.Vereinbarung über den Beitritt
Vereinbarung über den Beitritt
freier Einrichtungen der Inneren Mission zur
Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Rheinland-Westfalen
Vom 12. Juli 1955
#Vereinbarung
Zwischen den Leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen einerseits und den Landesverbänden der Inneren Mission im Rheinland und in Westfalen andererseits wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Folgendes vereinbart:
####§ 1
Die Landesverbände der Inneren Mission verpflichten sich, die ihnen angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen, soweit sie nicht bereits aufgrund des westfälischen Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der EKvW und der EKiR (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 29. Oktober 1954 und der rheinischen Notverordnung über den gleich Gegenstand vom 10. Dezember 19541# der Zusatzversorgungskasse angehören, dazu anzuhalten, der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen beizutreten.
#§ 2
Die Kasse wird die Anstalten und Einrichtungen der Inneren Mission aufnehmen, die die in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllen.
#§ 3
(
1
)
Der Beitritt erfolgt aufgrund der Satzung für sämtliche versicherungspflichtigen Mitarbeiter, soweit nicht nach der Satzung oder nach den Kirchengesetzen Befreiungsgründe vorliegen.
(
2
)
1 Die der Kasse beitretenden Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, in alle künftig abzuschließenden Arbeitsverträge die Vereinbarung aufzunehmen, dass die Mitarbeiter, soweit sie satzungsgemäß der Zusatzversicherungspflicht unterliegen, die anteiligen Beiträge zur Zusatzversorgungskasse zahlen. 2 Die zur Zeit bestehenden Arbeitsverträge sind entsprechend zu ergänzen.
#§ 4
(
1
)
1 Der Beitritt erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 durch Erklärung des vertretungsberechtigten Organs der Anstalt oder Einrichtung gegenüber dem Vorstand der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse. 2 Die Beitrittserklärung hat den aus der Anlage ersichtlichen Wortlaut. 3 Sie muss bis zum 30. September 1955 bei dem Vorstand der Zusatzversorgungskasse eingegangen sein, wenn die sich aus dem Beitritt zum 1. Januar 1955 ergebenden Vergünstigungen gelten sollen.
(
2
)
1 Die bis zum 30. Juni 1955 fälligen Beiträge können bis zum 31. März 1956 in Monatsraten entrichtet werden. 2 Eine hiervon abweichende Regelung bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen der Kasse und der beitretenden Anstalt oder Einrichtung vorbehalten.
(
3
)
1 Die Beitrittserklärung ist über den zuständigen Landesverband der Inneren Mission der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse einzureichen. 2 Ihr ist ein Verzeichnis sämtlicher der Angestellten- oder Invalidenversicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiter beizufügen. 3 Soweit einzelne Mitarbeiter der Zusatzversorgungspflicht nicht unterliegen, ist der Befreiungsgrund in der Liste anzugeben. 4 Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse ist berechtigt, die Beitrittserklärung zurückzuweisen, wenn nicht alle der Zusatzversicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiter angemeldet werden. 5 Sie ist verpflichtet, den Beitritt anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Satzung und dieser Vereinbarung ausnahmslos erfüllt sind. 6 Die Kasse ist berechtigt, zur Feststellung der Versicherungspflicht die Arbeitsvertragsunterlagen einzusehen.
#§ 5
1 Die Beitrittserklärung ist unwiderruflich. 2 Eine Kündigung der Vertragsverhältnisse durch die Anstalt oder Einrichtung der Inneren Mission ist ausgeschlossen.
#§ 6
(
1
)
Die Versorgungsansprüche der versicherten Mitarbeiter regeln sich auch dann nach der Satzung, wenn ein Rechtsträger der Anstalt oder Einrichtung aufgelöst wird, ohne dass ein neuer Rechtsnachfolger an seine Stelle tritt.
(
2
)
2# 1 Um hierdurch etwa eintretende Ausfälle der Kasse zu decken, unterhalten die Landesverbände der Inneren Mission jeweils für ihren Bereich einen Garantiefonds von 5112,92 Euro. 2 Soweit dieser Betrag nicht in Anspruch genommen wird, ist er mit 3 v. H. jährlich zu verzinsen. 3 Die Einzahlung hat je zur Hälfte bis 1. Juli 1955 und 1. Juli 1956 zu erfolgen. 4 Eine weitergehende finanzielle Verpflichtung übernehmen die Landesverbände der Inneren Mission nicht.
#§ 7
1 Beitrittserklärungen der Anstalten und Einrichtungen der Inneren Mission, die erst nach dem 30. September 1955 erfolgen, werden nach den allgemeinen Bedingungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse behandelt. 2 Sie genießen nicht die Vergünstigung der §§ 18 (Absatz 5) und 33 (Absatz 3). 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung.
#§ 8
(
1
)
Eine Doppelmitgliedschaft bei anderen Zusatzversorgungskassen, auch bei solchen der Inneren Mission und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen ist ausgeschlossen.
(
2
)
Wenn Mitarbeiter der Inneren Mission, die bisher bei einer Versorgungskasse der Inneren Mission versichert waren, die Mitgliedschaft bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen erwerben wollen, kann das nur geschehen, wenn die bisher von ihnen und für sie eingezahlten Deckungsbeträge mitgebracht werden.
#§ 9
Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft der den Landesverbänden der Inneren Mission angehörigen Anstalten und Einrichtungen über die Zusatzversicherung ihrer Mitarbeiter sind im Benehmen mit den Landesverbänden zu treffen.
#Anlage
#B e i t r i t t s e r k l ä r u n g
Der / Die
(Anstaltsträger, Name der Anstalt, die Einrichtung)
vertreten durch
erklärt hiermit seinen / ihren Beitritt zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen mit Wirkung vom 1. Januar 1955. Für das Vertragsverhältnis zwischen der Anstalt bzw. Einrichtung und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse gilt deren Satzung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen den Leitungen der EKiR und der EKvW einerseits und den Landesverbänden der Inneren Mission im Rheinland und in Westfalen andererseits vom 12. Juli 1955.
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