.Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis
Lübbecke
Vom 30. Januar 2006
Präambel
(
1
)
1 Durch den gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus wendet sich Gott uns Menschen mit rettender Liebe zu. 2 In Kreuz und Auferstehung Jesu geschieht die Befreiung und Versöhnung.
(
2
)
1 In diesem Glauben an ihn erkennt der Mensch seine Menschlichkeit darin, dass er trotz aller Unmenschlichkeit schon von Gott geliebt ist. 2 Mitten in der Leidensgeschichte dieser Welt kann er das versöhnende Handeln Jesu Christi entdecken.
(
3
)
1 Die Liebe Gottes beruft den Menschen in die Nachfolge Jesu. 2 Sie verändert den Menschen, lässt ihn aufatmen, Ja zu sich selbst sagen und Hoffnung fassen. 3 Sie eröffnet Möglichkeiten zu fantasievollem und schöpferischem Handeln und führt zum Mitmenschen. 4 Damit werden Menschen ermächtigt, die Verhältnisse der Unmenschlichkeit, die Gottes Geboten widersprechen, zu verändern.
(
4
)
1 Der soziale Bezug des Evangeliums reicht über den privaten Erlebnisbereich hinaus und macht die Welt als Ort des Handelns sichtbar. 2 Das Evangelium weist den Menschen in die Gemeinschaft. 3 Deshalb vollzieht sich evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Gesamtfeld der christlichen Gemeinde.
#Aufgaben evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Lübbecke hat die Aufgabe, jungen Menschen die Botschaft von Jesus Christus zu sagen und sie in die Nachfolge Jesu zu rufen. 2 Sie ist ein Angebot an die junge Generation zum gemeinsamen Hören auf das Evangelium, zum partnerschaftlichen Mitleben und aktiven Mitwirken in Gemeinde und Gesellschaft.
3 Daraus ergeben sich folgende Aufgaben evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die zunächst über die Freizeitgestaltung in eine Lebensgestaltung zur Zukunftsgestaltung führen.
#Freizeitgestaltung
1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bietet vielfältige Formen zur Freizeitgestaltung junger Menschen an, die ihnen Möglichkeiten zur Erfahrung von Gemeinschaft, Geborgenheit und Anerkennung geben. 2 Sie soll Möglichkeiten anbieten, eigene Gaben und Grenzen zu entdecken und Freiräume zur Erprobung und Reflexion von gemeinsamen Unternehmungen, Diensten und Ausdrucksformen schaffen. 3 Dazu dienen altersspezifische Gruppenangebote, Freizeiten, Offene Arbeit, Projekte, Feiern und Events, Angebote für Konfirmandinnen und Konfirmanden u. a. Kindern und Jugendlichen müssen dazu geeignete Räume und Materialien zur Verfügung gestellt und verlässliche Menschen zur Seite gestellt werden.
#Lebensgestaltung
1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat die Aufgabe, junge Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit wahr- und ernstzunehmen, ihnen Hilfen zur Auseinandersetzung mit der sozialen Wirklichkeit und zum demokratischen Handeln in Kirche und Gesellschaft zu geben und sie bei der Entfaltung der eigenen Lebensziele und Gestaltung des eigenen Lebensstils zu unterstützen. 2 Sie vermittelt Kindern und Jugendlichen die christlichen Grundwerte und lädt sie zum Mitleben in der christlichen Gemeinde ein. 3 Sie ist keine nahtlose Integration junger Menschen in feststehende Traditionen und Ordnungen. 4 Zur Erreichung dieser Ziele dienen kinder- und jugendgerechte Verkündigung und Gottesdienste sowie Mitarbeiterschulung und -begleitung.
#Zukunftsgestaltung
1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sorgt dafür, dass junge Menschen verantwortlich mitgestalten können am Bau einer lebenswerten Zukunft für die nachfolgenden Generationen. 2 Sie solidarisiert sich mit ihnen für den Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung.
3 Dazu dienen Übernahme von Verantwortung in der Gemeinde, Mitgestaltung von Gottesdiensten, Gruppenstunden und Projekten, Einsatz für Ökumene und Weltverantwortung.
4 Der um der Sache willen erforderlichen Beratung, Förderung und Unterstützung dieser Arbeit durch fachlich besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen den Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit auf regionaler und kreiskirchlicher Ebene. 5 Das Zusammenwirken aller Beteiligten wird in der folgenden Weise geordnet:
6 Die Kreissynode des Kirchenkreises Lübbecke beschließt für den Aufgabenbereich Kinder- und Jugendarbeit gemäß Artikel 102 Absatz 2 und 104 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
#I. Synodaler Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (SJA)
1 Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist als Beratungsgremium für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Lübbecke sowie für die Begleitung der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zuständig. 2 Durch die in den synodalen Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit delegierten Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Jugendfachausschüsse und Verbände ist die Verbindung mit der Arbeit in den Regionen gewährleistet.
###§ 1
Aufgaben
Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere:
#- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Regionen,
- gegenseitige Information über die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis,
- Entwicklung und Koordination von Projekten,
- Erarbeitung und Überprüfung einer Konzeption der Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis,
- Zusammenarbeit mit Trägern außerschulischer Jugendbildung, Schulen und anderen öffentlichen Institutionen,
- Entsendung von Delegierten in kommunale und überregionale Ausschüsse und Gremien,
- Beratung von Synodalvorlagen,
- Erarbeitung von jugendpolitischen Stellungnahmen für den Kreissynodalvorstand,
- Beteiligung bei der Berufung der Synodaljugendreferentin oder des Synodaljugendreferenten,
- Beteiligung bei der Berufung der Synodaljugendpfarrerin oder des Synodaljugendpfarrers,
- Mitwirkung bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises,
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises Lübbecke,
- Aufstellung des Haushaltes für die kreiskirchliche Kinder- und Jugendarbeit und das Freizeitheim Pollertshof.
§ 2
Zusammensetzung
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1
)
1 Dem synodalen Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit gehören an:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Bezirksjugendausschusses,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des CVJM-Kreisverbandes Lübbecke,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreissynodalvorstandes,
- ein/e Vertreter/in der Konferenz der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent,
- die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer.
2 Ferner kann der Jugendvertreter des Kirchenkreises Lübbecke für „Die Evangelische Jugendkonferenz von Westfalen“ (EJKW) der EKvW in den Synodaljugendausschuss berufen werden.
3 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben, soweit sie nicht hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind. 4 Für die Mitglieder des Ausschusses wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. 5 Die Hälfte der Mitglieder sollten möglichst Synodale oder stellvertretende Synodale sein.
(
2
)
1 Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit kann sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen. 2 Dazu gehören besonders die Synodalbeauftragten für Kindergottesdienst und Konfirmandenarbeit.
(
3
)
1 Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wird nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl von der Kreissynode neu berufen. 2 Vorschläge erfolgen aus den Bezirksjugendausschüssen der Regionen, aus dem CVJM-Kreisverband Lübbecke, aus der Konferenz der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. 3 Der Kreissynodalvorstand entsendet einen Vertreter nach seiner Konstituierung.
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4
)
1 Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. 2 Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. 3 Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn dieses mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim geschäftsführenden Ausschuss schriftlich verlangt. 4 Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 5 Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuss (GA) für die Dauer von vier Jahren.
(
2
)
Dem GA gehören an:
- die oder der Vorsitzende des SJA,
- die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer,
- der Synodaljugendreferent oder die Vertreterin oder der Vertreter der Konferenz der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- ein weiteres Mitglied des SJA.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit führt den Vorsitz im GA.
(
4
)
Der GA bereitet die Sitzungen des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit vor und veranlasst die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse.
(
5
)
Der GA entscheidet über die laufenden Geschäfte des Jugendpfarramtes; für die Ausführung der Entscheidung sorgt die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer.
(
6
)
1 Der GA berät die Regionen. 2 In allen die Kinder- und Jugendarbeit betreffenden Fragen wird er vom Kreissynodalvorstand gehört.
#II. Das Jugendpfarramt
###§ 4
(
1
)
Die Aufgaben des Jugendpfarramtes ergeben sich aus:
- der Konzeption der Kinder- und Jugendarbeit,
- der Dienstanweisung der Synodaljugendpfarrerin oder des Synodaljugendpfarrers,
- den Dienstanweisungen der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen.
(
2
)
Für die Arbeit des Jugendpfarramtes gelten darüber hinaus die entsprechenden Bestimmungen und Ordnungen für Kinder- und Jugendarbeit in der EKvW.
#§ 5
Finanzielle Ausstattung
(
1
)
Die Kreissynode beschließt im Rahmen des Synodalhaushaltes über die erforderlichen Mittel für die Arbeit des Jugendpfarramtes.
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2
)
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden vom Jugendpfarramt Mittel der öffentlichen Hand (Kommunen, Landes- und Bundesjugendplan) in Anspruch genommen.
#III. Regionale Kinder- und Jugendarbeit
###§ 6
Bezirksjugendausschüsse (BJA)
Für die regionale Kinder- und Jugendarbeit wird für jede der sechs Regionen ein Bezirksjugendausschuss gebildet.
#§ 7
Zusammensetzung
(
1
)
1 Der Bezirksjugendausschuss wird paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Presbyterien und der freien und verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit besetzt:
- je Pfarrstelle wird ein Mitglied des Presbyteriums entsandt. (Jugendpresbyter/-presbyterin),
- je Pfarrstelle wird aus der Mitte der Jugendmitarbeiterinnen/Jugendmitarbeiter (Mitarbeiterkreis) ein/e Vertreterin/Vertreter entsandt. Sie müssen das aktive Presbyterwahlrecht haben. Das jeweilige Presbyterium beschließt ihre Berufung in den BJA auf Vorschlag der Jugendmitarbeiterinnen/Jugendmitarbeiter (Mitarbeiterkreis).
2 Für die Mitglieder des Ausschusses wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
3 Weitere Mitglieder mit beschließender Stimme:
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus der Region, der oder die aus der Mitte der in der Region tätigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer von diesen entsandt wird,
- die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Kirchenkreises in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die in der Region tätig sind.
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2
)
1 Dem Bezirksjugendausschuss gehört die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer mit beratender Stimme an.
2 Weitere in der Region tätige Hauptamtliche in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nehmen ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
#§ 8
Amtszeit
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1
)
1 Die Amtszeit des Bezirksjugendausschusses beträgt jeweils vier Jahre. 2 Sie orientiert sich am Turnus der Amtszeit der Presbyterien.
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2
)
Scheidet ein Mitglied des Bezirksjugendausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus dem Bezirksjugendausschuss aus, so entsendet das entsprechende Gremium ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode.
#§ 9
Vorsitz, Arbeitsweise
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1
)
Der Bezirksjugendausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
1 Der Bezirksjugendausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. 2 Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er von der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer einberufen. 3 Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung des BJA gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3#über die Beschlussfassung der Presbyterien sinngemäß. 4 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des BJA, den Vorsitzenden der Presbyterien und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit zugeleitet werden.
#§ 10
Aufgaben
Der Bezirksjugendausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- die Kinder- und Jugendarbeit in den zur Region gehörenden Kirchengemeinden zu fördern,
- die Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Region zu koordinieren,
- Arbeitsrichtlinien und Zielvorstellungen für die Kinder- und Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entwickeln,
- Beschlussfassung über die im Rahmen der regionalen Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung stehenden Mittel,
- Vorschlag zur Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Region im Rahmen des Stellenplanes,
- Erarbeitung eines Vorschlags für die vom Kreissynodalvorstand zu erlassenden Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Vorschlag zur Einstellung von Zivildienstleistenden und Praktikantinnen oder Praktikanten in der Region,
- Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten der regionalen Kinder- und Jugendarbeit.
IV. Übergreifende Bestimmungen
###§ 11
Dienst- und Fachaufsicht
1 Die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen hat die Superintendentin oder der Superintendent. 2 Diese oder dieser kann die Fachaufsicht an den jeweiligen Bezirksjugendausschuss delegieren, der sie in Zusammenarbeit mit der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer ausübt.
#§ 12
Zusammenarbeit und gegenseitige Information
(
1
)
Die hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden von der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer 14-tägig zu einer Fachkonferenz eingeladen.
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2
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Die hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen berichten regelmäßig in den Presbyterien ihrer Region.
#V. Schlussbestimmung
###§ 13
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.