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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 24.09.2003 |
Aktenzeichen: | VK 12/02 |
Rechtsgrundlage: | § 1 Abs. 2 KBVO, § 12 Abs. 2 BBesG |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Familienzuschlag, Kindergeld, Rückforderung |
Leitsatz:
Trotz Ablaufs der Kindergeldzahlung wurde bei den Bezügen eines Kirchenbeamten der Familienzuschlag weitergezahlt. Für die Rückforderung der zu viel gezahlten Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG maßgebend. In der Entscheidung wird auf die Frage des offensichtlichen Mangels im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG näher eingegangen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
#Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von überzahltem Familienzuschlag sowie des überzahlten Kinderbetrages der Sonderzuwendung 2001.
Der Kläger ist Kirchenamtsrat und seit dem 1. November 2002 bei dem Kirchenkreis … tätig. Zuvor hatte er seit 1992 die Aufgaben des Sachbearbeiters der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsabteilung bei dem Kreiskirchenamt wahrgenommen. Nach Einstellung der Kindergeldzahlung für seinen im Jahre 1969 geborenen Sohn R. mit Ablauf des Monats Januar 1998 bezog der Kläger noch Kindergeld bis einschließlich August 2001 für seinen am 4. August 1973 geborenen Sohn F., der einen Grundwehrdienst von zwölf Monaten Dauer geleistet hatte und als Student an der Universität Bielefeld eingeschrieben war. Als Teil seiner Besoldung erhielt er den an den Kindergeldanspruch gekoppelten Familienzuschlag der Stufe 2, dessen maschinelle Zahlung bis zum 31. März 2002 eine Mitarbeiterin der Gehaltsabrechnungsstelle des Landeskirchenamts der Beklagten aufgrund einer am 6. August 2001 eingegangenen Studienbescheinigung veranlasst hatte. Außerdem wurde dem Kläger zur Sonderzuwendung 2001 der Kinderbetrag gewährt.
Am 21. Oktober 2000 hatte der Kläger eine „Erklärung zum Ortszuschlag, Familienzuschlag pp.“ für 1999/2000 abgegeben, in der unter 4.1 eingetragen war, dass der Kläger für seinen Sohn F. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhielt. Unmittelbar vor der Unterschriftsleiste mit dem Namenszug des Klägers enthielt das Formular in Fettdruck folgenden Text: „Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und richtig sind. Ich verpflichte mich, jede Änderung, die sich gegenüber den vorstehend dargelegten Verhältnissen ergibt, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mir ist bekannt, dass ich Beträge, die durch Nichtabgabe oder nicht rechtzeitige Abgabe dieser Erklärung zu Unrecht gezahlt wurden, zurückerstatten muss. Ich bin mir bewusst, dass ich mich auf den Wegfall der Bereicherung aus einer etwaigen Überzahlung nicht berufen kann, wenn ich meiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige jeder Änderung in den angegebenen Verhältnissen nicht nachgekommen bin.“
Unter dem 26. März 2002 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, bei einer Überprüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Familienzuschlag der Stufe 2 für den Sohn F. bis einschließlich 31. März 2002 gezahlt worden sei, obwohl eine Berücksichtigung des Sohnes F. nur bis zum 31. August 2001 möglich gewesen sei. Die Überzahlung belaufe sich auf 596,03 EUR; hinzu komme die Überzahlung des Kinderbetrages der Sonderzuwendung in Höhe von 306,78 EUR, sodass eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 902,81 EUR vorliege. Den überzahlten Betrag habe man gegen den Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge für den Monat April 2002 aufgerechnet. Zur Abwicklung der Überzahlung werde vorgeschlagen, dass dem Kläger im April 2002 ein unechter Gehaltsvorschuss in Höhe von 800,-- EUR überwiesen werde, der in acht Raten à 100,-- EUR ab Mai 2002 von den Dienstbezügen des Klägers einbehalten werde.
Mit Bescheid vom 3. April 2002 stellte das Landeskirchenamt eine Gesamtüberzahlung von 902,81 EUR fest. Von der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickelnden Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Bei Erfüllung der sich aufdrängenden Verpflichtung, die Einstellung der Kindergeldzahlung anzuzeigen, hätte eine Überzahlung des Familienzuschlags vermieden werden können. Es liege daher eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Klägers vor, sodass sowohl die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes als auch ein Schadensersatzanspruch nach § 84 des Landesbeamtengesetzes gegeben seien. Die Rückforderung des überzahlten Betrages sei durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge geltend gemacht worden. Man sei bereit, mit dem Kläger für die Rückzahlung des überwiesenen Abschlagsbetrages Ratenzahlungen ab Juni 2002 in Höhe von 50,-- bis 100,-- EUR zu vereinbaren, wenn der Kläger auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. April 2002 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Eine Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Kindergeld könne von ihm nicht erwartet werden, zumal die betreffenden Regelungen in den letzten 2 ½ Jahren drei wesentliche Änderungen erfahren hätten. Er sei stets davon ausgegangen, dass ihm Kindergeld so lange zustehe, wie sein Sohn das Studium betreibe. Da dem Landeskirchenamt alle wesentlichen Daten bekannt gewesen seien, sei die Überzahlung allein von ihm zu vertreten. Er habe keine grob fahrlässige Pflichtverletzung bezüglich der Anzeigeverpflichtung begangen, weil bei ihm keine Durchschrift der Erklärung zum Ortszuschlag, Familienzuschlag pp. verblieben sei. Im Übrigen berufe er sich vorsorglich auf den Wegfall der Bereicherung, weil er den ihm gewährten Familienzuschlag der Stufe 2 nach Erhalt unverzüglich an seinen Sohn weitergeleitet habe. Im Übrigen bitte er, die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2002, zugestellt am 11. September 2002, wies das Landeskirchenamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Abhängigkeit der Zahlung des Familienzuschlages sei dem Kläger bekannt gewesen, wie sich aus einem Schreiben von ihm an das Landeskirchenamt aus dem Jahre 1997 ergebe. Damit sei ihm der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung ab 1. September 2001 bekannt gewesen, sodass er sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne. Im Übrigen werde die Erklärung zum Ortszuschlag, Familienzuschlag pp. den Mitarbeitern in zweifacher Ausfertigung zugesandt. Wenn der Kläger die Zweitschrift der Erklärung nicht bei sich behalte, sei dieses Verschulden ihm zuzurechnen. Die Möglichkeit, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, komme nicht in Betracht.
Mit seiner am 11. Oktober 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht er geltend, er habe darauf vertrauen können, dass die Gehaltsabrechnungsstelle die Zahlungen des familienbezogenen Ortszuschlags einer intensiven Prüfung unterzogen habe, da bei Unklarheiten immer von ihr reagiert worden sei. Eine Weiterzahlung habe sich daher aus seiner Sicht nur als rechtmäßig darstellen können. Wegen der ständigen G esetzesänderungen habe er auch nicht davon ausgehen können, dass bei seinem Sohn F. genauso verfahren werde wie früher bei seinem Sohn R.. Eine Rückforderung scheide auch gemäß § 814 BGB aus, weil die Beklagte den Familienzuschlag in Kenntnis des Sachverhalts und der Rechtslage gezahlt habe. Der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten sei positive Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund für die Zahlungen zu unterstellen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er sei seinerzeit erstaunt gewesen, dass der Familienzuschlag anders als das Kindergeld fortgezahlt worden sei, darüber habe er sich mit seiner Frau gefreut. Ohne dass er einen Antrag gestellt habe, sei in den Mitteilungen der Gehaltsabrechnungsstelle das Ablaufdatum plötzlich verlängert gewesen; er habe lediglich eine Studienbescheinigung eingereicht. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass dort ja Fachleute tätig seien. Von ihm als Haushaltssachbearbeiter könne nicht erwartet werden, dass er sich in den Rechtsgrundlagen der anderen Bereiche auskenne.
Der Kläger beantragt, | |
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 3. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 26. August 2002 aufzuheben. | |
Die Beklagte beantragt, | |
die Klage abzuweisen. |
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor: Der Kläger habe hinsichtlich der Einstellung der Kindergeldzahlung schon deshalb Bescheid gewusst, weil die Familienkasse des Arbeitsamtes den Berechtigten die Dauer der Zahlung des Kindergeldes mitteile. Die Kenntnis des Klägers ergebe sich darüber hinaus aus einer Randnotiz auf einer Kindergeldbescheinigung der Familienkasse vom 5. Dezember 1997, auf der der Kläger den Vermerk „R. bis 31.01. wg. Wehrdienst, danach keine Zahlung. FZ ab 02/98 ebenfalls eingestellt“. Es bestehe nicht nur ein Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht, sondern wegen der Verletzung der Anzeigepflicht auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes. Letztlich ergebe sich ein Anspruch auch aus Vertrag, denn zwischen den Beteiligten bestehe ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, evtl. überzahlte Beträge zurückzuerstatten. Denn der Kläger habe im Jahr 1996 die Beklagte gebeten, im Hinblick auf die Zahlung des Ortszuschlags nicht kleinlich zu verfahren, und in diesem Zusammenhang ausgeführt, es dürfte doch gerade bei einem Beamten wohl kein Problem sein, bei einer evtl. Überzahlung diesen Betrag im nächsten Monat einzubehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landeskirchenamtes Bezug genommen.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 3. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Rückforderung des überzahlten Familienzuschlags der Stufe 2 für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. März 2002 und des Kinderbetrages der Sonderzuwendung 2001 findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (KBVO), wonach für die Besoldung der Kirchenbeamten u.a. die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Anwendung finden, in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BBesG. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung; nach Satz 2 steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Der Kläger hat den Familienzuschlag der Stufe 2 in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. März 2002 sowie den Kinderbetrag der Sonderzuwendung 2001 „zu viel“ im Sinne der genannten Vorschrift erhalten. Denn der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2 ist gemäß § 1 Abs. 1 KBVO i.V.m. § 40 Abs. 2 BBesG an den Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gekoppelt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 und 5 EStG sind Kinder bei der Zahlung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigen, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden; über das 27. Lebensjahr hinaus können sie, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet haben, für die Dauer dieses Dienstes berücksichtigt werden. Der Sohn F. des Klägers, der einen einjährigen Grundwehrdienst geleistet hat, hat im August des Jahres 2000 das 27. Lebensjahr vollendet. Seine Berücksichtigung bei der Zahlung des Kindergeldes und damit auch des Familienzuschlages der Stufe 2 war damit nur bis zum Ablauf des Monats August 2001 möglich. Die darüber hinausgehende Zahlung des Familienzuschlages wie auch die Zahlung des Kinderbetrages der Sonderzuwendung 2001 (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 KBVO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung) entbehrt mithin der rechtlichen Grundlage, wie auch vom Kläger nicht weiter in Abrede gestellt wird.
Zur Rückzahlung der dadurch eingetretenen Überzahlung in Höhe von 902,81 EUR ist der Kläger verpflichtet, weil er sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Empfänger der Leistung dann nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet, wenn er nicht mehr bereichert ist. Ob hiervon im Hinblick auf den nicht weiter substanziierten Vortrag des Klägers, er habe nach Erhalt des Familienzuschlags „den erhaltenen Betrag unverzüglich an seinen Sohn weitergeleitet“, ausgegangen werden kann und ob sich die Einrede über den Wortlaut der Erklärung des Klägers hinaus auch auf den Kinderbetrag der Sonderzuwendung bezieht, lässt die Kammer dahingestellt. Denn jedenfalls ist dem Kläger die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt.
Gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ist die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bei Empfang der Leistung gekannt hat. Für die positive Kenntnis des Klägers von dem Umstand, dass er unberechtigterweise über den August 2001 hinaus den Familienzuschlag der Stufe 2 erhielt, bestehen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte. Denn unter Berücksichtigung des vom Kläger auf der Kindergeldbescheinigung vom 5. Dezember 1997 angebrachten handschriftlichen Vermerks („R. bis 31.01. wg. Wehrdienst, danach keine Zahlung. FZ ab 02/98 ebenfalls eingestellt“) hat die Kammer keinen Zweifel, dass dem Kläger zu jenem Zeitpunkt die Konnexität von Kindergeld- und Familienzuschlagszahlung bekannt war. Dass diese Kenntnis verloren gegangen sein könnte, liegt fern, zumal sich insoweit zwischenzeitlich keine rechtlichen Änderungen ergeben hatten. Weshalb er nunmehr bezogen auf seinen Sohn F. in diesem Punkt von einer anderen rechtlichen Ausgestaltung als seinerzeit bei dem Sohn R. hätte ausgegangen sein können, hat der Kläger nicht einmal im Ansatz plausibel dargetan.
Die Frage, ob der Kläger positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte, braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden. Denn der Kenntnis des Mangels steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist hier der Fall.
Die genannte Vorschrift berücksichtigt die besonderen Pflichten, die sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis als Korrelat zur Alimentationspflicht des Dienstherrn ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer für das kirchliche Dienstrecht anschließt, ist ein offensichtlicher Mangel im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist dann nicht möglich, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht kannte, weil er grob nachlässig war, indem er nahe liegende Überlegungen oder sich aufdrängende Nachforschungen nicht angestellt hat und deshalb den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt hat. Der Beamte ist insbesondere gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1987 | |
– 2 C 9.85 –, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1987, 133, 134. | |
Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 ab September 2002 (und des Kinderbetrags der Sonderzuwendung) hätten sich dem Kläger aufdrängen müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zum einen musste der Kläger aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen bezüglich seines Sohnes R. – wie oben dargestellt – wissen, dass eine Abhängigkeit zwischen Kindergeld- und Familienzuschlagszahlung besteht. Sollte er über Details im Unklaren gewesen sein, so hätte ihm der Umstand, dass über die von der Familienkasse mitgeteilte Dauer der Kindergeldzahlung noch der Familienzuschlag der Stufe 2 zugewendet wurde, zumindest Anlass geben müssen, Nachforschungen anzustellen oder sich an die Gehaltsabrechnungsstelle der Beklagten zu wenden.
Zum anderen war dem Kläger die Abhängigkeit von Kindergeld- und Familienzuschlagszahlung in der von ihm abgegebenen „Erklärung zum Ortszuschlag, Familienzuschlag pp.“ vor Augen geführt worden, in der er sich zuletzt noch im Oktober 2000 verpflichtet hatte, jede Änderung hinsichtlich der dort gemachten Angaben, also auch zum Erhalt von Kindergeld, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dass er sich auch über diese Verpflichtung hinweggesetzt hat, zeigt die grobe Nachlässigkeit des Klägers in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang. Soweit sich der Kläger mit dem Hinweis zu entlasten sucht, er habe keinen Durchschlag seiner Erklärung, belegt dies eher den sorglosen Umgang mit den von ihm eingegangenen Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers als Beamter des gehobenen Dienstes, der seit 1992 mit den Aufgaben des Sachbearbeiters der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsabteilung sowie der Stellvertretung des Verwaltungsleiters betraut war, steht außer Frage, dass ihm die vorgenannten Überprüfungs- und Erkundungspflichten uneingeschränkt zuzumuten sind. Sie zu übergehen, ist dem Kläger als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Dies gilt um so mehr, als die Weiterzahlung des Familienzuschlages, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, bei ihm sogar Erstauen ausgelöst hat. Sich in einer solchen Situation mit bloßer Freude über das Erhaltene zu begnügen, läuft dem Treueverhältnis eklatant zuwider.
Zu Unrecht meint der Kläger, der Rückforderung des überzahlten Betrages stehe § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich wäre hiernach, dass die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten die (Weiter-)Zahlung des Familienzuschlags veranlasst hat, obwohl sie (positive) Kenntnis hatte, dass dem Kläger insoweit kein Anspruch zustand. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil die Vorschrift bereits keine Anwendung findet, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, in: BVerwGE 116, 75, 77, festgestellt hat:
„Zwar regelt sich die Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. § 12 Abs. 2 BBesG verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 BBesG mit der Wendung „zu viel gezahlt“ eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den „Umfang der Erstattung“, sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 12 Abs. 2 BBesG nicht zu.“ | |
Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG gebotene Billigkeitsentscheidung hat das Landeskirchenamt der Beklagten jedenfalls im Widerspruchsbescheid mit negativem Ergebnis getroffen. Dies ist im Hinblick darauf, dass der Kläger selbst keine Billigkeitsgesichtspunkte vorgebracht hat und die Rückzahlungssumme nicht übermäßig hoch ist, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.