.

Richtlinie für Finanzanlagen
Zu § 33 Wirtschaftsverordnung

Vom 24. November 2022

#
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
##

I. Zielsetzung

#

I.1.

Ziel dieser Richtlinie ist, das gesamte Geldvermögen der kirchlichen Körperschaften dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten. Die Richtlinie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten bei Banken, Vermögensverwalterinnen bzw. Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzanlagen).
#

I.2.

Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet,
  1. eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität der Finanzanlagen zu erreichen; die Strategie folgt der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,
  2. nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
#

I.3.

Kirchliche Finanzanlagen sollen durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten ist zu überprüfen, ob die Einlagensumme der Körperschaft durch den Einlagensicherungsfonds ausreichend abgedeckt ist. Werden Vermögensverwalterinnen bzw. Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften oder Portfoliomanagerinnen bzw. Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten.
#

II. Anlagerestriktionen

#

II.1. Anlagestrategie

Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirchlichen Verbände und die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) eine defensive und langfristige Anlagestrategie. Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30 % der gesamten Finanzanlagen nicht übersteigen.
#

II.2. Anlageklassen

  1. Folgende Grenzen werden festgelegt:
    (1)
    Liquidität bis zu 100 %
    – kurzfristige Anlagen –
    (z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder, Kündigungsgelder)
    (2)
    Ertragswerte bis zu 100 %
    – mittel- und langfristige Anlagen –
    (z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, verzinsliche Wertpapiere, Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten, Mikrofinanzfonds)
    (3)
    Substanzwerte bis zu 30 %
    – Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens –
    (z. B. Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen, Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten)
    (4)
    Sachwerte bis zu 20 %
    (z. B. offene Immobilienfonds)
    (5)
    Rohstoffe bis zu 5 %
    (z. B. Rohstofffonds)
  2. Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
#

II.3. Risikoklassen

  1. Unter Berücksichtigung der Grenzen für Anlageklassen sind die gesamten Finanzanlagen so zu strukturieren, dass folgende Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“) eingehalten werden:
    1. Risikoklasse 1 bis zu 100 %
    2. Risikoklasse 2 bis zu 100 %
    3. Risikoklasse 3 bis zu 30 %
    4. Risikoklasse 4 bis zu 0 %
    5. Risikoklasse 5 bis zu 0 %
  2. Für die Zuordnung der Risikoklasse soll auf die an den Finanzmärkten geltende standardisierte Risikoklasseneinstufung zurückgegriffen werden (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“).
  3. Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden, wenn keine Risikoklasse vorliegt. Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen und müssen mindestens „Investment-Grade“ sein. Bei einer drohenden passiven Überschreitung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
  4. Sobald die stetige Überprüfung der Grenzen eine Überschreitung erkennbar werden lässt, sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. Das Überschreiten der Grenzen infolge von passiven Vorgängen gilt bis zu 5 % der Summe der gesamten Finanzanlagen für einen Zeitraum von sechs Monaten als zulässig.
#

II.4. Ausnahmen

  1. Absicherungsgeschäfte in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
  2. Geschäfte zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensaufnahme sind in Form von Caps und Swaps möglich. Diese Geschäfte sind nur in Verbindung mit dem Darlehen zulässig und sind bei vorzeitiger Ablösung aufzulösen.
#

II.5. Nachhaltigkeit

  1. Der Mindeststandard für eine nachhaltige Anlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens in der jeweils aktuellen Fassung. Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit kann sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens erfüllen.
  2. Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
  3. Investitionen in anderen Anlageklassen als unter II.2 erwähnt und für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % der Finanzanlagen beschränkt.
#

III. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#

Anlage „Risikoklassen“

Anteil an den gesamten
Finanzanlagen
Risikogehalt der
Geldanlage
Gängige Einstufung der
Risikoklasse
Beispielhafte Anlageformen (dient der Orientierung, wenn weder eine wAI noch ein Risikoindikator nach MiFID vorliegt)
  1. Deutsche Banken
  2. nach EU-Normierung
Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung
  • Bei Fondsanlagen
– wAI = wesentliche Anlegerinformationen –
  • Weitere Anlageformen
– Risikoindikator nach MiFID –
Bis zu 100 %
Geringes
Risiko
Konservativ (Risikoklasse 1) =
  1. Substanzerhaltung, hohe Sicherheits- und Liquiditätsbedürfnisse mit nur geringer Renditeerwartung, Stabilität und kontinuierliche Entwicklung der Anlage gewünscht; Toleranz gegenüber geringen Kursschwankungen.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 2“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „1 und 2“.
  • Einlagen bei Banken mit Einlagensicherung
  • Bundesfinanzierungsschätze
  • Geldmarktfonds
  • Verzinsliche Wertpapiere mit sehr guter Bonität („Investment Grade“)
Bis zu 100 %
Mäßiges
Risiko
Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
  1. Sicherheitsbedürfnisse überwiegen Liquiditätsbedarf und Renditeerwartung, höhere Rendite als bei konservativer Risikobereitschaft gewünscht; Toleranz gegenüber geringen bis mäßigen Kursschwankungen.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 4“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „3 und 4“.
  • Verzinsliche Wertpapiere mit guter Bonität („Investment Grade“)
  • Europäische Rentenfonds
  • Globale Rentenfonds
  • Gemischte Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen, mit defensiver Ausrichtung (Aktienanteil bis zu 35 %)
  • Gemischte Anlagen mit Wertsicherungsstrategie
  • Strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie von. Emittenten bzw. Garantiegebern mit guter Bonität („Investment Grade“)
  • Garantiefonds
  • Mikrofinanzfonds
  • Offene Immobilienfonds
Bis zu 30 %
Hinweis:
maximal 35 % bei passiver Überschreitung
Erhöhtes
Risiko
Risikobereit (Risikoklasse 3) =
  1. Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig rendite-/kursgewinnorientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kursschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 6“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „5“.
  • Verzinsliche Wertpapiere mit mittlerer Bonität („Investment Grade“)
  • Gemischte Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen mit ausgewogener bis offensiver Ausrichtung (Aktienanteil über 35 %)
  • Aktienfonds mit europäischen und internationalen Standardaktien
  • Strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie von Emittenten mit guter Bonität („Investment Grade“)
  • Genossenschaftsanteile deutscher Volks- und Raiffeisenbanken
  • Rohstofffonds
0 %
Hinweis:
maximal 5 % bei passiver Überschreitung
Hohes
Risiko
Spekulativ (Risikoklasse 4) =
  1. Streben nach kurzfristig hohen Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekte. Inkaufnahme von erheblichen Kursschwankungen und Kapitalverlusten.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „6“.
  • Verzinsliche Wertpapiere mit mittlerer und schlechter Bonität („Non-Investment Grade“)
  • Einzelaktien
  • Spezialitätenfonds (z. B. Aktienfonds Emerging Markets)
  • Fondsanlagen mit hohen Risiken
0 %
Sehr hohes
Risiko
Hochspekulativ (Risikoklasse 5) =
  1. Nutzung höchster Renditechancen bei hohem Risiko unter Inkaufnahme von Totalverlusten.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „7“.
  • Direkt gehaltene Optionen, Optionsscheine und Future
  • Direkter oder indirekter Erwerb von Hedge- bzw. Dachhedge-Fonds
  • Private-Equity-Anlagen
  • Geschlossene Immobilienbeteiligungen

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER