.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 74#
Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost
Vom 17. Januar 2007
Änderungen
#Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost | 20. Juni 2012 | § 7 | geändert | |
2 | Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost | 22. Oktober 2014 | § 7 | geändert | |
3 | Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost | 18. Oktober 2017 | § 7 | geändert |
Präambel
1 Die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Recklinghausen, die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Suderwich und die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Hillerheide bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost.
2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)1# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Bezirksausschüsse und Fachausschüsse. 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung einrichten.
(
3
)
Die drei Gemeindebezirke sind mit der gleichen Anzahl von Presbyterinnen und Presbytern im Presbyterium vertreten.
(
4
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk Johannes;
- Gemeindebezirk Suderwich;
- Gemeindebezirk Hillerheide.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
- die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter;
- die Kandidatinnen und Kandidaten bei Pfarrwahlen für die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrstellen.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums.
3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei bis sechs Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung2# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
- Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- drei bis neun in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
- bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
#- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplans;
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne;
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben;
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten;
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung;
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
§ 5
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
#- Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
- er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde;
- er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde;
- er ist zuständig für den Gemeindebrief;
- er ist zuständig für den Internetauftritt.
§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 74#
Inkrafttreten5#
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
#
4 ↑ § 7 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 20. Juni 2012; § 7 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 22. Oktober 2014.; § 7 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 18. Oktober 2017.
4 ↑ § 7 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 20. Juni 2012; § 7 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 22. Oktober 2014.; § 7 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 18. Oktober 2017.