.Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Ordnung für die Wortverkündigung
und die Sakramentsverwaltung durch
Prädikantinnen und Prädikanten
(Ausführungsbestimmungen zum Prädikantengesetz – PrädGAB)
Vom 16. Juli 2026
####Die Kirchenleitung hat auf Grund von § 10 des Prädikantengesetzes1# folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
#§ 1
Zulassung zur Ausbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 PrädG2#
(1) Das Zulassungskolloquium vor Beginn der Ausbildung wird regelhaft durchgeführt.
(2) Es erfolgt nach den von der landeskirchlichen Zulassungskommission vorgeschlagenen und vom zuständigen Dezernat festgelegten Kriterien.
(3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Zulassungskommission.
(4) 1Ein Quereinstieg in den Aufbaukurs ist möglich, wenn eine Lektorenausbildung in einer anderen Landeskirche nachgewiesen wird oder eine angemessene theologische bzw. liturgische Vorbildung (zum Beispiel Bachelor der Theologie, Qualifikation in Liturgischer Präsenz usw.) besteht. 2Ein gesondertes Zulassungskolloquium wird dafür durchgeführt. 3Über die Zulassung entscheiden die Ausbildungsleitung und das Landeskirchenamt gemeinsam.
(5) Die Zulassungskommission kann in beiden Fällen vor einer Zulassung Auflagen machen, die der Förderung von notwendigen Fähigkeiten und Inhalten dienen.
#§ 2
Ausbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 PrädG3#
(1) 1Die Ausbildung folgt dem im Anhang wiedergegebenen Konzept. 2Es sieht einen Grundkurs (Lektorenausbildung) und einen Aufbaukurs (Prädikantenausbildung) vor.
(2) Der Grundkurs sieht folgende Module vor:
- Modul Basistheologie
- Modul Gottesdienst
- Modul angeeignete Lesepredigt
(3) Der Aufbaukurs sieht folgende Module vor:
- Modul selbst verfasste Predigt
- Modul Sakramente
- Die Ausbildung kann um das Modul Kasualien ergänzt werden.
(4) Zugangsvoraussetzung für den Aufbaukurs sind sechs eigenständig geleitete Gottesdienste aus unterschiedlichen Zeiten des Kirchenjahres.
#§ 3
Beauftragung zum Lektorendienst
1Die Beauftragung zum Lektorendienst beinhaltet die Leitung von Gottesdiensten mit einer angeeigneten Lesepredigt. 2Die Übertragung des Dienstes erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende.
#§ 4
Entwicklungsgespräche
1Die Superintendentin bzw. der Superintendent führt alle fünf Jahre ein Entwicklungsgespräch mit jeder Person, die in ihrem/seinem Kirchenkreis zum Verkündigungsdienst beauftragt worden ist. 2In diesem Gespräch wird die Fortbildungssituation angesprochen und die erlangten Fortbildungsnachweise werden vorgelegt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2026 in Kraft.