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Rundschreiben des Landeskirchenamtes1# an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise betreffend
Veröffentlichung von Daten aus dem Gemeindeleben im Internet
• | Gemeindegliederdaten |
• | Kirchenbuchdaten |
• | Mitarbeitendendaten |
• | Livebilder aus dem Gemeindeleben per Webcams |
vom 22. April 2002 (Az.: A 14-03/01-09)
#Das Internet wird verstärkt für die kirchliche Arbeit genutzt. In letzter Zeit häufen sich Anfragen zur Veröffentlichung von Daten aus dem Gemeindeleben im Internet, weswegen wir gerne einige Hinweise auf diesem Weg geben möchten.
Rechtlich ist es zulässig, über kirchliche Aktivitäten zu berichten, Tagesordnungen von öffentlichen Sitzungen wiederzugeben, auf kirchliche Veranstaltungen und deren Termine hinzuweisen.
Gemeindegliederdaten:
Das kirchliche Recht lässt es nicht zu, Adressen von Gemeindegliedern, ihrer Alters- und Ehejubiläen sowie kirchliche Amtshandlungen (Taufen, Konfirmationen, Trauungen, Bestattungen, Aufnahmen und Wiederaufnahmen in die Kirche) im Internet zu veröffentlichen.
Eine Ausnahme wird nach § 4 des Kirchengesetzes über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)2# nur zugelassen, wenn die betroffenen Personen schriftlich einer Veröffentlichung zugestimmt haben. Dies gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern. So wäre beispielsweise die Veröffentlichung eines Fotos von Konfirmandinnen und Konfirmanden nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich der Veröffentlichung im Internet zugestimmt haben.
Kirchenbuchdaten:
Kirchenbücher dürfen nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann (siehe Ordnung für die Führung der Kirchenbücher in der Ev. Kirche von Westfalen3# sowie die jeweilige Muster-Archivbenutzungsordnung4#). Das Einstellen von Kirchenbüchern ins Internet ist nicht gestattet.
Mitarbeiterdaten:
Die Daten von Mitarbeitenden sind über § 24 DSG-EKD5# besonders geschützt. Unproblematisch ist die Veröffentlichung von Namen, Vornamen, Amts- oder Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefon- und Faxnummer, der dienstlichen E-Mail-Adresse und eines Hinweises auf den Aufgabenbereich bei Mitarbeitenden, die aufgrund ihres dienstlichen Auftrags regelmäßig mit Gemeindegliedern oder anderen Dritten in Kontakt stehen.
Weitere Daten der Mitarbeitenden wie Fotos, private Adressen usw. dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen ins Internet eingestellt werden.
Für Mitarbeitende, die in der Regel keinen unmittelbaren dienstlichen Kontakt nach außen halten, besteht keine Notwendigkeit, deren Daten auf einer Homepage aufzunehmen (z. B. Sekretariate, Registratur, Botendienst).
Die Bereitstellung von vollständigen Geschäftsverteilungsplänen oder Telefonverzeichnissen im Internet halten wir in aller Regel für nicht erforderlich.
Wir empfehlen, die Mitarbeitenden in geeigneter Form über die Bereitstellung ihrer Daten im Internet zu informieren. Die Veröffentlichung von Mitarbeitendendaten kann rechtlich durch Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung geregelt werden.
Livebilder:
Einzelne kirchliche Stellen überlegen, mittels Webcams bewegte oder unbewegte Bilder aus dem Gemeindeleben (z.B. Veranstaltungen aus dem Gemeindehaus, Jugendcafé, Gemeindefest, Kindertagesstätte) in das Internet zu übertragen, wo sie von jeder Internet-Nutzerin oder jedem Internet-Nutzer abgerufen werden können. So wären die Bilder von Besuchern kirchlicher Veranstaltungen weltweit abrufbar. Dritte wären in der Lage, ohne Wissen und Zustimmung der aufgenommenen Personen, diese Bilder zu bearbeiten, zu speichern und für andere Zwecke zu nutzen.
Solange die Webcam-Bilder Personen nicht erkennen lassen, verletzt dies keine datenschutzrechtlichen Belange. Gleiches gilt, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind bzw. diese Selbstdarstellung sogar ausdrücklich wünschen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen liegt vor, wenn Personen erkennbar gemacht werden könnten, sie in die öffentliche Verbreitung und Zurschaustellung über das Internet nicht eingewilligt haben oder ihnen nicht bewusst war, dass sie per Kamera beobachtet werden.
Soweit im Einzelfall Bilder über Webcams ins Internet eingestellt werden sollen, ist darauf zu achten, dass
• | entweder die schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen oder |
• | die Personen auf Bildern von kirchlichen Veranstaltungen nur so aufgenommen werden, dass sie nicht näher identifiziert werden können. |
Zusätzlich sollte die Bildübermittlung per Webcam für die Betroffenen durch entsprechende Hinweise am Aufnahmeort (Schild) erkennbar gemacht werden.
Zusammenfassung:
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass grundsätzlich personenbezogene Daten und Bilder nur mit Einwilligung der betroffenen Personen ins Internet eingestellt werden dürfen. Dabei sollten sich die betroffenen Personen darüber im Klaren sein, dass personenbezogene Daten und Bilder weltweit abrufbar sind und unter Umständen für andere Zwecke genutzt oder verändert werden können. Die Betroffenen müssen schriftlich ihr Einverständnis nach § 3 a DSG-EKD6# erklären. In der Einwilligungserklärung müsste auf die Freiwilligkeit der Abgabe einer solchen Erklärung hingewiesen, der Verwendungszweck ausführlich beschrieben und die betroffenen Personen möglichst darüber informiert werden, dass aus der Verweigerung einer Einwilligung keine Nachteile entstehen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Bei minderjährigen Personen müssen die Erziehungsberechtigten einer Veröffentlichung von Daten und Bildern ihrer Kinder zustimmen.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Am 24. Mai 2018 ist das neu gefasste EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (Nr. 850) in Kraft getreten. Es wird zurzeit geprüft, ob und inwieweit eine Aktualisierung der Regelungen des Rundschreibens an das neue kirchliche Datenschutzrecht erforderlich ist.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Am 24. Mai 2018 ist das neu gefasste EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (Nr. 850) in Kraft getreten. Es wird zurzeit geprüft, ob und inwieweit eine Aktualisierung der Regelungen des Rundschreibens an das neue kirchliche Datenschutzrecht erforderlich ist.