.Satzung des Kirchenkreises Schwelm
§ 14#
#§ 2
§ 36#
§ 4
§ 5
§ 68#
§ 7
§ 8
§ 9
§ 1010#
Satzung des Kirchenkreises Schwelm
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 25. Juni 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm | 5. Dezember 2008 | § 1 | neu gefasst | |
§ 3 | neu gefasst | ||||
2 | Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm | 16. Juni 2012 | § 6 | neu gefasst | |
3 | Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm | 5. Dezember 2019 | § 1 | neu gefasst |
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 14#
Kirchensteuerverteilung
1 Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes5# zugewiesene Kirchensteuer wird durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
2 Von der Zuweisung werden abgezogen (Vorwegabzug)
- für die Diakonie Mark-Ruhr gGmbH: 5 %,
- für das gemeinsame Kreiskirchenamt der Ev. Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm: bis zu 8,6 %,
- für die Kreissynodalkasse: 12,5 %,
- die Mittel für die Pfarrbesoldung gemäß § 3 dieser Satzung einschließlich der Aufwendungen für Beihilfen,
- die Mittel für die Rücklagen gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung sowie den Besoldungsbedarf für pädagogische Mitarbeit.
(
2
)
1 Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder. 2 Sie wird anhand der Datei des Kirchenkreises nach dem 31. Dezember des Vorvorjahres festgestellt.
(
3
)
Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Einkünfte aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
(
4
)
1 Bis zum Jahre 2014 erhalten die Kirchengemeinden einen Ausgleichsbetrag, der von der Kreissynode auf der Basis der Kirchensteuerzuteilung für das Jahr 2002 festgestellt wurde. 2 Der Ausgleichsbetrag ist in gleichen Raten abzubauen.
#§ 36#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Gemeindepfarrstellen
1 Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz7# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Auf den Bedarf anzurechnen sind die Einkünfte der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 80 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 4
Gemeinsame Rücklagen
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Baurücklage (Baufonds),
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
1 Die Höhe der Einlagen wird jährlich von der Kreissynode bestimmt.
2 Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 5
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 68#
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Jede Kirchengemeinde schlägt der Kreissynode ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Wahl vor.
3 Der Kreissynodalvorstand schlägt der Kreissynode zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder vor. 4 Mindestens eines davon muss Mitglied der Kreissynode sein.
5 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre.
6 Mitarbeitende des gemeinsamen Kreiskirchenamtes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
7 Die Kreissynode bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder des Finanzausschusses. 8 Sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein.
9 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung9# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 7
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 8
Informationspflichten
1 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2 Der Kreissynodalvorstand und der Finanzausschuss haben ihrerseits auf Anforderung durch die betroffene Kirchengemeinde umfassende Informationen zu geben.
#§ 9
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1010#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
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4 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008; § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2019.
4 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008; § 1 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2019.
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6 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008.
6 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Schwelm vom 5. Dezember 2008.