.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Finanzsatzung
für den Kirchenkreis Tecklenburg
Vom 18. September 2004
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet (§ 4 Finanzausgleichsgesetz)2#. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz
(1) Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
(2) 1Die Einnahmen nach Absatz 1 werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst. 2Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zuweisungen gezahlt:
#- Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden,
- Finanzzuweisung an die Tageseinrichtungen für Kinder,
- Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und seine Einrichtungen,
- Pfarrbesoldungspauschalen.
§ 2
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden
(1) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(2) 1Die pauschalierte Zuweisung umfasst
- eine Gemeindegliederpauschale,
- eine Strukturpauschale.
2Der sich aus den Pauschalen a) und b) ergebende Prozentsatz ist der Maßstab für die anteilige Kirchensteuerzuweisung an die einzelne Kirchengemeinde und wird von der Kreissynode festgesetzt.
(3) Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Erträge aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
#§ 3
Finanzzuweisung an die Tageseinrichtungen für Kinder
(1) 1Träger von Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine Kirchensteuerzuweisung auf der Grundlage des anerkannten Bedarfs nach Abzug der gesetzlichen und kommunalen Zuschüsse. 2Die Zuweisung wird durch Beschluss der Kreissynode festgesetzt.
(2) Die Einrichtung oder Übernahme neuer Tageseinrichtungen für Kinder oder zusätzlicher Gruppen und deren Aufnahme in die Kirchensteuerzuweisung setzt die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Finanz- und Planungsausschusses voraus.
#§ 4
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und seine Einrichtungen
Der Kirchenkreis und seine Einrichtungen erhalten für ihre Aufgaben Zuweisungen nach von der Kreissynode beschlossenen Prozentsätzen der Zuweisung nach § 2 Abs. 2, 2. Buchst. d) des Finanzausgleichsgesetzes4#.
#§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldung
1Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
(1) Für besondere Aufgaben werden beim Kirchenkreis für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis inklusive seiner Einrichtungen die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage
- eine Ausgleichsrücklage
- eine Substanzerhaltungsrücklage
- eine Diakonierücklage
- eine Zukunftssicherungsrücklage.
(2) 1Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die Zahlungsfähigkeit der Kasse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sicherzustellen, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. 2Wird die Betriebsmittelrücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
(3) 1Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen, z. B. auf Grund von Kirchensteuerausfällen, oder Ausgabeerhöhungen, z. B. auf Grund neuer rechtlicher Verpflichtungen, im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. 2Sie wird auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes in Anspruch genommen.
(4) 1Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden bestimmt. 2Über die Bewilligung von Finanzhilfen entscheidet der Kreissynodalvorstand.
(5) 1Die Diakonierücklage ist für die Finanzierung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises bestimmt, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind. 2Über die Bewilligung von Zuschüssen entscheidet der Kreissynodalvorstand.
(6) 1Die Zukunftssicherungsrücklage ist für die langfristige Sicherung der kirchlichen Arbeit durch strukturverändernde Anpassungsmaßnahmen bestimmt. 2Über die Bewilligung von Finanzmitteln entscheidet der Kreissynodalvorstand.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(1) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis festlegen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(2) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanz- und Planungsausschuss
(1) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanz- und Planungsausschuss gebildet.
(2) 1Der Finanz- und Planungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Finanz- und Planungsausschusses und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanz- und Planungsausschusses gilt Artikel 102 Absatz 3 der Kirchenordnung6#.
(3) 1Der Finanz- und Planungsausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Dem Finanz- und Planungsausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
(4) 1Der Finanz- und Planungsausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanz- und Planungsausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode sinngemäß.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanz- und Planungsausschusses kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teilnehmen, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(1) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanz- und Planungsausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
(2) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanz- und Planungsausschuss auf deren Bitte die notwenigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Änderung der Finanzsatzung
1Änderungen der Finanzsatzung bedürfen der Beschlussfassung der Kreissynode und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 13
In-Kraft-Treten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.