.
Artikel I
Artikel II
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
#Artikel 3
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 1
#Ausgabe 12Bielefeld, 30. Dezember 2025
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 9677. Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
zur Änderung der Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 26. November 2025
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel I
Änderung der Kirchenordnung
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Regelung der Kinder- und Jugendvertretungen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 73 S. 130), wird wie folgt geändert:
In Artikel 78 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „eines Kirchenkreises“ gestrichen.
#Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 26. November 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 001.11/77 | |||
Nr. 97Erprobungsgesetz für landeskirchliche Leitungsorgane
(Leitungserprobungsgesetz − LeitErprG)
(Leitungserprobungsgesetz − LeitErprG)
Vom 26. November 2025
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Erprobungsgesetz beschlossen:
#Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Erprobungsgesetz trifft für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2028, Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds der Kirchenleitung im Hauptamt abweichend von der derzeit geltenden Kirchenordnung.
#Artikel 2
Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern der Kirchenleitung im Hauptamt
(
1
)
Scheidet ein Mitglied der Kirchenleitung im Hauptamt vor Ablauf der Amtszeit aus, kann auf Vorschlag der Kirchenleitung durch Beschluss der Landessynode von dem Erfordernis der sofortigen Neuwahl gemäß Artikel 148 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordnung abgewichen werden.
(
2
)
Die oder der Präses führt den Vorsitz des Landeskirchenamtes. Sie oder er wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten bei deren oder dessen Verhinderung durch ein anderes hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung vertreten. Artikel 153 Absatz 2 Kirchenordnung bleibt unberührt.
#Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Abweichungen von der Kirchenordnung
(
1
)
Dieses Erprobungsgesetz tritt am 26. November 2025 in Kraft und gilt befristet bis zum Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2028.
(
2
)
Dieses Erprobungsgesetz weicht von den Artikeln 148 Absatz 1 Satz 1, 153 Absatz 1 Satz 3 sowie 155 Absatz 3 Satz 2 Kirchenordnung ab.
Bielefeld, 26. November 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 001.16/02 | |||
Nr. 98Erprobungsgesetz für Kirchenkreisarbeit
(Kirchenkreiserprobungsgesetz − KKEG)
(Kirchenkreiserprobungsgesetz − KKEG)
Vom 26. November 2025
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 139a Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Erprobungsgesetz beschlossen:
#§ 1
Zweck und Geltungsbereich
Dieses Erprobungsgesetz hat das Ziel, Kirchenkreisen für einen befristeten Zeitraum zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und in einzelnen oder allen Kirchengemeinden von der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und Verordnungen abweichende Arbeitsformen auszuprobieren und das Format dabei zum Lernen angesichts gegenwärtiger Herausforderungen zu nutzen.
#§ 2
Teilnahme an der Erprobung
(
1
)
Die Kirchenleitung und das Kollegium des Landeskirchenamtes prüfen das vom Kreissynodalvorstand beschlossene Erprobungskonzept. Bei kirchenkreisübergreifender Erprobung erfolgt die Beschlussfassung durch alle beteiligten Kreissynodalvorstände. Die Kirchenleitung beschließt über die Zulassung zur Erprobung, den Erprobungszeitraum sowie über den Rahmen und die Grenzen der Erprobung in Form einer Erprobungsverordnung.
(
2
)
Das Erprobungskonzept enthält Angaben zu:
- Ziel und Zweck der Erprobung,
- den von der Erprobung Betroffenen,
- den entstehenden Kosten,
- dem Erprobungszeitraum,
- den Abweichungen von der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und Verordnungen,
- den einzuhaltenden Grenzen,
- dem Plan zum strukturierten Übergang nach dem Ende dieser Erprobung.
(
3
)
Die Kreissynode sowie die von dem Erprobungskonzept betroffenen Kirchengemeinden und Verbände sind vom Kreissynodalvorstand vor dem Beschluss der Kirchenleitung anzuhören.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand evaluiert die Erprobung und berichtet der Landeskirche.
#§ 3
Ende der Erprobung
Die Erprobung endet regulär mit dem Fristende oder vorzeitig auf Beschluss der Kirchenleitung, der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes. Mit dem Beendigungsbeschluss werden der Zeitplan und die Schritte zum strukturierten Übergang nach dem Ende dieser Erprobung festgelegt.
#§ 4
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen
(
1
)
Dieses Erprobungsgesetz lässt Abweichungen von der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und Verordnungen zu, soweit sie die Arbeit in den Kirchenkreisen regeln. Abweichungen dürfen insbesondere nicht die geordnete Zusammenarbeit innerhalb der Landeskirche gefährden. Die Evaluation soll spätestens im Jahr 2030 beginnen.
(
2
)
Die Erprobungsverordnung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Fachinformationssystem Kirchenrecht veröffentlicht.
(
3
)
Dieses Erprobungsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Bielefeld, 26. November 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 000.392/02 | |||
Nr. 99Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz
für das Steuerjahr 2026
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)
für das Steuerjahr 2026
(Kirchensteuerbeschluss – KiStB)
Vom 26. November 2025
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
(
1
)
Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2026 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a KiStO in Höhe von 9 vom Hundert festgesetzt.
(
2
)
Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
- Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz,
- Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
#§ 2
Auf Grund und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Buchstabe c KiStO vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Gesetzesvertretende Verordnung/Sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) und vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VoBl. LLK 2014 Band 15 S. 359), wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2026 das besondere Kirchgeld gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe | Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStO | Besonderes Kirchgeld | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 50.000 | – | 57.499 Euro | 96 Euro | |||
2 | 57.500 | – | 69.999 Euro | 156 Euro | |||
3 | 70.000 | – | 82.499 Euro | 276 Euro | |||
4 | 82.500 | – | 94.999 Euro | 396 Euro | |||
5 | 95.000 | – | 107.499 Euro | 540 Euro | |||
6 | 107.500 | – | 119.999 Euro | 696 Euro | |||
7 | 120.000 | – | 144.999 Euro | 840 Euro | |||
8 | 145.000 | – | 169.999 Euro | 1.200 Euro | |||
9 | 170.000 | – | 194.999 Euro | 1.560 Euro | |||
10 | 195.000 | – | 219.999 Euro | 1.860 Euro | |||
11 | 220.000 | – | 269.999 Euro | 2.220 Euro | |||
12 | 270.000 | – | 319.999 Euro | 2.940 Euro | |||
13 | ab 320.000 Euro | 3.600 Euro | |||||
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 26. November 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 951.013 | |||
Nr. 100Vierte Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
der Evangelischen Kirche der Union
zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
der Evangelischen Kirche der Union
Vom 18. Dezember 2025
####Auf Grund von Artikel 120 und Artikel 144 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 29 Absatz 2 Satz 1 Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland, erlässt die Kirchenleitung folgende Gesetzesvertretende Verordnung:
#Artikel 1
Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung
zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union
Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2), wird wie folgt geändert:
- Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:„Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union“
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:„Den Vorsitz im Prüfungsamt führt ein von der Kirchenleitung beauftragtes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes.“
- In § 6 Satz 1 wird das Wort „zweieinhalb“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 30 des Pfarrausbildungsgesetzes)“ durch die Wörter: „Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“ ersetzt.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Abweichend von § 6 Satz 1 dauert das Vikariat bei Vikarinnen und Vikaren, die das Vikariat vor dem 1. April 2026 begonnen haben, zweieinhalb Jahre.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Gesetzesvertretende Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 311.11 | |||
Nr. 101Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 26. November 2025 |
| Az.: 261.3246/01 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 25. November 2025
- | die Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 9. Oktober 2025 (KABl. 2025 I Nr. 79 S. 194), | |
- | die Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 6. November 2025 (KABl. 2025 I Nr. 87 S. 214) |
gemäß Artikel 144 Absatz 2 Kirchenordnung bestätigt.
Nr. 102Ordnung der Kirche mit Kindern
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 18. Dezember 2025
####Präambel
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ (Markus 10,14 BasisBibel)
Die Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche von Westfalen sieht ihren Auftrag darin, das Evangelium von Jesus Christus an alle Menschen weiterzusagen. Sie weiß sich von der besonderen Verheißung Jesu im Blick auf die Kinder getragen. Sie steht auf dem Boden des Grundartikels der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Diese Ordnung spricht von Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche von Westfalen und umfasst damit das gesamte Tätigkeitsfeld inklusive der Gottesdienste mit Kindern.
#§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(
1
)
Die Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche von Westfalen ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (fortan: EKvW) und ist organisatorisch dem Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (fortan: IAFW) zugeordnet.
(
2
)
Die Kirche mit Kindern in der EKvW setzt die Arbeit des „Westfälischen Verbands für Kindergottesdienst“ fort. Ihre Ordnung wird von der Kirchenleitung erlassen.
#§ 2
Zweck und Aufgabe der Kirche mit Kindern in der EKvW
(
1
)
Die Kirche mit Kindern in der EKvW dient der Förderung der Gottesdienste sowie der gottesdienstlichen Angebote mit Kindern in der EKvW. Sie steht mit ihren Aufgaben im Dienst der kirchlichen Verkündigung an Kindern. Sie leistet ihre Arbeit unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Gottesdienste sowie der gottesdienstlichen Angebote mit Kindern.
(
2
)
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Feier von Gottesdiensten sowie gottesdienstlichen Angeboten mit Kindern durch Beratung, Fortbildung und Zurüstung ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitender in der Kirche mit Kindern in Gemeinde, Kindertagesstätten und Schulen. Dies erfolgt in Kooperation mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW im IAFW, vornehmlich im Bereich der EKvW.
#§ 3
Kirchlicher Auftrag in der EKvW
Die Kirche mit Kindern in der EKvW nimmt mit ihrem Zweck und ihrer Aufgabe am kirchlichen Auftrag der EKvW teil. Sie pflegt die Beziehungen zu den kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der EKvW und nimmt die Möglichkeiten zur Kooperation wahr.
#§ 4
Finanzierung
(
1
)
Die Finanzierung erfolgt durch einen jährlichen Förderbeitrag der Kirchenkreise in der EKvW auf Grund der im Stellenplan aufgeführten Pfarrstellen. Der Förderbeitrag wird von der Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW auf Vorschlag des Leitungskreises festgesetzt.
(
2
)
Die Kirche mit Kindern in der EKvW darf Spenden einwerben und um kirchliche Zuschüsse und Kollekten bitten.
(
3
)
Die Kirche mit Kindern in der EKvW wird im landeskirchlichen Haushalt beim IAFW geführt. Das zum 1. Januar 2026 eingebrachte Vermögen der Kirche mit Kindern in der EKvW ist zweckgebunden einzusetzen.
(
4
)
Über die Verwendung der Mittel der Kirche mit Kindern in der EKvW entscheidet der Leitungskreis der Kirche mit Kindern in der EKvW.
#§ 5
Beziehungen zum Gesamtverband Kirche mit Kindern in der EKD
sowie zu anderen Arbeitsstellen und Landesverbänden
(
1
)
Die Kirche mit Kindern in der EKvW ist Mitglied im Gesamtverband für Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(
2
)
Sie pflegt Beziehungen zu anderen landeskirchlichen Verbänden und Arbeitsstellen der Kirche mit Kindern in Deutschland und der weltweiten Ökumene.
#§ 6
Eingliederung in das IAFW
Die Kirche mit Kindern in der EKvW ist dem IAFW zugeordnet und tritt als Kirche mit Kindern in Westfalen auf. Als Organ der Kirche mit Kindern in der EKvW wird ein Leitungskreis bestellt, dessen Vorsitz aus einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter besteht. Die Geschäfte der Kirche mit Kindern in der EKvW werden von der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW im IAFW geführt. Die strategische Ausrichtung der Kirche mit Kindern in der EKvW wird zwischen dem Leitungskreis und der Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW abgestimmt.
#§ 7
Die Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW
(
1
)
Der Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW (fortan: Synodalkonferenz) gehören an:
- die Synodalbeauftragten für die Kirche mit Kindern der Kirchenkreise in der EKvW, die – einschließlich einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall – von den Kirchenkreisen berufen werden,
- die Mitglieder des Leitungskreises der Kirche mit Kindern in der EKvW.
(
2
)
Der Leitungskreis kann Gäste einladen.
(
3
)
Die Synodalkonferenz tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung der Kirche mit Kindern in der EKvW einberufen und geleitet. Die Synodalkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt ist. Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, entscheidet die Synodalkonferenz.
(
4
)
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Wahlen ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Abstimmungen können digital erfolgen.
#§ 8
Aufgaben der Synodalkonferenz
(
1
)
Die Synodalkonferenz gibt Anregungen für die Arbeit der Kirche mit Kindern in der EKvW.
(
2
)
Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts des Leitungskreises,
- Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirche mit Kindern in der EKvW, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen von ihr zu wählenden Mitglieder des Leitungskreises,
- Benennung der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Gesamtverbands für Kirche mit Kindern in der EKD auf Vorschlag des Leitungskreises.
§ 9
Der Leitungskreis
(
1
)
Der Leitungskreis besteht aus neun von der Synodalkonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Leitungskreis selbst berufen werden, der theologischen Dezernentin oder dem theologischen Dezernenten für Kirche mit Kindern des Landeskirchenamts der EKvW sowie der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW. Im Leitungskreis sollen vier Nichttheologinnen oder Nichttheologen vertreten sein. Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
Bei den Wahlen zum Leitungskreis sollen die verschiedenen Regionen der westfälischen Kirche berücksichtigt werden und es ist auf Repräsentanz der unterschiedlichen Bekenntnisstände zu achten.
(
3
)
Der Leitungskreis wählt aus seiner Mitte die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertretung sowie die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister und die Stellvertretung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
4
)
Der Leitungskreis hat folgende Aufgaben:
- er vertritt die Kirche mit Kindern in der EKvW in der Öffentlichkeit,
- er bereitet die Synodalkonferenz vor und sorgt für die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse,
- er stimmt gemeinsam mit der Synodalkonferenz die strategische Ausrichtung der Kirche mit Kindern in der EKvW ab,
- er nimmt den Jahresbericht der Pfarrerin bzw. des Pfarrers für die Kirche mit Kindern in der EKvW entgegen,
- er bestätigt den Vorschlag der Mittelanmeldung für den gesonderten Bereich der Kirche mit Kindern in der EKvW durch den geschäftsführenden Ausschuss,
- er nimmt beschlussmäßig das Jahresergebnis der Kirche mit Kindern in der EKvW zur Kenntnis und genehmigt die vorgelegte Vermögensübersicht,
- er vertritt die Kirche mit Kindern in der EKvW gegenüber der Kirchenleitung und nimmt die erforderlichen Abstimmungen vor; unter anderem schlägt er der Kirchenleitung eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Berufung als sachverständigen Gast in die Landessynode vor und benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter für den landeskirchlichen Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik.
(
5
)
Scheiden die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Personen vorzeitig aus dem Leitungskreis aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Synodalkonferenz für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheidet ein anderes Mitglied vorzeitig aus dem Leitungskreis aus, kann der Leitungskreis selbst ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode berufen.
#§ 10
Aufgaben des Vorsitzes
(
1
)
Der Vorsitz bereitet gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW die Sitzungen des Leitungskreises vor. Er führt die Beschlüsse des Leitungskreises aus.
(
2
)
Der Vorsitz bildet gemeinsam mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer bzw. der Stellvertretung und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister bzw. der Stellvertretung sowie der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW den geschäftsführenden Ausschuss. Dieser kann in Bedarfsfällen, die keinen Aufschub dulden, Entscheidungen treffen, die dem Leitungskreis nachträglich zur Genehmigung vorzulegen sind.
#§ 11
Auflösung der Kirche mit Kindern als unselbstständige Einrichtung in der EKvW
Mit der Auflösung der Kirche mit Kindern in der EKvW als unselbstständige Einrichtung in der EKvW fällt das Vermögen der Kirche mit Kindern in der EKvW an die EKvW. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die Aufgaben der gottesdienstlichen Arbeit mit Kindern zu verwenden. Der Leitungskreis kann der Kirchenleitung für die Verwendung des Vermögens einen Vorschlag unterbreiten.
#§ 12
Übergangsregelung
Mit Inkrafttreten dieser Ordnung setzen die bisherigen Mitglieder des Leitungskreises (ehemals: Vorstand) ihre bestehende Amtszeit im Rahmen dieser Ordnung fort. Alle Beauftragungen werden bis zur turnusmäßigen Neubestellung fortgeführt. Die im Jahr 2028 neu bestellte Synodalkonferenz wählt im Herbst 2028 entsprechend § 9 Absatz 1 und 2 Leitungskreismitglieder. Wiederwahl ist möglich.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 403.12 | |||
Nr. 103Pfarrvertretungsverordnung
Vom 18. Dezember 2025
####Auf Grundlage von § 107 Absatz 2 PfDG.EKD erlässt die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Vorstand des Pfarrvereins als Pfarrvertretung
(
1
)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Pfarrerinnen und Pfarrer an der Regelung allgemeiner, ihren Dienst und ihre rechtliche Stellung betreffenden Fragen und aus der Fürsorge für einzelne Pfarrerinnen und Pfarrer ergeben, sowie zu ihrer Beteiligung bei Personalangelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wird die Pfarrvertretung der Evangelischen Kirche von Westfalen gebildet.
(
2
)
Die Pfarrvertretung ist die Vertretung aller Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche von Westfalen stehen. Dies schließt Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand oder in Rente mit ein.
(
3
)
Die Vorstandsmitglieder des Evangelischen Pfarrvereins in Westfalen – Gemeinschaft Westfälischer Theologinnen und Theologen e. V. (Pfarrverein) nehmen zugleich die Aufgaben der Pfarrvertretung im Sinne dieser Verordnung wahr, sofern nicht in § 11 etwas anderes bestimmt ist. Über die Wahl zum Vorstandsmitglied und dem Vorsitz und dessen Stellvertretung und die Beendigung nach § 11 informiert der Vorstand des Pfarrvereins das Landeskirchenamt.
#§ 2
Der Dienst der Pfarrvertretung
(
1
)
Die Mitglieder der Pfarrvertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt im landeskirchlichen Interesse.
(
2
)
Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Pfarrvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung.
(
3
)
Aus dem Vorstand des Pfarrvereins wird eine Person benannt, die für die Zwecke der Pfarrvertretung hälftig von dienstlichen Verpflichtungen freigestellt wird. Die Freistellung erfolgt in einem Umfang von 50 % eines vollen Dienstes. Hat diese Person eine Pfarrstelle inne, wird eine 50 %ige Vertretungspfarrstelle eingerichtet und eine Person mit dem Dienst in dieser Stelle beauftragt. Die Kosten der Vertretungspfarrstelle werden aus dem Pfarrbesoldungszuweisungshaushalt getragen.
#§ 3
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Pfarrvertretung haben über die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung fort.
#§ 4
Vorsitz
Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung führt die laufenden Geschäfte der Pfarrvertretung. Im Falle der Verhinderung wird er oder sie durch eine Stellvertretung vertreten.
#§ 5
Finanzierung
Die für die Geschäftsführung und für die erforderlichen Tagungen nötigen finanziellen Mittel werden im landeskirchlichen Haushalt bereitgestellt.
#§ 6
Regelmäßige Gespräche
Die Pfarrvertretung und Vertreter des Landeskirchenamtes kommen in der Regel mindestens einmal im Jahr zu Gesprächen über allgemeine dienstrechtliche Fragen zusammen. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass das Gespräch suchen.
#§ 7
Beteiligung der Pfarrvertretung im Gesetzgebungsverfahren
(
1
)
Die Pfarrvertretung wirkt nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und die Aus- und Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer betreffen, mit.
(
2
)
Entwürfe für Regelungen nach Absatz 1 teilt das Landeskirchenamt der Pfarrvertretung rechtzeitig mit, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
3
)
Liegt eine Stellungnahme der Pfarrvertretung vor, sind die mit der Gesetzgebung befassten Organe davon zu unterrichten.
#§ 8
Vertrauensperson für Schwerbehinderte
Die Pfarrvertretung bestimmt eine Vertrauensperson für die Schwerbehinderten und gleichgestellten Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von §§ 176 ff. SGB IX. Die Vertrauensperson muss selbst zum Personenkreis der Schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Pfarrerinnen und Pfarrer gehören. Das Landeskirchenamt darf der Pfarrvertretung die zu diesem Zweck erforderlichen Daten schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer übermitteln.
#§ 9
Anhörungspflicht
Die Pfarrvertretung ist in allen dienstrechtlichen Fällen, wo es das Gesetz vorschreibt, von Amts wegen anzuhören.
#§ 10
Vermittelnde Rolle der Pfarrvertretung
(
1
)
Fühlt sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf Grund einer Entscheidung des Landeskirchenamtes oder einer Superintendentin oder eines Superintendenten beschwert, so kann sie oder er die Pfarrvertretung anrufen. Die Pfarrvertretung kann sich vermittelnd für die Pfarrerin oder den Pfarrer einsetzen.
(
2
)
Die sich aus dem Pfarrdienstgesetz der EKD ergebenden Rechte der Pfarrerin oder des Pfarrers bleiben unberührt.
#§ 11
Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung
(
1
)
Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung ruht, solange einem Mitglied die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(
2
)
Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung endet
- mit Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied,
- durch Mitgliedschaft in der Kirchenleitung,
- durch Übernahme einer Aufgabe als ordinierte Kirchenbeamtin oder ordinierter Kirchenbeamter,
- durch Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung,
- mit Beendigung des Dienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche von Westfalen (das Dienstverhältnis endet nicht durch Eintritt in den Ruhestand),
- bei privatrechtlich beschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Verlust der Ordinationsrechte.
(
3
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand des Pfarrvereins bleibt davon unberührt und richtet sich nach dessen Satzung.
#§ 12
Überprüfungsklausel
(
1
)
Der Pfarrverein informiert das Landeskirchenamt über Änderungen seiner Satzung.
(
2
)
Entstehen Zweifel daran, dass der Pfarrverein den überwiegenden Teil der Pfarrschaft repräsentiert, wird die Beauftragung des Pfarrvereins überprüft.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 316.81/01 | |||
Nr. 104Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung
für die Erste Theologische Prüfung
für die Erste Theologische Prüfung
Vom 18. Dezember 2025
####Auf Grund von § 13 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung erlassen:
#Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
Die Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 15. März 2012 (KABl. 2012 S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2021 (KABl. 2021 I Nr. 42 S. 89), wird wie folgt geändert:
In § 3 wird am Ende folgender Satz eingefügt:
„Nach dem 10. April 2027 sind nur noch Meldungen zur Wiederholungsprüfung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 möglich.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 314.10 | |||
Nr. 105Verordnung zur Änderung der Verordnung
für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
Vom 18. Dezember 2025
####Auf Grund von § 13 Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung erlassen:
#Artikel 1
Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Die Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. Mai 2003 (KABl. 2003 S. 184), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015 (KABl. 2015 S. 122), wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „zweieinhalb“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
#Artikel 2
Änderung der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung
Die Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 136), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung vom 16. Dezember 2021 (KABl. 2021 I Nr. 94 S. 217), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
- Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.
- § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes setzt Zeit und Ort der Sitzungen der Prüfungskommissionen sowie der Prüfvorgänge fest.“
- Nach § 26 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt: „Sie findet keine Anwendung auf Vikarinnen und Vikare die Ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. März 2026 beginnen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 313.300, 314.20 | |||
Nr. 106Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-Reformierten Kirche
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-Reformierten Kirche
Vom 18. Dezember 2025
####Gemäß § 13 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union (AVOPfAusbG) vom 20. Februar 2003 (KABl. S. 102), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die vier Trägerkirchen des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal geben sich eine gemeinsame Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung.
Inhaltsübersicht | ||
I. | Grundlegende Bestimmungen | |
§ 1 | Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung | |
§ 2 | Theologische Prüfungsämter | |
§ 3 | Stoffplan | |
§ 4 | Ausbildungsplan | |
§ 5 | Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung | |
§ 6 | Prüfungsbestandteile | |
§ 7 | Durchführung der Prüfung | |
§ 8 | Öffentlichkeit der Prüfung | |
§ 9 | Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis | |
§ 10 | Bewertung der Prüfungsleistungen | |
§ 11 | Feststellung des Prüfungsergebnisses | |
§ 12 | Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses | |
§ 13 | Einsicht in die Prüfungsunterlagen | |
§ 14 | Rechtsmittel | |
§ 15 | Verstoß gegen die Ordnung | |
§ 16 | Abweichungen bei Epidemischer Lage | |
II. | Fachspezifische Bestimmungen | |
§ 17 | Gottesdienst | |
§ 18 | Religionsunterricht | |
§ 19 | Kirchliche Bildungsarbeit | |
§ 20 | Gemeindeprojekt | |
§ 21 | Kirchenrechts- und Verwaltungskurs mit Kolloquium | |
§ 22 | Diakoniepraktikum mit Kolloquium | |
§ 23 | Ökumene – Mission – interkulturelle Theologie | |
§ 24 | Mündliche Abschlussprüfungen | |
§ 25 | Durchführungsbestimmungen | |
§ 26 | Inkrafttreten/Schlussbestimmungen | |
I. Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung
Der Kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb theologischer Kompetenz für die pastorale Praxis und schließt mit der Zweiten Theologischen Prüfung ab.
#§ 2
Theologische Prüfungsämter
(
1
)
Die Zweite Theologische Prüfung wird durch das Theologische Prüfungsamt der jeweiligen Trägerkirche abgenommen, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
(
2
)
Das Theologische Prüfungsamt wird von den jeweiligen Trägerkirchen nach eigenem Recht eingerichtet.
(
3
)
Vorsitz und Stellvertretung des Theologischen Prüfungsamtes werden durch die Kirchenleitung berufen. Die oder der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und des Prüfungsausschusses der jeweiligen Trägerkirche fest. Der Vorsitz führt die Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes aus.
(
4
)
Die Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter einer Trägerkirche können auf Beschluss der jeweils zuständigen Trägerkirche Prüfungen in deren Bereich abnehmen.
(
5
)
Die einzelnen Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden.
(
6
)
Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen werden Niederschriften angefertigt.
#§ 3
Stoffplan
(
1
)
Die Trägerkirchen erlassen auf Vorschlag des Kuratoriums des Seminars für pastorale Ausbildung einen Stoffplan als Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
(
2
)
Der Stoffplan regelt Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen der Einzelprüfungen nach §§ 17, 18, 20, 23 und 24.
(
3
)
Die Stoffpläne zu den landeskirchlichen Zusatzprüfungen nach § 6 Buchstabe c Nummer 5 erlässt die jeweilige Landeskirche in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
#§ 4
Ausbildungsplan
Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare einen Ausbildungsplan. Dieser beinhaltet auch die voraussichtlichen Termine für die Prüfungsleistungen.
#§ 5
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung
(
1
)
Zur Zweiten Theologischen Prüfung ist zugelassen, wer einer EKD-Gliedkirche angehört und den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und dem Ausbildungsplan unter § 4 entsprechend abgeleistet hat und nicht vor einem Prüfungsamt einer anderen EKD-Gliedkirche die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
(
2
)
Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. Eine Nichtzulassung ist spätestens vier Wochen vor Ablegung der mündlichen Prüfung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
(
3
)
Die Zulassung kann vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes oder dem Landeskirchenamt rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten, oder wenn sie nachträglich entfallen sind.
(
4
)
Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde innerhalb eines Monats nicht ab, so steht den Vikarinnen und Vikaren die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
#§ 6
Prüfungsbestandteile
(
1
)
Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
- den praktischen Prüfungen
- Gottesdienst
- Religionsunterricht oder Konfirmandenarbeit
- der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt
- den mündlichen Abschlussprüfungen
- Seelsorge
- Pastorales Alltagsgespräch
- Kasualien
- Pastorale Identität
- Zusatzprüfungen einzelner Trägerkirchen
(
2
)
Der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann einzelne bestandene Prüfungsleistungen von anderen Prüfungsämtern auf Antrag ohne Übernahme einer Bewertung anerkennen.
(
3
)
Absatz 1 Buchstabe c Nummer 5 wird von den Trägerkirchen in eigener Verantwortung in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
#§ 7
Durchführung der Prüfung
(
1
)
Die praktischen Prüfungen und die schriftlich-mündliche Prüfung werden von jeweils einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen, welche die Bewertung der jeweiligen Teilleistungen gemeinsam festlegen. Über jeden zu bewertenden schriftlichen Prüfungsteil ist ein Gutachten anzufertigen.
(
2
)
Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen werden.
(
3
)
Über jede Fachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Teil- und Gesamtbewertungen der Prüfungsleistung enthalten.
#§ 8
Öffentlichkeit der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(
2
)
Personen, deren Zulassung zum nächsten Prüfungstermin rechtlich möglich ist, können als Zuhörende bei den mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden ihr Einverständnis erteilt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen bis zu zwei Zuhörende teilnehmen. Die Zulassung für Zuhörende ist bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bis sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen.
(
3
)
Das in Absatz 2 erteilte Einverständnis der Vikarinnen und Vikare kann jederzeit, auch während der mündlichen Prüfung, zurückgezogen werden.
(
4
)
Einzelne Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
(
5
)
Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter können im Einzelfall und mit Zustimmung des jeweiligen Theologischen Prüfungsamtes an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen.
# § 9
Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis
(
1
)
Wenn Vikarinnen und Vikare ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumen, ohne Genehmigung vom Prüfungsversuch zurücktreten oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, ist der Prüfungsbestandteil nicht bestanden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, dem Tod eines nahen Angehörigen oder höherer Gewalt vor.
(
2
)
Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung zur Erstellung der schriftlichen Teilleistungen, der Abgabefrist oder einem im Ausbildungsplan festgesetzten Prüfungstermin kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung oder eine Neuterminierung der Prüfungsleistung einräumen. Das gleiche gilt bei anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von den Vikarinnen und Vikaren zu vertreten sind. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
(
3
)
Das Prüfungsverfahren ist während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich unterbrochen. Gleiches gilt für die Zeit, für die die Vikarinnen und Vikare im Vorbereitungsdienst beurlaubt wurden. Nach Ende einer Schutzfrist nach Satz 1 oder einer Beurlaubung nach Satz 2 wird die Zweite Theologische Prüfung unter Anrechnung der bereits erbrachten Fachprüfungen fortgesetzt. Wurden fristgerecht bereits schriftliche Teilleistungen gefertigt, kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der Vikarinnen bei der Fortsetzung der Prüfung zur Grundlage der weiteren Prüfung machen.
(
4
)
Die Prüfung beginnt, wenn die erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. Ein Rücktritt vom Prüfungsversuch ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen im Ausnahmefall entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
(
5
)
Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 4 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Vikarinnen und Vikare haben erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
#§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Alle Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut | (15/14/13) | eine hervorragende Leistung |
gut | (12/11/10) | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
befriedigend | (9/8/7) | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
ausreichend | (6/5/4) | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
mangelhaft | (3/2/1) | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | (0) | eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
(
2
)
Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Gesamtnote nach dem für die Prüfungsleistung festgelegten Verhältnisschlüssel. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
3
)
Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Zweiten Theologischen Prüfung werden das Ergebnis der praktischen Prüfung Gottesdienst dreifach, die Ergebnisse der praktischen Prüfung Religionsunterricht bzw. der Prüfung Konfirmandenarbeit und der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt zweifach und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfungen einfach gewertet.
Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0 – 12,5 | = sehr gut |
12,4 – 9,5 | = gut |
9,4 – 6,5 | = befriedigend |
6,4 – 4,0 | = ausreichend |
§ 11
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(
1
)
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der mündlichen Prüfungsfächer bilden den Prüfungsausschuss. Auf Grund aller Einzelergebnisse stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest.
(
2
)
Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(
3
)
Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die beiden praktischen Prüfungen oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
(
4
)
Der Prüfungsausschuss kann eine Nachprüfung beschließen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine nicht ausreichende Fachprüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen.
(
5
)
Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest, er kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden.
#§ 12
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(
1
)
Die Ergebnisse der praktischen Prüfungen einschließlich der Teilnoten werden den Vikarinnen und Vikaren jeweils nach Abschluss des Prüfungsgespräches durch die Prüfungskommissionen mündlich mitgeteilt.
(
2
)
Die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfung sowie der mündlichen Prüfungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung werden am Tag der mündlichen Prüfungen nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss verkündet. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhalten die Vikarinnen und Vikare eine Notenübersicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
(
3
)
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertungen der einzelnen Fachprüfungen. Die Urkunde ist mit Siegel der jeweiligen Trägerkirche und dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
#§ 13
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
(
1
)
Die Vikarinnen und Vikare haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes ihre Prüfungsunterlagen persönlich einzusehen oder den digitalen Versand zu beantragen.
(
2
)
Waren Vikarinnen und Vikare ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihnen die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
#§ 14
Rechtsmittel
(
1
)
Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen können die Vikarinnen und Vikare im Wege der Beschwerde vor dem Theologischen Prüfungsamt geltend machen. Zur Entscheidung über Beschwerden kann das Theologische Prüfungsamt einen Beschwerdeausschuss einrichten.
(
2
)
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang beim Prüfungsamt an. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Vikarinnen und Vikare in anderer Weise in ihren Rechten verletzt wurden.
(
3
)
In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Fachprüferinnen und -prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(
4
)
Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind gegenüber der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich zu beanstanden und in der Niederschrift festzuhalten. Schuldhaft nicht rechtzeitig beanstandete Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
(
5
)
Hält das Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung und, wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass bestimmte Teile der Prüfung zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen und -prüfer stattzufinden hat.
(
6
)
Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor dem Kirchengericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig. Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 15
Verstoß gegen die Ordnung
(
1
)
Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
(
2
)
In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(
3
)
Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt nach Anhörung der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
#§ 16
Abweichungen bei epidemischer Lage gemäß § 5 IfSG
In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden,
- dass die praktischen Prüfungen Gottesdienst und Religionsunterricht bzw. Konfirmandenarbeit (LLK) aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehen,
- dass die Prüfung Gemeindeprojekt nur aus der Planung und theoretischen Durchführung sowie der mündlichen Prüfung besteht,
- dass die mündlichen Prüfungen in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungsteile der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Prüfungen. In diesem Fall wird das Protokoll nur vom protokollführenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben.
II. Fachspezifische Bestimmungen
#§ 17
Gottesdienst
(
1
)
Die praktische Prüfung Gottesdienst besteht aus dem schriftlichen Gottesdienstentwurf, dem gehaltenen Gottesdienst und dem anschließenden Prüfungsgespräch. Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst werden der schriftliche Entwurf und der durchgeführte Gottesdienst und das Prüfungsgespräch je einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
(
2
)
Es ist ein schriftlicher Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(
3
)
Der Entwurf umfasst maximal 25.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Die im Gottesdienst vorgetragenen Texte einschließlich Predigt und Liedern, das Literaturverzeichnis und sonstige Anlagen gehören in den Anhang. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden.
(
4
)
Der Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde an einem in Absprache mit den Vikarinnen und Vikaren und der Gemeinde vom Prüfungsamt festgesetzten Termin statt. Der Gottesdienst ist öffentlich. Weicht der Prüfungsgottesdienst von der vom Presbyterium festgelegten agendarischen Form ab, ist dies zuvor dem Prüfungsamt zur Genehmigung vorzulegen.
(
5
)
Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie der eingereichte Entwurf mit Predigt; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
#§ 18
Religionsunterricht
(
1
)
Die praktische Prüfung Religionsunterricht besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsteile werden jeweils einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
(
2
)
Es ist ein schriftlicher Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Religionsunterricht vorzulegen. Das Thema ist Bestandteil einer laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. Das Thema der Unterrichtsstunde ist mit dem Pädagogischen Institut abzustimmen. Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung Religionsunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(
3
)
Der Entwurf umfasst maximal 21.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Verlaufsplan der gehaltenen Unterrichtsstunde; ausschließlich Literaturverzeichnis, Medien und Materialien sowie sonstiger Anlagen. Es ist nur eine eigene Abkürzung zulässig, mit Ausnahme des Verlaufsplanes. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungsamt eingereicht werden. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(
4
)
Die unterrichtspraktische Prüfung findet in der Regel in der Ausbildungsschule an einem von den Vikarinnen und Vikaren in Absprache mit der Schule und den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegten Termin statt. Ihre Dauer entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist. Sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(
5
)
Nach der gehaltenen Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion der gehaltenen Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblischtheologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
#§ 19
Kirchliche Bildungsarbeit
Eröffnet eine Trägerkirche die Wahlmöglichkeit zwischen einer Prüfung im Religionsunterricht nach § 18 und einer Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenarbeit, werden die erforderlichen Bestimmungen in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
#§ 20
Gemeindeprojekt
(
1
)
Die schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt besteht aus der Dokumentation des durchgeführten Gemeindeprojektes und dem Prüfungsgespräch. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertung der Dokumentation und des Prüfungsgespräches.
(
2
)
Die Vikarinnen und Vikare sollen die Planung und Durchführung eines Projektes eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. Bei der Beschreibung der Gemeindesituation ist die lokale und regionale Kirchengeschichte einzubeziehen. Das Thema ist mit der Mentorin oder dem Mentor sowie dem Prüfungsamt abzustimmen.
(
3
)
Die schriftliche Dokumentation umfasst maximal 42.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Zur Anfertigung der Dokumentation wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe ist zu dem im Ausbildungsplan festgesetzten Zeitpunkt in gedruckter und geeigneter digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Näheres regeln die gliedkirchlichen Durchführungsbestimmungen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(
4
)
Das Prüfungsgespräch findet in der Regel im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. Hierbei werden zunächst die im Gemeindeprojekt getroffenen theologischen, gemeindepädagogischen und kybernetischen Entscheidungen reflektiert und zu den jeweiligen Grundlagen im Bereich Gemeindeentwicklung, Kybernetik und Kirchentheorie in Beziehung gesetzt. Dabei sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen nach § 23 einzubeziehen. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
#§ 21
Kirchenrechts- und Verwaltungskurs
(
1
)
Es wird ein Kurs „Kirchenrecht und Verwaltung“ mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(
2
)
Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
(
3
)
Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
#§ 22
Diakoniepraktikum
(
1
)
Es wird ein einwöchiges Praktikum in einem diakonischen Arbeitsbereich mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(
2
)
Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
(
3
)
Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
#§ 23
Ökumene – Mission – Interkulturelle Theologie
Die Themenbereiche sind Querschnittsthema und werden in allen Einzelprüfungen zur Sprache gebracht. Dabei werden Grundkenntnisse in allen drei Themenbereichen vorausgesetzt. Näheres regelt der Stoffplan.
#§ 24
Mündliche Abschlussprüfungen
(
1
)
Die mündlichen Abschlussprüfungen finden an einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin im Rahmen von Einzelprüfungen statt und erstrecken sich auf die Bereiche Seelsorge, Pastorales Alltagsgespräch, Kasualien und Pastorale Identität sowie den mündlichen Teil der Prüfung Gemeindeprojekt.
(
2
)
In der Prüfung Seelsorge werden auf Basis eines Verbatims die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund der theoretischen Kenntnisse über unterschiedliche Seelsorge- und Beratungskonzeptionen sowie die eigene Rolle als Seelsorgerin bzw. Seelsorger reflektiert. Die Prüfung dauert 20 Minuten zuzüglich 10 Minuten Vorbereitungszeit.
(
3
)
Die Prüfung Pastorales Alltagsgespräch simuliert Situationen, wie sie in der pastoralen Praxis auftreten. Dabei sollen die Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie theologisch begründet, elementarisiert und allgemeinverständlich Auskunft geben können. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
(
4
)
In der Prüfung Kasualien sollen Begründung und Zielsetzung der Kasualien in theologischer, liturgischer und anthropologischer Theorie sowie in Bezug auf die kirchliche Praxis inklusive kirchenrechtlicher Fragestellungen dargestellt und reflektiert werden. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
(
5
)
Die Prüfung Pastorale Identität bezieht sich auf das Amts- und Rollenverständnis von Pfarrpersonen sowohl in pastoraltheologischer Perspektive als auch im Blick auf das individuelle Kompetenzportfolio. Die Prüfung dauert 30 Minuten.
(
6
)
Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt.
#§ 25
Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen
Die Theologischen Prüfungsämter der vier Trägerkirchen erlassen eigene verwaltungstechnische Durchführungsbestimmungen in Form einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
#§ 26
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Prüfungsordnung tritt erstmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. April 2026 mit der seminaristischen Ausbildung beginnen, in Kraft.
(
2
)
Die bis dahin in Geltung stehenden Prüfungsordnungen der vier Trägerkirchen gelten letztmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. Oktober 2025 mit der seminaristischen Ausbildung begonnen haben.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 314.20 | |||
Nr. 107Verordnung
zur Erstellung der Jahresabschlüsse
der Jahre 2012 bis 2025 im vereinfachten Verfahren
(Öffnungsverordnung – ÖffVO)
zur Erstellung der Jahresabschlüsse
der Jahre 2012 bis 2025 im vereinfachten Verfahren
(Öffnungsverordnung – ÖffVO)
Vom 18. Dezember 2025
####Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#Präambel
Damit die Aufholung eines aktuellen Standes im Rechnungswesen unter realistischen Bedingungen gelingen kann, werden temporär Vereinfachungen bei der Jahresabschlusserstellung unter der Bedingung gewährt, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung für die Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse eingegangen wird.
Unabhängig von den Vereinfachungen muss weiterhin sichergestellt werden, dass
- Sozialversicherungs- und Steuerprüfungen möglich sind,
- das Vorgehen im Rahmen des Jahresabschlusses für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentiert ist,
- der Kreissynodalvorstand laufend informiert wird,
- die von den Vereinfachungen betroffenen Körperschaften des Kirchenkreises über das Vorgehen informiert werden.
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für alle Körperschaften in der Evangelischen Kirchen von Westfalen sowie deren unselbstständigen Einrichtungen (Sonderhaushalte), die sich freiwillig verpflichten, die Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse verbindlich bis zum Jahresabschluss 2026 zu planen und zu terminieren. Als zeitliche Maßgabe soll der Jahresabschluss für das Jahr 2027 spätestens am 31. Mai 2028 ausschließlich nach Kontensystematik der Finanzwesenverordnung (FiVO) finalisiert werden. Für Sonderhaushalte mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Jahresabschlüsse bis zum Jahresabschluss 2026 verbindlich zu planen und zu terminieren. Der Jahresabschluss für das Jahr 2027 soll bei Sonderhaushalten mit abweichendem Wirtschaftsjahr spätestens zum 31. Dezember 2027 nach Kontensystematik der FiVO finalisiert werden. Der Fortschritt ist mindestens quartalsweise an das Landeskirchenamt zu berichten, um gegebenenfalls frühzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.
(
2
)
Die Verordnung umfasst Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen und vor dem 1. Januar 2028 enden. Für die Abschlüsse bis zum Haushaltsjahr 2022 gelten die historischen Regelungen der Verwaltungsordnung Doppische Fassung (VwO.d 2017 bis 2022) und für die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2023 gelten die Regelungen der FiVO.
#§ 2
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2022
(
1
)
Im vereinfachten Verfahren kann abweichend von § 117 VwO.d auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses verzichtet werden:
- Investitions- und Finanzierungshaushalt (§ 119 VwO.d),
- folgende Teile des Anhangs:
- sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse (§ 121 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwO.d),
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 121 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b VwO.d),
- Verpflichtungen aus Leasingverträgen (§ 121 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c VwO.d),
- Rücklagenspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 2 VwO.d),
- Sonderpostenspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 3 VwO.d),
- Rückstellungsspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 4 VwO.d),
- Verbindlichkeitenspiegel (§ 121 Absatz 3 Nummer 5 VwO.d),
- Beteiligungsliste (§ 121 Absatz 3 Nummer 6 VwO.d),
- Lagebericht (§ 122 VwO.d).
(
2
)
Die auf die Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF folgenden Inventuren im Sinne des § 17 VwO.d werden ausgesetzt.
#§ 3
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen ab dem Haushaltsjahr 2023
(
1
)
Im vereinfachten Verfahren kann abweichend von § 37 FiVO auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses bis einschließlich des Jahresabschlusses 2024 verzichtet werden:
- Kapitalflussrechnung (§ 45 FiVO),
- Lagebericht (§ 44 FiVO),
- folgende Teile des Anhangs:
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (§ 43 Absatz 2 Nummer 3 FiVO ),
- Sondervermögen und Treuhandvermögen (§ 43 Absatz 2 Nummer 4 FiVO),
- Zweckbindungen des Vermögens, soweit die Erläuterung nicht über die Positionen Sonderposten, Sondervermögen und Treuhandvermögen erfolgt (§ 43 Absatz 2 Nummer 5 FiVO),
- Höhe des Betrages, um den eine Pflichtrücklage nicht gebildet werden konnte (§ 43 Absatz 2 Nummer 6 FiVO),
- Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 FiVO),
- Rücklagenspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 FiVO),
- Sonderpostenspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 4 FiVO),
- Rückstellungsspiegel (§ 43 Absatz 3 Nummer 5 FiVO),
- Beteiligungsliste (§ 43 Absatz 3 Nummer 6 FiVO).
(
2
)
Auf die regelmäßigen Inventuren im Sinne des § 46 FiVO in Verbindung mit zugehöriger Richtlinie kann bis einschließlich für das Jahr 2027 verzichtet werden. Sie sind spätestens nach vier Jahren oder zum 31. Dezember 2028 wieder aufzunehmen.
(
3
)
Auf die Bildung von Rückstellungen für vorhandene Arbeitszeitguthaben und nicht genommenen Urlaub nach § 55 FiVO in Verbindung mit der Richtlinie zu § 46 bis § 56 FiVO XI. Punkt 5 kann bis einschließlich des Haushaltsjahres 2024 verzichtet werden.
#§ 4
Zusammenfassung von Jahresabschlüssen
(
1
)
Die vereinfachten Jahresabschlüsse nach §§ 2 und 3 können für die Haushaltsjahre 2012 bis 2022 in einem Jahresabschluss nach den historischen Regelungen der VwO.d zusammengefasst werden. Die Haushaltsjahre 2023 bis 2025 können nach den Regelungen der FiVO zusammengefasst werden.
(
2
)
Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 bzw. zum 31. Juli 2022 werden die folgenden Bestandteile getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
- Bilanz,
- Anlagenspiegel,
- Gewinn- und Verlustrechnung.
(
3
)
Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 bzw. zum 31. Juli 2025 werden die folgenden Bestandteile bis einschließlich des Jahresabschlusses 2024 getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
- Bilanz,
- Anlagenspiegel,
- Gewinn- und Verlustrechnung.
(
4
)
Dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2025 ist der nach FiVO vorgesehene Anhang beizufügen.
(
5
)
Die Möglichkeit zur Zusammenfassung von Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 entfällt für Jahresabschlüsse von kirchlichen Körperschaften für das Haushaltsjahr, das vor einer Vereinigung, Aufhebung, Veränderung oder Neubildung liegt.
#§ 5
Vereinfachte Prüfung und Entlastung
(
1
)
Die nach den §§ 2, 3 und 4 aufgestellten Jahresabschlüsse werden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle unverzüglich nach Aufstellung zur Prüfung vorgelegt. Für die Aufstellung wird das Landeskirchenamt eine Arbeitshilfe (Checkliste) zur Verfügung stellen. Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle stellt über die nach dieser Verordnung erstellten Jahresabschlüsse eine Bescheinigung über die durchgeführte Prüfung (Prüfbescheinigung) aus.
(
2
)
Die Anwendung von § 142 VwO.d bzw. § 40 FiVO (Entlastung) ist für die gemäß § 4 zusammengefassten Zeiträume ausgesetzt.
#§ 6
Noch nicht aufgestellte Öffnungsbilanzen
Noch nicht aufgestellte erstmalige Eröffnungsbilanzen sind nach dem in § 2 geregelten vereinfachten Verfahren aufzustellen. Dabei sollen die Eröffnungsbilanzen innerhalb eines Kirchenkreises nach dem gleichen Verfahren aufgestellt werden.
#§ 7
Jahresabschluss für Sonderhaushalte
Abweichend von den §§ 37 und 57 FiVO kann der Jahresabschluss weiterhin auch für bilanziell ausgegliedert selbstständige Sonderhaushalte (zum Beispiel Kindertagesstätten) durchgeführt werden.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 900.19/01 | |||
Arbeitsrechtsregelungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 11. Dezember 2025 |
| Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 10. Dezember 2025 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 108Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs-
und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen,
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
Vom 10. Dezember 2025
####§ 1
Änderung der Anlage 1
Die Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 12. Mai 2005, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 2024, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage 1
- Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:FallgruppeTätigkeitsmerkmalEntgelt
monatlich in Euro
ab 1. Januar 20261Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer2.357,052Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbstständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf2.574,10 - Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach Fallgruppe:113,90 Euro215,18 Euro“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dortmund, 10. Dezember 2025 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kremp-Mohr | |||
Satzungen / Verträge
Nr. 109Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
Vom 2. Dezember 2025
####Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 29. November 2017 (KABl. 2017 S. 192), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 5. Juli 2018 (KABl. 2018 S. 269), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „zentrale Verwaltungsdienststelle (vgl. § 10 Verwaltungsordnung Doppische Fassung)“ durch die Angabe „gemeinsame Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt)“ ersetzt.
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Verband ist Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche, die ihm durch seine Mitglieder, deren Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. Zur Übernahme von Aufgaben und Arbeitsbereichen sind übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes erforderlich. Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben und den Kostenrahmen und dessen Finanzierung festzulegen. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche als Anlage zu dieser Satzung (Anlage zu § 1 Absatz 3, „weitere Aufgaben“). Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach entsprechender Genehmigung einer Aufgabenübertragung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht. Arbeitsbereiche, die einer eigenen Satzung bedürfen, werden zusätzlich in gesonderten Satzungen des Verbandes geregelt; diese beinhalten insbesondere Regelungen zu Aufgaben, Funktionsweise und Zusammenwirken der Organe, etwaige Übertragungen oder Übernahmen von Trägerschaften, Finanzierung und Haftung. Die Erledigung der anfallenden Verwaltungsaufgaben erfolgt durch das Kreiskirchenamt.“
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.“
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe a wird die Angabe „Evangelischen Kreiskirchenamtes Sauerland-Hellweg“ durch die Angabe „Kreiskirchenamtes mit dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg““ ersetzt.
- In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „Evangelische Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg“ durch die Angabe „Kreiskirchenamt“ ersetzt.
- In Buchstabe g wird nach der Angabe „Kreiskirchenamt“ die Angabe „und über die weiteren vom Verband wahrgenommenen Aufgabenbereiche“ eingefügt.
- In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe i eingefügt:
- „i)
- die Erledigung derjenigen Aufgaben, die ihm beschlussmäßig, gegebenenfalls auf darauf basierenden weiteren Satzungen des Verbandes, übertragen werden.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
- In Absatz 2 wird der folgende Satz 2 eingefügt:„Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.“
- In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „Evangelische Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg“ durch die Angabe „Kreiskirchenamt“ ersetzt.
- § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:„§ 7
Finanzierung(1) Die Mitglieder stellen die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absätze 1 und 2 erforderlichen Mittel nach der Anzahl ihrer Gemeindeglieder anteilig bereit; der Stichtag für die Feststellung der Anzahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des betreffenden Haushaltsjahres. Dabei wird die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung für die Aufgabe nach § 1 Absatz 1 vom Verbandsvorstand jährlich auf Basis der geltenden Regelungen zur Mindestpersonalausstattung mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.(2) Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die weiteren nach § 1 Absatz 3 übertragenen Aufgaben und Aufgabenbereiche bedürfen jeweils einer übereinstimmenden Beschlussfassung der jeweiligen Leitungsorgane und des Verbandsvorstandes oder erfolgen auf Basis einer weiteren Satzung des Verbandes.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Iserlohn, 2. Dezember 2025 | ||||
Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg | ||||
Der Verbandsvorstand | ||||
(L. S.) | Dr. Grote | Günther | Freiburg | |
Anlage zu § 1 Absatz 3
(„weitere Aufgaben“)
Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg Träger der folgenden Aufgaben und Arbeitsbereiche ist:
Arbeitsbereich Kindertageseinrichtungen für den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn nach Maßgabe der diesbezüglichen Satzung des Verbandes.
#Genehmigung
Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
vom 2. Dezember 2025 wird
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
vom 2. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 4. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 040.21-8300 | |||
Nr. 110Satzung für den Arbeitsbereich Tageseinrichtungen für Kinder
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
Vom 2. Dezember 2025
####Der Verbandsvorstand beschließt für den Arbeitsbereich der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 1 Absatz 3 Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 29. November 2017 (KABl. 2017 S. 192), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg vom 2. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 109 S. 259), die folgende Satzung:
#§ 1
Grundlagen für die Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg kann evangelische Tageseinrichtungen für Kinder in seiner Trägerschaft führen und unterstützt damit seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. Der Kirchenkreisverband kann hierfür nach Maßgabe dieser Satzung Tageseinrichtungen für Kinder aufnehmen, gründen, abgeben und schließen.
(
2
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL).
(
3
)
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.
(
4
)
Der Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
#§ 2
Trägerschaftsübernahme
(
1
)
Die Verbandsmitglieder oder deren Kirchengemeinden können die Übernahme der Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder an den Kirchenkreisverband beantragen. Dem Antrag sind ein Protokollauszug des entsprechenden Beschlusses des Leitungsgremiums sowie auf Verlangen des Verbandsvorstandes weitere entscheidungsrelevante Unterlagen beizufügen. Beantragt eine Kirchengemeinde die Übertragung, hat der Verbandsvorstand den zuständigen Kreissynodalvorstand vor seiner Entscheidung zu hören.
(
2
)
Über den Antrag entscheidet der Verbandsvorstand. Die Verwaltungsleitung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind vorher zu hören.
(
3
)
Die Übernahme der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt zum 1. August eines Kalenderjahres. Der Kirchenkreisverband beantragt hierfür die Betriebserlaubnis bei der zuständigen Stelle.
(
4
)
Die Mitarbeitenden des bisherigen Trägers gehen nach Maßgabe des § 613a BGB (Betriebsübergang) auf den Kirchenkreisverband über.
(
5
)
Die von den bisherigen Trägern für ihre Einrichtungen gemäß dem KiBiz angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreisverband zu übertragen.
(
6
)
Die weitere Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar einer aufgenommenen Tageseinrichtung durch den Kirchenkreisverband ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, sowie das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Der Kirchenkreisverband kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
#§ 3
Trägerschaftsabgabe
Der Verbandsvorstand kann auf Antrag eines Verbandsmitgliedes oder dessen Kirchengemeinden die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist mit Ablauf des 31. Juli eines Kalenderjahres (Ende des Kindergartenjahres) abgeben. Beantragt eine Kirchengemeinde eines Verbandsmitgliedes die Übernahme der Trägerschaft, hat der Verbandsvorstand den zuständigen Kreissynodalvorstand vorher zu hören.
Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Trägerschaft durch den Kirchenkreisverband erfolgen.
Die Regelungen für die Aufnahme in den Kirchenkreisverband gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#§ 4
Gründung und Schließung von Einrichtungen
Der Verbandsvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen und schließen. Das Verbandsmitglied und seine Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung für Kinder liegt, sowie die Verwaltungsleitung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sind vorher zu hören.
#§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder hat der Verbandsvorstand insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Trägerschaftsaufnahme und -abgabe sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Entscheidung über Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
- Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung,
- Beschlussfassung über Haushalts- und Stellenplan,
- Feststellung von Jahresbericht und Jahresrechnung,
- Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Beschlussfassung über die Genehmigung von Investitionsvorhaben und die Aufnahme von Darlehn,
- Änderung und Aufhebung dieser Satzung.
(
2
)
Der Verbandsvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitenden; er kann diese Aufgabe für den Arbeitsbereich der Tageseinrichtungen für Kinder durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer delegieren. Der Verbandsvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand bestellt für diesen Aufgabenbereich eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und kann eine diesbezügliche Dienstanweisung erlassen.
(
4
)
Der Verbandsvorstand nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Geschäftsführung entgegen.
#§ 6
Geschäftsführung
(
1
)
Die oder der vom Verbandsvorstand bestellte Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist für alle Trägeraufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht dem Verbandsvorstand vorbehalten sind. Näheres kann in einer Dienstanweisung durch den Verbandsvorstand geregelt werden.
(
2
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Dienstvorgesetztenfunktion für die Mitarbeitenden des Arbeitsbereiches der Tageseinrichtungen für Kinder,
- Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Maßnahmen für die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder, soweit durch Beschluss des Verbandsvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung,
- Wahrnehmung von Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD für die Tageseinrichtungen für Kinder,
- Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie deren Weiterleitung an den Verbandsvorstand,
- Weiterleitung von Informationen innerhalb des Verbandes und zum Fachverband der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe,
- Umsetzung der vom Verbandsvorstand beschlossenen Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung.
Das Recht des Verbandsvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäftes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 7
Finanzierung des Arbeitsbereiches
(
1
)
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zuweisungen der Verbandsmitglieder oder deren Kirchengemeinden, auf deren Gebiet der Verband als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder tätig ist,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
(
2
)
Die Geschäftsführung wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben personell angemessen ausgestattet. Nicht gedeckte Kosten sind über eine Umlage entsprechend der Anzahl der übertragenen Tageseinrichtungen für Kinder durch das jeweilige Verbandsmitglied zu finanzieren.
#§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Arbeitsbereich mit durch die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Kindertageseinrichtungen (§ 10 Absatz 6 KiBiz). Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer über ihre Arbeit.
(
2
)
Die jeweilige Kirchengemeinde arbeitet mit den Tageseinrichtungen für Kinder auf ihrem Gebiet insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern zusammen:
- Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- Unterstützung bei der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung sowie der vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
- Mitwirkung bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (zum Beispiel Eltern-Kind-Gruppen),
- Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (zum Beispiel Basare, Feste und Feiern),
- regelmäßige Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder zu den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde, sofern Belange der Tageseinrichtung für Kinder betroffen sind, und in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
(
3
)
Der Kirchenkreisverband hört die jeweiligen Kirchengemeinden bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen an. Bei der Einstellung einer Einrichtungsleitung hat das Presbyterium das Recht, dass eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter an dem Auswahlverfahren beteiligt wird. Sofern die Kirchengemeinde dieses Recht wahrnimmt, gilt die Anhörung als erfolgt.
#§ 9
Fachkonferenz
(
1
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein. Eingeladen werden die Fachberatung der Kirchenkreise und die Kindertagesstätten-Presbyterinnen und -Presbyter.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät die Geschäftsführung und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 10
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung dieser Satzung erfordern die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes und sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Iserlohn, 2. Dezember 2025 | ||||
Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg | ||||
Der Verbandsvorstand | ||||
(L. S.) | Dr. Grote | Günther | Freiburg | |
Genehmigung
Die Satzung für den Arbeitsbereich Tageseinrichtungen für Kinder
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
vom 2. Dezember 2025 wird
des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise
Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg
vom 2. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 5. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 271-8300 | |||
Nr. 111Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
Vom 1. Dezember 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
Die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 12. Oktober 2013 (KABl. 2013 S. 282), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 3. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 42 S. 106), wird wie folgt geändert:
Die §§ 11 und 12 werden durch die folgenden §§ 11 und 12 ersetzt:
„§ 11
Ausschüsse und Beauftragte
Ausschüsse und Beauftragte
(
1
)
Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(
3
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
- Für jeden Ausschuss sind wenigstens fünf und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
- Bei der Nominierung
- soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
- sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
- Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
- Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
- Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes möglich.
(
4
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende und von der Kreissynode zu genehmigende Geschäftsordnung beschließt. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
(
5
)
Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(
6
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen.
(
7
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
(
8
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
(
9
)
Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
§ 12
Nominierungsausschuss
Nominierungsausschuss
(
1
)
Der Nominierungsausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Kreissynode nach Auftrag des Kreissynodalvorstandes. Er bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor.
(
2
)
Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen die oder der Vorsitzende des Nominierungsausschusses sowie ihre oder seine Stellvertretung sowie der Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
(
3
)
Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor.
(
4
)
Für die Wahlen der Mitglieder des Nominierungsausschusses legt der Kreissynodalvorstand der Kreissynode seine Vorschläge vor.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dortmund, 1. Dezember 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Dortmund | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Proske | Stache | |
Genehmigung
Die Vierte Satzung zur Änderung der Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
vom 1. Dezember 2025 wird
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
vom 1. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 4. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 030.21-2500 | |||
Nr. 112Satzung für das Referat der Evangelischen Kindertageseinrichtungen
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
Vom 1. Dezember 2025
####Die Kreissynode hat für die Arbeit der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Der Auftrag der Kirche, Kindertageseinrichtungen zu betreiben, gründet sich in der Praxis der Kindertaufe und dem damit verbundenen Lehr- und Verkündigungsauftrag sowie dem sozialdiakonischen Auftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung. Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde, und zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Unterstützung und Förderung von Familien in den Kindertageseinrichtungen.
Die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit ihrer Umwelt sind wesentliche Ziele dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die evangelischen Kindertageseinrichtungen helfen Kindern und Familien, christlichen Glauben gemeinsam zu leben, in die Kirche und Gemeinde vor Ort hineinzuwachsen, und sie sind Lernorte mit Schöpfungsverantwortung.
#§ 1
Grundlage der Kindertageseinrichtungen
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Dortmund (Kirchenkreis) führt und steuert alle evangelischen Kindertageseinrichtungen in seiner Trägerschaft durch sein Referat Kindertageseinrichtungen (Referat) als „besondere Einrichtung“ im Sinne der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO).
(
2
)
Grundlage für die Arbeit evangelischer Kindertageseinrichtungen bilden
- kirchenrechtlich:
- Kirchenordnung (KO),
- Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL),
- Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG),
- landes- und bundesrechtlich:
- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz),
- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII),
- Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG),
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
und die entsprechenden Ausführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
(
3
)
Die evangelischen Kindertageseinrichtungen sind über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Evangelischen Werk der Diakonie und Entwicklung e. V. als Bundesspitzenverband angeschlossen.
(
4
)
Die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben des Referats Kindertageseinrichtungen erfolgen durch:
- die Kreissynode,
- den Kreissynodalvorstand,
- die Geschäftsführung des Kirchenkreises,
- den Kita-Ausschuss,
- die Referatsleiterin oder den Referatsleiter.
§ 2
Aufgaben des Referats Kindertageseinrichtungen
Das Referat nimmt die vielfältigen Aufgaben der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen innerhalb des Kirchenkreises wahr, um damit die Kinder- und Jugendarbeit zu stärken.
#§ 3
Aufgaben der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- Satzungsangelegenheiten,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes und des Kita-Ausschusses,
- Entlastung der geprüften Jahresrechnung,
- Entlastung der Referatsleiterin oder des Referatsleiters.
(
2
)
Die Kreissynode nimmt den Arbeits- und Jahresbericht des Referats entgegen.
#§ 4
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Trägerschaftsübernahme, die Gründung, die Trägerschaftsabgabe und die Schließung von Kindertageseinrichtungen,
- Berufung der Referatsleiterin oder des Referatsleiters,
- Einstellung und Kündigung von Mitarbeitenden einschließlich Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen, sofern nicht nach Maßgabe der Kreissatzung delegiert,
- Feststellung der Jahresrechnung, die über die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle an die Kreissynode weitergeleitet wird,
- Genehmigung von Investitionsvorhaben außerhalb des Haushaltsplanes,
- Entscheidung über Darlehnsaufnahmen,
- Festlegung von Bildungsgrundsätzen und Leitlinien zur Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung, sofern nicht an die Referatsleiterin oder den Referatsleiter delegiert,
- abschließende Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen Kita-Ausschuss, Referatsleiterin oder Referatsleiter und Presbyterien.
§ 5
Kita-Ausschuss
(
1
)
Dem Kita-Ausschuss gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- ein vom Kreissynodalvorstand aus dessen Mitte entsandtes Mitglied,
- bis zu neun auf Vorschlag des Nominierungsausschusses durch die Kreissynode gewählte Presbyteriumsmitglieder, die gleichzeitig in den Rat der Kindertageseinrichtungen entsandt sind,
- die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes,
- die Referatsleiterin oder der Referatsleiter.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung des Referats können nicht Mitglied des Kita-Ausschusses sein.
(
2
)
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus der Mitte seiner Mitglieder,
- Austausch zu Bildungsgrundsätzen und Leitlinien zur Konzeptentwicklung und Qualitätssicherung,
- Entwicklung von strategischen Entscheidungen zusammen mit der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter.
(
3
)
An den Sitzungen des Kita-Ausschusses nehmen, sofern kein anderslautender Beschluss gefasst wurde, als ständige Gäste mit beratender Stimme teil:
- die stellvertretende Referatsleiterin oder der stellvertretende Referatsleiter,
- eine Fachberaterin oder ein Fachberater aus dem Referat,
- drei Leiterinnen oder Leiter, die von der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter, unter Beteiligung der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen, vorgeschlagen und vom Kita-Ausschuss bestellt werden,
- die Gleichstellungsbeauftragte.
§ 6
Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter
(
1
)
Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter führt unbeschadet der Vorgaben der Kreissatzung und dieser Satzung die operativen Geschäfte des Referats.
(
2
)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Superintendentin oder der Superintendent. Es finden regelmäßige Dienstgespräche statt.
(
3
)
Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand, der Geschäftsführung des Kirchenkreises oder dem Kita-Ausschuss vorbehalten sind. Der Kreissynodalvorstand kann Näheres durch eine Dienstanweisung festlegen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Aufgaben von mindestens zwei Referatsleiterinnen oder Referatsleitern übernommen werden.
(
4
)
Die Referatsleiterin oder der Referatsleiter ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahrnehmung der Dienststellenleitung nach § 4 Absatz 2 MVG.EKD für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Referat zugeordnet sind,
- Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Referat zugeordnet sind, auch Einstellungen und Kündigungen außer für Leiterinnen und Leiter von Kindertageseinrichtungen, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert,
- Erstellung und Weiterleitung der Jahresrechnung an die Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
- Vertretung des Evangelischen Kirchenkreises in Angelegenheiten des Referats nach außen, unter anderem gegenüber örtlichen Trägern der Jugendhilfe, Kontaktpflege, falls erforderlich zusammen mit der oder dem Dienstvorgesetzten,
- Weiterleitung von Informationen im Referat, im Kirchenkreis und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe (EVeKt).
(
5
)
Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 7
Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Verwaltungsorganisationsgesetz für den Bereich Kindertageseinrichtungen ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 8
Finanzierung
Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen im Referat setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zahlungen im Rahmen der Finanzsatzung,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen, wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
§ 9
Fachlicher Austausch
Zur Förderung und Weiterentwicklung der pädagogischen, gesellschaftlichen und politischen Arbeit im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen wird die Referatsleiterin oder der Referatsleiter folgende Konferenzen organisieren, koordinieren und begleiten:
- Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen,
- Regionalkonferenz der Kindertageseinrichtungen,
- Fachkonferenz der Kindertageseinrichtungen.
Die jeweiligen Arbeitsergebnisse werden dem Kita-Ausschuss durch das Referat zur Kenntnis gegeben.
#§ 10
Mitverantwortung der Presbyterien
Die Kindertageseinrichtungen und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen. Die Zusammenarbeit soll folgende Punkte umfassen:
- Mitwirkung im Rat der Kindertageseinrichtung als Trägervertretung, für die eine Geschäftsordnung erlassen werden kann,
- Ausübung religionspädagogischer Arbeit in den Kindertageseinrichtungen,
- Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- Mitgestaltung von Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Gestaltung von Kontakten zu anderen Gemeindegruppen wie zum Beispiel Eltern-Kind-Gruppen,
- Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen (zum Beispiel Basare, Feste und Feiern),
- regelmäßige Einladung der Leiterin oder des Leiters der Kindertageseinrichtungen in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
§ 11
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2015 (KABl. 2016 S. 66) außer Kraft.
Dortmund, 1. Dezember 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Dortmund | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Proske | Stache | |
Genehmigung
Die Satzung für das Referat der Evangelischen Kindertageseinrichtungen
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 1. Dezember 2025 wird
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 1. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 5. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 271-2500 | |||
Nr. 113Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
Vom 8. Dezember 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 30. Juni 2025 (KABl. 2025 I Nr. 75 S. 184) wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:„Für die Bildung der pauschalierten Zuweisung sind an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ abzuführen:
- 100 % der Zinserträge alle Rücklagen und Sonderposten, mit Ausnahme der Rücklagen, zu deren Bildung die Kirchengemeinden auf Grund gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel Grablegate, Friedhofsvermögen, Mietrecht und Ähnliche) verpflichtend sind,
- 75 % der Einnahmen aus Pfarrvermögen.“
- Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Einnahmen aus der Dienstwohnungsvergütungen für die Dienstwohnungen der Kirchengemeinden verbleiben zu 100 % in der jeweiligen Kirchengemeinde.“
- Absatz 3 wird gestrichen.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Der Kirchenkreis erhält (unabhängig von der bereits nach § 4 gedeckten Pfarrbesoldung) aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ auf der Grundlage der nach FAG zugewiesenen Kirchensteuer:
- für die Wahrnehmung kreiskirchlicher Aufgaben eine Zuweisung in einem von der Kreissynode festgestellten variablen Anteil (Bedarfshaushalt),
- für die allgemeinen Kosten aller Körperschaften der Finanzgemeinschaften eine Zuweisung in einer von der Kreissynode festgestellten variablen Höhe,
- für die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage für historische Kirchen aller Körperschaften der Finanzgemeinschaft eine Zuweisung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage.
(2) Abzuführen an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ sind:Zinserträge aus Rücklagen und Sonderposten des Kirchenkreises in voller Höhe (davon ausgenommen sind Rücklagen, zu deren Bildung der Kirchenkreis auf Grund gesetzlicher Regelungen, zum Beispiel Kinderbildungsgesetz, Mietrecht und Ähnlichen, verpflichtet ist, oder Rücklagen, die durch Drittmittel gebildet werden).“ - In Absatz 3 wird die Angabe „der“ durch die Angabe „für die“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „Kostenstelle“ die Angabe „„Finanzausgleich““ eingefügt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird nach der Angabe „Pfarrbesoldungspauschale“ die Angabe „sowie der Kosten des Dienstes der Interprofessionellen Pastoralteams“ eingefügt.
- In Absatz 2 wird die Angabe „Pfarrbesoldungspauschalen nach FAG“ durch die Angabe „Pfarrbesoldung nach FAG in Höhe der Pfarrbesoldungspauschalen“ ersetzt.
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Kirchenkreis zahlt aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ den Bedarf für den Personalaufwand für Interprofessionelle Pastoralteams.“
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- Ausgleichsrücklage,
- Substanzerhaltungsrücklage für historische Kirchen (Bleckkirche Gelsenkirchen, Alte Kirche Wattenscheid).“
- Nach dem Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Mitfinanzierung von Bau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an historischen Kirchen gemäß Absatz 1 bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzhilfen auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. Näheres kann in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden.“
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinien“ durch die Angabe „Ausführungsbestimmungen“ ersetzt.
- In Absatz 2 wird die Angabe „im Kirchenkreis nach von“ durch die Angabe „in den Kirchengemeinden unter Einbeziehung der Planungsräume und im Kirchenkreis nach den von der Landessynode und“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gelsenkirchen, 8. Dezember 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Montanus | Dr. Zachau | |
Genehmigung
Die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
vom 8. Dezember 2025 wird
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
vom 8. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 981.11-3000 | |||
Nr. 114Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Halle
des Evangelischen Kirchenkreises Halle
Vom 5. Dezember 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Halle hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Halle sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises zusammengefasst. Die Erträge und Aufwendungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. Der Kreissynodalvorstand beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Empfehlung des Finanzausschusses. Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(
2
)
Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
#§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale
Der Bedarf der Pfarrbesoldungspauschale nach § 9 FAG wird wie folgt gedeckt:
- Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen an den Kirchenkreis ab.Die Dienstwohnungsvergütungen verbleiben bei den Körperschaften, die für die Substanzerhaltung der Dienstwohnungen sorgen.
- Der Kirchenkreis stellt in seinem Haushalt die Pfarrbesoldungspauschale nach § 9 FAG als Aufwand dar.
§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben (unabhängig von der bereits nach § 2 gedeckten Pfarrbesoldung) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises festgelegt.
(
2
)
Die Zuweisung an die rechtlich selbstständige Diakonie im Kirchenkreis Halle e. V. wird im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
#§ 4
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden erhalten vornehmlich eine Zuweisung nach Gemeindegliederzahlen für ihre Aufgaben und können ergänzend eine pauschalierte Zuweisung erhalten. Darüber beschließt die Kreissynode mit der Beschlussfassung ihres Haushaltes. Die sonstigen Erträge der Kirchengemeinden (insbesondere Kollekten, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erträge aus Grundvermögen) ergänzen den kirchengemeindlichen Haushalt.
#§ 5
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben beschließen,
- einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für Errichtung, Bewertung und Abbau sowie Besetzung von Personalstellen geben,
- Vorgaben für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen machen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
#§ 6
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten.
(
3
)
In Ergänzung oder Abweichung von den in der Kreissatzung für die Ausschussarbeit gefassten Regelungen gilt für den Finanzausschuss das Folgende:
- Jede Kirchengemeinde kann ein Ausschussmitglied sowie ein Ausschussmitglied als dessen persönliche Stellvertretung vorschlagen. Alle Ausschussmitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
- Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses
- wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört,
- ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
- Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes ist in der Regel zu den Sitzungen des Finanzausschusses einzuladen.
§ 7
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 8
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Kirchenkreises Halle vom 3. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 321), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle vom 27. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 58 S. 146), außer Kraft.
Halle, 5. Dezember 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Halle | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Dr. Heinrich | Gillmann | |
Genehmigung
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle
vom 5. Dezember 2025 wird
vom 5. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 981.11-3400 | |||
Nr. 115Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 3. Dezember 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. November 2009 (KABl. 2009 S. 325), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 114 S. 316), wird wie folgt geändert.
Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:
„§ 5
Ausschüsse und Beauftragte
Ausschüsse und Beauftragte
(
1
)
Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
(
2
)
Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(
3
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
- Für jeden Ausschuss sind wenigstens fünf und höchstens zwanzig Mitglieder zu bestellen.
- Bei der Nominierung
- soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
- soll aus jedem Personalplanungsraum jeweils mindestens eine Person vorgeschlagen werden,
- sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
- Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
- Die Amtszeit der Mitglieder der ständigen Ausschüsse endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann vom zuständigen Organ für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
(
4
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
(
5
)
Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(
6
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder, der Kreissynodalvorstand oder die Kreissynode verlangen. Zur konstituierenden Sitzung lädt die Superintendentin oder der Superintendent ein.
(
7
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
(
8
)
Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Wenn in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
(
9
)
Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand aus ihrem Arbeitsbereich regelmäßig zu berichten.
§ 6
Nominierungsausschuss
Nominierungsausschuss
(
1
)
Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, die Wahlen der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, die Wahlen der Abgeordneten zur Landessynode, die Wahlen für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und die Wahlen von durch die Kreissynode zu bestellenden Beauftragten vor.
(
2
)
Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
(
3
)
Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor. Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Münster, 3. Dezember 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Halle | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Erdmann | Dr. Kösters | |
Genehmigung
Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
vom 3. Dezember 2025 wird
des Evangelischen Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
vom 3. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 030.21-4300 | |||
Nr. 116Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk
im Evangelischen Kirchenkreis Münster
für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk
im Evangelischen Kirchenkreis Münster
Vom 3. Dezember 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 24. November 2009 (KABl. 2009 S. 329), geändert durch die Änderung der Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 16. Juni 2011 (KABl. 2011 S. 196), wird wie folgt geändert:
- Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt:„Satzung für das Jugend- und Bildungswerk des Evangelischen Kirchenkreises Münster“
- Der Einleitungstext wird gestrichen.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:„§ 1
Grundsätze(1) Das Jugend- und Bildungswerk des Evangelischen Kirchenkreises Münster ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Münster. In ihm wirken der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden und die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen.(2) Das Jugend- und Bildungswerk arbeitet mit den anderen Trägern der Jugend- und Bildungsarbeit, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind, mit dem Ziel der gegenseitigen Unterstützung und Hilfe bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen.“ - § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster“ wird durch die Angabe „Jugend- und Bildungswerk des Evangelischen Kirchenkreises Münster“ ersetzt.
- bb)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- gendersensible Bildungsarbeit,“
- cc)
- Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- Prävention von sexualisierter Gewalt,“
- dd)
- Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe h.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Referat Prävention.“
- § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Kreissynode beschließt den Haushaltsplan.“
- § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Leitungsausschuss besteht aus bis zu neun Mitgliedern, darunter nachfolgende Personen:
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
- die oder der Beauftragte für Konfirmandenarbeit,
- die oder der Beauftragte für Jugendarbeit,
- die oder der Beauftragte für Erwachsenenbildung,
- die Beauftragte für Frauenarbeit,
- eine Vertretung aus dem Bereich Kirche und Schule,
- eine Vertretung aus dem Bereich Offene Kinder- und Jugendarbeit,
- eine Vertretung aus dem Arbeitsbereich Prävention.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Leitungsausschusses teilnehmen.“ - § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:„§ 7
Aufgaben des Leitungsausschusses(1) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:- Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung des Jugend- und Bildungswerkes,
- Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung jährlich aufzustellenden Haushaltsplanentwurf,
- Beratung und Beschlussfassung über Personalentscheidungen,
- Begleitung der Jugend- und Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern, Beschlussfassung über fachliche Richtlinien und Beschlussfassung über die Arbeitsweise der Geschäftsführung,
- Entscheidungsvorbereitung über Maßnahmen, die nach dieser Satzung der Entscheidung oder Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes vorbehalten bleiben,
- Konstitution von vier Fachkonferenzen (Jugend, Schule, Evangelische Erwachsenenbildung und Prävention als beratende Gremien für seine Arbeit) und Berufung von deren Mitgliedern,
- Einsetzung von projektbezogenen Arbeitsgruppen,
- Beschlussfassung über die Regelung der Vertretung der Geschäftsführung in deren Abwesenheit.
(2) Der Leitungsausschuss leitet die Niederschriften zu seinen Sitzungen schnellstmöglich an den Kreissynodalvorstand weiter.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Münster, 3. Dezember 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Münster | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Erdmann | Dr. Kösters | |
Genehmigung
Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk
im Evangelischen Kirchenkreis Münster
vom 3. Dezember 2025 wird
für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk
im Evangelischen Kirchenkreis Münster
vom 3. Dezember 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 8. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 270-4300 | |||
Nr. 117Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 29. November 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Der Evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde durch Teilung des Kirchenkreises Münster auf Grund der Urkunde vom 27. November 1952 (KABl. 1953 S. 3), genehmigt durch den Regierungspräsidenten Münster am 26. Januar 1953, gebildet.
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
(
1
)
Die evangelischen Kirchengemeinden auf dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind zu einem Kirchenkreis zusammengeschlossen.
(
2
)
Die Liste dieser Kirchengemeinden wird der Satzung als Anlage („Kirchengemeinden und Kooperationsräume“) beigefügt. Körperschaftliche Veränderungen werden vom Kreissynodalvorstand beschlussmäßig festgestellt und nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken (Kirchenkreis) führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegelbild zeigt ein gleichschenkliges Kreuz und ist umschlossen von den Worten „Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken“.
#§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden
(
1
)
Dem Kirchenkreis obliegen die Aufgaben, die ihm nach der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) übertragen sind.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Erledigung der Aufgaben des Kirchenkreises Fachbereiche bilden.
(
3
)
Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung. Diese drückt sich insbesondere in der Förderung der Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, ihrer Organe und ihrer Mitarbeitenden sowie ihrer Einrichtungen und Dienste aus. Auf die gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen ist hinzuwirken.
(
4
)
Der Kirchenkreis fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und hat dazu Kooperationsräume gebildet. Die konkrete Gestaltung und Arbeitsweise der Kooperationsräume werden in kreiskirchlichen Leitlinien sowie in auf die Kooperationsräume zugeschnittenen Kooperationsvereinbarungen geregelt. Die Leitlinien werden von der Kreissynode beschlossen. In der Anlage zu § 1 können die Kooperationsräume genannt werden.
#§ 4
Ausschüsse und Beauftragte
(
1
)
Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(
3
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
- Für jeden Ausschuss sind wenigstens sieben und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
- Bei der Nominierung
- soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
- sollen aus jeder Synodalregion und jedem Referat jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
- sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
- Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
- Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
- Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des jeweils zuständigen Leitungsorgans möglich.
(
4
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende und von der Kreissynode zu genehmigende Geschäftsordnung beschließt. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
(
5
)
Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(
6
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen.
(
7
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
(
8
)
Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
(
9
)
Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
#§ 5
Nominierungsausschuss
(
1
)
Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor.
(
2
)
Der Nominierungsausschuss kann auf einer Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung informieren und darum bitten, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
(
3
)
Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu.
#§ 6
Verwaltungsgeschäfte
Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt Münsterland/Tecklenburger Land“) in Trägerschaft des Verbandes wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg.
#§ 7
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 129), Anlage 1 angefügt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 5. September 2019 (KABl. 2019 S. 191), außer Kraft.
Reken, 29. November 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Falcke | Gehrmann | |
Anlage zu § 1 Absatz 2
„Kirchengemeinden und Kooperationsräume“
Die derzeit 20 Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind folgenden Kooperationsräumen zugeordnet:
- Kooperationsraum Steinfurt 1:
- Evangelische Kirchengemeinde Borghorst-Horstmar,
- Evangelische Kirchengemeinde Burgsteinfurt,
- Evangelische Kirchengemeinde Ochtrup-Metelen.
- Kooperationsraum Steinfurt 2 (mit Greven):
- Evangelische Kirchengemeinde Emsdetten,
- Evangelische Kirchengemeinde Nordwalde-Altenberge.
- Kooperationsraum Coesfeld:
- Evangelische Kirchengemeinde Billerbeck,
- Evangelische Kirchengemeinde Coesfeld,
- Evangelische Kirchengemeinde Dülmen,
- Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Nottuln.
- Kooperationsraum Borken 1:
- Evangelische Christus-Kirchengemeinde Ahaus,
- Evangelische Kirchengemeinde Gronau,
- Evangelische Kirchengemeinde Oeding-Stadtlohn-Vreden.
- Kooperationsraum Borken 2 A:
- Evangelische Kirchengemeinde Borken,
- Evangelische Kirchengemeinde Gemen,
- Evangelische Kirchengemeinde Gescher-Reken,
- Evangelische Kirchengemeinde Rhede.
- Kooperationsraum Borken 2 B:
- Evangelische Kirchengemeinde Anholt,
- Evangelische Kirchengemeinde Bocholt,
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Suderwick,
- Evangelische Kirchengemeinde Werth.
Genehmigung
Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
vom 29. November 2025 wird
vom 29. November 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 1. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 030.21-5000 | |||
Nr. 118Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Gütersloh e. V.
der Diakonie Gütersloh e. V.
Landeskirchenamt | Bielefeld, 8. Dezember 2025 |
| Az.: 240.4-3200 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Gütersloh e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 28. September 2021 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird.
Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Gütersloh e. V.
Vom 28. September 2021
####Die Mitgliederversammlung der Diakonie Gütersloh e. V. hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung der Diakonie Gütersloh e. V. vom 1. Oktober 2018 (KABl. 2018 S. 143) wird in § 2 wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird die Angabe „rassisch“ durch die Angabe „rassistisch“ ersetzt.
- In Absatz 6 wird der folgende Satz 2 eingefügt:„Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuervergünstigung gemäß § 58a AO.“
- Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:„(8) Der Verein kann seine gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit der DiakonieVerband Brackwede-Service GmbH, der DiakonieVerband Brackwede – Gesellschaft für Kirche und Diakonie mbH und anderen nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts realisieren. Das kann beispielsweise durch die Erbringung von Speisen- und Getränkeversorgung, die Erbringung von Reinigungsdiensten sowie weiteren Leistungen und Nutzungsüberlassungen aller Art verwirklicht werden.(9) Ebenso kann der Satzungszweck durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften im Sinne des § 57 Absatz 4 AO verwirklicht werden.“
- Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchen von Westfalen in Verbindung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Gütersloh e. V.
vom 28. September 2021 wird
vom 28. September 2021 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 8. Dezember 2025. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Nr. 119Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Gütersloh e. V.
der Diakonie Gütersloh e. V.
Landeskirchenamt | Bielefeld, 8. Dezember 2025 |
| Az.: 240.4-3200 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Gütersloh e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 30. September 2025 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird.
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Gütersloh e. V.
Vom 30. September 2025
####Die Mitgliederversammlung der Diakonie Gütersloh e. V. hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung der Diakonie Gütersloh e. V. vom 1. Oktober 2018 (KABl. 2018 S. 143), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Gütersloh e. V. vom 28. September 2021 (KABl. 2025 I Nr. 118 S. 283), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „und kirchlicher Zwecke“ die Angabe „, die Förderung der Wohngemeinnützigkeit“ eingefügt.
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „Frauenberatung“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe „– die verbilligte Überlassung von Wohnraum an im Sinne von § 53 AO hilfsbedürftige Personen unter Einhaltung der zulässigen Höchstsätze und Vorgaben des § 52 Absatz 2 Nr. 27 AO.“ eingefügt.
- Der Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:„(8) Der Verein kann seine gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit anderen nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts realisieren. Dazu gehören insbesondere die nachfolgenden Gesellschaften:
- Diakonie Verband Brackwede – Service GmbH,
- Diakonie Verband Brackwede – Gesellschaft für Kirche und Diakonie mbH,
- Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.,
- Diakonie Stiftung Salem gGmbH.
Die Leistungen, die im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens erbracht werden, umfassen insbesondere Leistungen im Bereich der Informationstechnologie, der Personalverwaltung und -abrechnung, die Erbringung von Speisen- und Getränkeversorgung, die Erbringung von Reinigungsdiensten, Leistungen der Geschäftsführung, Personalgestellungen, die miet- oder pachtweise Überlassung von beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen (Nutzungsüberlassungen), weitere Leistungen und Nutzungsüberlassungen aller Art sowie mit den genannten Leistungen in Verbindung stehende administrative und technische Leistungen.Des Weiteren kann der Verein im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens nach § 57 Absatz 3 AO mit den oben genannten und anderen nach den §§ 51 bis 68 AO steuerbegünstigten Körperschaften die vorstehend genannten Leistungen andienen und empfangen.“
- § 15 wird gestrichen und der bisherige § 16 wird zu § 15.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchen von Westfalen in Verbindung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
Mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Gütersloh e. V.
vom 30. September 2025 wird
vom 30. September 2025 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 8. Dezember 2025. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Urkunden
Nr. 120Veränderung der Gemeindegrenze
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten
und der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten
####zwischen der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten
und der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten
Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
#§ 1
Die Grenze zwischen der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten und der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten – beide Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten – wird wie folgt neu festgesetzt:
Der bestehende Grenzverlauf zwischen der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten und der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten wird ausgehend von der Ruhr südwestlich des Wasserwerkes an der „Herbeder Straße“ unverändert über die „Herbeder Straße“ und „Sprockhöveler Straße“ bis zum westlichen „Fischertalweg“ fortgeführt. Am „Fischertalweg“ wird die bis Ablauf des 31. Dezember 2005 verlaufende Grenze der Evangelischen Kirchengemeinde Heven und der Evangelisch-Lutherischen Christus-Kirchengemeinde Witten (KABl. 2006 S. 22) zur neuen Grenze zwischen der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten und der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten; demnach verläuft die Grenze mittig vom „Fischertalweg“ in nordwestlicher Richtung bis vor die Straße „Wannen“, biegt nach Nordnordwesten ab, überquert den „Hellweg“ und verläuft in einem südlichen Abstand von 50 Metern parallel zur Straße „Hevener Mark“ in westlicher Richtung bis zur Straße „Auf den Stücken“, überquert diese und wendet sich in einem nach Nordosten geöffneten Bogen westlich der Bebauung am „Ölbachweg“ bis zur kommunalen Grenze der Stadt Witten. Die Grenze der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten folgt dann der kommunalen Stadtgrenze in östlicher Richtung bis an die Grenze der Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinischen Esel (KABl. 2025 I Nr. 76 S. 188), frühere Bahnlinie Witten-Ost-Bochum-Langendreer, wo sie auf ihren bisherigen Grenzverlauf trifft.
Im Übrigen bleiben die Grenzverläufe unverändert.
#§ 2
Die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten und der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Witten wird die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Johannis-Kirchengemeinde Witten.
#§ 3
Die Zuordnung der Gemeindeglieder erfolgt nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
#§ 4
Die Vermögen beider Kirchengemeinden erfahren keine Veränderungen.
#§ 5
Die Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 18. Dezember 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Krause | |
| Az.: 010.11-3608, 010.11-3616 | |||
Berichtigungen
Nr. 121Verordnung
zur Ergänzung der Form öffentlicher Bekanntmachungen
im Bereich Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
zur Ergänzung der Form öffentlicher Bekanntmachungen
im Bereich Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
Landeskirchenamt | Bielefeld, 2. Dezember 2025 |
| Az.: 720.121 |
Die Verordnung zur Ergänzung der Form öffentlicher Bekanntmachungen im Bereich Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 6. November 2025 (KABl. 2025 I Nr. 89 S. 217) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 Änderungsbefehl Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Interseite“ durch die Angabe „Internetseite“ ersetzt.
Nr. 122Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
der „Stiftung Kirchenmusik“
der „Stiftung Kirchenmusik“
Landeskirchenamt | Bielefeld, 12. Dezember 2025 |
| Az.: 930.29-5500/01 |
Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der „Stiftung Kirchenmusik“ vom 28. Juni 2025 (KABl. 2025 I Nr. 70 S. 166) wird wie folgt berichtigt:
§ 1 wird wie folgt berichtigt:
- Nach Änderungsbefehl Nummer 6 wird der folgende Änderungsbefehl Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- § 8 Buchstabe e wird gestrichen.“
- Die bisherigen Änderungsbefehle Nummer 7 und Nummer 8 werden zu den Änderungsbefehlen Nummer 8 und Nummer 9.
Bekanntmachungen
Nr. 123Teilnahme am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz
Landeskirchenamt | Bielefeld, 16. Dezember 2025 |
| Az.: 000.392 |
Die Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd (Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh) nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der Gemeindeleitung beginnt am 1. Januar 2026.
Die Evangelische Visionskirchengemeinde Herford (Evangelischer Kirchenkreis Herford) nimmt am Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) teil. Die Amtszeit der Gemeindeleitung beginnt am 1. Januar 2026.
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de |
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Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich | |