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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Brambauer

Vom 14. Juli 2026

(KABl. 2026 I Nr. 69 S. 129)

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§ 1
Presbyterium

(1) 1Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst und die Aufgaben der Kirchengemeinde.
(2) Das Presbyterium hat insbesondere folgenden Aufgaben:
  1. Treffen aller inhaltlichen, strukturellen und haushalterischen Grundsatzentscheidungen,
  2. Einstellung des zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags benötigten Personals und Bereitstellung der dafür erforderlichen Finanzmittel,
  3. Sicherstellung der Zusammenarbeit in der Gemeinde,
  4. Festlegung von Zeiten und Orten der Gottesdienste sowie Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung der pfarramtlichen Versorgung unter Berücksichtigung der Belange der Gemeindeglieder reformierten Bekenntnisses,
  5. Sicherstellung der Sammlung von Kollekten und Kirchgeldern,
  6. Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr,
  7. Erschließung und Pflege von Kontakten zu den gesellschaftlichen Gruppen vor Ort.
(3) Es wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
(4) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt das Presbyterium in der Regel monatlich zusammen. 2Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(5) Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

(1) 1Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse. 2Diese arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes, dieser Satzung und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 3Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Fachaufgaben ihres Themengebietes in der gesamten Kirchengemeinde zu fördern und zu koordinieren sowie Personalangelegenheiten zu beraten.
(2) 1Darüber hinaus kann das Presbyterium für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ein Fachausschuss zuständig ist. 2Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(3) 1Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll sieben nicht überschreiten. 2Es können Stellvertretungen bestellt werden.
(4) 1Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden; der jeweilige Ausschuss kann dem Presbyterium einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten. 2Entsprechendes gilt für etwaige Stellvertretungen.
(5) Sofern nicht durch diese Satzung für den jeweiligen Ausschuss abweichend geregelt oder für einen beratenden Ausschuss anders durch das Presbyterium beschlossen, wählt jeder Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
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§ 3
Beauftragte, Gemeindemanagement

(1) 1Das Presbyterium überträgt einem gewählten Mitglied des Presbyteriums das Amt der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters und einem gewählten Mitglied des Presbyteriums das Amt der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters. 2Es sind jeweils Stellvertretungen zu bestellen.
(2) 1Es kann weiteren gewählten Mitgliedern des Presbyteriums besondere Dienste übertragen. 2Es können Stellvertretungen bestellt werden.
(3) Richtet das Presbyterium für den jeweiligen Aufgabenbereich ebenfalls einen Ausschuss ein, sollen die Beauftragten als deren Mitglieder bestellt werden. Andernfalls sind sie zur Sitzungsteilnahme berechtigt.
(4) Die Beauftragten berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
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§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) 1Das Presbyterium, die von ihm eingerichteten Ausschüsse und Beauftragten arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Das Presbyterium ist berechtigt, in besonderen Fällen eine Aufgabe an sich zu ziehen, die es nach dieser Satzung oder beschlussmäßig übertragen hat.
(2) 1Die Ausschüsse tagen auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder die oder der Vorsitzende des Presbyteriums verlangen. 2Die Einladungen zu Ausschusssitzungen sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, den Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse sowie den Beauftragten zur Kenntnis zu geben, sofern sie nicht bereits Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind. 3Die Einladung zu einer konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums.
(3) 1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
(4) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, soweit sie oder er nicht bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses ist.
(5) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten leiten ihre Berichte und Empfehlungen der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Vorbereitung der Presbyteriumsarbeit zu.
(6) Niederschriften zu Ausschusssitzungen erhalten die jeweiligen Ausschussmitglieder sowie die Mitglieder des Presbyteriums, die Vorsitzenden der anderen Ausschüsse sowie die Beauftragten.
(7) Die Ausführung von Beschlüssen von Ausschüssen mit Entscheidungskompetenz erfolgt durch die jeweilige Ausschussvorsitzende oder den jeweiligen Ausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit der oder dem Presbyteriumsvorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung.
(8) 1Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Regelungen für das Presbyterium entsprechend. 2Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche dem Presbyterium zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht dieses eine für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt.
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§ 5
Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten

(1) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  2. Beratung über die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen und die Haushaltsplanung,
  3. Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeerhaltung,
  4. Beratung über Nutzung und Verwertung von Grundstücken,
  5. Beratung über Instandhaltung der Gebäude und der Außenanlagen,
  6. Durchführung der Begehung der Gebäude und Grundstücke.
(2) Der Ausschuss entscheidet über:
  1. Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den betroffenen Fachausschüssen,
  2. Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
  3. Versicherungen der Gebäude und Liegenschaften.
(3) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister für den Ausschussvorsitz,
  2. die stellvertretende Baukirchmeisterin oder der stellvertretende Baukirchmeister für den stellvertretenden Ausschussvorsitz,
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder ihre oder seine Stellvertretung,
  4. bis zu vier weitere Ausschussmitglieder.
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§ 6
Fachausschuss für Finanzangelegenheiten

(1) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung in enger Abstimmung mit dem Kreiskirchenamt,
  2. Beratung über Vorschläge zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
(2) Der Ausschuss entscheidet über:
  1. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren, Aufgaben und Forderungen,
  2. Genehmigung von Überschreitungen einzelner Haushaltsansätze im Rahmen der jährlich veranschlagten Haushaltsverstärkungsmittel.
(3) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister für den Ausschussvorsitz,
  2. die stellvertretende Finanzkirchmeisterin oder der stellvertretende Finanzkirchmeister für den stellvertretenden Ausschussvorsitz,
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder ihre oder seine Stellvertretung,
  4. bis zu vier weitere Ausschussmitglieder.
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§ 7
Schlussbestimmungen

1Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Oktober 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Brambauer vom 29. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 192) außer Kraft.

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