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Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt
kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die
Ev. Kirchengemeinde Bocholt

Vom 21. September 2005

(KABl. 2006 S. 38)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt
21. November 2023
Einleitung Satz 6
angefügt
§ 1 Abs. 3
angefügt
§ 3 Abs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
aufgehoben
§ 4
neu gefasst
§ 11
neu gefasst

Inhaltsübersicht1#

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Bocholt hat durch Beschluss vom 21. September 2005 die Evangelische Gemeinschaftsstiftung Bocholt errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 5000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Ev. Kirchengemeinde Bocholt fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen. Nach der Satzungsänderung vom 21. November 2023 wurde die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung mit einer Dauer von fünf Jahren umgewandelt.2#
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§ 13#
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Gemeinschaftsstiftung Bocholt“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. Kirchengemeinde Bocholt.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bocholt.
( 3 ) Die Stiftung ist eine Verbrauchsstiftung und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2028.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Bocholt.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (z. B.)
  • die Unterstützung seelsorgerlicher und diakonischer Aufgaben,
  • die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,
  • die Unterstützung der Unterhaltung von Kirchen und anderer kirchlicher Gebäude.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 34#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 45#
Verwendung des Stiftungsvermögens

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist zum Verbrauch bestimmt.
( 2 ) Der Stiftungsrat soll jährlich in der Regel ein Fünftel des Stiftungsvermögens zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke auskehren. Auszugehen ist vom Stiftungsvermögen, das zu Beginn der Ausschüttung vorliegt. Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden. Zuwendungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Werden Umschichtungsgewinne im Jahr des Zuflusses nur teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet, erhöhen sich über den verbleibenden Zeitraum der Stiftung die jährlichen Verbrauchsraten gemäß Absatz 2 gleichmäßig.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) In Zweifelsfällen entscheidet der Stiftungsrat über die Annahme.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Gemeindebüros der Ev. Kirchengemeinde Bocholt übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 117#
Auflösung der Stiftung

( 1 ) Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
( 2 ) Nach Ablauf des 31. Dezember 2028 hat das Presbyterium die Auflösung der Stiftung zu beschließen und die Stiftung abzuwickeln.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Bocholt, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Einleitung Satz 6 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt vom 21. November 2023.
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3 ↑ § 1 Abs. 3 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt vom 21. November 2023.
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4 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 4 aufgehoben durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt vom 21. November 2023.
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5 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt vom 21. November 2023.
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ § 11 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt vom 21. November 2023.