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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig – siehe auch VGH 4/94)
Datum:28.02.1994
Aktenzeichen:VK 1/92
Rechtsgrundlage:VwGG § 2
KO Art. 151 und 152
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsweg (unzulässig)
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 4/94 aufrufen.
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Leitsatz:

Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klagebegehrens mehrerer Presbyter zur Verhaltensweise eines Superintendenten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Die von den Klägern am 11. Mai 1992 erhobene Klage richtet sich gegen den Beklagten (Superintendent des Kirchenkreises …). Ihm werfen sie vor, dass sie sich durch sein rechtswidriges Verhalten gezwungen sahen, ihren Rücktritt als Presbyter des Gemeindebezirks B. zu erklären. Im Einzelnen beschuldigen die Kläger den Beklagten, dass er rechtswidrig und parteilich in kirchenschädlicher, undemokratischer und autoritärer Weise mit mangelhafter Sorgfalt bzw. durch Manipulation in der Vorbereitung der Sitzung von Usseln und durch Amtsmissbrauch in Form von Pressionen gehandelt habe.
Ohne einen konkreten Antrag zu stellen, begehren die Kläger dem Wortlaut ihrer Klageschrift nach,
sie zu „rehabilitieren“ und ihre „beschädigte Ehre als Mitglieder“ ihrer „Gemeinde“ wieder herzustellen.
Der Beklagte, der die Klage der Kläger für unzulässig hält, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die von den Klägern erhobene Klage ist unzulässig, weil für sie der zur Verwaltungskammer vorgeschriebene Rechtsweg nicht eröffnet ist.
Wie den Klägern wiederholt durch Schreiben des Vorsitzenden der Verwaltungskammer mitgeteilt wurde, ist der Rechtsweg zur Verwaltungskammer nur in den nach Art. 151 und 152 Abs. 2 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. § 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), bestimmten Bereichen gegeben. Das mit ihrer Klage gestellte Begehren gegen den Superintendenten ihres Kirchenkreises fällt, ohne dass es dazu noch weiterer Ausführungen bedarf, nicht darunter.
Da die Kläger nach wiederholter Belehrung weder ihre Klage zurückgenommen noch die Hauptsache des Verfahrens für erledigt erklärt haben und darüber hinaus im Gegensatz zum Beklagten auch nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren, musste über ihre Klage mündlich verhandelt werden. Wenn sie zur anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, konnte gleichwohl, da ihr persönliches Erscheinen nach § 95 Abs. 1 der über die Verweisungsnorm des § 31 VwGG anzuwendenden Bestimmung des § 95 Abs. 1 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht angeordnet worden war, ohne sie nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und anschließend nach Lage der Akten entschieden werden.
Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist die Kammer als unabhängiges Kirchengericht nach § 1 VwGG nicht berechtigt, in eine Sachprüfung der von den Klägern geltend gemachten Begehren einzutreten.
Die Kostenentscheidung des Verfahrens, für das nach § 29 Abs. 1 VwGG weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden, beruht auf § 31 VwGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegen diese Entscheidung ist nach Art. 152 Abs. 2 KO i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 VwGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- DM festgesetzt.