruhrgebiet
Gestaltungsraum II (Dortmund-Mitte-Nordost, Dortmund-Süd, Dortmund-West und Lünen),
Gestaltungsraum IX (Bochum, Gelsenkirchen und Wattenscheid sowie Herne) und
Gestaltungsraum X (Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen).
Prüfungsregion Süd
Gestaltungsraum III (Iserlohn und Lüdenscheid-Plettenberg),
Gestaltungsraum IV (Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm),
Gestaltungsraum XI (Siegen und Wittgenstein) und
Gestaltungsraum VI (Arnsberg und Soest).
(2) Die Beschäftigten der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle erhalten neben ihrer fachlichen auch eine regionale Zuständigkeit und werden einem bestimmten Dienstort zugewiesen. Einzelheiten regeln die jeweilige Dienstanweisung und die Geschäftsordnung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle.
§ 2
(Zu § 2 Absatz 5 RPG)
Für die Durchführung von Prüfungsaufträgen für und bei Dritten gemäß § 2 Absatz 5 und 6 RPG kann die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Diese Gebührenordnung erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss.
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§ 3
Prüfungsverfahren

( 1 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle verkehrt mit den zu prüfenden Einrichtungen und Amtsstellen unmittelbar und führt den mit ihren Aufgaben verbundenen Schriftwechsel selbstständig.
( 2 ) Die Prüfung soll zeitnah und auf der Grundlage der kirchlichen Prüfungsstandards erfolgen.
( 3 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle kann sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Haushalts jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
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§ 4
Befugnisse

( 1 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, bei den zu prüfenden Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft und die Vorlage und Aushändigung sämtlicher für das Prüfungsverfahren notwendiger Dateien, Datenträger, Akten, Schriftstücke und sonstiger Unterlagen zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen.
( 2 ) Die im Prüfungsdienst Beschäftigten der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen.
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§ 5
Unterrichtung

Werden im Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle Tatsachen erkannt, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit begründen, ist die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle vom zuständigen Leitungsorgan unverzüglich zu unterrichten.
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§ 6
Zusammensetzung und Organisation

( 1 ) Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, der erforderlichen Anzahl von Prüferinnen und Prüfern sowie weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Leiterin oder der Leiter muss die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen; sie oder er soll ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften haben.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses berufen und abberufen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss berufen und abberufen.
( 3 ) Die Prüferinnen und Prüfer der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle berufen.
( 4 ) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle werden von der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle angestellt.
( 5 ) Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle vertritt die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle nach außen. Sie oder er leitet die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle und übt die Fach- und Dienstaufsicht aus.
( 6 ) Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle untersteht der Dienstaufsicht der Kirchenleitung. Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle nicht beeinträchtigen.
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§ 74#
Gemeinsamer Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Der Gemeinsame Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus den Vorsitzenden und je einem weiteren Mitglied der Rechnungsprüfungsausschüsse der Prüfungsregionen sowie der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsausschusses. Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses wählen seine Mitglieder für die Dauer der Synodalperiode aus ihrer Mitte. Sie bleiben bis zum Ablauf der nächsten konstituierenden Synodaltagung im Amt.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle nehmen an den Sitzungen des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses beratend teil.
( 3 ) Der Gemeinsame Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig für
  1. die Berichterstattung vor der Landessynode und der Kirchenleitung;
  2. die Beratung über Prüfungsgrundlagen und Prüfungsstandards;
  3. die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes;
  4. die Beratung über den Haushalt für die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle;
  5. die Vorbereitung der Entlastung der Verantwortlichen für die Jahresrechnung des Haushalts der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle;
  6. die Vorschläge für den Zuschnitt der Prüfungsregionen sowie die Koordination der Informationen aus den Rechnungsprüfungsausschüssen der Prüfungsregionen und aus dem landeskirchlichen Rechnungsprüfungsausschuss;
  7. die Vorbereitung von Gebührenordnungen.
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§ 8
Rechnungsprüfungsausschüsse der Prüfungsregionen und landeskirchlicher Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Für die Landeskirche und die Prüfungsregionen sind Rechnungsprüfungsausschüsse zu bilden. Die Rechnungsprüfungsausschüsse werden von den einer Prüfungsregion angehörenden Kreissynoden und der Landessynode für die Dauer der Synodalperiode gewählt. Sie bleiben bis zum Ablauf der nächsten konstituierenden Synodaltagung im Amt. Mitglieder der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes, der Kreissynodalvorstände und der synodalen Finanzausschüsse dürfen nicht Mitglieder eines Rechnungsprüfungsausschusses sein.
( 2 ) Die Rechnungsprüfungsausschüsse haben darauf zu achten, dass die Haushalts-, Wirtschafts-, Kassen- und Buchführung sowie die Vermögens- und Finanzverwaltung ordnungsgemäß erfolgen und dass Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung vorgenommen und die vorgeschriebenen Kassenprüfungen durchgeführt werden. Sie sollen den geprüften Stellen Vorschläge zur Kassenführung sowie zur Förderung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit machen. Sie berichten dem Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss über ihre Tätigkeit.
( 3 ) Die regionalen Rechnungsprüfungsausschüsse haben für ihren Zuständigkeitsbereich folgende weitere Aufgaben:
  1. die Berichterstattung vor der Kreissynode und vor dem Kreissynodalvorstand ihres Zuständigkeitsbereiches;
  2. die Vorbereitung der Entlastung der Verantwortlichen durch die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand für die Jahresrechnungen und die Rechnungen für die außerordentlichen Haushaltspläne ihres Zuständigkeitsbereiches nach vorheriger Prüfung durch die zuständigen Rechnungsprüfenden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle.
( 4 ) Der landeskirchliche Rechnungsprüfungsausschuss hat für seinen Zuständigkeitsbereich folgende weitere Aufgaben:
  1. die Berichterstattung vor der Landessynode und vor der Kirchenleitung;
  2. die Vorbereitung der Entlastung der Verantwortlichen durch die Landessynode für die Jahresrechnungen und die Rechnungen für die außerordentlichen Haushaltspläne seines Zuständigkeitsbereiches nach vorheriger Prüfung durch die zuständigen Rechnungsprüfenden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle.
( 5 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Rechnungsprüfungsausschüssen und den geprüften Stellen entscheidet der jeweilige Kreissynodalvorstand oder die Kirchenleitung. Sofern ein Kreissynodalvorstand oder die Kirchenleitung selbst betroffen ist, entscheidet die jeweilige Kreissynode oder die Landessynode.
§ 3
(Zu § 8 RPG)
(1) Die Rechnungsprüfungsausschüsse der Prüfungsregionen bestehen aus jeweils einem Mitglied pro Kirchenkreis. Sie werden durch die einer Prüfungsregion angehörenden Kreissynoden gewählt. Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz bestellen die Mitglieder aus ihrer Mitte.
(2) Der landeskirchliche Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landessynode gewählt werden. Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz bestellen die Mitglieder aus ihrer Mitte.
(3) Die Rechnungsprüfenden nehmen in der Regel an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses ihres Zuständigkeitsbereiches beratend teil.
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§ 9
Besondere Dienstpflichten

( 1 ) Die im Prüfungsdienst Beschäftigten dürfen keinem kirchenleitenden Organ ihres Zuständigkeitsbereiches angehören.
( 2 ) Besteht bei einer Prüferin oder einem Prüfer die Besorgnis der Befangenheit, so hat die Leiterin oder der Leiter sie oder ihn von der Prüfung zu befreien.
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§ 105#
Finanzierung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle

Die Finanzierung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle erfolgt durch die kirchlichen Körperschaften ihres Prüfungsgebietes. Das Budget der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle wird in einem gesonderten Haushaltsplan veranschlagt.
§ 4
(Zu § 10 RPG)
Die Zuweisung zum Budget der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle wird im Haushalt der Evangelischen Kirche von Westfalen (Haushalt gesamtkirchliche Aufgaben) veranschlagt. Die Landeskirche beteiligt sich aus eigenen Mitteln zu einem Viertel an der Zuweisung für die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle.
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§ 11
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss Einzelheiten zur Durchführung dieses Kirchengesetzes, insbesondere den Zuschnitt der Prüfungsregionen, die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Rechnungsprüfungsausschüsse der Prüfungsregionen und des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsausschusses sowie Einzelheiten zur Finanzierung, Organisation, Verfahren und Prüfung der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle durch Verordnung regeln.
§ 5
(Zu § 11 RPG)
Bei der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle findet die Prüfung in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 2 RPG statt, soweit nachstehend nicht Abweichendes bestimmt ist.
Die Prüfung der Jahresrechnung des Haushalts der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle erfolgt durch den Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss. Mit der Prüfung kann er eine Prüferin, einen Prüfer oder eine Prüfungseinrichtung beauftragen. Der Prüfungsbericht wird der Kirchenleitung zugeleitet.
Die Entlastung der Verantwortlichen für die Jahresrechnung des Haushalts der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle erfolgt durch die Landessynode auf Empfehlung des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die am 1. Januar 2008 im Prüfungsdienst tätigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchenkreise werden in den Dienst der Evangelischen Kirche von Westfalen in Absprache mit dem bisherigen Dienstherrn versetzt. Den am 1. Januar 2008 im Prüfungs-dienst tätigen privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden der Kirchenkreise ist die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses im Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen anzubieten, sofern der bisherige Arbeitgeber wegen des Wegfalls der Prüfungstätigkeit in der Verantwortung des Kirchenkreises nicht ein gleichwertiges anderes Arbeitsverhältnis anbietet.
( 2 ) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Rechnungsprüfungsausschüsse bleiben bis zur Konstituierung der Rechnungsprüfungsausschüsse nach dem Rechnungsprüfungsgesetz im Amt. Die Aufgaben des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschusses nimmt bis zu dessen Konstituierung ein Gremium wahr, das sich aus den jeweiligen Vorsitzenden der am 31. Dezember 2007 bestehenden Rechnungsprüfungsausschüsse zusammensetzt.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten des Rechnungsprüfungsgesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, jedoch gilt bis zum Erlass der in dem Rechnungsprüfungsgesetz vorgesehenen Verordnung das bisherige Recht weiter.
( 4 ) Soweit durch diese Regelungen Bestimmungen aufgehoben werden, auf die in den anderen Gesetzen und Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes an ihre Stelle.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (RPrO) vom 19. Juni 1986 (KABl. 1986 S. 125);
  2. Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen der landeskirchlichen Verwaltung (RPrO-L) vom 18. Juli 1974 (KABl. 1974 S. 117), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. August 1984 (KABl. 1984 S. 93, 125).

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ § 2 Abs. 4 Satz 3 geändert, Abs. 5 eingefügt, Abs. 5 neu nummeriert sowie neuen Abs. 6 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes vom 18. November 2020.
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4 ↑ § 7 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes vom 18. November 2020.
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5 ↑ § 10 Satz 2 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes vom 18. November 2020.