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Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Westerkappeln

Vom 20. Dezember 2002

(KABl. 2003 S. 23)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Westerkappeln
23. September 2004
§ 8 Überschrift
geändert
§ 8 Abs. 2
neu gefasst
§ 10 Abs. 5
neu gefasst
2
Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Westerkappeln
1. August 2011
§ 2
gestrichen
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Präambel

Wir bekennen mit dem biblischen und reformatorischen Zeugnis, dass Jesus Christus allein Grund und Inhalt unseres Glaubens ist. Wir glauben, dass Jesus Christus seine Kirche auferbaut und erhält durch sein Wort und seinen Geist. Wir bekennen mit dem reformatorischen Zeugnis – insbesondere dem Heidelberger Katechismus – und der „Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934“, dass allein die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments Quelle und Maßstab für Glaube, Lehre und Leben ist.
Auf diesem Grunde orientieren wir uns am Auftrag der Kirche Jesu Christi als einer Zeugnis- und Dienstgemeinschaft.
Unsere Kirchengemeinde soll der Ort sein, an dem die Rettung durch Gott in Wort und Tat verkündigt wird. Sie soll ein Raum der Geborgenheit und des Angenommenseins sein, in dem für alle Generationen Gemeinschaft und Zusammenhalt erfahrbar ist. Unsere Kirchengemeinde will offen und einladend sein.
Zur Ordnung und Regelung der Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Westerkappeln gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich. Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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§ 23#
Gemeindebezirke

(gestrichen)
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  • Fachausschuss Kirchenmusik und Gottesdienst
  • Fachausschuss für Jugendarbeit;
  • Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
  • Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften;
  • Fachausschuss für Bauangelegenheiten;
  • Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, innerhalb der ihnen durch diese Satzung zugewiesenen Kompetenzen über Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu entscheiden und im Übrigen die Entscheidungen des Presbyteriums durch den Entwurf von Beschlussvorlagen vorzubereiten.
( 3 ) In die Fachausschüsse werden Mitglieder des Presbyteriums und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde durch das Presbyterium für vier Jahre berufen. Außerdem können sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Die Zahl der Stellen der Mitglieder muss ungerade sein. Mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein mit Ausnahme des Fachausschusses für Kirchenmusik und Gottesdienst (s. § 5).
( 4 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse gewählt.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthalten. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und die Information des Presbyteriums. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung.
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§ 4
Beratende Ausschüsse

( 1 ) Zur Unterstützung des Presbyteriums werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
  • Strukturausschuss
  • Ausschuss für Personalwesen
( 2 ) Die beratenden Ausschüsse beraten innerhalb der ihnen durch diese Satzung zugewiesenen Bereiche über Angelegenheiten der Kirchengemeinde und bereiten die Entscheidungen des Presbyteriums durch den Entwurf von Beschlussvorlagen vor.
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§ 5
Fachausschuss für Kirchenmusik und Gottesdienst

( 1 ) Der Fachausschuss für Kirchenmusik und Gottesdienst begleitet und fördert das gottesdienstliche und kirchenmusikalische Leben der Gemeinde.
( 2 ) Mitglieder des Ausschusses sind die Pfarrerinnen und Pfarrer, mindestens ein Presbyteriumsmitglied aus jedem Pfarrbezirk, die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusiker und berufene Vertreterinnen und Vertreter der Musikgruppen aus der Gemeinde.
( 3 ) Der Ausschuss berät über grundsätzliche gottesdienstliche und liturgische Fragen. Er beschließt den Gottesdienst- und Festkalender eines Kirchenjahres sowie die Einsatzpläne der an den Gottesdiensten mitwirkenden Musik- und Gemeindegruppen.
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§ 6
Fachausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Jugendarbeit konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit in den örtlich bestehenden Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit.
( 2 ) Mitglieder des Ausschusses sind die Jugendpresbyterinnen und Jugendpresbyter und die Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 3 ) Die Arbeit des Ausschusses erfolgt in enger Kooperation mit den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Synodal-Jugendpfarrerin oder dem Synodal-Jugendpfarrer.
( 4 ) Der Ausschuss wird unterstützt durch einen Jugendbeirat, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Kinder- und Jugendgruppen und den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Jugendbeirat dient der Information, der Vernetzung sowie der Beratung des Fachausschusses.
( 5 ) Der Ausschuss beschließt den Einzelplan Jugendarbeit im Rahmen des Haushaltsplanes.
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§ 7
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder berät über sämtliche Angelegenheiten der gemeindlichen Tageseinrichtungen.
( 2 ) Mitglieder des Fachausschusses sind die für die Tageseinrichtungen zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer, mindestens fünf Presbyterinnen und Presbyter und die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über sämtliche Personalangelegenheiten der gemeindlichen Tageseinrichtungen, ausgenommen die Einstellungen von Leiterinnen und Leitern einer Einrichtung.
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§ 8
Fachausschuss für Finanzen4#

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften ist zuständig für die Finanzplanung der Gemeinde und alle mit der Verwaltung ihrer Liegenschaften zusammenhängenden Fragen.
( 2 ) Mitglieder des Ausschusses sind die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister, die Pfarrstelleninhaberin und Pfarrstelleninhaber und mindestens drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 3 ) Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  • Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
  • Vorbereitung der Entscheidung über Vermietungen, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  • Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  • Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
  • Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  • Überprüfung aller Mieten und Pachten;
  • Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlichrechtlicher Körperschaften.
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§ 9
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten ist zuständig für die gesamte Bauplanung der Gemeinde, die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde sowie die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude.
( 2 ) Mitglieder des Ausschusses sind die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister, die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und mindestens drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 3 ) Der Ausschuss beschließt die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Bautitels des Haushaltsplanes bzw. im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen sowie die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
( 4 ) Zur Durchführung seiner Aufgaben findet eine jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes statt. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
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§ 105#
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkungen, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
  3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
  5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehnsangelegenheiten.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den Friedhof,
  2. die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofsordnung,
  3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
  4. die Annahme von Legaten,
  5. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
  6. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
( 4 ) Der Ausschuss beschließt über die Vergabe von Aufträgen in Höhe von bis zu 10 % des Haushaltsvolumens des Friedhofs oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes. Die oder der Ausschussvorsitzende kann darüber hinaus im Rahmen des Einzelplanes Friedhof über Anschaffungen im Wert bis zu 5.000,00 € je Maßnahme alleine entscheiden.
( 5 ) Mitglieder des Ausschusses sind die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und fünf Mitglieder des Presbyteriums. Die oder der Vorsitzende ist Ansprechpartner der Kommune für Friedhofsangelegenheiten.
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§ 11
Strukturausschuss

( 1 ) Der Strukturausschuss berät und entwickelt die Strukturen der kirchengemeindlichen Arbeit.
( 2 ) Mitglieder des Ausschusses sind die Pfarrerinnen und Pfarrer, fünf Presbyteriumsmitglieder sowie die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 12
Ausschuss für Personalwesen

( 1 ) Der Ausschuss für Personalwesen sichtet und bearbeitet die monatlichen Zeiterfassungskarten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde und leistet dem Presbyterium bei Bedarf Hilfestellung in Personalfragen.
( 2 ) Dem Ausschuss für Personalwesen gehören mindestens drei Presbyteriumsmitglieder an.
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§ 13
Gemeindebeirat

( 1 ) Das Presbyterium beruft zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat gemäß Art. 72 KO6# und den Richtlinien für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats vom 24.11.19767#.
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§ 14
Diakonie

Die Evangelische Kirchengemeinde Westerkappeln nimmt ihre diakonische Verantwortung in der Gemeinde und darüber hinaus u.a. dadurch wahr, dass sie Presbyteriumsmitglieder in die Kuratorien der Diakoniestation Westerkappeln und des Hauses der Diakonie in der Trägerschaft des Evangelischen Perthes-Werkes sowie in dessen Mitgliederversammlung und in die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Tecklenburg e.V. entsendet.
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§ 15
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Presbyterium, Fachausschüsse und beratende Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 16
8#In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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3 ↑ § 2 gestrichen durch Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Westerkappeln vom 1. August 2011.
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4 ↑ § 8 Überschrift geändert, Abs. 2 neu gefasst durch die Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Westerkappeln vom 23. September 2004
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5 ↑ § 10 Abs. 5 neu gefasst durch die Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Westerkappeln vom 23. September 2004
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 51
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2003