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Merkblatt
für Baubesichtigungen1#

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Bei der Besichtigung ist zu achten auf
  1. die unveränderte Lage aller Bauteile und Konstruktionen (Mauerwerkrisse und Verschiebungen von Konstruktionsgliedern sind ggf. zu kennzeichnen, damit weitere Veränderungen feststellbar sind);
  2. die Isolierung der Gebäude (soweit Feuchtigkeitsschäden nicht auf schadhafte Installationen, Dachentwässerungen, Grundwasserdruck und dergleichen zurückzuführen sind);
  3. den ordnungsgemäßen Zustand der Fußbodenbeläge, der Treppen und Treppengeländer und sonstiger Schutzgeländer und Vorrichtungen, der Be- und Entlüftungsanlagen und Heizanlagen einschl. der Schornsteine, ferner der Wasser-, Abwasser-, Gas- und Elektroinstallationen, der Rundfunk-, Fernseh-, Fernsprech- und Blitzschutzanlagen sowie sonstiger technischer Anlagen wie Aufzüge, Uhr- und Signalanlagen, Läutevorrichtungen, Glockenstühle, Beleuchtungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen und dergleichen;
  4. die Dichtigkeit der Dächer, Rinnen und sonstiger Schutzdeckungen und der Außenhautverkleidungen einschl. des guten Zustandes des Putzes oder des verfugten Mauerwerkes;
  5. das Entstehen von Schwammbildung an Bauteilen, auf Insektenfraß am Holzwerk (Hausbock in der Dachkonstruktion und sonstiger Anobienbefall an (hölzernen) Figuren, Altären, Ausstattungsstücken);
  6. die Beschaffenheit der Fenster und Türen, der Beschläge und Verglasung;
  7. einen ausreichenden Schutzanstrich des Holzwerkes und sonstiger anstrichbedürftiger Konstruktionsglieder (z.B. freiliegende Stahlkonstruktionen, Stahlstützen und Träger, Eisenzäune, Balkongeländer u.a.);
  8. den gebrauchsfähigen Zustand der inneren Einrichtung und Ausstattungsstücke (z.B. Tische und Stühle, Beleuchtungskörper, Uhren, Orgeln, Glocken, Altar- und Kanzelbekleidungen und dergleichen).

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1 ↑ Das Merkblatt für Baubesichtigungen wurde veröffentlich in der (Grünen) Verwaltungsordnung der EKvW vom 12. Mai 1960, Anhang 22, S. 287