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Satzung
der Kinder- und Jugendstiftung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen1#

Vom 7. Dezember 2005

(KABl. 2006 S. 148)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Kinder- und Jugendstiftung des Kirchenkreises Siegen
29. Juni 2011
Überschrift
geändert
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 3 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 3 Abs. 4
gestrichen
§ 12 Abs. 1
geändert

Inhaltsübersicht2#

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§ 13#
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Kinder- und Jugendstiftung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen. Sie ist eine kirchliche Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen.
( 2 ) Sie ist eine unselbständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Siegen.
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§ 24#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit des Evangelischen Kirchenkreises Siegen und seiner Kirchengemeinden.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Förderung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Förderung der Erziehung,
  • die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,
  • die Unterstützung der Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden, die der Kinder- und Jugendarbeit dienen.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 35#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem Grundstück Gemarkung Siegen, Flur 33, Flurstücke 369, 370, teilw. 371, teilw. 781 und 917 mit aufstehendem Gebäude (Studierendenwohnheim). Es wird als Sondervermögen des Evangelischen Kirchenkreises Siegen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand gewählt werden. Mindestens vier Mitglieder sollen der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand angehören, von diesen soll ein Mitglied dem Kreissynodalvorstand angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Ausschüsse der Kreissynode sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögen;
  3. die Beratung über den jährlichen Haushaltsplan und die Jahresrechnung;
  4. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand.
Die laufenden Verwaltungsaufgaben zu a) bis d) nimmt das Kreiskirchenamt Siegen / Wittgenstein wahr.
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§ 9
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstands

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
(2)
a)
Der Kreissynode sind folgende Entscheidungen vorbehalten:
aa)
Änderung der Satzung;
bb)
Auflösung der Stiftung.
b)
Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
aa)
Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevollmächtigungen sind möglich;
bb)
Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
Buchstabe b) gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die bei der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes liegen.
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates, die gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen, sind vom KSV aufzuheben.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch die Kreissynode. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 127#
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Siegen, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises zu verwenden hat, die den in § 2 genannten Zwecken möglichst nahe kommen. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen des Kirchenkreises besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zu Gunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das vom Kirchenkreis eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös beim Kirchenkreis. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
8#Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch Änderung der Satzung der „Kinder- und Jugendstiftung des Kirchenkreises Siegen“ vom 29. Juni 2011.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 1 - 2 geändert durch Änderung der Satzung der „Kinder- und Jugendstiftung des Kirchenkreises Siegen“ vom 29. Juni 2011.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung der „Kinder- und Jugendstiftung des Kirchenkreises Siegen“ vom 29. Juni 2011.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 geändert und Abs. 4 gestrichen durch Änderung der Satzung der „Kinder- und Jugendstiftung des Kirchenkreises Siegen“ vom 29. Juni 2011.
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ § 12 Abs. 1 geändert durch Änderung der Satzung der „Kinder- und Jugendstiftung des Kirchenkreises Siegen“ vom 29. Juni 2011.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2006.