.Richtlinie zu § 4, § 14 und § 15 FiVO
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Richtlinie zu § 4, § 14 und § 15 FiVO
Wirtschaftliche Grundsätze, Gefährdung des Haushalts, Verfahren zur Haushaltsaufstellung, Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten und Haushaltssicherungskonzept
Vom 24. November 2022
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
###I. Vorbemerkung
- 1 Diese Richtlinie beschreibt die finanzwirtschaftlichen Grundsätze „Erhalt des Eigenkapitals“ und „Sicherung der Zahlungsfähigkeit“ (§ 4 Absatz 2 FiVO) sowie deren Interpretation zur Beurteilung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit (§ 4 Absatz 1 und 2 FiVO). 2 Ferner wird auf die Ermittlung und mögliche Reaktionen im Verfahren zur Haushaltsaufstellung (§ 14 FiVO) und bei der Genehmigung von Haushalten (§ 15 FiVO) eingegangen. 3 Abschließend folgen Ausführungen zum Einsatz und zur Struktur von Haushaltssicherungskonzepten (§ 4 Absatz 4 FiVO).
- Die einzelnen Bestandteile des Haushalts (§ 16 FiVO) sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie, allerdings ist die vollständige, richtige und fristgemäße Aufstellung des Haushalts formale und materielle Grundvoraussetzung zur Beurteilung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit.
- Liegt z. B. die formale Vollständigkeit des Haushalts nicht vor, insbesondere nicht die mittelfristige Gewinn- und Verlustplanung und Kapitalflussplanung (§ 13 FiVO) oder nicht alle Angaben der Haushaltszusammenfassung (§ 17 FiVO), ist die Genehmigung des Haushalts durch die jeweilige Aufsicht mit Bedingungen und Auflagen zu versehen oder zu versagen.
- 1 Es handelt sich ausschließlich um Regelungen zur Aufstellung, Genehmigung und Ausführung des Haushalts. 2 Ableitungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben sich nicht. 3 Dies gilt auch für die Ausführungen zum Eigenkapitalerhalt (Abschnitt II. B.). 4 Die Veränderungen des Eigenkapitals im Jahresabschluss bestimmen sich nach § 53 FiVO.
II. Zu § 4 FiVO „Wirtschaftliche Grundsätze des Finanzwesens“
#A. Wirtschaftliche Grundsätze
- 1 Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Haushalts ist dann gegeben, wenn die Zahlungsfähigkeit jederzeit gesichert ist. 2 Damit ein Haushalt jederzeit zahlungsfähig (inklusive der Fähigkeit zur Tilgung von Darlehen) ist, müssen langfristig die Erträge alle Aufwendungen decken. 3 Das kumulierte Jahresergebnis als Differenz aller Erträge und Aufwendungen muss daher langfristig mindestens ausgeglichen sein. 4 Ein ausgeglichenes Jahresergebnis hat den Erhalt des Eigenkapitals zur Folge. 5 Die Beurteilungsgrundlage für den Erhalt des Eigenkapitals und die Sicherung der Zahlungsfähigkeit ist der Haushalt nach § 16 FiVO, z. B. die Angaben zur Höhe des Eigenkapitals und der Finanzmittel zum Beginn des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres und zum Ende der mittelfristigen Planung (§ 17 Nr. 3 FiVO).
- Die Aufstellung und die Ausführung des Haushalts erfolgt dabei insbesondere nach den Grundsätzen der
- Wirtschaftlichkeit,
- Sparsamkeit und
- Nachhaltigkeit,
die zusammen den langfristigen Erhalt der Körperschaft sichern sollen. - 1 Die Ausrichtung jeglichen Handelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. 2 Damit gehört zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe oder Investition grundsätzlich durchgeführt und ob sie durch die Körperschaft durchgeführt werden muss. 3 Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben.
- Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, die bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts formulierten Aufgaben (Ziele und Ergebnisse) mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erledigen bzw. zu erzielen.
- Der Grundsatz der Nachhaltigkeit besagt, dass von der Fortführung des Haushalts ausgegangen wird und dass das Eigenkapital und die Finanzmittel zum Ende der mittelfristigen Planung (§ 13 FiVO) so hoch sein müssen, dass von einer langfristigen Handlungsfähigkeit (über den Zeitraum nach § 13 FiVO hinaus) auszugehen ist.
B. Eigenkapitalerhalt
- 1 Das Eigenkapital umfasst den Vermögensgrundbestand, die Rücklagen und das Bilanzergebnis oder den Ergebnisvortrag und wird im Rahmen der erstmaligen Eröffnungsbilanz nach dem Neuen Kirchlichen Finanzmanagement (NKF) durch Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten ermittelt. 2 Die laufende Fortschreibung des Eigenkapitals in seiner Höhe erfolgt ausschließlich und definitiv durch das Jahresergebnis. 3 Wird der in Abschnitt II. A. 1. aufgeführte Grundsatz, dass die Erträge die Aufwendungen decken, erfüllt, gilt das Eigenkapital als erhalten.
- Beispiel 1: 1 Das Eigenkapital zum Beginn der Planungsperiode beträgt 1.200.000,00 € (Vermögensgrundbestand 100.000,00 €, Pflichtrücklagen 200.000,00 €, weitere Rücklagen 800.000,00 € und Ergebnisvortrag 100.000,00 €) und die Gewinn- und Verlustplanung für das erste Planjahr zeigt ein ausgeglichenes Jahresergebnis in Höhe von 0,00 € (die Erträge aus Kirchensteuern usw. in Höhe von 200.000,00 € entsprechen den Aufwendungen für Personal, Abschreibungen, Dienstleistungen usw.). 2 Das Eigenkapital zum Ende des ersten Planjahres beträgt daher weiterhin 1.200.000,00 €; der Eigenkapitalerhaltungsgrundsatz wurde somit für das erste Planjahr erfüllt.
- 1 Da das Jahresergebnis je nach Planung der Aufgaben und Maßnahmen und den damit korrespondierenden Ansätzen der Erträge und Aufwendungen Schwankungen unterliegt, müssen beim Eigenkapitalerhaltungsgrundsatz diese Schwankungen berücksichtigt werden. 2 Positive Jahresergebnisse erhöhen das Eigenkapital unmittelbar und tragen damit zum Erhalt des Eigenkapitals bei.
- Beispiel 2: 1 Beträgt, in Abwandlung des Beispiels 1, das Jahresergebnis für das erste Planjahr 100.000,00 €, erhöht sich das Eigenkapital zum Ende des ersten Planjahres auf 1.300.000,00 €. 2 Der Erfolgsspeicher, um zukünftige Jahresfehlbeträge auszugleichen, wurde erhöht.
- 1 Werden negative Jahresergebnisse geplant, vermindert sich das Eigenkapital im Plan definitiv. 2 Ein Verstoß gegen den Eigenkapitalerhaltungsgrundsatz liegt nicht vor, soweit es sich um eine nach § 4 Absatz 2 FiVO zulässige Eigenkapitalminderung handelt.
- Beispiel 3: 1 Ist, in Abwandlung des Beispiels 1, das Jahresergebnis für das erste Planjahr erwartungsgemäß in Höhe von 150.000,00 € negativ, mindert sich das Eigenkapital zum Ende des ersten Planjahres auf 1.050.000,00 €. 2 Das Eigenkapital wird zum Ende des Planungsjahres zulässigerweise um 150.000,00 € gemindert.
- Die Minderung in Beispiel 3 ist deswegen zulässig, weil in der Vergangenheit aus Jahresüberschüssen Ergebnisvorträge und Rücklagen in Höhe von 1.100.000,00 € gebildet worden und diese bei Bedarf zum Verlustausgleich zu verwenden sind.
- 1 Der Rücklagenbegriff in § 4 Absatz 2 FiVO umfasst sowohl die Pflichtrücklagen als auch die weiteren Rücklagen. 2 Zur Unterscheidung im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit siehe Abschnitt II. D.
Langfristige Betrachtung des Eigenkapitals
- 1 Der Grundsatz zum Erhalt des Eigenkapitals ist langfristig zu beachten. 2 Insoweit gilt er sowohl für den mittelfristigen Planungszeitraum nach § 13 FiVO als auch für die Zeiträume danach.
- Für die mittelfristige Betrachtung ist das Eigenkapital zum Beginn des Planungszeitraums um die Summe der fünf Jahresergebnisse der mittelfristigen Gewinn- und Verlustplanung fortzuschreiben.
- Beispiel 4: 1 In Fortführung des Beispiels 1 werden die folgenden Planjahresergebnisse im Haushaltsplan 2023 ermittelt:
- 2022: (-) 50.000,00 €
- 2023: (+) 50.000,00 €
- 2024: (-) 50.000,00 €
- 2025: (-) 75.000,00 €
- 2026: (-) 100.000,00 €
2 Die Summe der fünf Jahresergebnisse ergibt einen kumulierten Fehlbetrag in Höhe von 225.000,00 €. 3 Das Eigenkapital mindert sich vom Beginn des Planungszeitraums (1.200.000,00 €) bis zum Ende des Planungszeitraums auf 975.000,00 €.
- Diese Minderung in Beispiel 4 ist zulässig, weil zu Beginn der Planung der Ergebnisvortrag und die Rücklagen zusammen ein Verlustverrechnungspotenzial von 1.100.000,00 € ausmachen.
- Zum Erhalt des Eigenkapitals über den Zeitraum nach § 13 FiVO hinaus ist die langfristige Reichweite des Eigenkapitals zu beurteilen.
- Beispiel 5: 1 In Fortführung des Beispiels 4 kann z. B. ermittelt werden, ob eine Minderung des Eigenkapitals im folgenden Fünfjahreszeitraum zulässig ist:
- kumulierter Verlust 2022 bis 2026: 225.000,00 € (siehe Beispiel 4)
- Eigenkapital zum 31. Dezember 2026: 975.000,00 € (siehe Beispiel 4)
- Fortschreibung des Verlustes auf den Zeitraum 2027 bis 2031: 225.000,00 €
- Eigenkapital zum 31. Dezember 2031: 750.000,00 € (Vermögensgrundbestand 100.000,00 € und Rücklagen 650.000,00 €)
2 Die Fortschreibung auf den zweiten Planungszeitraum erfolgt ohne eine konkrete Maßnahmenplanung, die dem Planzeitraum 2022 bis 2026 dagegen zugrunde liegt. 3 Zur Erhöhung der Aussagekraft und der Sicherheit kann die Fortschreibung unter Annahme einer Preissteigerung erfolgen.
- 1 Die Minderung in Beispiel 5 ist zulässig, weil der Ergebnisvortrag und die Rücklagen zusammen nach Abzug des kumulierten Verlustes für die Jahre 2022 bis 2026 (225.000,00 €) weiterhin ein Verlustverrechnungspotenzial von 875.000,00 € ausmachen. 2 Der Vermögensgrundbestand beträgt weiterhin 100.000,00 €.
- Eine vorsichtigere Methode zur Ermittlung der Reichweite setzt das Jahresergebnis des Planjahres 2026 in Höhe von -100.000,00 € ins Verhältnis zu den Rücklagen und dem Ergebnisvortrag zum 31. Dezember 2026.
- Beispiel 6: 1 In Fortführung des Beispiels 4 ergibt sich die folgende Reichweite des Eigenkapitals, das nach § 4 Absatz 2 FiVO zulässigerweise zur Eigenkapitalminderung herangezogen werden kann:
- Jahresfehlbetrag 2026: 100.000,00 € (siehe Beispiel 4)
- Eigenkapital zum 31. Dezember 2026 (ohne Vermögensgrundstock): 875.000,00 € (siehe Beispiel 1 und 4)
- Reichweite: 8,75 Jahre (875.000,00 € / 100.000,00 €/Jahr)
2 Zur Erhöhung der Vorsicht kann das Jahresergebnis des Jahres 2026 unter Annahme einer Preissteigerung fortgeschrieben werden.
- Von der übergreifenden oder vorherigen Festlegung eines zu erhaltenen Eigenkapitalwertes als absoluten Betrages oder eines Prozentwertes der Bilanzsumme, Summe der ordentlichen Aufwendung oder ähnlicher Werte ist abzuraten, da so die Individualität des Haushalts nicht angemessen betrachtet wird und somit Fehler in der langfristigen Beurteilung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit wahrscheinlich werden.
- 1 Die Forderung zum Ausgleich der Gewinn- und Verlustplanung in jedem Jahr (§ 25 FiVO) folgt aus dem Grundsatz der Eigenkapitalerhaltung. 2 Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt dann vor, wenn der Ausgleich nicht durch Verrechnung mit dem gesamten variablen Eigenkapital – zunächst mit dem Ergebnisvortrag und den weiteren Rücklagen und danach mit den Pflichtrücklagen – hergestellt werden kann. 3 Gleichwohl kann bereits vorher eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit vorliegen (siehe Abschnitt D).
Negatives Eigenkapital
1 Der wirtschaftliche Grundsatz zum Erhalt des Eigenkapitals ist auch dann anzuwenden, wenn zum Beginn des Planungszeitraums ein negatives Eigenkapital („nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“) besteht oder dieses während des mittelfristigen Planungszeitraums entsteht. 2 In diesen Fällen beinhaltet der Erhaltungsgrundsatz die Forderung, dass sich das Eigenkapital nicht weiter verringern darf bzw. möglichst zu erhöhen ist.
Zulässige Minderungen des Vermögensgrundbestandes
- Nur mit Genehmigung der Aufsicht (siehe Abschnitt IV.) ist eine Minderung des Vermögensgrundbestandes zulässig. Voraussetzung für die Genehmigung ist,
- dass, kein positiver Ergebnisvortrag und keine Rücklagen (Pflichtrücklagen und weitere Rücklagen) in ausreichender Höhe zum Ausgleich der Gewinn- und Verlustplanung vorhanden sind und
- die jederzeitige Zahlungsfähigkeit (siehe Abschnitt II. A.) nachgewiesen ist und
- dass zusätzlicher Aufwand durch eine langfristige Haushaltssicherungsmaßnahme begründet ist oder
- dass eine Körperschaft eine dauerhafte strategische Veränderung ihrer Arbeit vornimmt.
- Weitere Voraussetzung für die Minderung des Vermögensgrundbestandes ist, dass die Dokumentation und Begründung für die Minderungen nach Abschnitt II. B. „Zulässige Minderungen des Vermögensgrundbestandes“ Ziffer 1 Buchstabe c und d zeigt, dass diese in Umfang und Dauer beschränkt sind und nicht zu einer vollständigen Aufzehrung des Vermögensgrundbestandes führen.
- Der Vermögensgrundbestand darf nicht um einzelne Aufwandsarten gemindert werden.
C. Sicherung der Zahlungsfähigkeit
- Die Beurteilung der Finanzmittel ist neben dem originären Ziel der „Sicherung der Zahlungsfähigkeit“ auch deshalb unverzichtbar, weil hiermit erst die Voraussetzungen für die Duldung von Jahresfehlbeträgen und Eigenkapitalminderungen geschaffen werden.
- 1 Um die Sicherung der Zahlungsfähigkeit beurteilen zu können, ist eine Kapitalflussplanung gemäß Anlage 3 FiVO für den mittelfristigen Zeitraum nach § 13 FiVO aufzustellen. 2 Über die mittel- und langfristige Sicherung der Zahlungsfähigkeit hinaus sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die unterjährige Zahlungsfähigkeit zu sichern.
- 1 In der Kapitalflussplanung werden die Finanzmittel zum Beginn bis zum Ende der mittelfristigen Planung durch die Ermittlung der zahlungswirksamen Veränderungen (Anlage 3 FiVO Position 20) fortgeschrieben. 2 Die Beurteilung, ob der ermittelte Finanzmittelbestand ausreichend und im Sinne der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit langfristig angemessen ist, erfolgt in analoger Anwendung der Beurteilung der Eigenkapitalhöhe (siehe II. B. „Langfristige Betrachtung des Eigenkapitals“ Textziffer 1 bis 7).
- 1 Bei der Fortschreibung der Finanzmittel ist darauf zu achten, dass Finanzmittel, die einer besonderen externen Zweckbindung unterliegen, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie Gegenstand der Haushaltsplanung sind. 2 Dies gilt z. B. für Erlöse aus der Veräußerung von Grundvermögen, Stiftungskapital oder Pfarrvermögenskapital.
D. Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit
- 1 Auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit ist mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren (§ 4 Absatz 4 FiVO). 2 Voraussetzung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit ist die Aufstellung eines vollständigen Haushalts (§ 16 FiVO) unter Beachtung der vorstehend aufgeführten Grundsätze.
- 1 Aufgabe der Haushaltsplanung ist es, die Gefährdungssituation zu erkennen und durch möglichst milde Maßnahmen zu vermeiden bzw. abzubauen. 2 Die Beurteilung, ob eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit vorliegt, ist bereits während der Aufstellung des Haushalts zu beachten, um vor der Feststellung des Haushalts und dem Genehmigungsverfahren (siehe Abschnitt IV.) Situationen der Gefährdung durch Veränderung der Planungsansätze möglichst zu vermeiden.
- Besteht die Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit im festgestellten Haushalt fort, ist diese Situation von der Aufsicht zu bewerten und bei der Genehmigung des Haushalts zu berücksichtigen (siehe Abschnitt IV.).
- Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Haushalt unter Beachtung des Haushaltsausgleichs (§ 25 FiVO) und der Einhaltung der Grundsätze der Eigenkapitalerhaltung sowie der Sicherung der Zahlungsfähigkeit aufgestellt wird.
- 1 Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn
- die Bilanz ein negatives Eigenkapital enthält,
- die Jahresabschlüsse der Vorjahre eine negative Entwicklung des Haushalts erwarten lassen (z. B. negative Jahresergebnisse oder geringe frei verfügbare Finanzmittel),
- im vergangenen Haushaltsjahr ein Nachtragshaushalt beschlossen wurde,
- im vergangenen Haushaltsjahr Zahlungsunfähigkeit vorlag oder drohte,
- die Kapitalflussplanung einen negativen Kapitalfluss aus laufender Geschäftstätigkeit ausweist,
- die mittelfristige Kapitalflussplanung eine vollständige Aufzehrung oder eine stetige Verringerung der Finanzmittel zeigt und der Endbestand der Finanzmittel als nicht auskömmlich im Sinne der langfristigen Zahlungsfähigkeit zu beurteilen ist,
- der Haushaltsausgleich nicht oder nur durch außerordentliche Erträge oder die Erhöhung von Umlagen erreicht werden kann oder
- eine zulässige Eigenkapitalminderung zum Ausgleich des Haushalts größer als der Ergebnisvortrag und die weiteren Rücklagen ist, also auch mindestens Teile der Pflichtrücklagen oder des Vermögensgrundbestandes umfasst. 2 Die Gefährdungssituation nimmt mit dem Aufzehren der variablen Eigenkapitalpositionen (Reihenfolge: Ergebnisvortrag, weitere Rücklagen, Pflichtrücklagen) und der fixen Eigenkapitalposition (Vermögensgrundbestand) stetig zu.
- 1 Um eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit im Bereich von Baumaßnahmen möglichst frühzeitig zu erkennen, ist, wenn aktivierungspflichtige Baumaßnahmen (Investitionen) durchgeführt werden, dem Leitungsorgan und der Aufsicht spätestens zu jedem Jahresabschluss sowie zum Abschluss der Baumaßnahme eine Investitionsrechnung vorzulegen, die sich als Plan-Ist-Vergleich an der Investitionsplanung gemäß Anlage 4 zur FiVO orientiert. 2 Dies gilt auch für nicht aktivierungsfähige Baumaßnahmen (Instandhaltung), soweit diese mindestens zwei Haushaltsjahre betreffen.
III. Zu § 14 FiVO „Verfahren zur Haushaltsaufstellung“
- Aus dem formalen Verfahren zur Aufstellung des Haushalts (§ 14 FiVO), den allgemeinen Grundsätzen zum Finanzwesen (Erster Abschnitt der FiVO) und den Regelungen zum Haushalt (Zweiter Abschnitt der FiVO) ergeben sich die folgenden wesentlichen Arbeitsschritte im Prozess „Aufstellung, Feststellung und Genehmigung des Haushalts“.Nr.ArbeitsschrittHauptakteurEmpfänger1.Bekanntgabe der Hinweise und Empfehlungen zur FinanzwirtschaftLandeskirchenamtu. a. Verwaltungsstellen2.Information zur Berücksichtigung der Hinweise und EmpfehlungenVerwaltungsstelleLeitungsorgan3.Abfrage der Planungen der Körperschaft und der benötigten Informationen für einen materiell vollständigen Haushalt (u. a. Aufgaben, Maßnahmen, Investitionen, besondere Finanzierungsformen usw.)VerwaltungsstelleLeitungsorgan4.Rückmeldung der Informationen aus dem zweiten ArbeitsschrittLeitungsorganVerwaltungsstelle5.Entwurf des HaushaltsVerwaltungsstelle (Haushaltssachbearbeiter)6.Abstimmung des Haushalts und Beurteilung der wirtschaftlichen HandlungsfähigkeitVerwaltungsstelle (Haushaltssachbearbeiter)Abteilungsleitung7.Informationen der Aufsicht über die Feststellungen aus dem Entwurf (Gefährdungslagen benennen)VerwaltungsstelleAufsicht8.Haushaltsgespräch und -beratungen inklusive der Klärung der GefährdungslagenVerwaltungsstelle und Leitungsorgan9.Fertigstellung des Haushalts (formal und materiell vollständig)VerwaltungsstelleLeitungsorgan10.Feststellung des Haushalts (Beschluss)Leitungsorgan11.Vorlage des Haushalts zur GenehmigungLeitungsorganAufsicht12.Beurteilung und Genehmigung (ohne oder mit Nebenbestimmungen, gegebenenfalls Versagung)AufsichtLeitungsorgan13.Offenlegung des HaushaltsLeitungsorgan
- 1 Auf Basis dieser Grundstruktur muss jede Verwaltungsstelle unter Beachtung der Hauptakteure einen konkreten Prozess „Aufstellung, Feststellung und Genehmigung des Haushalts“ erstellen und dokumentieren. 2 Dabei sind die aufgeführten Arbeitsschritte zu ergänzen und zu verfeinern (Zwischenschritte), Rahmentermine einzuplanen und Arbeitshilfen zur Erhebung und Dokumentation zu entwickeln.
- Bei der Aufstellung und Feststellung des Haushalts ist streng darauf zu achten, dass dieser formal und materiell vollständig ist (siehe Abschnitt IV.).
IV. Zu § 15 FiVO „Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten“
Das Leitungsorgan legt den Haushalt unmittelbar nach der Feststellung dem jeweiligen Aufsichtsorgan vor.
Formale Bewertung
1 Damit der Haushalt im Genehmigungsverfahren bewertet werden kann, muss er formal vollständig sein. 2 Formale Vollständigkeit liegt vor, wenn alle Bestandteile des Haushalts nach § 16 FiVO vorliegen. 3 Enthält der Haushalt nicht alle Bestandteile, ist die Genehmigung mindestens mit der Bedingung zu versehen, dass die fehlenden Bestandteile unter Setzen einer Frist nachzureichen sind. 4 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gewinn- und Verlustplanung und die Kapitalflussplanung nicht für den mittelfristigen Zeitraum nach § 13 FiVO vorliegen. 5 Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn die Angaben in der Zusammenfassung des Haushalts nach § 17 FiVO nicht vorliegen.
Materielle Bewertung
- Liegen bei der Genehmigung der Haushalte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit gemäß Abschnitt II. D. vor, so hat die Aufsicht diese zu bewerten und gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen oder Versagung zu berücksichtigen.
- Nebenbestimmungen können in Form von Hinweisen (ohne Handlungszwang), Auflagen (Genehmigung des Haushalts mit der Auflage, gegebenenfalls Widerruf bei Nichterfüllung der Auflage) oder Bedingungen (Genehmigung des Haushalts wird bis zur Erfüllung der Bedingung aufgeschoben) ausgeführt werden.
- 1 Beispiele für Nebenbestimmungen sind
- die Einholung von Bewertungsgutachten,
- die Erstellung von Nutzungskonzepten,
- die Durchführung einer Aufgabenkritik in abgegrenzten Tätigkeitsbereichen oder
- die Prüfung zur Einholung von (weiteren) Fördermitteln.
2 Die „Stärke“ dieser Nebenbestimmungen wird über die Festlegung als Hinweis, Auflage oder Bedingung bestimmt. - Tritt im mittelfristigen Planungszeitraum (§ 13 FiVO) die Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Genehmigung des Haushalts zu versagen.
- Ist der Haushaltsausgleich gemäß § 25 FiVO nicht zu erreichen (II. B. „Langfristige Betrachtung des Eigenkapitals“ Textziffer 8 und II. B. Textziffer 1 ff.) und liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Minderung des Vermögensgrundbestandes (II. C. „Zulässige Minderungen des Vermögensgrundbestandes“ Textziffer 1 und 2) nicht vor, ist die Genehmigung mindestens mit der Auflage zu verbinden, der Aufsicht ein Konzept vorzulegen, das erkennen lässt, dass der Ausgleich des Haushalts innerhalb eines festgelegten Zeitraums wieder erreicht werden kann (Haushaltssicherungskonzept, siehe Abschnitt V.).
- Die Genehmigung soll mit der Auflage zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verbunden werden, wenn sich das variable Eigenkapital (Rücklagen und Ergebnisvortrag) oder die Finanzmittel (ohne die externen Zweckbindungen, siehe II. C. Textziffer 4) bis zum Ende der mittelfristigen Planung um mehr als 45 % reduzieren.
V. Zu § 4 Absatz 4 FiVO „Haushaltssicherungskonzept“
- Das Haushaltssicherungskonzept enthält neben den Planzahlen für die Haushaltsmittel mindestens
- einen Vorbericht, aus dem sich die Ausgangslage, die Ursachen und die aktuellen Entwicklungen ergeben,
- die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben (Ergebnisse einer Aufgabenkritik),
- ein daraus folgendes Nutzungskonzept für Gebäude und sonstiges Grundvermögen,
- die aus der Gesamtkonzeption folgende mittelfristige Personalplanung,
- eine Maßnahmenbeschreibung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einsparungen und Strukturveränderungen ergibt, mindestens in der Struktur des Gliederungsplans (§ 5 FiVO),
- eine Gesamtübersicht über die Maßnahmen, aus der sich die Gesamtwirkung für den geplanten Zeitraum des Konzeptes ergibt,
- Aussagen zu Kooperationen mit anderen Körperschaften.
- Die Geltungsdauer des Haushaltssicherungskonzeptes, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich erreicht werden muss, soll höchstens vier Jahre umfassen.
- 1 Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens zum 30. Juni des Planjahres vorzulegen. 2 Die Entscheidung der Aufsicht über dessen Genehmigung hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
- Das Haushaltssicherungskonzept sowie die jährlichen Fortschreibungen sind dem Landeskirchenamt vorzulegen.
VI. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.