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Satzung der
Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen

Vom 28. Dezember 2005

(KABl. 2006 S. 11)

Inhaltsübersicht1#

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Einleitung

Der Kirchenkreis Hagen ist Träger der „Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen“.
Die Kaiser-Wilhelm-Stiftung ist eine unselbstständige Stiftung. Sie ist aus einer selbstständigen Stiftung hervorgegangen, die im Jahre 1879 unter dem Namen „Evangelisches Vereinshaus Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen“ von evangelischen Bürgern der Stadt Hagen gegründet wurde. Im Jahre 1912 ging diese selbstständige Stiftung unter Verlust ihrer eigenen juristischen Person mit den gesamten Aktiven und Passiven auf die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagen über. Im Jahre 1957 wurde zur dringend notwendigen Erweiterung des Altenpflegeheims „Bodelschwingh-Haus“ das Haus Kaiserstraße 31 von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Sitz Dortmund gemietet, in dem ein weiteres Altenheim mit dem Namen „Fliedner-Haus“ geführt wurde.
Bei der Gemeindeteilung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagen wurde die Kaiser-Wilhelm-Stiftung der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde in Hagen als neuem Rechtsträger zugewiesen. In Ergänzung der Arbeit des Altenpflegeheims „Bodelschwingh-Haus“ errichtete die Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde im Jahre 1964 ein Haus mit Altenwohnungen, Dorotheenstraße 4, und im Jahre 1976 ein weiteres Haus mit Altenwohnungen, Leopoldstraße 34. Durch übereinstimmende Beschlüsse des Presbyteriums der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde und des Vorstandes des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Hagen ging die Rechtsträgerschaft der Kaiser-Wilhelm-Stiftung zum 1. Januar 1977 auf den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Hagen über. Am 1. Januar 2006 ist der Kirchenkreis Hagen, als Rechtsnachfolger für den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden in Hagen, Rechtsträger der Kaiser-Wilhelm-Stiftung geworden. 10 Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat er durch einen Einbringungsvertrag den Betrieb der Einrichtungen an das Diakonische Werk Ennepe Ruhr/ Hagen gGmbH übertragen.
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§ 1
Name, Sitz und Zweck

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Kaiser-Wilhelm-Stiftung in Hagen“. Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des Kirchenkreises Hagen mit Sitz in Hagen.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der evangelischen Altenhilfe im Kirchenkreis Hagen als Dienst christlicher Nächstenliebe auf der Grundlage des Evangeliums, insbesondere von Angeboten der ambulanten und stationären Altenhilfe.
( 3 ) Die Erfüllung des Zwecks geschieht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Satzes 1 durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 4 ) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 5 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 2
Zugehörigkeit zum Spitzenverband

Der Kirchenkreis Hagen ist als Träger der Stiftung Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V.
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§ 3
Zweckvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus:
  1. Grundvermögen
    Gemarkung Hagen, Flur 26:
    Flurstücke 383, 427, 555, 556 und 98 (letztere werden vereinigt und neu geteilt) (Kuhlestraße 33),
    Flurstücke 371, 384, 568, 569, 570 und 571 (Dorotheenstr. 4),
    Flurstück 566 (Leopoldstr. 34)
  2. Kapitalvermögen
    Kapitalvermögen, Spendenrücklage sowie die Rücklage Zinserträge.
Die Stiftung wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Hagen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder Pfarrerin oder Pfarrer sein.
Mindestens drei Mitglieder müssen dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Hagen angehören. Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und ist verbunden mit dem Turnus der Presbyteriumswahlen. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund vom Kreissynodalvorstand abberufen werden.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 5 ) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
( 6 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 7 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung;
  2. die Beschlussfassung über die Erträge des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich Nachweis der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand;
  4. die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums.
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§ 9
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat berufen werden. Das Presbyterium der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Hagen ist berechtigt, vier Mitglieder des Kuratoriums vorzuschlagen, darunter müssen sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und mindestens ein weiteres Presbyteriumsmitglied befinden.
( 2 ) Die Mitglieder müssen entweder die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder Pfarrerin oder Pfarrer sein. Höchstens ein Mitglied kann ausnahmsweise einer anderen Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Erneute Berufung ist zulässig.
( 3 ) Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium an:
  • die Heimleiterin oder der Heimleiter des Bodelschwingh-Hauses und die Stellvertretung,
  • die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums sowie die Stellvertretung werden vom Stiftungsrat bestimmt. Die oder der Vorsitzende muss ein auf Vorschlag der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Hagen berufenes Mitglied sein.
( 5 ) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, darüber hinaus, wenn die oder der Vorsitzende, der Kreissynodalvorstand, der Stiftungsrat, die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Ennepe Ruhr/Hagen gGmbH es für erforderlich halten oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Für die Einladungen zu den Sitzungen des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß. Über die Kuratoriumssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und dem Stiftungsrat in Abschrift vorzulegen.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium ist für grundsätzliche und konzeptionelle Fragen des Bodelschwingh-Hauses und der Altenwohnungen zuständig. Es berät den Stiftungsrat und die Heimleitung des Bodelschwingh-Hauses. Es ist nicht zu Beschlüssen befugt, die der Stiftung Verpflichtungen auferlegen.
Das Kuratorium ist dem Stiftungsrat verantwortlich und zu regelmäßiger Berichterstattung verpflichtet. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • es achtet auf die allgemeinen Entwicklungen der Altenhilfe,
  • es lässt sich von der Heimleitung über die allgemeine Entwicklung der Arbeit und den aktuellen wirtschaftlichen Stand der Einrichtung berichten,
  • es wirkt mit bei der Einstellung der Heimleitung und der Stellvertretung; vor einer etwaigen ordentlichen Kündigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 11
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates und des Kuratoriums wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und vom Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Das Recht zur Änderung der Satzung und das Recht zur Auflösung der Stiftung bleibt der Kreissynode vorbehalten.
( 3 ) Dem Kreissynodalvorstand bleiben darüber hinaus folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 12
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch die Kreissynode. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der evangelischen Altenhilfe zugute kommen.
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§ 13
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 14
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Hagen, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der evangelischen Altenhilfe zu verwenden hat.
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§ 15
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, zum 1. Januar 2006 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.