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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.12.2001
Aktenzeichen:VK 11/00
Rechtsgrundlage:BeihVO §§ 1, 2
BVO NRW §§ 3 Abs. 1, 4
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Videodokumentation, Zahnärztliche Leistungen, Kiefernorthopädische Leistungen, Schwellenwert, Muttermal
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Leitsatz:

Aufwendungen für eine makro- und mikroskopische Videodokumentation von Muttermalen sind beihilfefähig.

Tenor:

Unter Änderung des Bescheids der Beihilfestelle der Beklagten vom 16. Dezember 1999 und der hierzu ergangenen Widerspruchsentscheidung vom 19. Juni 2000 wird die Beklagte verpflichtet, die Beihilfe unter Berücksichtigung der Gründe dieses Urteils neu festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
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Tatbestand:

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist die Höhe einer dem Kläger gewährten Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall streitig.
Der Kläger (Kl.) ist Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen. Er stellte bei der Beklagten (Bekl.) zwei Beihilfeanträge, denen nur zum Teil entsprochen wurde.
Am 30. Oktober 1999 stellte der Kl. bei der Bekl. einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für ärztliche Behandlung, darunter für zahnärztliche Behandlung des Kl. durch Dr. R. . In der als Beleg eingereichten Rechnung vom 27. Oktober 1999 hatte Dr. R.bei diversen Positionen den Gebührensatz von dem Schwellenwert 2,3 auf 3,5, den oberen Rahmen, erhöht und zwar bei Behandlung
am 14. September 1999 Zahn 28 Nr. 217
462,00 DM
„Einlagefüllung, mehr als zweifl.
erhebliche Modilitätseinschränkung
des Kiefergelenks/Mundöffnung
tiefe Kavität
Bruchgefahr durch unzureichende
Schmelzstruktur
Viele Pausen“
Zahn 27 Nr. 222
596,75 DM
„Teilkrone
erschwerte Retentionsgewinnung
tief subgingival präpariert
siehe weitere Begründungen Zahn 28“
am 24. September 1999 Zahn 24 Nr. 222
596,75 DM
„Teilkrone
schwierige Stufenpräparation,
erschwerte Einschubrichtung“
am 12. Oktober 1999 Zahn 15 Nr. 217
462,00 DM
„Einlagefüllung, mehr als zweifl.
schwierige Kauflächen und
Kontaktpunktgestaltung wegen
sehr ungünstiger Verzahnung
tiefe Kavität“
Zahn 14 Nr. 217
„Einlagefüllung, mehr als zweifl.
tiefe Kavität
Bruchgefahr durch unzureichende
Schmelzstruktur
siehe weitere Begründung Zahn 15“
am 19. Oktober 1999 Zahn 18 Nr. 217
462,00 DM
„Einlagefüllung, mehr als zweifl.
erhebliche Modilitätseinschränkung
des Kiefergelenks/Mundöffnung
tiefe Kavität
Bruchgefahr durch unzureichende
Schmelzstruktur
siehe Begründung Zahn 15““
Zahn 17 Nr. 222
596,75 DM
„Teilkrone
erschwerte Retentionsgewinnung
tief subgingival präpariert
Trockenhaltung erheblich erschwert
wegen sehr starkem Speichelfluss
Bruchgefahr durch unzureichende
Schmelzstruktur
Weitere Begründungen Zahn 15“
Zahn 16 Nr. 222
596,75 DM
„Teilkrone
siehe Begründung Zahn 17“
Die Bekl. lehnte es ab, bei diesen Positionen eine Erhöhung des Schwellenwertes von 2,3 auf einen Satz von 3,5 anzuerkennen. Sie begründete das wie folgt:
„Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1994 – 2 C 10.92 – (NJW 1994 S. 3023) hat die Überschreitung < den Charakter einer Ausnahme >; Gebühren bis zum Schwellenwert sind danach nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt und decken in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigen und aufwendigeren Behandlungsfälle ab …
Die von Ihrem Zahnarzt angegebenen Begründungen sind keine erheblichen Schwierigkeiten bzw. es handelt sich nicht um einen erheblichen Zeitaufwand i.S. des Beihilferechts NW. Die Mehraufwendungen für die Schwellenwertüberschreitungen sind daher nicht berücksichtigungsfähig.“
Ebenfalls mit Antrag vom 30. Oktober 1999 beantragte der Kl. bei der Bekl. die Gewährung einer Beihilfe für ärztliche Behandlung seines Sohnes M. und zwar für eine makro- und mikroskopische Videodokumentation von Muttermalen im Klinikum Minden. Der Rechnungsbetrag von 153,90 DM wurde nicht als beihilfefähig anerkannt, weil es sich um eine medizinisch nicht notwendige Behandlungsmethode handele. Bei dieser Beurteilung stützte sich die Bekl. auf eine (fern-)mündliche Auskunft des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Mit Antrag vom 12. April 2000 wandte sich der Kl. wiederum wegen Beihilfengewährung an die Bekl. und zwar u. a. betr. die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes M. durch Frau Dr. C . U. a. waren in Rechnung gestellt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Nr. 605 für „Maßnahmen zur Umformung des OK, hoher Umfang, Zweitbehandlung, Bukkoklusion der Prämolaren Faktor 3,5 DM 138,60“. Von diesem Rechnungsbetrag erkannte die Bekl. nur 91,08 DM als beihilfefähig an. In ihrem Bescheid vom 20. April 2000 heißt es hierzu:
„Die Mehraufwendungen für die Überschreitung des Schwellenwertes konnten nicht berücksichtigt werden, da die abgegebene Begründung hierfür nicht ausreicht. Die Nr. 605 GOZ beinhaltet nach der Leistungslegende bereits eine Maßnahme mit hohem Umfang. Dieser Umfang wurde also schon vom Verordnungsgeber in der zu Grunde gelegten Gebühr berücksichtigt.“
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs legte der Kl. eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin mit folgendem Wortlaut vor:
„Bei Ihrem Sohn M. liegt eine erhebliche transversale Überweitung des Oberkiefers vor, sodass die Zähne teilweise gar nicht (Bukkooklusion der Prämolaren) und teilweise nicht korrekt aufeinander beißen. Durch die mangelnde seitliche Abstützung isst der Biss gesunken. Diese Fehlstellung wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass M. einem brachiofacialen Wachstumstyp angehört. D. h., der Biss wird sich im Laufe des allgemeinen Längenwachstums nicht anheben, wie das normalerweise üblich ist.
Die transversale Komprimierung des Oberkiefers stößt auf Schwierigkeiten, weil im Oberkiefer nur geringfügige Lücken vorhanden sind. In Folge dessen wird der Unterkiefer transversal geweitet, damit er dem Oberkiefer angepasst werden kann. Da die transversale Überweitung des Oberkiefers im anterioren Bereich stärker ausgeprägt ist als im posterioren Bereich, musste eine Apparatur individuell gelötet werden, um dem Rechnung zu tragen. Da die geforderten Mindestwerte erheblich überschritten wurden und wegen der Schwierigkeit der Behandlung in medizinischer und zeitlicher Hinsicht, wird die Position Nr. 605 mit dem 3,5fachen Steigerungssatz abgerechnet.“
Er hat ferner eine Äußerung des behandelnden Zahnarztes Dr. r. vom 23. Dezember eingereicht, in der dieser zur Schwellenwertüberschreitung zusätzlich ausführt:
„Wegen Ihrer Kiefergelenkbeschwerden und der Schwierigkeit bei der lang dauernden Mundöffnung musste die Behandlung mehrfach unterbrochen (Pausen) werden. Diese Schwierigkeiten waren Ihnen bekannt und vorher abgesprochen.
Ihrer Beihilfestelle sind diese Schwierigkeiten nicht bekannt. Daher bitte ich Sie, Ihre Probleme zusätzlich der Beihilfestelle mitzuteilen.“
Nach erfolglosem Widerspruch wendet sich der Kl. gegen die ablehnenden Beihilfebescheide und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 mit seiner Klage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 20. Juli 2000 und den Schriftsatz vom 25. Oktober 2000 Bezug genommen. Als Anlage zur Klageschrift legte der Kl. u. a. eine weitere Äußerung des behandelnden Zahnarztes Dr. r. vom 20. Juni 2000 vor, in der dieser zu der Schwellenwertüberschreitung zusätzlich ausführt:
„Die Inlays sind teilweise in Keramik angefertigt und die Befestigung von Keramik-Inlays (Ätztechnik) sind viel schwieriger und zeitaufwendiger.“
Der Kl. beantragt zunächst,
die Beihilfenbescheide der Bekl. vom 16. Dezember 1999 und 20. April 2000 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2000 zu ändern und den Bekl. zu verpflichten, dem Kl. eine weitere Beihilfe zuzuerkennen und bei deren Berechnung den ärztlichen Ansatz der Gebühren, soweit er mit dem Faktor 3,5 erfolgt ist, mit diesem Satz zugrunde zu legen sowie die Kosten der computerunterstützten Videodokumentation von Muttermalen als beihilfefähig anzuerkennen.
Nach Erörterung des Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2001 verpflichtete sich der Bekl., die Beihilfefestsetzung durch die Bescheide vom 16. Dezember 1999 und vom 20. April 2000 wie folgt zu ändern:
  1. Bei der Behandlung am 14. September 1999 hinsichtlich der Zähne 27 und 28 und bei der Behandlung am 19. Oktober 1999 hinsichtlich des Zahnes 18 wird der Beihilfe ein Gebührenberechnung mit dem Faktor 3,5 zu Grunde gelegt.
  2. Auch für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Kl. M. durch Frau Dr. K. wird eine Gebührenberechnung unter der Nr. 605 des Gebührenverzeichnisses mit dem Faktor 3,5 anerkannt und zwar auch für die weiteren abgeschlossenen Behandlungen, die nicht Gegenstand der hier streitigen Beihilfebescheidung waren. (ohne Zusage für zukünftige kieferorthopädische Behandlungen des Sohnes M. .)
Nachdem die Prozessbeteiligten hinsichtlich der zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, beschränkte der Kl. im Übrigen die Klage auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit computerunterstützter Videodokumentation von Muttermalen.
Er beantragt,
den Beihilfebescheid der Bekl. vom 16. Dezember 1999 in der Fassung der Erklärung der Bekl. in der heutigen mündlichen Verhandlung und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid zu ändern und die Bekl. zu verpflichten, dem Kl. eine weitere Beihilfe zuzuerkennen und bei deren Berechnung die Kosten der computerunterstützten Videodokumentation von Muttermalen als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Darstellung im Verwaltungsverfahren und beruft sich insbesondere auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bielefeld vom 27. November 2001 zur medizinischen Notwendigkeit und wissenschaftlichen Anerkennung einer computergesteuerten Videodokumentation von Muttermalen, ferner hierzu auch auf Auskünfte der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 17. Januar 2000 und 12. Juni 2001.
Die Verwaltungskammer hat durch Beschluss vom 25. April 2001 über die Frage, ob die computerunterstützte Videountersuchung von Muttermalen für den Sohn … des Kl. im Klinikum Minden durch Prof. Dr. S eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO gewesen ist, Beweis erhoben durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke, das unter dem Datum 28. Mai 2001 vorgelegt wurde.
Ferner ist dem Vorsitzenden der Verwaltungskammer nach telefonischer Anfrage von dem zuständigen Referenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster in Kopie übergeben worden ein Schreiben des Direktors der Klinik und Poliklinik für Dermatologie des Klinikums der Universität Regensburg Prof. Dr. L. vom 28. August 2001 zur computerassistierten Videodokumentation von Hautveränderungen nebst Anlagen. Dieses Schreiben wurde einschließlich der Anlagen den Verfahrensbeteiligten mit Anschreiben der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer vom 29. November 2001 mit dem Hinweis übersandt, dass auch diese Vorgänge Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 19. Dezember 2001 sein würden, wie geschehen.
Die Verwaltungskammer hat die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Schriftsätze in diesem Verfahren und der eingeholten Auskünfte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.
Der Kl. ist in seinen Rechten verletzt, soweit bei der Beihilfenfestsetzung auf seinen Antrag vom 30. Oktober 1999 Aufwendungen für die makro- und mikroskopische Videodokumentation von Muttermalen nicht berücksichtigt worden sind.
Die Bekl. hat es zu Unrecht abgelehnt, die Aufwendungen für eine makro- und mikroskopische Videodokumentation von Muttermalen als beihilfefähig gemäß § 3 Abs. 1 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO), die gemäß §§ 1 und 2 der Beihilfenverordnung (BeihVO) vom 29. April 1992 (KABl. 1992 S. 102) auf Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend anzuwenden ist, anzuerkennen, weil es sich um eine nicht notwendige Behandlung gehandelt habe.
Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ergibt sich in der Regel aus der Anordnung des behandelnden Arztes, wie sie auch hier erfolgt ist.
Die im angefochtenen Beihilfebescheid und der hierzu ergangenen Widerspruchsentscheidung erwähnte von der Bekl. eingeholte „Auskunft des für das Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzministeriums“ ist, auch wenn in dem Kommentar von Mohr und Sablewski ohne Begründung die gleiche Auffassung vertreten wird (Anm. 3 zu § 4 BVO), zur Begründung fehlender Notwendigkeit nicht geeignet. Eine solche (fern-)mündliche Auskunft besitzt nicht die rechtliche Verbindlichkeit der BVO, deren Erlass gemäß § 88 Landesbeamtengesetz in die Zuständigkeit des Finanzministers (im Einvernehmen mit dem Innenminister) des Landes Nordrhein-Westfalen fällt. Auch hierzu ergangene Verwaltungsanweisungen können die Verwaltungskammer als Gericht nicht binden.
Ebenso wenig führen die von der Bekl. eingeholten Auskünfte des Gesundheitsamtes (Amtsarzt) Bielefeld und der Ärztekammer Westfalen-Lippe zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr ergibt bereits die Auskunft der Ärztekammer vom 17. Januar 2000, dass das streitige Verfahren unter niedergelassenen Ärzten breite Anwendung findet und der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer schon im September 1998 empfohlen hat, für die computerunterstützte Videodokumentation von Muttermalen als Analogziffer die Ziffer 612 GOÄ anzuwenden. Dem entspricht die weitere Auskunft der Ärztekammer vom 12. Juni 2001. Die der Verwaltungskammer vorliegende, von der Ärztekammer eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr. L. vom 28. August 2001 bestätigt nach mehreren wissenschaftlichen Berichten positive Erfahrungen. Es handelt sich, wie es in dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke heißt, „offensichtlich … um eine wissenschaftlich anerkannte Verfahrensweise mit breiter Anwendung“.
Kein Entscheidungskriterium für die Verwaltungskammer kann sein, dass die Empfehlung des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer von 1998 noch immer „nicht als offizielle Analogempfehlung in den Konsultationsausschuss eingebracht“ worden ist, in dem Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesinnenministeriums, der Bundesärztekammer und des Verbandes privater Krankenversicherungen in Verhandlungen Bewertungsempfehlungen für die ärztlichen Gebühren festlegen. Verhandlungen dieses Gremiums über Gebührensätze können nicht Maßstab für die Frage der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung sein.
Ausnahmsweise als nicht notwendig werden allerdings Behandlungen angesehen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind. Eine solche wissenschaftliche Nichtanerkennung kann die Verwaltungskammer jedoch nicht feststellen. Zwar hat die Ärztekammer mitgeteilt, dass die klinische Wertigkeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne, die von der Bekl. vorgenommene Gleichsetzung klinischer Wertigkeit mit wissenschaftlicher Anerkennung kann jedoch von der Verwaltungskammer nicht nachvollzogen werden. Die Auskunft von Prof. Dr. L. und die von ihm vorgelegten Studien belegen vielmehr wissenschaftliche Anerkennung. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bielefeld vom 27. November 2001 bestätigt sogar, dass es für „computergestützte Videodokumentation in Bezug auf Muttermale keine vernünftige Alternative gibt“ und sich das Verfahren „im Laufe der Zeit etablieren wird“. Widersprüchlich ist zwar, dass es in derselben Stellungnahme heißt: „Ob die computergestützte Videodokumentation … mehr diagnostische Sicherheit im Sinne einer besseren Früherkennung von möglicherweise oder tatsächlich bösartig entwickelten Muttermalen schafft, ist wissenschaftlich nicht bewiesen.“ und betont wird, dass das Verfahren klinisch wissenschaftlich noch nicht ausreichend geprüft sei. Die bisher geringe Zahl von Literaturstellen, die das Gesundheitsamt bemängelt, sind für die Verwaltungskammer nicht ausschlaggebend. Mit der Auskunft von Prof. Dr. L. und den von ihm vorgelegten Studien ist von dritter Seite – also von einem Anderen als dem Urheber – dem streitigen Verfahren attestiert worden, als Diagnose- und Dokumentationsmethode für Hautveränderungen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Zudem handelt es sich bei Prof. Dr. L. um einen Wissenschaftler, der in der hier einschlägigen Fachrichtung an einer deutschen Universität tätig ist. Damit ist die wissenschaftliche Anerkennung belegt, auch wenn die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Methode noch nicht in allen diesbezüglichen Fachabteilungen von Krankenhäusern in Deutschland gegeben sind. Die Kammer folgt damit den Grundsätzen für eine wissenschaftliche Anerkennung, wie sie für das staatliche Beihilferecht im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 – (NJW 1996 S. 801 f.) niedergelegt sind.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 66 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) verhältnismäßig zu teilen.