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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.08.2000
Aktenzeichen:VGH 14/98
Rechtsgrundlage:BeihVO § 1; BVO NRW §§ 4 und 5
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 2/97)
Schlagworte:Beihilfe, Nachrangigkeit der Beihilfe, Haftplichtversicherung, Schadensersatz, Pflegepauschale, Hilfsmittel
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 2/97 aufrufen.
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Leitsatz:

Beihilfeleistungen sind im Verhältnis zu Ansprüchen aus Schadensersatzansprüchen nachrangig zu erbringen. Dies gilt auch für Leistungen Dritter auf Grund einer Vergleichsvereinbarung. Eine verspätete Einstellung der Leistungen der Beihilfestelle stellt kein schutzwürdiges Vertrauen dar.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte am 11. Februar 1997 bei der Beihilfestelle der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 6162,92 DM für ärztliche Behandlung und für die Anschaffung von Hilfsmitteln sowie die Leistung einer Pflegepauschale der Stufe 11 für die Monate Oktober 1996 bis Januar 1997 in Höhe von (4 x 160 =) 640,- DM. Die Aufwendungen sind für die Tochter A. des Klägers entstanden und darauf zurückzuführen, dass das Kind infolge eines ärztlichen Kunstfehlers bei der Geburt behindert ist.
Nachdem die Beklagte zuvor für entsprechende Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Tochter Beihilfe gewährt hatte, kündigte sie dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 1996 an, dass sie weitere Beihilfe nicht mehr leisten werde und verwies den Kläger an die Haftpflichtversicherung der bei der Geburt Arianes beteiligten Ärzte.
Mit der Versicherung haben der Kläger und seine Ehefrau im März 1993 eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, die folgende Bestimmungen enthält:
„1.
Die R.-Versicherungs-AG zahlt einen Betrag von 1.150.000,00 DM an A. K.
2.
Darüber hinaus zahlt die R.-Versicherungs-AG einen Betrag in Höhe von 350.000,00 DM für den nach der Geburt erbrachten Mehrbedarfsaufwand an die Eheleute H. und B. K..
3.
Mit Zahlung der zu 1. und 2. genannten Beträge sind alle materiellen und immateriellen Schadensersatzforderungen aus der Geburt des Kindes A. gegen die Beklagten und jeden sonstigen Dritten vorbehaltlos abgefunden.
4.
Ausgenommen sind sämtliche Ansprüche, die in Verbindung mit Heil-, Therapie- und Hilfsmittelkosten entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern sie nicht von dritter Seite übernommen werden. Therapiekosten sind bis zum 31.12.1992 abgefunden.“
Mit Bescheid vorn 18. Februar 1997 wies die Beklagte die Beihilfeanträge zurück. Das Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger den als Pflegepauschale geltend gemachten Betrag auf monatlich 640,- DM, insgesamt also auf 2.560,- DM erhöht hat, blieb ohne Erfolg.
Die dagegen erhobene Klage hat die Verwaltungskammer mit Urteil vorn 25. Juni 1998 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, wegen der bei der Geburt im Jahre 1981 entstandenen Schadensersatzansprüche könne für die geltend gemachten Aufwendungen anderweitige Erstattung erlangt werden. Solche Ansprüche seien gegen die Haftpflichtversicherung realisierbar. Danach könne nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften keine Beihilfe gewährt werden. Dass die Beklagte früher Beihilfe geleistet habe, könne sie für die Zukunft nicht binden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt wird.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, durch die Gewährung von Beihilfen bis Mitte 1996 sei für ihn ein Vertrauen darauf geschaffen worden, dass diese Praxis auch in Zukunft beibehalten werde. Darauf habe er sich verlassen und könne nun nicht darauf verwiesen werden, sich in jedem Einzelfall mit der Haftpflichtversicherung auseinander zu setzen. Im Übrigen komme die Versicherung für das beanspruchte Pflegegeld nicht auf. Dieses richte sich nach dem Pflegeversicherungsgesetz, das keine Ausschlusstatbestände enthalte.
Die Beklagte hält demgegenüber an ihren Verwaltungsentscheidungen fest und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens sowie auf die den Kläger betreffenden Beihilfevorgänge der Beklagten (Band 1 bis 5 sowie zwei Anlagenbände) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Verwaltungskammer hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Gewährung von Beihilfe für die von ihm mit Anträgen vom 11. Februar 1997 geltend gemachten Aufwendungen nicht beanspruchen.
Mit den genannten Anträgen hat der Kläger Beihilfe für ärztliche Behandlungskosten, für Hilfsmittel und für häusliche Pflegeleistungen verlangt. Es geht damit um Leistungen, die grundsätzlich als beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall nach § 1 Abs. 1 BeihVO in Verbindung mit §§ 4 und 5 BVO NW in Betracht kommen. Den Streitgegenstand des Verfahrens bildet deshalb allein die Frage, ob für diese Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann. Damit hat die Bewilligung von Pflegeleistungen, insbesondere von Pflegegeld (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) aus der Pflegeversicherung nichts zu tun. Bei Personen, die – wie der Kläger – nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben und die deshalb zum Abschluss einer beihilfekonformen Pflegeversicherung verpflichtet sind (§ 23 Abs. 3 SGB XI), gilt nämlich, dass sie wegen der Beihilfeberechtigung nach § 28 Abs. 2 SGB XI die jeweils nach dem Gesetz zustehenden Leistungen aus der von ihnen abgeschlossenen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten. Streitig sind folglich – auch soweit eine Pflegepauschale geltend gemacht wird – allein Leistungen der Beihilfe vonseiten der Beklagten und nicht solche der Pflegeversicherung.
In nicht zu beanstandender Weise hat das Kirchliche Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kläger die verlangten Beihilfeleistungen von der Beklagten nicht beanspruchen kann. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren die Nachrangigkeit der Beihilfe im Verhältnis zu den in ihrem Ursprung 1981 entstandenen Schadensersatzansprüchen seiner Tochter grundsätzlich nicht mehr in Zweifel gezogen hat, kann insoweit gemäß § 71 VwGG in Verbindung mit § 130 b Satz 2 VwGO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die von ihm geforderte Beihilfe zu den Kosten der häuslichen Pflege seiner Tochter sei nicht gegenüber den Schadensersatzansprüchen nachrangig, weil die Haftpflichtversicherung der Ärzte seiner Tochter für sie nicht aufkomme. Es trifft zwar zu, dass auch die Kosten der häuslichen Pflege im Rahmen bestimmter Pauschalen beihilfefähig sein können (vgl. § 5 Abs. 4 BVO NW <1995>). Richtig ist auch, dass die Beihilfe gemäß § 3 Abs. 4 BVO NW (1975) nur gegenüber realisierbaren Schadensersatzansprüchen nachrangig ist; der Beihilfeberechtigte darf nicht auf einen undurchsetzbaren Schadensersatzanspruch verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. März 1979 – 6 C 78.78 – Buchholz 238.911 Nr. 3). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Mit der Vergleichsvereinbarung vom März 1993 hat die Haftpflichtversicherung alle materiellen und immateriellen Schadensersatzforderungen erfüllt, indem sie eine Abfindung von insgesamt 1,5 Mill. DM gezahlt und sich zur Übernahme aller bereits entstandenen und künftigen Heil-, Therapie- und Hilfsmittelkosten, soweit sie nicht von dritter Seite übernommen werden, verpflichtet hat. Wenn die Pflegekosten nicht in den Heil-, Therapie- und Hilfsmittelkosten enthalten sind – wovon offenbar die Haftpflichtversicherung, aber anscheinend auch der Kläger selbst, ausgeht –, so gehören die Pflegekosten zu dem materiellen Schaden, für den die Abfindung gezahlt worden ist. Da die Pflegekosten also in beiden Fällen von dem Vergleich erfasst sind, ist der auf sie gerichtete Schadensersatzanspruch bereits erfüllt. Folglich besteht auch für sie gemäß § 3 Abs. 4 BVO NW (1975) kein Beihilfeanspruch.
Dass die übrigen im Beihilfeantrag genannten Aufwendungen für ärztliche Behandlung und Hilfsmittel im Schadensersatzwege gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht zurückerlangt werden können, ist für den Senat nicht erkennbar. Die Vergleichsvereinbarung schließt ihre Geltendmachung nicht aus. Dass die Forderung aus anderen Gründen nicht realisierbar wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. So verständlich deshalb der Wunsch des Klägers ist, die Kosten mit der Beihilfestelle abzurechnen, weil dies Nachweise zur Kausalität der schadenverursachenden Handlung für die einzelnen Aufwendungen erspart, kann allein dadurch eine vorrangige Leistungsverpflichtung der Beihilfe entgegen den normativen Grundlagen nicht begründet werden.
Auch die Berufung des Klägers auf die Fürsorgepflicht der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger kann insbesondere aus dem Umstand, dass die Beklagte bis Mitte 1996 für entsprechende Aufwendungen Beihilfe gewährt hat, nicht mit Erfolg herleiten, dass diese Verfahrensweise aufrechterhalten werden müsse. Die Vergleichsvereinbarung des Klägers und seiner Ehefrau mit der …-Versicherungs-AG lässt erkennen, dass erst durch diesen Vertrag der Streit über die Eintrittspflicht des Versicherers und der bei ihm versicherten Ärzte beendet worden ist. Vorher konnte also von dem Bestehen von Schadensersatzansprüchen und ihrer grundsätzlichen Realisierbarkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dass die Beklagte auch nach Kenntniserlangung von dem Vergleichsvertrag die Praxis der Beihilfengewährung nicht sofort umgestellt, sondern zunächst – allerdings ohne Zusicherungen irgendwelcher Art – unverändert fortgeführt hat, muss als Anpassungszeit für den Kläger und damit als Entgegenkommen ihm gegenüber bewertet werden. Allein daraus den Schluss zu ziehen, der Kläger habe ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der mit den Beihilfevorschriften nicht zu vereinbarenden Praxis erworben, wäre verfehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.