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Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

Vom 1. Dezember 2017

(KABl. 2018 S. 67)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
28. Januar 2022
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e
neu gefasst
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 6 Abs. 2
geändert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
30. November 2023
§ 2 Abs. 3
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
22. Juni 2024
§ 10 Abs. 3 Satz 1
geändert
§ 10 Abs. 3 Satz 2
neu gefasst
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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld (Kirchenkreis) sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 25#
Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Bielefeld

( 1 ) Die Erträge gemäß § 1 sowie Erträge aus Vermögen gemäß Absatz 4 werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst. Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zuweisungen gezahlt:
  1. an die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde),
  2. an die übrigen Kirchengemeinden,
  3. an den Kirchenkreis,
  4. an die kirchlichen Körperschaften für die Pfarrbesoldung,
  5. an die kirchlichen Körperschaften für Tageseinrichtungen für Kinder nach für alle Träger gleichen Maßstäben gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe c und § 6 Absatz 2 dieser Satzung.
( 2 ) Aus Mitteln der Finanzausgleichskasse können weitere gemeinsame Aufgaben und Einrichtungen der Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) und des Kirchenkreises finanziert werden.
( 3 ) An die Finanzausgleichskasse sind folgende Erträge aus Vermögen abzuführen:
  1. aus den Erträgen (Jahresergebnisse) der Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) aus ihrem Pfarrvermögen 75 Prozent des Saldos der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese Ertragsanteile dienen der Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung.
  2. die Erträge (Jahresergebnis) aus Vermögen des Kirchenkreises (Kirchenvermögen) werden in voller Höhe der Finanzausgleichskasse zugeführt. Sie dienen der Mitfinanzierung des Finanzbedarfs im Rahmen des Finanzausgleichs. Davon ausgenommen sind Zinserträge aus Rücklagen, zu deren Bildung der Kirchenkreis auf Grund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Kreissynode kann für Zinserträge aus weiteren Rücklagen Ausnahmen festlegen.
Weitere Erträge von Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) verbleiben in voller Höhe bei der jeweiligen Körperschaft.
( 4 ) Die aus Kirchensteuern und Vermögenserträgen zur Verfügung stehenden Mittel der Finanzausgleichskasse werden an die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gemeinsame Rücklagen (§ 7) zu bilden und eine gemeinsame Finanzplanung durchzuführen, verteilt. Mit Zustimmung der Kreissynode kann der Kreissynodalvorstand Haushaltsüberschüsse (ordentliche Ergebnisse) der Finanzausgleichskasse für Zuweisungen gemäß Absatz 1 oder zu Rücklagenzuführungen verwenden.
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§ 3
Zuweisung an die Evangelische Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde)

( 1 ) Wegen der besonderen Struktur erhält die Zionsgemeinde aus der Finanzausgleichskasse einen Anteil an den zugewiesenen Kirchensteuern nach Maßgabe der festgestellten Gemeindegliederzahl.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zustehenden Mittel vermindern sich um den Anteil der Zionsgemeinde an der Deckung des Finanzbedarfs des Kirchenkreises (§ 5). Der Betrag wird jährlich durch die Kreissynode festgesetzt.
( 3 ) Die Zionsgemeinde deckt aus den ihr nach dieser Satzung zustehenden Mitteln ihren eigenen Finanzbedarf und bildet Rücklagen für ihren Bereich.
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§ 46#
Zuweisungen an die weiteren Kirchengemeinden (ohne Zionsgemeinde)

( 1 ) Die Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) erhalten jährlich folgende Mittel:
  1. die Mittel für die Pfarrbesoldungspauschalen gemäß § 8 Finanzausgleichsgesetz sowie die Amtszimmerentschädigungen,
  2. eine Pauschalzuweisung nach Maßgabe der festgestellten Gemeindegliederzahl. Die Höhe der Pauschalzuweisung wird jährlich durch die Kreissynode festgesetzt,
  3. soweit eine Kirchengemeinde Trägerin einer Tageseinrichtung für Kinder ist, eine Zuweisung in Höhe des nach Abzug freiwilliger Leistungen des örtlichen Jugendamtes verbleibenden Trägeranteils an den anerkannten Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder. Auf die Zuweisung nach Satz 1 können im gesetzlichen Rahmen Aufwendungen des Kirchenkreises für die Bereitstellung von Verwaltung, IT, Versicherungen usw. angerechnet werden. Über die Höhe der Anrechnung und die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreissynode jährlich mit dem Haushaltsplan. Auf die Zuweisung nach Satz 1 werden zudem im gesetzlichen Rahmen die Bestandteile des Leistungsentgelts der Einrichtungen angerechnet, die sich auf die Fachberatung beziehen, soweit diese durch den Kirchenkreis bereitgestellt wird. Eine Zuweisung von Trägeranteilen nach Satz 1 erfolgt nicht für im Rahmen von Kooperationen mit Dritten (Unternehmen oder Institutionen) vereinbarte Kita-Plätze. Die Zuweisungen werden dem Haushalt des jeweiligen Trägers zugeführt.Die Kreissynode kann einen Gesamtbetrag für die Mitfinanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder festlegen.
( 2 ) Aus den ihnen zugewiesenen Mitteln haben die Kirchengemeinden die ihnen obliegende Substanzerhaltung für die gemeindeeigenen Gebäude und Liegenschaften aufzubringen und jährlich zu veranschlagen. Nicht verbrauchte Mittel sind der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
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§ 5
Finanzbedarf für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz7# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden an die Landeskirche zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen sowie die Amtszimmerentschädigungen. Die Erstattung erfolgt aus den nach § 4 zugewiesenen Mitteln.
( 2 ) Aus den ihr nach § 3 zugewiesenen Mitteln erstattet die Zionsgemeinde dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden an die Landeskirche zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen.
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§ 69#
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält für seine Pfarrstellen, seine Aufgaben, Einrichtungen und Dienste einschließlich des Kreiskirchenamts sowie für Leistungen an andere Träger kirchlicher und diakonischer Arbeit eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
( 2 ) Für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises erhält der Kirchenkreis aus der Finanzausgleichskasse eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Finanzbedarf wird in den Haushaltsplänen für die Einrichtungen veranschlagt. Er soll die Höhe des nach Abzug freiwilliger Leistungen des örtlichen Jugendamtes verbleibenden Trägeranteils an den anerkannten Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder nicht übersteigen. Auf die Zuweisung nach Satz 1 können im gesetzlichen Rahmen Aufwendungen des Kirchenkreises für die Bereitstellung von Verwaltung, IT, Versicherungen usw. angerechnet werden. Über die Höhe der Anrechnung und die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreissynode jährlich mit dem Haushaltsplan. Auf die Zuweisung nach Satz 1 werden zudem im gesetzlichen Rahmen die Bestandteile des Leistungsentgelts der Einrichtungen angerechnet, die sich auf die Fachberatung beziehen, soweit diese durch den Kirchenkreis bereitgestellt wird. Eine Zuweisung von Trägeranteilen nach Satz 1 erfolgt nicht für im Rahmen von Kooperationen mit Dritten (Unternehmen oder Institutionen) vereinbarte Kita-Plätze. Die Zuweisungen werden dem Haushalt des Kirchenkreises für Tageseinrichtungen für Kinder zugeführt. Die Kreissynode kann einen Gesamtbetrag für die Mitfinanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder festlegen.
( 3 ) Im Haushalt des Kirchenkreises können Mittel für gemeinsame Aufgaben und Einrichtungen der Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) und des Kirchenkreises veranschlagt werden.
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§ 7
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für besondere Aufgaben werden beim Kirchenkreis die folgenden gemeinsamen Rücklagen für die Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) und den Kirchenkreis gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. ein Baufonds,
  4. ein Härtefonds,
  5. ein Strukturfonds.
( 2 ) Der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von Baumaßnahmen, insbesondere der Substanzerhaltung, bestimmt. Der Kirchenkreis kann durch Beschluss der Kreissynode eine Beteiligung an der Substanzerhaltung verbindlich zusagen. In diesem Fall sind jährlich ausreichende Zuführungen an den Baufonds im Haushalt für die Finanzausgleichskasse zu veranschlagen.
( 3 ) Der Härtefonds ist zur Bereitstellung von Sonderzuschüssen an die Kirchengemeinden in begründeten Einzelfällen bestimmt.
( 4 ) Der Strukturfonds ist zur Bereitstellung von Zuschüssen zur Mitfinanzierung von Anpassungen an den Gebäudebedarf (Neubau, Umnutzung, Abriss) im Rahmen struktureller Veränderungen der Kirchengemeinden bestimmt.
( 5 ) Über die Bereitstellung von Mitteln aus den Fonds gemäß Absatz 2 bis 4 entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses. Die Kreissynode ist darüber zu informieren. Für die Vergabe der Mittel aus den Fonds gemäß Absatz 2 bis 4 soll der Kreissynodalvorstand unter Beteiligung des Finanzausschusses Kriterien festlegen. Die finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinden sind darin angemessen zu berücksichtigen.
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§ 8
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden (ohne die Zionsgemeinde) und des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand:
  1. Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis festlegen,
  2. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Substanzerhaltungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben sowie die Besetzung von frei gewordenen Stellen von seiner Freigabeentscheidung abhängig machen.
( 2 ) Die Finanzplanungen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen und für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen. Die Kirchengemeinden legen deshalb rechtzeitig vor Errichtung und Besetzung einer neuen Planstelle, der Durchführung von größeren Bau- oder Substanzerhaltungsmaßnahmen sowie Anschaffungen, die nicht durch Haushaltsmittel der Kirchengemeinden gedeckt sind, dem Kreissynodalvorstand Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Folgekosten und die Deckungsmöglichkeiten dar. Darlehnsaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Kreissynodalvorstands.
( 3 ) Maßnahmen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben, dürfen vor Sicherstellung der Finanzierung nicht begonnen werden.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden. Die Kreissynode kann hierzu Richtlinien festlegen.
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§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 1010#
Finanzausschuss

( 1 ) Gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld11# bildet die Kreissynode als beratenden Ausschuss einen Finanzausschuss.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der nach der Finanzsatzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes (u. a. Erstellung des Haushaltsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung),
  2. Beratung der Kreissynode, des Kreissynodalvorstands, der Kirchengemeinden und der Einrichtungen und Dienste des Kirchenkreises hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der langfristigen Planungen.
Weitere Aufgaben können dem Finanzausschuss übertragen werden.
Der Finanzausschuss bezieht bei seiner Aufgabenerfüllung die Finanzkirchmeisterinnen und Finanzkirchmeister durch regelmäßige Zusammenkünfte ein.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
( 3 ) Dem Finanzausschuss gehören bis zu neun Mitglieder an, die von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden. Auf der Grundlage der Einteilung des Kirchenkreises in Regionen gehören dem Finanzausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Region, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienste des Kirchenkreises und weitere sachkundige Mitglieder an. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtszeit.
( 4 ) Für die Geschäftsführung des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
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§ 11
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 12
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. März 2018 in Kraft. Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung für den Kirchenkreis Bielefeld vom 10. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 184) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsüberischt ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 28. Januar 2022; § 2 Abs. 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 30. November 2023.
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6 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 28. Januar 2022.
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7 ↑ Nr. 840.
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8 ↑ Nr. 840.
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9 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 28. Januar 2022.
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10 ↑ § 10 Abs. 3 Satz 1 geändert und Satz 2 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 22. Juni 2024.
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11 ↑ Nr. 3151.