.

Richtlinie zu § 53 FiVO
Bildung der Substanzerhaltungsrücklage

Vom 24. November 2022

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
####

§ 1
Zweck

( 1 ) Das immobile Sachanlagevermögen ist so zu bewirtschaften, dass es der kirchlichen Aufgabenerfüllung dauerhaft dienen kann. Die Bewirtschaftung hat planmäßig so zu erfolgen, dass der mit der Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch erwirtschaftet und die langfristige Nutzung gewährleistet wird und die Betreiberpflichten erfüllt werden.
( 2 ) Die Regelungen beziehen sich auf das immobile Sachanlagevermögen mit Ausnahme der unbebauten Grundstücke.
#

§ 2
Bildung der Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Der Substanzerhaltungsrücklage sollen jährlich Mittel in Höhe von mindestens 0,5 % des aktuellen Versicherungswertes für Kirchen und mindestens 1 % für alle anderen Gebäude zugeführt werden, soweit sie nicht für laufende Aufwendungen gemäß § 3 verwendet wurden. Aktueller Versicherungswert ist der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene und von den Gebäudeversicherern für das jeweilige Jahr verwendete Baukostenindex multipliziert mit dem Feuerversicherungswert 1914.
( 2 ) Von der Rücklagenzuführung kann abgesehen werden, wenn der Abgang des Vermögensgegenstandes beschlossen wurde. Im Beschluss müssen konkrete Schritte zur Umsetzung des Beschlusses erkennbar sein. Eine reine Absichtserklärung ohne Analyse der Situation bzw. strategische Zielsetzung für das immobile Sachanlagevermögen ist nicht ausreichend. Sollte sich herausstellen, dass sich ein Veräußerungsbeschluss nicht realisieren lässt, so ist die Substanzerhaltungsrücklage in Höhe der zwischenzeitlich entstandenen Deckungslücke wieder aufzufüllen. Die Deckungslücke soll einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
( 3 ) Finanzielle Mittel Dritter zum Erhalt des immobilen Sachanlagevermögens mindern die Höhe der Aufwendungen für Substanzerhaltung nicht (Bruttoprinzip).
( 4 ) Sofern finanzielle Mittel Dritter für Maßnahmen der Substanzerhaltung verbindlich zugesagt sind, kann von der Verpflichtung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage in der entsprechenden Höhe abgesehen werden; dies ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern (z. B. für Patronate).
( 5 ) Bei fremdverwalteten Objekten kann der im Hausgeld enthaltene Rücklagenanteil für Instandhaltungen auf die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage angerechnet werden.
( 6 ) Es ist nur eine Substanzerhaltungsrücklage je Körperschaft zu bilden. Ausnahmen sind bei integrierten Friedhöfen, Kindertageseinrichtungen, rechtlich unselbstständigen Stiftungen usw. möglich.
( 7 ) Die Pflicht der Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage entfällt, wenn deren Höhe 20 % der Summe der aktuellen Feuerversicherungswerte aller Gegenstände des immobilen Sachanlagevermögens überschreitet (Deckelung). Die Feuerversicherungswerte des immobilen Sachanlagevermögens, für das gemäß Absatz 2 auf die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage verzichtet wird, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
#

§ 3
Maßnahmen der Substanzerhaltung

Die Substanzerhaltungsrücklage darf für Instandhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen verwendet werden. Anschaffungs- und Herstellungskosten für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten sowie Aufwendungen für Betriebskosten und die Pflege der Außenanlagen gehören nicht zur Substanzerhaltung.
#

§ 4
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage

Übersteigen in einem Jahr die Aufwendungen für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen gemäß § 3 den jährlichen Zuführungsbetrag zur Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 2 Absatz 1 1. Halbsatz, so kann die Differenz der Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
#

§ 5
Substanzerhaltungsrücklage bei Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Bei der Zuführung von Mitteln zur Substanzerhaltungsrücklage soll bei Kindertageseinrichtungen grundsätzlich nicht von den geltenden Regeln der Finanzwesenverordnung und der Wirtschaftsverordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen abgewichen werden.
( 2 ) Eine Berücksichtigung dieser Gebäude bei der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage erfolgt bis auf Weiteres in der Weise, dass lediglich Überschussmittel aus den KiBiz-Abrechnungen einem Sonderposten zuzuführen sind.
( 3 ) Auf diese Besonderheiten ist im Lagebericht bzw. im Risikobericht hinzuweisen.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER