.Ordnung
####§ 1
§ 23#
§ 3
§ 46#
§ 5
§ 67#
§ 7
Ordnung
über vermögenswirksame Leistungen
an kirchliche Angestellte und Arbeiter
Vom 24. Februar 1993
(KABl. 1993 S. 122)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderungen des Dienstrechts kirchlicher Mitarbeiter | 13. April 1994 | KABl. 1994 S. 108 | § 2 Abs. 2 | geändert |
2 | Änderung der Ordnungen über vermögenswirksame Leistungen | 30. August 1995 | KABl. 1995 S. 226 | § 2 Abs. 3 + 4 § 4 Abs. 1 + 2 § 6 | geändert geändert neu gefasst |
3 | Umstellung auf Euro-Beträge | 5. Oktober 2001 | § 2 Abs. 3 § 4 Abs. 2 | geändert geändert |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke für die Angestellten, die unter den BAT-KF1# fallen, und für die Arbeiter, die unter den MTArb-KF2# fallen (Mitarbeiter).
#§ 23#
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(
1
)
Der Mitarbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(
2
)
Der unter die SR 2y BAT-KF4# fallende Angestellte und der unter SR 2 k Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a MTArb-KF5# fallenden Arbeiter haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(
3
)
1 Für den vollbeschäftigten Mitarbeiter beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.
2 Bei pauschalierten Löhnen von Arbeitern ist von dem Monatstabellenlohn auszugehen, der der Berechnung des Gesamtpauschallohnes bzw. des Pauschallohnes zu Grunde liegt.
3 Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
4 Für die Anwendung der Unterabsätze 1 bis 3 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. 5 Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(
4
)
1 Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die
- dem Angestellten Vergütung oder Urlaubsvergütung zusteht oder Krankenbezüge zustehen,
- dem Arbeiter Lohn oder Urlaubslohn zusteht oder Krankenbezüge zustehen.
2 Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(
5
)
Die vermögenswirksame Leistung nach dieser Ordnung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
#§ 3
Mitteilung der Anlageart
Der Mitarbeiter teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
#§ 46#
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(
1
)
1 Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die nach § 3 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. 2 Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(
2
)
1 Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. 2 Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.
#§ 5
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(
1
)
Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Ordnung und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
(
2
)
Für die vermögenswirksame Leistung nach dieser Ordnung und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(
3
)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Ordnung verlangt.
(
4
)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
#§ 67#
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
#§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(
2
)
Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelungen über die Anwendung
- des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970,
- des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970
außer Kraft.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
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3 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch ARR vom 13. April 1994, Abs. 3 und 4 geändert durch ARR vom 30. August 1995, Abs. 2 geändert (DM in Euro) durch ARR vom 5. Oktober 2001.
3 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch ARR vom 13. April 1994, Abs. 3 und 4 geändert durch ARR vom 30. August 1995, Abs. 2 geändert (DM in Euro) durch ARR vom 5. Oktober 2001.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf eine frühere Fassung des MT-Arb-KF (Nr. 1300).