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Finanzsatzung
für den Kirchenkreis Tecklenburg

Vom 18. September 2004

(KABl. 2004 S. 252)

Inhaltsübersicht1#

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet (§ 4 Finanzausgleichsgesetz)2#. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz

( 1 ) Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
( 2 ) Die Einnahmen nach Absatz 1 werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst. Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zuweisungen gezahlt:
  • Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden,
  • Finanzzuweisung an die Tageseinrichtungen für Kinder,
  • Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und seine Einrichtungen,
  • Pfarrbesoldungspauschalen.
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§ 2
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung umfasst
  1. eine Gemeindegliederpauschale,
  2. eine Strukturpauschale.
Der sich aus den Pauschalen a) und b) ergebende Prozentsatz ist der Maßstab für die anteilige Kirchensteuerzuweisung an die einzelne Kirchengemeinde und wird von der Kreissynode festgesetzt.
( 3 ) Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Erträge aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
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§ 3
Finanzzuweisung an die Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Träger von Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine Kirchensteuerzuweisung auf der Grundlage des anerkannten Bedarfs nach Abzug der gesetzlichen und kommunalen Zuschüsse. Die Zuweisung wird durch Beschluss der Kreissynode festgesetzt.
( 2 ) Die Einrichtung oder Übernahme neuer Tageseinrichtungen für Kinder oder zusätzlicher Gruppen und deren Aufnahme in die Kirchensteuerzuweisung setzt die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Finanz- und Planungsausschusses voraus.
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§ 4
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und seine Einrichtungen

Der Kirchenkreis und seine Einrichtungen erhalten für ihre Aufgaben Zuweisungen nach von der Kreissynode beschlossenen Prozentsätzen der Zuweisung nach § 2 Abs. 2, 2. Buchst. d) des Finanzausgleichsgesetzes4#.
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§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldung

Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
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§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für besondere Aufgaben werden beim Kirchenkreis für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis inklusive seiner Einrichtungen die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage
  2. eine Ausgleichsrücklage
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage
  4. eine Diakonierücklage
  5. eine Zukunftssicherungsrücklage.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die Zahlungsfähigkeit der Kasse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sicherzustellen, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. Wird die Betriebsmittelrücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen, z. B. auf Grund von Kirchensteuerausfällen, oder Ausgabeerhöhungen, z. B. auf Grund neuer rechtlicher Verpflichtungen, im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Sie wird auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes in Anspruch genommen.
( 4 ) Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzhilfen entscheidet der Kreissynodalvorstand.
( 5 ) Die Diakonierücklage ist für die Finanzierung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises bestimmt, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind. Über die Bewilligung von Zuschüssen entscheidet der Kreissynodalvorstand.
( 6 ) Die Zukunftssicherungsrücklage ist für die langfristige Sicherung der kirchlichen Arbeit durch strukturverändernde Anpassungsmaßnahmen bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzmitteln entscheidet der Kreissynodalvorstand.
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§ 7
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis festlegen,
  2. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 8
Finanz- und Planungsausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanz- und Planungsausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanz- und Planungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Finanz- und Planungsausschusses und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanz- und Planungsausschusses gilt Artikel 102 Absatz 3 der Kirchenordnung6#.
( 3 ) Der Finanz- und Planungsausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Dem Finanz- und Planungsausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanz- und Planungsausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanz- und Planungsausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode sinngemäß.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanz- und Planungsausschusses kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teilnehmen, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanz- und Planungsausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanz- und Planungsausschuss auf deren Bitte die notwenigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 12
Änderung der Finanzsatzung

Änderungen der Finanzsatzung bedürfen der Beschlussfassung der Kreissynode und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ Nr. 840
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6 ↑ Nr. 1