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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.05.2003
Aktenzeichen:VGH 5/03
Rechtsgrundlage:VwVfG §§ 37 und 38
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 1/03)
Schlagworte:Zusage, Dienstposten (Besetzung), Beförderung, Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 1/03 aufrufen.
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Leitsatz:

Für eine mögliche Zusicherung des kirchlichen Dienstherrn ist eine hinreichend schriftliche Erklärung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts erforderlich. Die vertretungsweise Wahrnehmung eines höher dotierten Dienstpostens stellt keine Zusage nach Satz 1 dar.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Lehrer im staatlichen Schuldienst. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1997 (und mit Schreiben vom 14. November 1998) bewarb er sich um die „Funktionsstelle: Organisationsleiter (stellvertretender Schulleiter)“ der Evangelischen Schule in … .
Am 25. November 1998 machte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die mit ihm geführten Gespräche das schriftliche Angebot, ihn zum 1. August 1999 als Lehrkraft unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBO zu übernehmen; sie werde den Antragsteller in eine Funktionsstelle einweisen und ihn mit der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters beauftragen.
Der Antragsteller nahm das Angebot mit Schreiben vom 9. Januar 1999 an. Dabei bezog er sich auf mehrere Gespräche mit dem Schulleiter und dem Landeskirchenamt und listete die Punkte auf, die nach seiner Auffassung vertraglich berücksichtigt werden sollten. Dazu gehörten die Besoldung nach A 14 ab Schuljahr 2000/2001 und nach A 15 ab Schuljahr 2001/2002, ferner die „Funktionsstelleneinweisung als Organisationsleiter und stellvertretender Schulleiter zumindest für die Sek. I“. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 8. Februar 1999 (fälschlich datiert auf „08.01.1999“). Sie führte unter anderem aus:
„Zu Ihren Vorstellungen im Hinblick auf die Entwicklung Ihrer künftigen Besoldung können wir Ihnen im augenblicklichen Zeitpunkt folgende konkrete Zusagen geben:
ab 01.08.1999
Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe A 13 BBO
frühestens
ab 01.08.2000
bei entsprechender dienstlicher Bewährung Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 14 BBO
Weitergehende Aussagen über die weitere künftige Beförderung für die Zeit ab dem Schuljahr 2001/2002 können wir im Hinblick auf die für die Zukunft noch offene Besetzung der Schulleiterstelle der Evangelischen Schule … derzeit nicht treffen.
Mit Wirkung vom 01.08.1999 werden Sie zunächst mit der Organisationsleitung und der Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters an der Evangelischen Schule … beauftragt.“
In der Folgezeit wurde der Antragsteller in das Kirchenbeamtenverhältnis übernommen und zum 1. August 2000 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert. In tatsächlicher Hinsicht hat er als stellvertretender Schulleiter gearbeitet.
Im Herbst 2002 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle des stellvertretenden Schulleiters aus. Als Voraussetzung für die Bewerbung wurde unter anderem die Befähigung für den höheren Schuldienst (Sek. I/II) genannt. Der Antragsteller, der diese Befähigung nicht besitzt, protestierte und machte geltend, er sei bereits zum stellvertretenden Schulleiter ernannt; jedenfalls sei ihm eine entsprechende Zusage erteilt worden; deshalb dürfe die Stelle nicht mit einem anderen Bewerber besetzt werden. Demgegenüber vertrat die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung, der Antragsteller sei weder zum stellvertretenden Schulleiter ernannt worden, noch habe er eine entsprechende Zusage erhalten.
Der Antragsteller hat bei der Verwaltungskammer beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des stellvertretenden Schulleiters zu besetzen, bis über seinen Anspruch auf Unterlassung der Stellenbesetzung, hilfsweise über seinen Anspruch auf Vergabe der Stelle an ihn, rechtskräftig entschieden worden ist.
Mit Beschluss vom 4. März 2003 hat die Verwaltungskammer den Antrag zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben; denn der Antragsteller habe kein Recht, das der Durchführung des streitigen Besetzungsverfahrens entgegenstehe. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Während des Beschwerdeverfahrens hat ihm die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Herr X. zum stellvertretenden Schulleiter berufen worden sei. Daraufhin hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Berufung und Ernennung von Herrn X. zum stellvertretenden Schulleiter eingelegt. Seinen Antrag im Beschwerdeverfahren hat er geändert.
Er beantragt nunmehr,
der Antragsgegnerin zu untersagen, Herrn Oberstudienrat X. zum stellvertretenden Schulleiter zu ernennen, oder die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Stelle des stellvertretenden Schulleiters vorläufig nicht zu besetzen, bis über den Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Stellenbesetzung, hilfsweise auf Vergabe der Stelle an ihn, rechtskräftig entschieden worden ist, hilfsweise festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Berufung des Herrn X. aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
Sie hält die Beschwerde mit dem geänderten Antrag für unzulässig; zumindest sei sie unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Herrn X. zum Verfahren beigeladen. Denn seine rechtlichen Interessen können durch die Entscheidung im Beschwerdeverfahren berührt werden, weil sich die Beschwerde mit dem geänderten Antrag – auch – gegen seine Berufung und Ernennung zum stellvertretenden Schulleiter richtet (§ 28 VwGG).
Die Beschwerde bleibt mit sämtlichen Anträgen erfolglos.
Fraglich ist schon, ob die Beschwerde noch zulässig ist, nachdem die Antragsgegnerin inzwischen die Stelle des stellvertretenden Schulleiters mit Herrn X. besetzt hat. Diese Frage kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, wie die probeweise Übertragung des Dienstpostens an Herrn X. rechtlich zu bewerten ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich der vorliegende Rechtsstreit mit der Berufung des Herrn X. nicht erledigt hat (vgl. dazu die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. September 2001 – 2 C 39.00 – ZBR 2002, 178 <179>), kann der vorliegenden Beschwerde nicht stattgegeben werden. Denn die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (nur) summarische Überprüfung ergibt, dass Rechte des Antragstellers durch die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters mit HerrnX.. nicht verletzt worden sind.
Zur Begründung bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der Verwaltungskammer in dem angefochtenen Beschluss. Zusammenfassend und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist lediglich auszuführen:
Inhaber der Stelle des stellvertretenden Schulleiters ist der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gewesen. Zwar hat er die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters seit dem 1. August 1999 wahrgenommen. Das bedeutet jedoch nur, dass der Antragsteller faktisch, gleichsam vertretungsweise, als stellvertretender Schulleiter gearbeitet hat. Eine Urkunde oder ein sonstiges Schriftstück, aus dem sich seine Ernennung zum stellvertretenden Schulleiter ergibt, existiert offenbar nicht; (auch) der Antragsteller hat kein derartiges Schreiben vorgelegt.
Die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Antragstellers ergeben, ihm sei in rechtlich bindender Weise zugesichert worden, dass er die Stelle des stellvertretenden Schulleiters erhalten werde. Zwar hatte sich der Antragsteller im Jahre 1997/1998 um diese Stelle beworben. Es mag auch sein, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich beabsichtigt hat, dem Antragsteller diese Stelle später zu übertragen; dieser Frage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen. Denn eine verbindliche Zusage erfordert eine hinreichend bestimmte schriftliche Erklärung der (kirchlichen) Behörde. Diese Anforderungen an eine Zusage namentlich im öffentlichen Dienstrecht gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, die unabhängig von ihrer Kodifizierung im staatlichen Recht in den §§ 37 und 38 VwVfG auch im kirchlichen Recht gelten. Eine derartige schriftliche Zusage hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Auch die Personalakten des Antragstellers, die die Antragsgegnerin dem Senat übersandt hat, lassen nur den Schluss zu, dass eine solche Zusage nicht gemacht worden ist.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. November 1998 und macht geltend, dieses Schreiben enthalte „unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts“ die Zusage, er werde zum stellvertretenden Schulleiter berufen werden. Dem ist nicht zu folgen. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. November 1998 enthält bei objektiver Betrachtung – wie der Antragsteller nunmehr offenbar sinngemäß selbst einräumt – keine derartige Zusage. Ob dem Schreiben „unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts“ eine Zusage entnommen werden könnte, ist sehr zweifelhaft. Zwar gehört es in der Tat zu den anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass bei der Auslegung von Erklärungen auch zu berücksichtigen ist, wie der Empfänger der Erklärung diese verstehen konnte. Für die Annahme einer verbindlichen Zusicherung dürfte es aber kaum ausreichen, dass ein juristischer Laie eine Erklärung möglicherweise falsch verstanden hat. Diesen Fragen braucht hier aber schon deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil jedenfalls der unmittelbar folgende Schriftwechsel zeigt, dass der Antragsteller selbst das Schreiben vom 25. November 1998 nicht als verbindliche Zusicherung angesehen hat.
Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 9. Januar 1999, mit dem dieser das Angebot der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 25. November 1998 annahm, ergibt sich, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen ist, er werde mit Sicherheit stellvertretender Schulleiter werden. Der Antragsteller bezieht sich auf persönliche und telefonische Gespräche und listet sodann die „einzelnen Punkte“ auf, „die vertraglich berücksichtigt werden sollten“. Zu diesen Punkten gehört auch die Einweisung als „stellvertretender Schulleiter zumindest für die Sek. I“. Daraus muss geschlossen werden, dass die Frage, ob der Antragsteller stellvertretender Schulleiter der gesamten Schule oder „zumindest für die Sek. I“ werden werde, aus seiner Sicht noch nicht abschließend geklärt war. Der Antragsteller ging – zutreffend – davon aus, dass das Schreiben vom 25. November 1998 hierzu unergiebig war. Er bat deshalb sinngemäß um eine verbindliche Regelung und erhielt sie in dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 8. Februar 1999. Dieses Schreiben enthält einerseits „konkrete Zusagen“ und andererseits die klare Aussage, dass „weitergehende Aussagen über die weitere künftige Beförderung“ derzeitig nicht gemacht werden könnten. Die Berufung des Antragstellers zum stellvertretenden Schulleiter wird ihm in diesem Schreiben nicht zugesagt; das kann ihm auch als einem juristischen Laien angesichts der klaren Formulierung nicht verborgen geblieben sein.
Indem die Beschwerde ausschließlich auf das Schreiben vom 25. November 1998 abstellt, verkennt sie, dass der Antragsteller selbst auf eine Klarstellung gedrängt und sie mit dem Schreiben vom 8. Februar 1999 auch erhalten hat. Deshalb ist es bereits im Ansatz verfehlt, eine Zusicherung allein aus dem Schreiben vom 25. November 1998 ableiten zu wollen. Maßgeblich kann dieses Schreiben nur in Verbindung mit dem Schreiben vom 8. Februar 1999 sein. Auf dieser Grundlage scheidet jedoch ein Rechtsanspruch des Antragstellers auch dann aus, wenn man die Schreiben der Antragsgegnerin grundsätzlich vom Empfängerhorizont her interpretiert.
Es sind schließlich gegenwärtig auch keine anderen Umstände erkennbar, die die Antragsgegnerin rechtlich zwingen könnten, dem Antragsteller die Stelle des stellvertretenden Schulleiters zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat die Anregung der Verwaltungskammer aufgegriffen, auch den Antragsteller – weiterhin – als einen Bewerber um diese Stelle anzusehen. Sie hat diese Bewerbung abgelehnt, weil er nicht die von ihr als Schulträger aufgestellten Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Diese Ablehnung der Bewerbung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem der inzwischen berufene Schulleiter die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II nicht besitzt, muss nämlich nach der Vorstellung des Schulträgers jedenfalls der stellvertretende Schulleiter diese Befähigung besitzen. Damit scheidet der Antragsteller aus. Selbst wenn das staatliche Schulrecht, wie der Antragsteller vorträgt, möglicherweise nicht verlangt, dass einer der beiden Schulleiter die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II besitzt, so ist doch zumindest nicht ersichtlich, weshalb es dem Schulträger verboten sein sollte, derartige Anforderungen aufzustellen.
Die Beschwerde des Antragstellers muss deshalb aus Rechtsgründen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 und 5 VwGG.