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Durchführungsbestimmung zur Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (ThPrODB)

Vom 10. September 2026

(KABl. 2026 I Nr. 64 S. 120)

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§ 1
Allgemeine Grundsätze zur Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) 1Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Verwaltungsstelle des Theologischen Prüfungsamtes (Landeskirchenamt) und allen Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission in digitaler Form (PDF-Format) fristgerecht vorzulegen. 2Des Weiteren ist eine Fassung im Word-Format sowie eine gedruckte und ungebundene Fassung der Prüfungsarbeit beim Landeskirchenamt einzureichen.
(2) 1Die vorgeschriebene Anzahl der Zeichen ist zu beachten. 2Über die vorgeschriebene Zeichenanzahl hinausgehende Arbeiten sind ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung im Sinne des § 15 ThPrO2# und sind zurückzuweisen.
(3) 1Die gewählten Abkürzungen müssen dem aktuellen Abkürzungsverzeichnis „IATG3 – Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und Grenzgebiete“ entnommen werden3#. 2Darüber hinaus ist nur eine weitere Abkürzung zulässig, welche im Literaturverzeichnis anzugeben ist. 3Wenn § 18 Absatz 3 Satz 2 ThPrO4# Anwendung findet, sind die im Verlaufsplan gewählten Abkürzungen gesondert zu erläutern.
(4) Falls verwendet, sind griechische Buchstaben mit Akzenten und Spiritus und hebräische Buchstaben punktiert wiederzugeben.
(5) 1Innerhalb der Arbeit ist der Literaturnachweis in üblicher Weise als Anmerkung (Fußnote) anzugeben und bei der Zeichenzählung zu berücksichtigen. 2In dem anzufertigenden Literaturverzeichnis muss die gesamte verwendete Literatur angegeben werden. 3Das Literaturverzeichnis zählt ebenso wie sonstige Medien und Materialien zum Anhang der Arbeit und ist bei der Zeichenzählung nicht zu berücksichtigen.
(6) 1Der Einsatz von Anwendungen künstlicher Intelligenz (zum Beispiel ChatGPT) ist zulässig, sofern die Verfassenden die uneingeschränkte Verantwortung für die Inhalte ihrer Arbeit übernehmen und die Nutzung dieser Werkzeuge transparent offenlegen. 2Der Einsatz darf insbesondere zur Unterstützung bei Recherche, Gliederung, Ideenfindung sowie sprachlicher Überarbeitung erfolgen. 3Die Nutzung künstlicher Intelligenz entbindet jedoch nicht von der Pflicht zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten und darf dieses nicht ersetzen.
(7) 1Von Systemen künstlicher Intelligenz generierte Inhalte gelten nicht als zitierfähige Quellen, da die verwendeten Systeme nicht als Autorinnen oder Autoren, sondern als Hilfsmittel anzusehen sind. 2Sämtliche im Rahmen der Erstellung der Arbeit verwendeten Prompts sowie die hierauf generierten Antworten sind vollständig und unverändert im Anhang zu dokumentieren. 3Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
„Anhang 1: Einsatz von ChatGPT 3.5 (OpenAI)
  • Prompt 1 (eingereicht am: 28. Mai 2026, 18.52 Uhr): […]
    •
    Originalantwort von ChatGPT: […]
    •
    [Ggf. Hinweis:] Die Antwort wurde zur sprachlichen Glättung herangezogen, aber inhaltlich überarbeitet und mit Originalquellen überprüft.
  • Prompt 2 (…)“
(8) 1Jeder Prüfungsarbeit ist eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„Ich versichere, dass die vorliegende Prüfungsarbeit meine eigene geistige Leistung darstellt und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. Ich habe keine andere als nur die im Verzeichnis angegebene Literatur verwendet und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sowie die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder der Gedankenführung nach entnommen sind, unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht.
2Falls künstliche Intelligenz verwendet wurde, ist folgende Erklärung zu ergänzen:
„Ich habe in dieser Arbeit unter Verwendung von künstlicher Intelligenz gearbeitet. Der Einsatz erfolgte unterstützend bei [Name und Version des Anbieters] und ist im Anhang vollständig dokumentiert. Die inhaltliche Verantwortung verbleibt vollständig bei mir als Verfasserin/Verfasser der Arbeit.“
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§ 2
Praktische Prüfung Gottesdienst (zu § 17 ThPrO5#)

(1) Es ist der Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Theologischen Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen.
(2) 1Der im Entwurf beschriebene Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde, an einem in Absprache mit der Vikarin oder dem Vikar und der Gemeinde vom Prüfungsamt festgesetzten Termin statt und ist öffentlich. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission nehmen an dem Gottesdienst teil. 3Zwischen Gottesdienst und Prüfungsgespräch ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuplanen. 4In dieser Zeit berät die Prüfungskommission über die Bewertung des gehaltenen Gottesdienstes.
(3) 1Vor Beginn des Prüfungsgespräches führt die Prüfungskommission ein kurzes Gespräch mit der Gemeindementorin oder dem Gemeindementor. 2In Anwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird sie/er gebeten, den erlebten Gottesdienst in den Kontext der Gottesdienstpraxis dieser Gemeinde einzuordnen.
(4) 1Das Prüfungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 2Im ersten Teil wird das soeben erlebte Gottesdienstgeschehen, das Verhalten der Kandidatin oder des Kandidaten im Gottesdienst sowie das Verhältnis zwischen dem entworfenen und dem gehaltenen Gottesdienst thematisiert.
(5) Zu Beginn erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat die Möglichkeit, die eigene Sicht auf den Gottesdienst zu entfalten und gegebenenfalls Alternativen zu einzelnen liturgischen oder homiletischen Entscheidungen zu entwickeln.
(6) Im weiteren Gesprächsverlauf sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen.
(7) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) aller Prüfungsbestandteile werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(8) 1Das Mittel der drei Einzelnoten (Gottesdienstentwurf, gehaltener Gottesdienst und Prüfungsgespräch) ergibt die Gesamtnote der Praktischen Prüfung Gottesdienst. 2Über jeden Prüfungsbestandteil ist eine Niederschrift bzw. ein Gutachten zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(9) Zum Abschluss der Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Einzelnoten und die Gesamtnote bekanntgegeben und kurz begründet.
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§ 3
Praktische Prüfung Religionsunterricht (zu § 18 ThPrO6#)

(1) Es ist ein schriftlicher Unterrichtsentwurf über die zu haltende Prüfungsstunde vorzulegen.
(2) 1Die im Entwurf beschriebene Unterrichtsstunde findet grundsätzlich in der Ausbildungsschule statt. 2Ihre Dauer entspricht zeitlich in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse üblich ist; sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten. 3Das Thema ist mit der Schulmentorin bzw. dem Schulmentor und dem Pädagogischen Institut abzustimmen und anschließend dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(3) Die Terminierung der Prüfungsstunde liegt in der Verantwortung der Kandidatin bzw. des Kandidaten und ist mit allen Beteiligten (Prüfungskommission, Schule, Schulmentorin oder Schulmentor und dem Landeskirchenamt) abzustimmen.
(4) 1Zwischen der Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuplanen. 2In dieser Zeit berät die Prüfungskommission über die Bewertung des gehaltenen Unterrichts.
(5) 1Vor Beginn des Prüfungsgespräches kann die Schulmentorin oder der Schulmentor die Prüfungskommission bei Bedarf über relevante Entwicklungen oder Änderungen informieren, die seit der Abgabe des Unterrichtsentwurfes eingetreten sind. 2Die Mitteilung wird als Protokollnotiz festgehalten.
(6) 1Das Prüfungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 2Es bezieht sich auf den vorgelegten Unterrichtsentwurf, die gehaltene Unterrichtsstunde und die der Stunde zugrunde liegenden exegetischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen. 3In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren.
(7) 1Zu Beginn erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat die Möglichkeit, den gehaltenen Unterricht zu reflektieren. 2Anschließend werden ausgewählte Aspekte der Unterrichtsstunde analysiert. 3Dabei werden die oben genannten Kriterien zur Bewertung der Unterrichtsstunde zugrunde gelegt.
(8) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) aller Prüfungsbestandteile werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(9) 1Das Mittel der drei Einzelnoten (Unterrichtsentwurf, gehaltene Unterrichtsstunde und Prüfungsgespräch) ergibt die Gesamtnote der Praktischen Prüfung Religionsunterricht. 2Über jeden Prüfungsbestandteil ist eine Niederschrift bzw. ein Gutachten zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(10) Zum Abschluss der Prüfung werden der Kandidatin oder dem Kandidaten die Einzelnoten und die Gesamtnote bekannt gegeben und kurz begründet.
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§ 4
Schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt (zu § 20 ThPrO7#)

(1) 1Das Thema des Projektes wird in der Gemeinde abgestimmt und dem Theologischen Prüfungsamt vorgelegt. 2Die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet über die Anerkennung des Themas.
(2) 1Voraussetzungen für die Durchführung eines Gemeindeprojektes sind:
  1. der Inhalt des Projektes deckt sich nicht mit der pfarramtlichen Regeltätigkeit und ist für die Gemeinde ein neues Arbeitsvorhaben,
  2. die Dauer des Projektes ist begrenzt,
  3. es lässt sich in Arbeitspakete zerlegen,
  4. als Leiterin oder Leiter werden die Vikarin oder der Vikar vom Presbyterium mit der Durchführung beauftragt. 2Dafür müssen die Vikarinnen und Vikare dem Presbyterium eine Projektskizze mit Angaben zu Ziel, Kosten, Arbeitsaufwand, Anfangs- und Endpunkt sowie Mitarbeitenden des Projektes vorlegen,
  5. in die Durchführung des Projektes sollen andere haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende eingebunden sein,
  6. das Projekt ist nach der Methode des „Projektmanagements“, wie sie im Seminar für Pastorale Ausbildung gelehrt wird, durchzuführen und zu dokumentieren.
(3) 1Über die Planung, Durchführung und Auswertung des Gemeindeprojektes ist von den Vikarinnen und Vikaren ein schriftlicher Bericht anzufertigen. 2Dieser soll folgende Aspekte berücksichtigen:
  1. theoriegeleitete, literaturbasierte Vorstellung und Begründung der Projektidee,
  2. Projektskizze mit Projektziel und die Einordnung in die Gesamtkonzeption der Gemeinde,
  3. praktisch-theologische Begründung und Einordnung des Projektes, auch im Kontext regionaler Kirchengeschichte,
  4. gesonderte Darstellung und Begründung der tragenden biblisch-theologischen und systematisch-theologischen Entscheidungen,
  5. Bericht über den konkreten Ablauf des Projektes,
  6. kritische Auswertung des Projektes,
  7. Lernerfahrungen aus dem Projekt im Hinblick auf Gemeindeentwicklung und Kybernetik.
(4) Die Verschriftlichung des Gemeindeprojektes ist zu einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Zeitpunkt einzureichen.
(5) 1Das Prüfungsgespräch findet im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. 2Es thematisiert ausgehend vom Bericht über das Gemeindeprojekt Grundfragen von Gemeindeaufbau und Gemeindeleitung. 3Die dem Gemeindeprojekt zugrunde liegenden biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, pädagogischen und kybernetischen Entscheidungen sind sowohl im Kontext der wissenschaftlichen Diskussion als auch im Zusammenhang mit der in der Vikariatsgemeinde geltenden Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben zu begründen. 4Des Weiteren sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen „Ökumene, Mission, interkulturelle Theologie“ einzubeziehen.
(6) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) aller Prüfungsbestandteile werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(7) 1Das Mittel der beiden Einzelnoten (schriftlicher Bericht und Prüfungsgespräch) ergibt die Gesamtnote der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt. 2Über jeden Prüfungsbestandteil ist eine Niederschrift bzw. ein Gutachten zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(8) 1Die Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen nehmen an einem Studientag „Westfälische Kirchengeschichte“ teil. 2Im Zusammenhang mit dem Studientag sollen individuelle Beratungstermine für das Gemeindeprojekt abgestimmt werden. 3Die hierfür vorgesehenen Beraterinnen und Berater sollen nach Möglichkeit anwesend und für die Vikarinnen und Vikare ansprechbar sein. 4Bei der Begutachtung des verschriftlichten Gemeindeprojektes kann das Votum einer Kirchenhistorikerin bzw. eines Kirchenhistorikers einbezogen werden, wenn dies von der Themenstellung her angezeigt ist. 5Die Anfrage erfolgt über das Prüfungsamt.
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§ 5
Mündliche Abschlussprüfungen (zu § 24 ThPrO8#)

(1) Über jedes Prüfungsfach der im Rahmen von Einzelprüfungen stattfindenden mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von jedem Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(2) Die Prüfungsgespräche sollen praxis- und erfahrungsbezogen ausgerichtet sein; in ihrem Verlauf soll die theologische Argumentationsfähigkeit erkennbar werden.
(3) Die Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen (Erwartungshorizont) der mündlichen Prüfungsfächer werden im Stoffplan der Prüfungsordnung geregelt.
(4) 1Die Vikarinnen und Vikare reichen sechs Wochen vor den mündlichen Prüfungen ein während der Kurswochen beim Seminar für Pastorale Ausbildung verfasstes Verbatim (kurze Einführung in die Seelsorgesituation, Gesprächsverlauf, kurze Darstellung des eigenen Seelsorgeverständnisses) von höchstens sieben Seiten ein. 2Auf der Grundlage dieser Ausführungen erhalten die Vikarinnen und Vikare am Tag der mündlichen Prüfung eine von der Prüfungskommission formulierte Frage/Aufgabe. 3Für die Vorbereitung stehen den Vikarinnen und Vikaren zehn Minuten zur Verfügung.
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§ 6
Sonstige Bestandteile der Ausbildung

(1) 1Es findet eine Kurswoche zum Thema Kirchenrecht und Verwaltung statt. 2Mit den Vikarinnen und Vikaren wird nach der Kurswoche ein je 20-minütiges Auswertungsgespräch geführt, in dem die Kursinhalte reflektiert werden. 3Es wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die gegebenenfalls eine Fortbildungsempfehlung beinhaltet.
(2) 1Es ist ein siebentägiges Praktikum mit anschließendem Auswertungsgespräch bei einem Diakonischen Träger durchzuführen, der Mitglied im Spitzenverband Diakonie RWL ist, vorzugsweise beim örtlichen regionalen Diakonischen Werk. 2Dem Praktikum werden vier Leitfragen vorangestellt:
  1. Inwiefern ermöglicht der diakonische Arbeitsbereich seinen Nutzerinnen und Nutzern gesellschaftliche Teilhabe und ein möglichst selbstbestimmtes Leben?
  2. 1Inwieweit werden die Nutzerinnen und Nutzer als mündige Subjekte ihres Lebens wahrgenommen? 2Ist die Hilfeleistung partnerschaftlich angelegt?
  3. Inwiefern wird in dem Arbeitsbereich die christliche Identität des Trägers erkennbar?
  4. 1Im Unterschied zur verfassten Kirche sind die diakonischen Träger in die Strukturen des Sozialmarkts und des Sozialstaats einbezogen. 2Wie wirkt sich diese Tatsache auf die Gestaltung des diakonischen Arbeitsbereiches aus?
3Es ist ein Thesenpapier unter Einbeziehung der Leitfragen von höchstens einer Seite zu erstellen, welches den Beteiligten des Auswertungsgespräches vorzulegen ist.
4Die Beteiligten des anschließenden Auswertungsgespräches sind die Vikarin / der Vikar, die Leiterin / der Leiter des Arbeitsbereiches sowie die theologische Geschäftsführerin / der theologische Geschäftsführer des regionalen Werkes. 5Die Organisation des Praktikums liegt in der Verantwortung der Vikarin / des Vikars. 6Die Teilnahmebescheinigung des Praktikums ist dem Landeskirchenamt vorzulegen.
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§ 7
Änderung der Durchführungsbestimmungen in besonderen Fällen

1Zwischen den Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes können in dringenden Fällen diese Durchführungsbestimmungen vom Landeskirchenamt (Vorsitzende/Vorsitzender des Theologischen Prüfungsamtes) geändert werden. 2Diese Änderungen bedürfen der Genehmigung des Theologischen Prüfungsamtes in der nächsten Sitzung. 3Wird diese nicht erteilt, sind die Änderungen außer Kraft zu setzen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 525.1-1.
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2 ↑ Nr. 525.1-1.
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3 ↑ IATG³ – Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und Grenzgebiete – Herausgegeben von Schwerner, Siegfried (De Gruyter); ISBN 978-3-11-020575-6
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4 ↑ Nr. 525.1-1.
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5 ↑ Nr. 525.1-1.
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6 ↑ Nr. 525.1-1.
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7 ↑ Nr. 525.1-1.
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8 ↑ Nr. 525.1-1.
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